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Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig (Diakoniegesetz)
Vom 27. September 2013
Die Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig hat aufgrund von Artikel 92 a), e) i. V. m. den Artikeln 93, 94 Absatz 1 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#A.
Grundbestimmung
###§ 1
(
1
)
Zum Auftrag der Kirche, Zeugnis von Jesus Christus in der Welt zu geben, gehört der Dienst am Nächsten (Diakonie).
(
2
)
Dieser Dienst wird wahrgenommen:
- von den Kirchengemeinden und Propsteien;
- von evangelischen diakonischen Einrichtungen, unbeschadet ihrer Rechtsform;
- durch das Diakonische Werk in Niedersachsen e. V. (DWiN);
- durch die Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land.
(
3
)
Die nachfolgend verwendeten Amts- und Personenbezeichnungen gelten für Frauen und für Männer.
#B.
Diakonie der Kirchengemeinde
###§ 2
(
1
)
1 In den Kirchengemeinden ist vom Kirchenvorstand ein Gemeinde-Diakonieausschuss zu bilden. 2 Sind mehrere Kirchengemeinden unter einem Pfarramt verbunden, so kann ein gemeinsamer Diakonieausschuss gebildet werden.
(
2
)
1 Die Amtszeit des Gemeinde-Diakonieausschusses entspricht der Amtsperiode des Kirchenvorstandes. 2 Sie endet in jedem Fall spätestens drei Monate nach dem ersten Zusammentritt eines neu gebildeten Kirchenvorstandes. 3 Innerhalb dieser Zeit ist ein neuer Gemeinde-Diakonieausschuss zu wählen; Wiederwahl ist zulässig.
#§ 3
(
1
)
1 Zu Mitgliedern des Gemeinde-Diakonieausschusses sind in der Regel sechs, mindestens jedoch drei Gemeindeglieder vom Kirchenvorstand zu wählen, darunter ein Mitglied des Kirchenvorstandes. 2 Bei der Wahl sollen Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. 3 Der Gemeindepfarrer gehört dem Ausschuss als geborenes Mitglied an; sind mehrere Pfarrer in der Gemeinde, so wird einer von ihnen vom Kirchenvorstand gewählt.
(
2
)
Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 treten die beteiligten Kirchenvorstände zu einer gemeinsamen Wahl zusammen.
(
3
)
Haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiter diakonischer Einrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde können nicht in den Gemeinde-Diakonieausschuss gewählt werden.
(
4
)
1 Der Gemeinde-Diakonieausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2 Der Pfarrer soll nicht den Vorsitz übernehmen.
#§ 4
(
1
)
Unbeschadet der Rechte und Pflichten des Kirchenvorstandes ist es Aufgabe des Gemeinde-Diakonieausschusses:
- in der Gemeinde den diakonischen Auftrag zu erfüllen;
- die diakonische Arbeit der Landeskirche, der kirchlichen Zusammenschlüsse und der Ökumene zu fördern;
- die Mitarbeitenden, Helfende und Freunde der Diakonie in ihrer Tätigkeit zu unterstützen;
- den Kontakt zu den bestehenden diakonischen Einrichtungen auf dem Gebiet der Gemeinde aktiv zu gestalten.
(
2
)
1 An den Sitzungen des Gemeinde-Diakonieausschusses sind die leitenden Mitarbeiter diakonischer Einrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde in angemessener Weise zu beteiligen. 2 Die nicht dem Gemeinde-Diakonieausschuss angehörenden Gemeindepfarrer, der Vorsitzende des Propstei-Diakonieausschusses und der Beauftragte der für Diakonie zuständigen Kreisstelle sind einzuladen.
(
3
)
Durch seinen Vorsitzenden hat der Gemeinde-Diakonieausschuss mindestens einmal im Jahr den Kirchenvorstand über seine Arbeit zu unterrichten und Anregungen zur Förderung der diakonischen Arbeit zu geben.
