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Richtlinie über Praktikumsverhältnisse im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig

Vom 31. März 2009

(ABl. 2009 S. 34)

Aufgrund des Artikel 87 Absatz 1, Buchstabe c) der Verfassung der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig hat das Kollegium folgende Richtlinie beschlossen:
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1.
Grundsätzliches

Bei einem Praktikumsverhältnis muss das Erlernen praktischer Kenntnisse gegenüber den für die Verwaltung oder den Betrieb zu erbringenden Leistungen deutlich überwiegen. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich regelmäßig um ein Arbeitsverhältnis, das den Bestimmungen der Dienstvertragsordnung unterliegt.
Praktikantinnen und Praktikanten sollen evangelisch-lutherischen Bekenntnisses sein oder einem in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Bekenntnis angehören.
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2.
Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Praktikantinnen und Praktikanten, die unter den Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) fallen und deren Rechtsverhältnisse nicht durch Tarifverträge (TV Prakt) geregelt sind.
Vom Geltungsbereich dieser Richtlinie sind daher regelmäßig jene Praktikantinnen und Praktikanten erfasst, die eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben, ohne dass ein Berufsausbildungsverhältnis besteht und ohne dass das Praktikum Bestandteil einer Schul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung ist.
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3.
Vergütung

Praktikantinnen und Praktikanten haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jeweils vertraglich zu vereinbaren ist. Voraussetzung für die Zahlung einer Vergütung ist stets, dass die Praktikantin oder der Praktikant voll in die Verwaltung oder den Betrieb eingegliedert ist. Das ist nur der Fall, wenn die Praktikantin oder der Praktikant während der gesamten vereinbarten täglichen Arbeitszeit in der Verwaltung oder dem Betrieb praktisch tätig ist. Gelegentliche, die praktische Tätigkeit begleitende Unterrichtsveranstaltungen sind unschädlich. Ist eine Arbeitszeit vereinbart, die weniger als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht, ist die Vergütung anteilig zu gewähren.
Die Höhe der Vergütung soll den Betrag von 400,00 € monatlich nicht übersteigen. Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. Weitere Zahlungen (z. B. Jahressonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen) werden nicht erbracht.
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4.
Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall

Praktikantinnen und Praktikanten haben einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall für die Dauer von bis zu sechs Wochen nach Maßgabe des BBiG.
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5.
Fortzahlung der Vergütung während des Erholungsurlaubs

Praktikantinnen und Praktikanten haben Anspruch auf Gewährung von Urlaub unter Fortzahlung der Vergütung nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes bzw. nach den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
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6.
Praktikumsdauer

Das Praktikum soll nicht weniger als vier Wochen und nicht länger als ein Jahr dauern.
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7.
Probezeit

Eine Probezeit kann vereinbart werden. Sie soll je nach Dauer des Praktikums zwischen einem und drei Monaten betragen.
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8.
Kündigungsfrist

Eine ordentliche Kündigung ist auch während des Praktikums nach den Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches möglich. Demnach kann das Praktikumsverhältnis grundsätzlich mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Während der vereinbarten Probezeit kann das Praktikumsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
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9.
Zeugnis

Praktikantinnen und Praktikanten ist nach Beendigung des Praktikums auf Verlangen ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen.
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10.
Vereinbarung über das Praktikum

Mit der Praktikantin oder dem Praktikanten ist eine schriftliche Vereinbarung über das Praktikum auf der Grundlage dieser Richtlinie zu treffen. Die Vereinbarung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
In der Vereinbarung ist zumindest festzuhalten:
  • der Inhalt des Praktikums,
  • die Dauer der regelmäßigen täglichen Anwesenheitszeit,
  • der Beginn und die Dauer des Praktikums,
  • ob und in welcher Höhe eine Praktikumsvergütung gezahlt wird.
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11.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt in Kraft. Zugleich tritt die Richtlinie über Praktikantinnen- und Praktikantenverhältnisse im Bereich der Evangelischen-lutherischen Landeskirche in Braunschweig vom 24. November 1992 außer Kraft.