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Ordnung der Kammer für Kirchenmusik in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
Vom 18. Februar 2015
####§ 1
1 In der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig wird eine Kammer für Kirchenmusik gebildet. 2 Sie achtet auf eine ausgewogene und qualitätsvolle Ausführung der kirchenmusikalischen Arbeit gemäß § 2 (2) des Kirchenmusikgesetzes.
#§ 2
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1
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1 Die Kammer berät die landeskirchlichen Organe in Fragen, die im Zusammenhang mit kirchenmusikalischen Belangen von Bedeutung sind. 2 Die Kammer ist bei der Berufung einer Landeskirchenmusikdirektorin oder eines Landeskirchenmusikdirektors zuvor zu hören.
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2
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Die landeskirchlichen Organe können der Kammer Arbeitsaufträge erteilen.
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3
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1 Die Kammer hat die ständige Aufgabe zweijährlich einen Lagebericht zur Kirchenmusik in der Landeskirche für die Kirchenregierung zu erstellen. 2 Hierzu nimmt sie die Tätigkeitsberichte des Landeskirchenmusikdirektors, des Landesposaunenwartes und der Propsteikantoren zur Kenntnis.
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4
)
Das Landeskirchenamt trägt Sorge dafür, dass die Arbeitsergebnisse der Kammer angemessen in die Meinungsbildung und Entscheidungsfindung der kirchenleitenden Gremien einbezogen werden.
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5
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Stellungnahmen im Namen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig kann die Kammer nur nach vorheriger Zustimmung des Landeskirchenamtes zu den Arbeitsergebnissen abgeben.
#§ 3
Der Kammer gehören an:
#- zwei von der Landessynode aus ihrer Mitte zu wählende Landessynodale,
- der/die zuständige Referatsleiter/Referatsleiterin des Landeskirchenamtes,
- der/die Landeskirchenmusikdirektor/in,
- ein/e Vertreter/in des Landesposaunenwerkes
- eine Pröpstin bzw. ein Propst
- ein/e neben- bzw. ehrenamtliche/r Kirchenmusiker/in
- bis zu sechs Kirchenmitglieder mit besonderen Kenntnissen in Fragen der Kirchenmusik, die vom Landeskirchenamt im Benehmen mit den vorgenannten Kammermitgliedern zu berufen sind.
§ 4
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1
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1 Die Kammer ist spätestens ein halbes Jahr nach Bildung einer Landessynode neu zu wählen bzw. zu berufen. 2 Ihre Amtszeit endet mit der Bildung der neuen Kammer.
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2
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1 Die Kammer wählt aus ihrer Mitte ein Mitglied zum/zur Vorsitzenden bzw. zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden. 2 Die Geschäftsführung liegt bei dem zuständigen Referatsleiter bzw. der zuständigen Referatsleiterin.