(
4
)
Der Gemeinde-Diakonieausschuss unterrichtet den Beauftragten für Diakonie der Kreisstelle, den Vorsitzenden des Propstei-Diakonieausschusses und den Vorstand der Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land sowie den Vorstand des Diakonischen Werkes in Niedersachen e. V. auf ihren Wunsch über seine Arbeit.
#§ 5
(
1
)
Jede Kirchengemeinde richtet im Haushaltsplan einen Haushaltsabschnitt Diakonie ein.
(
2
)
Der Gemeinde-Diakonieausschuss ist vom Kirchenvorstand an den Beratungen über die Voranschläge für den Haushaltsabschnitt Diakonie und die Haushalts- bzw. Wirtschaftspläne der eigenen diakonischen Einrichtungen sowie über alle die Gemeinde-Diakoniearbeit der Gemeinde betreffenden Angelegenheiten zu beteiligen.
(
3
)
Im Haushaltsabschnitt Diakonie sind das Dankopfer sowie sonstige Opfer, Gaben, Kollekten, Sammlungsbeträge und Mittel der Gemeinde zu vereinnahmen, die für die diakonische Arbeit bestimmt sind.
(
4
)
Die Mittel des Haushaltsabschnittes Diakonie sind für die Diakonie in der Gemeinde, für Zuschüsse an eigene diakonische Einrichtungen der Gemeinde, für diakonische Aufgaben des Diakonischen Werkes in Niedersachsen e. V., der Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land oder für die ökumenische Diakonie zu verwenden.
#C.
Diakonie der Propstei
###§ 6
(
1
)
In allen Propsteien ist ein Propstei-Diakonieausschuss zu bilden.
(
2
)
1 Die Amtszeit des Propstei-Diakonieausschusses entspricht der Amtsperiode der Propsteisynode. 2 Sie endet in jedem Fall spätestens ein Jahr nach dem ersten Zusammentritt einer neu gebildeten Propsteisynode. 3 Innerhalb dieser Zeit ist ein neuer Propstei-Diakonieausschuss zu wählen; Wiederwahl ist zulässig.
#§ 7
(
1
)
Dem Propstei-Diakonieausschuss gehören an:
- der Propst oder ein von ihm zu bestimmender Pfarrer der Propstei;
- in der Regel sieben nicht ordinierte Mitglieder aus den Gemeinden der Propstei, die von der Propsteisynode gewählt werden und von denen nicht mehr als die Hälfte hauptberuflich einer diakonischen Einrichtung in der Propstei angehören sollen. Bei der Wahl sollen Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden;
- der Beauftragte für Diakonie der zuständigen Kreisstelle.
(
2
)
1 Der Propstei-Diakonieausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2 Der Propst oder das von ihm bestimmte ordinierte Mitglied soll nicht den Vorsitz übernehmen.
#§ 8
(
1
)
1 Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Organe der Propstei hat der Propstei-Diakonieausschuss die Gemeinde-Diakonieausschüsse in ihrer Arbeit zu unterstützen und die Verbindung zur Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land und zum Diakonischen Werk in Niedersachsen e. V. zu pflegen. 2 Er hat die diakonische Arbeit in den Gemeinden zu unterstützen und sich der eigenen und übergemeindlichen diakonischen Aufgaben anzunehmen. 3 Dies geschieht in Zusammenarbeit und Abstimmung mit der Kreisstelle für Diakonie. 4 Der Propsteidiakonieausschuss wird regelmäßig über die diakonische Arbeit der Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land und der Kreisstelle unterrichtet und erhält einmal jährlich einen zusammenfassenden Bericht.
(
2
)
1 Der Propstei-Diakonieausschuss soll mindestens einmal im Jahr eine Propstei-Diakonieversammlung abhalten, zu der jeder Gemeinde-Diakonieausschuss Mitglieder entsendet. 2 Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Propstei-Diakonieausschusses.
