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Ordnung der Kammer für Gottesdienst und Liturgik in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig

Vom 24. November 2011

(ABl. 2012 S. 9)

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§ 1

In der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig wird eine Kammer für Gottesdienst und Liturgik gebildet.
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§ 2

( 1 ) Die Kammer berät die landeskirchlichen Organe, Einrichtungen und Gemeinden in Fragen, die im Zusammenhang mit der Feier des Gottesdienstes, der Gestaltung von Kasualien, dem Agendenwerk und dem Gesangbuch von Bedeutung sind. Sie wirkt insbesondere bei der Einführung neuer Agenden (entsprechend Art. 55 (2) Buchstabe d der Verfassung) sowie bei der Einführung von Gottesdienstformularen für die Landeskirche mit.
( 2 ) Die landeskirchlichen Organe können der Kammer Arbeitsaufträge erteilen.
( 3 ) Das Landeskirchenamt trägt Sorge dafür, dass die Arbeitsergebnisse der Kammer angemessen in die Meinungsbildung und Entscheidungsfindung der kirchenleitenden Gremien einbezogen werden.
( 4 ) Stellungnahmen im Namen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig kann die Kammer nur nach vorheriger Zustimmung des Landeskirchenamtes zu den Arbeitsergebnissen abgeben.
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§ 3

Der Kammer gehören an:
  • zwei von der Landessynode aus ihrer Mitte zu wählende Landessynodale,
  • der/die zuständige Referatsleiter/Referatsleiterin des Landeskirchenamtes,
  • der/die Landeskirchenmusikdirektor/in,
  • bis zu sechs Kirchenmitglieder mit besonderen Kenntnissen in Fragen der Liturgik, Gottesdienstgestaltung und Kirchenmusik, die vom Landeskirchenamt im Benehmen mit den vier zuerst genannten Kammermitgliedern zu berufen sind.
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§ 4

( 1 ) Die Kammer ist jeweils spätestens ein halbes Jahr nach Bildung einer Landessynode zu wählen bzw. zu berufen. Ihre Amtszeit endet mit der Bildung der neuen Kammer.
( 2 ) Die Kammer wählt aus ihrer Mitte Mitglieder zum/zur Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Die Geschäftsführung liegt bei dem/der zuständigen Referatsleiter/in.