.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Artikel 2
Artikel 3
Ordnung der Kammer für theologische Fragen in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
Vom 12. Juni 2001
Die Kirchenregierung hat folgenden Beschluss gefasst, der hiermit verkündet wird:
#Artikel 1
Ordnung der Kammer für theologische Fragen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
###§ 1
Bildung der Kammer
1 In der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig besteht eine Kammer für theologische Fragen. 2 Die Kammer unterstützt und berät die Verfassungsorgane, indem sie zu dort aufgeworfenen theologischen Fragen Stellung nimmt.
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
Die Landessynode, der Landesbischof, die Kirchenregierung und das Landeskirchenamt können die Kammer für theologische Fragen beauftragen, ihnen zu aktuellen oder grundsätzlichen theologischen Fragen Stellungnahmen zu erarbeiten.
(
2
)
Die Kammer für theologische Fragen entwickelt ihre Stellungnahmen auf der Grundlage des Bekenntnisses und der Ordnungen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands.
(
3
)
Die Bekanntgabe und Veröffentlichung der Stellungnahmen liegt in der Verantwortung des beauftragenden Verfassungsorgans.
#§ 3
Mitglieder
(
1
)
1 Der Kammer für theologische Fragen gehören acht Mitglieder an, die von der Kirchenregierung für sechs Jahre ernannt werden. 2 Zwei Mitglieder werden auf Vorschlag der Landessynode ernannt, zwei Mitglieder auf Vorschlag des Landesbischofs, zwei Mitglieder auf Vorschlag der Kirchenregierung, und zwei Mitglieder auf Vorschlag des Landeskirchenamtes. 3 Kein Vorschlag darf mehr als ein nicht ordiniertes Mitglied benennen. 4 Mindestens ein Mitglied muss an einer evangelisch-theologischen Fakultät prüfungsberechtigt sein.
(
2
)
1 Der Landesbischof, Mitglieder der Kirchenregierung und des Landeskirchenamtes können nicht zugleich Mitglieder der Kammer für theologische Fragen sein. 2 Sie sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen und müssen auf ihr Verlangen gehört werden.
#§ 4
Beratungsverfahren
(
1
)
1 Die Kammer für theologische Fragen wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie die Stellvertretung. 2 Der oder die Vorsitzende beruft die Kammer ein, wenn eine Stellungnahme im Sinne des § 2 erbeten wurde. 3 Die Sitzungen der Kammer sind nicht öffentlich.
(
2
)
1 Die Kammer fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der durch diese Ordnung festgelegten Mitgliederzahl. 2 Abweichende Voten sollen der Stellungnahme der Kammer beigefügt werden.
#§ 5
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung für die Kammer für theologische Fragen wird durch das Landeskirchenamt wahrgenommen.
#Artikel 2
Übergangsvorschriften
1 Erstmalig werden die Mitglieder der Kammer spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung berufen. 2 Dann erfolgt die Neuberufung spätestens 18 Monate nach dem ersten Zusammentritt einer neu gewählten Synode.
#Artikel 3
Inkrafttreten
1 Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. 2 Zugleich wird der Beschluss der Kirchenregierung über die Einrichtung einer theologischen Kammer vom 17. November 1994 aufgehoben.