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Ordnung der Kammer für theologische Fragen in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig

Vom 12. Juni 2001

(ABl. 2001 S. 101)

Die Kirchenregierung hat folgenden Beschluss gefasst, der hiermit verkündet wird:
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Artikel 1

Ordnung der Kammer für theologische Fragen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
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§ 1
Bildung der Kammer

1In der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig besteht eine Kammer für theologische Fragen. 2Die Kammer unterstützt und berät die Verfassungsorgane, indem sie zu dort aufgeworfenen theologischen Fragen Stellung nimmt.
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§ 2
Aufgaben

(1) Die Landessynode, der Landesbischof, die Kirchenregierung und das Landeskirchenamt können die Kammer für theologische Fragen beauftragen, ihnen zu aktuellen oder grundsätzlichen theologischen Fragen Stellungnahmen zu erarbeiten.
(2) Die Kammer für theologische Fragen entwickelt ihre Stellungnahmen auf der Grundlage des Bekenntnisses und der Ordnungen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands.
(3) Die Bekanntgabe und Veröffentlichung der Stellungnahmen liegt in der Verantwortung des beauftragenden Verfassungsorgans.
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§ 3
Mitglieder

(1) 1Der Kammer für theologische Fragen gehören acht Mitglieder an, die von der Kirchenregierung für sechs Jahre ernannt werden. 2Zwei Mitglieder werden auf Vorschlag der Landessynode ernannt, zwei Mitglieder auf Vorschlag des Landesbischofs, zwei Mitglieder auf Vorschlag der Kirchenregierung, und zwei Mitglieder auf Vorschlag des Landeskirchenamtes. 3Kein Vorschlag darf mehr als ein nicht ordiniertes Mitglied benennen. 4Mindestens ein Mitglied muss an einer evangelisch-theologischen Fakultät prüfungsberechtigt sein.
(2) 1Der Landesbischof, Mitglieder der Kirchenregierung und des Landeskirchenamtes können nicht zugleich Mitglieder der Kammer für theologische Fragen sein. 2Sie sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen und müssen auf ihr Verlangen gehört werden.
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§ 4
Beratungsverfahren

(1) 1Die Kammer für theologische Fragen wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie die Stellvertretung. 2Der oder die Vorsitzende beruft die Kammer ein, wenn eine Stellungnahme im Sinne des § 2 erbeten wurde. 3Die Sitzungen der Kammer sind nicht öffentlich.
(2) 1Die Kammer fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der durch diese Ordnung festgelegten Mitgliederzahl. 2Abweichende Voten sollen der Stellungnahme der Kammer beigefügt werden.
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§ 5
Geschäftsführung

Die Geschäftsführung für die Kammer für theologische Fragen wird durch das Landeskirchenamt wahrgenommen.
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Artikel 2
Übergangsvorschriften

1Erstmalig werden die Mitglieder der Kammer spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung berufen. 2Dann erfolgt die Neuberufung spätestens 18 Monate nach dem ersten Zusammentritt einer neu gewählten Synode.
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Artikel 3
Inkrafttreten

1Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. 2Zugleich wird der Beschluss der Kirchenregierung über die Einrichtung einer theologischen Kammer vom 17. November 1994 aufgehoben.

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