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Richtlinien über die Gewährung von Darlehn an kirchliche Mitarbeiter in besonderen Fällen

Vom 10. März 1971

(ABl. 1971 S. 36), mit Änderungen vom 19. Januar 1999 (ABl. 1999 S. 70)
und vom 12. Juni 2001 (ABl. 2001 S. 102)

Die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig gewährt nach Maßgabe der dafür von der Landessynode zur Verfügung gestellten Mittel auf Antrag Darlehn in besonderen Fällen unter folgenden Voraussetzungen und Bedingungen:
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1.
Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind alle hauptamtlichen Mitarbeiter der Landeskirche mit mindestens 50% einer Vollbeschäftigung sowie die Ehefrauen von Pfarrern bei Trennung und Scheidung.
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2.
Darlehnszweck

1Ein Darlehn kann in besonders begründeten Ausnahmefällen gewährt werden, wenn die Fürsorgepflicht der Landeskirche gegenüber ihren Mitarbeitern die Darlehnsgewährung angezeigt erscheinen lässt. 2Für Ehefrauen von Pfarrern bei Trennung und Ehescheidung sind Ziffer 4 Absätze 3 und 4 sowie Ziffer 5 nicht anzuwenden.
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3.
Darlehnshöhe

Als Darlehn kann ein Betrag bis zur Höhe von 2 500 Euro gewährt werden.
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4.
Verzinsung und Tilgung

1Das Darlehn ist mit 4 % jährlich zu verzinsen.
2Zinsen und Tilgungsbeträge sind in gleich bleibenden Raten zu erbringen, die zunächst auf die Zinsen zu verrechnen sind.
3Die Höhe der Raten beträgt monatlich grundsätzlich 50 Euro. 4Die Monate Juli und Dezember können schuldendienstfrei bleiben. 5Werden mehrere Darlehn geschuldet, so kann die monatliche Rate des Schuldendienstes angemessen herabgesetzt werden, um eine Überbelastung des Mitarbeiters zu vermeiden.
6Bei Ausscheiden des Darlehnsnehmers aus dem Dienst der Landeskirche ist das Restdarlehn sofort zurückzuzahlen. 7Eintritt des Ruhestandes und Tod des Darlehnsnehmers gelten nicht als Ausscheiden aus dem Dienst der Landeskirche.
8Vom Tage des Ausscheidens bis zur endgültigen Rückzahlung ist das Restdarlehn mit einem Zinssatz von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
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5.
Sicherung

1Zur Besicherung des Darlehns hat der Darlehnsnehmer den pfändbaren Teil seiner Bezüge (gegebenenfalls der Versorgungsbezüge) an den Darlehnsgeber abzutreten.
2Bei verheirateten Antragstellern hat der Ehegatte den Darlehnsvertrag selbstschuldnerisch mit zu unterzeichnen.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER