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Ordnung der Kammer für theologische Fragen in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig

Vom 12. Juni 2001

(ABl. 2001 S. 101)

Die Kirchenregierung hat folgenden Beschluss gefasst, der hiermit verkündet wird:
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Artikel 1

Ordnung der Kammer für theologische Fragen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
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§ 1
Bildung der Kammer

In der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig besteht eine Kammer für theologische Fragen. Die Kammer unterstützt und berät die Verfassungsorgane, indem sie zu dort aufgeworfenen theologischen Fragen Stellung nimmt.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Die Landessynode, der Landesbischof, die Kirchenregierung und das Landeskirchenamt können die Kammer für theologische Fragen beauftragen, ihnen zu aktuellen oder grundsätzlichen theologischen Fragen Stellungnahmen zu erarbeiten.
( 2 ) Die Kammer für theologische Fragen entwickelt ihre Stellungnahmen auf der Grundlage des Bekenntnisses und der Ordnungen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands.
( 3 ) Die Bekanntgabe und Veröffentlichung der Stellungnahmen liegt in der Verantwortung des beauftragenden Verfassungsorgans.
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§ 3
Mitglieder

( 1 ) Der Kammer für theologische Fragen gehören acht Mitglieder an, die von der Kirchenregierung für sechs Jahre ernannt werden. Zwei Mitglieder werden auf Vorschlag der Landessynode ernannt, zwei Mitglieder auf Vorschlag des Landesbischofs, zwei Mitglieder auf Vorschlag der Kirchenregierung, und zwei Mitglieder auf Vorschlag des Landeskirchenamtes. Kein Vorschlag darf mehr als ein nicht ordiniertes Mitglied benennen. Mindestens ein Mitglied muss an einer evangelisch-theologischen Fakultät prüfungsberechtigt sein.
( 2 ) Der Landesbischof, Mitglieder der Kirchenregierung und des Landeskirchenamtes können nicht zugleich Mitglieder der Kammer für theologische Fragen sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen und müssen auf ihr Verlangen gehört werden.
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§ 4
Beratungsverfahren

( 1 ) Die Kammer für theologische Fragen wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie die Stellvertretung. Der oder die Vorsitzende beruft die Kammer ein, wenn eine Stellungnahme im Sinne des § 2 erbeten wurde. Die Sitzungen der Kammer sind nicht öffentlich.
( 2 ) Die Kammer fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der durch diese Ordnung festgelegten Mitgliederzahl. Abweichende Voten sollen der Stellungnahme der Kammer beigefügt werden.
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§ 5
Geschäftsführung

Die Geschäftsführung für die Kammer für theologische Fragen wird durch das Landeskirchenamt wahrgenommen.
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Artikel 2
Übergangsvorschriften

Erstmalig werden die Mitglieder der Kammer spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung berufen. Dann erfolgt die Neuberufung spätestens 18 Monate nach dem ersten Zusammentritt einer neu gewählten Synode.
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Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Zugleich wird der Beschluss der Kirchenregierung über die Einrichtung einer theologischen Kammer vom 17. November 1994 aufgehoben.