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§ 2
§ 3
§ 4
Ordnung des Konventes für Krankenhausseelsorge in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
Vom 27. Dezember 1990
(ABl. 1991 S. 7)
####§ 1
Mitgliedschaften
(1) Die mit der Krankenhausseelsorge in der Landeskirche Beauftragten bilden den Konvent für Krankenhausseelsorge in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig.
(2) Der Konvent erfüllt seine Aufgaben in Verbindung mit dem für die Krankenhausseelsorge zuständigen Referenten des Landeskirchenamtes.
(3) Der Konvent hält Kontakt zu dem landeskirchlichen Amt für Fortbildung.
(4) Der Konvent gehört zur Konferenz für Krankenhausseelsorge in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).
(5) Der Konvent ist im geschäftsführenden Ausschuss der Fachkonferenz Beratung und Seelsorge der Landeskirche vertreten.
#§ 2
Aufgaben
(1) Die Aufgaben des Konvents bestehen in der
- geschwisterlichen Begegnung und gegenseitigen Förderung und Stärkung auf der Grundlage des Evangeliums von Jesus Christus,
- fachlichen Information und praxisnahen Weiterbildung seiner Mitglieder,
- der Behandlung und Vertretung berufsbezogener Probleme und Erfordernisse,
- Vorbereitung des Pastoralkollegs für Kranken(haus)seelsorge in Verbindung mit dem Amt für Fortbildung.
(2) 1Der Konvent entwickelt Konzepte für den seelsorgerlichen Dienst in den Krankenhäusern. 2Sie dienen als Empfehlung für personelle und strukturelle Entscheidungen in der Landeskirche.
(3) 1Der Konvent erhält die zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen Mittel aus dem landeskirchlichen Haushalt. 2Die Verfügung über die Mittel trifft das Landeskirchenamt.
#§ 3
Arbeitsweise
(1) Die Zusammenkünfte des Konventes finden regelmäßig statt.
(2) Zur Zusammenkunft des Konventes wird spätestens eine Woche vorher schriftlich eingeladen unter Angabe der Tagesordnungspunkte.
(3) 1Zur Ausübung ihres Dienstes gehört für die in der Krankenhausseelsorge Tätigen die Teilnahme an Gruppen und / oder Einzelsupervision. 2Die Mitglieder des Konventes sind an den jährlichen, vom Konvent mit vorbereiteten Pastoralkollegs beteiligt.
(4) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Konventes.
(5) Der Konvent ist beschlussfähig bei der Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder und beschließt mit einfacher Mehrheit.
(6) 1Bei Anträgen zur Änderung der Ordnung und bei der Wahl des / der Vorsitzenden ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. 2Ist bei der Wahl des / der Vorsitzenden nach zwei Wahlgängen keine Zweidrittelmehrheit erreicht, ist im dritten Wahlgang eine einfache Mehrheit ausreichend. 3Eine einfache Mehrheit ist ausreichend für die Wahl des ersten und zweiten Stellvertreters / der ersten und zweiten Stellvertreterin im Vorstand.
#§ 4
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden und zwei Stellvertretern / Stellvertreterinnen.
(2) Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt.
(3) 1Scheidet der oder die Vorsitzende vorzeitig aus, übernimmt sein / ihr Stellvertreter die Geschäftsführung bis zur Neuwahl. 2Innerhalb eines Vierteljahres findet die Neuwahl statt. 3Dies gilt auch bei Ausscheiden des / der Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen.
(4) 1Der oder die Vorsitzende leitet den Konvent. 2Er / sie bereitet zusammen mit seinen / ihren Stellvertretern / Stellvertreterinnen die Sitzungen des Konventes vor und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse. 3Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Konvent beim Landeskirchenamt.
#§ 5
Die Ordnung wird mit Wirkung vom 1. Dezember 1990 nach Zustimmung des Konventes vom Landeskirchenamt in Kraft gesetzt.