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Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse von kirchlichen Mitarbeitern bei der Wahl in eine politische Körperschaft

Vom 20. März 1982

(ABl. 1982 S. 38), mit Änderung vom 29. November 2001 (ABl. 2002 S. 5)

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.
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I.
Anwendungsbereich

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§ 1

Dieses Kirchengesetz gilt für die Wahl kirchlicher Mitarbeiter
  1. in das Europäische Parlament, in den Deutschen Bundestag oder in eine gesetzgebende Körperschaft eines Landes (§§ 2 – 7),
  2. in eine kommunale Vertretungskörperschaft oder zum Bürgermeister oder Landrat (§§ 8, 8 a).
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§ 2

( 1 ) Kirchliche Mitarbeiter im Sinn dieses Kirchengesetzes sind:
  1. Pfarrer, Pfarrer im Probedienst, Pfarrverwalter, Pfarrverwalter im Probedienst und Kandidaten der Theologie im Vorbereitungsdienst,
  2. Kirchenbeamte,
  3. Angestellte, Arbeiter,
  4. sonst aufgrund eines Kirchengesetzes tätige Mitarbeiter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Landeskirche oder einer ihrer Körperschaften stehen.
( 2 ) Kirchliche Mitarbeiter im Sinn des Kirchengesetzes sind auch Kirchenmitglieder, die die Rechte aus der Ordination besitzen oder aufgrund des in der Landeskirche geltenden Rechts mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung beauftragt sind, ohne in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche oder einer ihrer Körperschaften zu stehen.
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II.
Wahl in das Europäische Parlament, in den Deutschen Bundestag oder in eine gesetzgebende Körperschaft eines Landes

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§ 3

( 1 ) Will ein Mitarbeiter seiner Benennung als Bewerber für ein Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zustimmen, so hat er dies unverzüglich dem Landeskirchenamt auf dem Dienstweg schriftlich mitzuteilen. Ein Mitarbeiter, der in einer Kirchengemeinde oder einer Propstei tätig ist, hat gleichzeitig den Kirchenvorstand oder den Propsteivorstand zu unterrichten.
( 2 ) Hat ein Mitarbeiter eine Kandidatur angenommen, so darf er innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung nicht ausüben. Ein ordinierter Mitarbeiter, der in einem Dienstverhältnis oder einem sonstigen Anstellungsverhältnis zur Kirche steht, ist für diese Zeit unter Fortzahlung der Bezüge zu beurlauben. In anderen Fällen kann auf Antrag Urlaub von bis zu zwei Monaten vor dem Wahltag gewährt werden. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge oder der Vergütung, mit Ausnahme des Anspruchs auf Beihilfen, besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.
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§ 4

( 1 ) Wird ein Mitarbeiter in das Europäische Parlament, in den Deutschen Bundestag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt und nimmt er die Wahl an, so findet § 3 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
( 2 ) Vom Tage der Annahme der Wahl ab ruhen die Rechte und Pflichten des Mitarbeiters aus seinem Dienstverhältnis oder einem sonstigen Anstellungsverhältnis. Dies gilt nicht für
  1. die Pflicht zur Amts- oder Dienstverschwiegenheit,
  2. die Pflicht zur Wahrung des Beichtgeheimnisses,
  3. die Verpflichtung zu einer Lebensführung und zu seinem Verhalten in der Öffentlichkeit, die dem fortbestehenden Dienstverhältnis oder Anstellungsverhältnis entsprechen,
  4. den Anspruch auf Ruhegehalt.
( 3 ) Das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung darf der Mitarbeiter nur im Einvernehmen mit dem Propst sowie mit dem betroffenen Pfarramt und Kirchenvorstand im Einzelfall ausüben.
( 4 ) Der Mitarbeiter darf seine Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz »außer Dienst« (»a. D.«) führen.
( 5 ) Ein Pfarrer verliert die ihm übertragene Pfarrstelle oder Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe oder besonderem Auftrag und steht insoweit einem beurlaubten Pfarrer gleich.
( 6 ) Auf Mitarbeiter, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, sind die für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
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§ 5

Auf die Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats sind die für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Hierbei kann einem Kirchenbeamten ein Amt auch bei einem anderen als dem bisherigen Dienstherrn innerhalb der Landeskirche übertragen werden.
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§ 6

Werden von anderer Seite Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen nicht angewandt, weil nach diesen Vorschriften der kirchliche Dienst nicht als Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gilt, so werden Bezüge nach landeskirchlichem Recht nur insoweit gewährt, als sie zusammen mit den anderen Bezügen den Gesamtbetrag nicht überschreiten, der sich bei einem vergleichbaren Beamten des Landes Niedersachsen ergeben würde.
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§ 7

( 1 ) Für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Mitarbeiter sind im Übrigen die für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
( 2 ) Für die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Mitarbeiter sind im Übrigen die im Land Niedersachsen für Angestellte und Arbeiter juristischer Personen des öffentlichen Rechts und ihrer Verbände geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
( 3 ) Für Kirchenmitglieder, die die Rechte aus der Ordination besitzen oder aufgrund des in der Landeskirche geltenden Rechts mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung beauftragt sind, ohne in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche oder einer ihrer Körperschaften zu stehen, sind § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 4 Abs. 1 und Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
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III.
Wahl in kommunale Vertretungskörperschaften
oder zum Bürgermeister oder Landrat

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§ 8

( 1 ) Will ein Mitarbeiter seiner Benennung als Bewerber für eine kommunale Vertretungskörperschaft oder als Bewerber für die Übernahme eines besonderen Amtes in dieser Vertretungskörperschaft zustimmen, so findet § 3 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitarbeiter eine Wahl nach Satz 1 annimmt.
( 2 ) Dem Mitarbeiter ist innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub ohne Bezüge zu gewähren. Ein Anspruch auf Beihilfe bleibt bestehen.
( 3 ) Zur Wahrnehmung des Mandats ist dem Mitarbeiter im Rahmen des kirchlichen Rechts auf Antrag der erforderliche Urlaub zu gewähren; die Bezüge sind ihm zu belassen.
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§ 8 a

Will ein Mitarbeiter seiner Benennung als Bewerber für das Amt eines Bürgermeisters oder Landrats zustimmen, so findet § 3 entsprechende Anwendung. Die Kirchenregierung kann dem Mitarbeiter einen Anspruch auf Wiederverwendung im kirchlichen Dienst nach dem Ende der Amtszeit als Bürgermeister oder Landrat einräumen. Ein Anspruch auf Einweisung in die gleiche Stelle besteht nicht. Im Übrigen gelten die §§ 4, 6 und 7 sinngemäß.
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IV.
Inkrafttreten

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§ 9

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 1982 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz betreffend die politische Betätigung der Pfarrer, Beamten und Angestellten der Landeskirche vom 14. April 1955 (Amtsbl. 1955 S. 20) außer Kraft.