(
3
)
Die Diakonieversammlung der Propstei berät über die diakonische Arbeit in der Propstei und gibt Anregungen und Empfehlungen an die Gemeinde-Diakonieausschüsse, die Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land und das Diakonische Werk in Niedersachsen e. V.
(
4
)
Der Vorsitzende des Propstei-Diakonieausschusses berichtet alljährlich der Propsteisynode über die Arbeit des Ausschusses.
#§ 9
1 Übernimmt die Propstei in Abstimmung mit der Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land eigene diakonische Aufgaben, so ist ein Haushaltsabschnitt für Diakonie einzurichten. 2 §§ 5 und 6 finden sinngemäß Anwendung; dabei treten an die Stelle des Kirchenvorstandes die zuständigen Organe der Propstei.
#D.
Diakonie der Landeskirche
###§ 10
(
1
)
1 Das Diakonische Werk in Niedersachsen e. V. wird mit den ihm angehörenden Einrichtungen, Werken, Verbänden und sonstigen Diensten auf der Grundlage seiner Satzung als landeskirchliche Körperschaft im Sinne des Artikels 20 lit. c der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig anerkannt. 2 Es ist ein gemeinsames Werk der in der Satzung genannten Kirchen und erfüllt insoweit seine Aufgaben in Bindung an die Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig sowie unter Mitwirkung der kirchenleitenden Organe der Landeskirche.
(
2
)
1 Die Aufgaben des Diakonischen Werkes in Niedersachsen e. V. ergeben sich aus seiner Satzung. 2 Weitere Aufgaben können ihm von der Landeskirche übertragen werden. 3 Es ist Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege auf Ebene des Bundeslandes Niedersachsen.
(
3
)
1 Die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig kann ein vom Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes in Niedersachsen e. V. gewähltes Vorstandsmitglied in ein Kirchenbeamtenverhältnis übernehmen und ihm ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 übertragen, soweit die dafür notwendigen sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. 2 Für die Dauer der Vorstandstätigkeit erhält der Kirchenbeamte eine ruhegehaltsfähige Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 16. 3 Für die Dauer der Vorstandstätigkeit führt er die Amtsbezeichnung »Oberkirchenrat«.
(
4
)
Die Propsteien sind Mitglied im Diakonischen Werk in Niedersachsen e. V.
(
5
)
1 Das Diakonische Werk in Niedersachsen e. V. soll sich bei grundsätzlichen Stellungnahmen gegenüber der Öffentlichkeit sowie gegenüber staatlichen Stellen vorher mit der Landeskirche abstimmen. 2 Es hält bei der Zusammenarbeit mit dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. in grundsätzlichen Fragen mit der Landeskirche Kontakt.
(
6
)
1 Es unterstützt die Diakonieausschüsse und die diakonische Arbeit der kirchlichen Zusammenschlüsse, denen die Landeskirche angehört. 2 Zugleich fördert es die selbstständigen diakonischen Einrichtungen in der Landeskirche, die sich dem Diakonischen Werk angeschlossen haben.
(
7
)
Es unterstützt die Arbeit der Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land in besonderer Weise.
(
8
)
Die kirchenleitenden Organe der Landeskirche achten im Rahmen ihrer Aufgaben darauf, dass die Arbeit des Diakonischen Werkes in Niedersachsen e. V. auf der Grundlage dieses Kirchengesetzes geschieht.
(
9
)
Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der Landeskirche, die die diakonische Arbeit berühren, ist die Stellungnahme des Diakonischen Werkes in Niedersachsen e. V. einzuholen.
(
10
)
Das Diakonische Werk in Niedersachsen e. V. reicht der Landeskirche alljährlich den Wirtschaftsplan ein und legt den geprüften Jahresabschluss vor.
#§ 11
(
1
)
Die Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land fördert die diakonische Arbeit auf dem Gebiet der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig und unterhält dafür Kreisstellen und nach Bedarf eine zentrale Koordinierungsstelle.
