.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Ordnung des Konventes für Krankenhausseelsorge in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
Vom 27. Dezember 1990
(ABl. 1991 S. 7)
####§ 1
Mitgliedschaften
(
1
)
Die mit der Krankenhausseelsorge in der Landeskirche Beauftragten bilden den Konvent für Krankenhausseelsorge in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig.
(
2
)
Der Konvent erfüllt seine Aufgaben in Verbindung mit dem für die Krankenhausseelsorge zuständigen Referenten des Landeskirchenamtes.
(
3
)
Der Konvent hält Kontakt zu dem landeskirchlichen Amt für Fortbildung.
(
4
)
Der Konvent gehört zur Konferenz für Krankenhausseelsorge in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).
(
5
)
Der Konvent ist im geschäftsführenden Ausschuss der Fachkonferenz Beratung und Seelsorge der Landeskirche vertreten.
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
Die Aufgaben des Konvents bestehen in der
- geschwisterlichen Begegnung und gegenseitigen Förderung und Stärkung auf der Grundlage des Evangeliums von Jesus Christus,
- fachlichen Information und praxisnahen Weiterbildung seiner Mitglieder,
- der Behandlung und Vertretung berufsbezogener Probleme und Erfordernisse,
- Vorbereitung des Pastoralkollegs für Kranken(haus)seelsorge in Verbindung mit dem Amt für Fortbildung.
(
2
)
1 Der Konvent entwickelt Konzepte für den seelsorgerlichen Dienst in den Krankenhäusern. 2 Sie dienen als Empfehlung für personelle und strukturelle Entscheidungen in der Landeskirche.
(
3
)
1 Der Konvent erhält die zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen Mittel aus dem landeskirchlichen Haushalt. 2 Die Verfügung über die Mittel trifft das Landeskirchenamt.
#§ 3
Arbeitsweise
(
1
)
Die Zusammenkünfte des Konventes finden regelmäßig statt.
(
2
)
Zur Zusammenkunft des Konventes wird spätestens eine Woche vorher schriftlich eingeladen unter Angabe der Tagesordnungspunkte.
(
3
)
1 Zur Ausübung ihres Dienstes gehört für die in der Krankenhausseelsorge Tätigen die Teilnahme an Gruppen und / oder Einzelsupervision. 2 Die Mitglieder des Konventes sind an den jährlichen, vom Konvent mit vorbereiteten Pastoralkollegs beteiligt.
(
4
)
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Konventes.
(
5
)
Der Konvent ist beschlussfähig bei der Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder und beschließt mit einfacher Mehrheit.
(
6
)
1 Bei Anträgen zur Änderung der Ordnung und bei der Wahl des / der Vorsitzenden ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. 2 Ist bei der Wahl des / der Vorsitzenden nach zwei Wahlgängen keine Zweidrittelmehrheit erreicht, ist im dritten Wahlgang eine einfache Mehrheit ausreichend. 3 Eine einfache Mehrheit ist ausreichend für die Wahl des ersten und zweiten Stellvertreters / der ersten und zweiten Stellvertreterin im Vorstand.
#§ 4
Vorstand
(
1
)
Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden und zwei Stellvertretern / Stellvertreterinnen.
(
2
)
Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt.
(
3
)
1 Scheidet der oder die Vorsitzende vorzeitig aus, übernimmt sein / ihr Stellvertreter die Geschäftsführung bis zur Neuwahl. 2 Innerhalb eines Vierteljahres findet die Neuwahl statt. 3 Dies gilt auch bei Ausscheiden des / der Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen.
(
4
)
1 Der oder die Vorsitzende leitet den Konvent. 2 Er / sie bereitet zusammen mit seinen / ihren Stellvertretern / Stellvertreterinnen die Sitzungen des Konventes vor und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse. 3 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Konvent beim Landeskirchenamt.
#§ 5
Die Ordnung wird mit Wirkung vom 1. Dezember 1990 nach Zustimmung des Konventes vom Landeskirchenamt in Kraft gesetzt.