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Ordnung der Kammer für Umweltfragen in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
Vom 25. Mai 1992
(ABl. 1992 S. 96), mit Änderung vom 21. Februar 2000 (ABl. 2000 S. 30) und
vom 17. März 2026 (ABl. 2026 Nr. XX S.XX)
§ 1
In der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig wird eine Kammer für Umweltfragen gebildet.
#§ 2
(
1
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Die Kammer berät die Landessynode, die Kirchenregierung, das Landeskirchenamt, die Landesbischöfin oder der Landesbischof, die kirchlichen Werke und Einrichtungen und die Gemeinden in Fragen, die für Umweltprobleme und die Bewahrung der Schöpfung von Bedeutung sind.
(
2
)
Die Landessynode, die Kirchenregierung, die Landesbischöfin oder der Landesbischof und das Landeskirchenamt können der Kammer Arbeitsaufträge erteilen.
(
3
)
1 Die Kammer für Umweltfragen arbeitet vorrangig der Kirchenregierung zu. 2 Die Kirchenregierung trägt Sorge dafür, dass die Arbeitsergebnisse der Kammer angemessen in die Meinungsbildung und Entscheidungsfindung der kirchenleitenden Gremien eingezogen werden.
(
4
)
Stellungnahmen im Namen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig kann die Kammer nur nach vorheriger Zustimmung des Landeskirchenamtes zu dem Inhalt der Stellungnahme abgeben.
#§ 3
Der Kammer gehören an:
zwei von der Landessynode aus ihrer Mitte zu wählende Landessynodale,
der/die zuständige Referatsleiter/Referatsleiterin des Landeskirchenamtes,
der oder die Klimaschutzbeauftragte der Landeskirche,
bis zu acht Kirchenmitglieder mit besonderen Kenntnissen in Fragen der Umwelt und Ökologie, die vom Landeskirchenamt im Benehmen mit den vier zu erstgenannten Kammermitgliedern zu berufen sind.
#§ 4
(
1
)
1 Die Kammer ist jeweils spätestens ein halbes Jahr nach Bildung einer Landessynode zu wählen bzw. zu berufen. 2 Ihre Amtszeit endet mit der Bildung der neuen Kammer.
(
2
)
1 Die Kammer wählt aus ihrer Mitte gewählte oder berufene Mitglieder zum/zur Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. 2 Die Geschäftsführung liegt bei der zuständigen Referatsleitung.