(
2
)
1 Aufgabe und Struktur der Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land ergeben sich aus ihrer Satzung. 2 Satzungsänderungen, Zusammenlegung und Auflösung der Stiftung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der landeskirchlichen Vertreter im Stiftungsrat. 3 Die Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land erfüllt die Aufgaben des Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege auf Ebene der Landkreise und Kommunen auf dem Gebiet der Landeskirche Braunschweig.
(
3
)
1 Die Kreisstellen sind hauptamtlich mit einem Beauftragten für Diakonie und möglichst mit je einer weiteren hauptamtlichen Fachkraft, insbesondere für die diakonische Sozialarbeit, zu besetzen. 2 Diese Mitarbeitenden werden nach Anhörung der zuständigen Propsteivorstände angestellt.
(
4
)
1 Die Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land reicht der Landeskirche alljährlich den Wirtschaftsplan ein und legt den geprüften Jahresabschluss vor. 2 Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Ökumene, Mission und Diakonie nehmen diesen zur Kenntnis und unterrichten die Landessynode.
#§ 12
(
1
)
1 Um die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Diakonischen Werkes in Niedersachsen e. V. und der Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land zu sichern, unterstützt die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig das Diakonische Werk in Niedersachsen e. V. und die Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land finanziell in Form einer Zuweisung. 2 Diese Zuweisung wird von der Landeskirche im Rahmen ihrer kirchlich-hoheitlichen Aufgabenstellung aus dem öffentlichen Haushalt der Landeskirche und auf der Grundlage ihres geltenden Haushaltsrechts gewährt. 3 Die Zuweisung soll das Diakonische Werk in Niedersachsen e. V. und die Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land allgemein in die Lage versetzen, ihre in der Satzung festgelegten Zwecke umzusetzen. 4 Ein Weisungsrecht der Landeskirche hinsichtlich der konkreten Verwendung im Einzelfall ist damit nicht verbunden. 5 Die Zuweisung ist insoweit Ausdruck der Umsetzung des kirchlichen Auftrages zur Wortverkündigung und Seelsorge durch Wort und Tat.
(
2
)
1 Außerdem wird die Landeskirche Kollekten für die Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land und für das Diakonische Werk in Niedersachsen e. V. alljährlich im Kollektenplan ausschreiben. 2 Andere Sammlungen können nur im Rahmen der geltenden Bestimmungen durchgeführt werden.
(
3
)
1 Die Landessynode wird über die Arbeit der Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land und des Diakonischen Werkes in Niedersachsen e. V. regelmäßig unterrichtet. 2 Einmal jährlich wird ein zusammenfassender Bericht über die Arbeit vorgelegt. 3 Mindestens zweimal erhält die Landessynode während ihrer Amtszeit einen umfassenden Bericht über die Arbeit des Diakonischen Werkes in Niedersachsen e. V. und die Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land.
#E.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 13
(
1
)
Das Diakonische Werk in Niedersachsen e. V. und die Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land treten aufgrund der von ihnen übernommenen Aufgaben und der jeweiligen Satzungen in die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Diakonisches Werkes – Innere Mission und Hilfswerk – der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig e. V. ein.
(
2
)
1 Das bei dem Diakonischen Werk – Innere Mission und Hilfswerk – der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig e. V. vorhandene Sondervermögen wird auf die Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land übertragen. 2 Die Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land hat diese Vermögen seiner jeweiligen Zweckbindung entsprechend zu verwalten.
#§ 14
(
1
)
Die Kirchenregierung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz zu erlassen.
(
2
)
1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig (Diakoniegesetz) vom 7. Februar 1970 (ABl. 1970, S. 99) – i. d. Neufassung vom 2. November 1992 (ABl. 1993 S. 25) –, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 21. Juni 2012 (ABl. S. 31), außer Kraft.