.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Allgemeine Verwaltungsanordnung über die Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsverhältnisse für Theologen und kirchliche Mitarbeiter aus der Landeskirche (Spendenfondsgesetz)
Vom 17. Oktober 2017 (ABl. 2018 S. 19)
Aufgrund des Artikels 87 Abs. 1 c der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig ergeht folgende Allgemeine Verwaltungsanordnung zum Spendenfondsgesetz vom 13. Oktober 1984 (ABl. 1984 S. 93), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 17. November 2000 (ABl. 2001 S. 7):
####§ 1
Zusätzliche Beschäftigung
(
1
)
Mit Hilfe des Spendenfonds können in enger Zusammenarbeit mit örtlichen Stellen zeitlich befristete zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen werden.
(
2
)
1 Eine befristete Anstellung können Mitarbeitende erhalten, die für kirchliche Berufe ausgebildet sind. 2 Folgende Mitarbeitende können berücksichtigt werden: Theologen/innen nach Ablegung des Zweiten Examens, Diakone/innen nach Ableistung des Anerkennungsjahres, Kirchenmusiker/innen mit abgelegter A- oder B-Prüfung.
(
3
)
Eine Anstellung ist nur dann möglich, wenn für sie nach Maßgabe des kirchlichen Auftrages ein Bedarf besteht.
(
4
)
Die persönlichen Voraussetzungen (abgeschlossene Ausbildung, Eignung für die vorgesehene Beschäftigung nach dem kirchlichen Recht) müssen gegeben sein.
(
5
)
1 Anträge auf Begründung eines Anstellungsverhältnisses im Rahmen des Spendenfondsgesetzes können von den Kirchenvorständen oder Propsteivorständen über das Landeskirchenamt an das Kuratorium gerichtet werden. 2 Die Entscheidung über den Antrag wird gemäß § 5 des Spendenfondsgesetzes getroffen.
(
6
)
1 Die Anstellung erfolgt für alle befristeten Beschäftigungsverhältnisse durch das Landeskirchenamt. 2 Dieses bestimmt nach Empfehlung des Kuratoriums auch den Einsatzort im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Rechtsträger, bei dem die betreffende Person Dienst tut. 3 Die Dienst- und Fachaufsicht obliegt dem Landeskirchenamt. 4 Sie kann delegiert werden.
(
7
)
1 Das Beschäftigungsverhältnis wird im Angestelltenverhältnis entsprechend der Kirchlichen Dienstvertragsordnung begründet. 2 Der Kandidat/die Kandidatin der Theologie wird nach Ablegung des Zweiten Examens angestellt und erhält eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 12.
3 Der Diakon/die Diakonin wird nach Ableistung des Anerkennungsjahres und der Kirchenmusiker/die Kirchenmusikerin mit abgelegter A- oder B-Prüfung angestellt und erhält eine entsprechende Vergütung nach der Entgeltgruppe in der er/sie gemäß § 15 Nr. 1 der Dienstvertragsordnung eingruppiert wäre.
(
8
)
1 Die Beschäftigungszeit ist befristet auf 12 Monate. 2 In begründeten Fällen kann das Beschäftigungsverhältnis verlängert werden. 3 Die Gesamtbeschäftigungsdauer darf aber 24 Monate nicht überschreiten.
(
9
)
Die notwendigen Sachkosten trägt der Rechtsträger, bei dem die betreffende Person Dienst tut.
#§ 2
Umschulungsförderung
(
1
)
Mit Hilfe des Spendenfondsgesetzes können in enger Zusammenarbeit mit örtlichen Stellen zeitlich befristete Umschulungsmöglichkeiten geschaffen werden.
(
2
)
Eine befristete Umschulungsförderung können Mitarbeitende mit einer kirchlichen Ausbildung erhalten, für die eine Weiterbeschäftigung im kirchlichen Dienst nicht möglich ist und die ohne eine Umschulung keine angemessene Beschäftigungsmöglichkeit finden.
(
3
)
Die Umschulungsförderung besteht in einer auf drei Jahre befristeten Bezuschussung außerkirchlicher Umschulungsmaßnahmen.
(
4
)
Die Entscheidung über den Antrag wird gemäß § 5 des Spendenfondsgesetzes getroffen.
(
5
)
1 Ein kirchliches Anstellungsverhältnis wird während der Umschulungsförderung nicht begründet. 2 Die Förderung begründet auch keinen Anspruch auf eine befristete oder auf Dauer angelegte Beschäftigung nach Abschluss der Umschulung.
(
6
)
Der Zuschuss ist zurückzuzahlen, wenn die Umschulungsmaßnahme nicht erfolgreich beendet wird, es sei denn, die den Zuschuss empfangende Person hat diesen Umstand nicht zu vertreten.
#§ 3
Überplanmäßige Stellenerrichtung
(
1
)
Mit Hilfe des Spendenfonds können bereits im Dienst befindliche öffentlich oder privatrechtlich Beschäftige der Landeskirche vorübergehend auf außerplanmäßigen Stellen beschäftigt werden.
(
2
)
Die Entscheidung über den Antrag wird gemäß § 5 des Spendenfondsgesetzes getroffen.
#§ 4
Inkrafttreten
Die Allgemeine Verwaltungsanordnung tritt am 17. Oktober 2017 in Kraft und ersetzt die bisherige.