.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Ordnung für das Posaunenwerk der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
Vom 15. Dezember 1992
(ABl. 1993 S. 89)
1 Aufgrund des Artikels 76 Buchstabe g der Verfassung der Landeskirche erlässt die Kirchenregierung für das Posaunenwerk der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig die folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift.
2 Das Posaunenwerk ist ein Werk der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig, entsprechend der Satzung des Posaunenwerkes in der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V. 3 Es gehört diesem Posaunenwerk an. 4 Sein Auftrag ist die Mitwirkung an der Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus. 5 Für diesen Auftrag bietet das Posaunenwerk den Gemeinden der Landeskirche und deren Posaunenchören Mitarbeit und Hilfe an.
####§ 1
Mitgliedschaft
(
1
)
Mitglieder des Posaunenwerkes sind die ihm aus dem Bereich der Landeskirche angeschlossenen Posaunenchöre.
(
2
)
1 Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. 2 Den Beitrag trägt die jeweilige Propstei.
(
3
)
1 Die Chöre dienen den Gemeinden. 2 Sie halten regelmäßig Übungsstunden ab und nehmen an den Veranstaltungen des Posaunenwerkes teil.
(
4
)
Die Arbeit der Chöre soll sich im Rahmen dieser Ordnung bewegen.
#§ 2
Leitung
Das Posaunenwerk wird geleitet von:
#- der Chorvertreterversammlung,
- dem Posaunenrat,
- dem Landesobmann oder der Landesobfrau.
§ 3
Aufgaben
(
1
)
Das Posaunenwerk fördert die Posaunenarbeit in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig.
(
2
)
Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Unterstützung durch
#- die Empfehlung und Vermittlung von Instrumenten, Notenmaterial und Fachliteratur,
- die Förderung des missionarischen und diakonischen Dienstes,
- die Veranstaltung von Lehrgängen, Bläser- und Bläserinnentreffen und Posaunentagen zur inneren Zurüstung und zur theoretischen und praktischen Weiterbildung der Chorleiter und Chorleiterinnen, Bläser und Bläserinnen,
- die Schaffung von Verbindungen zur übrigen kirchenmusikalischen Arbeit, den Kirchenchören und den Kirchenmusikern und -musikerinnen,
- die Beratung und Hilfe bei der Gründung neuer Posaunenchöre.
§ 4
Chorvertreterversammlung
(
1
)
1 Der Chorvertreterversammlung gehören an:
- ein Vertreter oder eine Vertreterin jedes angeschlossenen Chores,
- die Mitglieder des Posaunenrates.
2 Die der Chorvertreterversammlung Angehörenden haben eine Stimme.
(
2
)
Den Vorsitz der Chorvertreterversammlung hat der Landesobmann oder die Landesobfrau.
(
3
)
1 Die Chorvertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. 2 Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn die Einladung vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher an die Mitglieder verschickt worden ist. 3 Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. 4 Weitere Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zehn Tage vor dem Sitzungstermin dem oder der Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.
(
4
)
Eine außerordentliche Chorvertreterversammlung muss einberufen werden (ggf. mit verkürzter Ladungsfrist), wenn mindestens ein Fünftel der dem Posaunenwerk angeschlossenen Chöre dieses verlangt.
(
5
)
Der zuständige Referent oder die zuständige Referentin des Landeskirchenamtes wird zu den Sitzungen eingeladen.
(
6
)
Die Sitzungen sind öffentlich.
#§ 5
Aufgaben der Chorvertreterversammlung
Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
#- Wahl des Landesobmannes oder der Landesobfrau und dessen oder deren Stellvertretung auf Vorschlag des Posaunenrates zur Berufung durch das Landeskirchenamt,
- Wahl der Mitglieder des Posaunenrates und deren Stellvertretung für die Dauer von sechs Jahren nach § 6 (1 b); hierbei sollen die Regionen der Landeskirche angemessen berücksichtigt werden,
- die Entgegennahme der Jahresberichte des Posaunenrates und des Landesposaunenwartes oder der Landesposaunenwartin,
- die Arbeitsvorhaben des Posaunenwerkes,
- Feststellung und Anträge zur Änderung dieser Ordnung. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder, mindestens aber der Zustimmung der Mehrheit der Chorvertreterversammlung nach § 4 (1). Die Änderungen dieser Ordnung bedürfen der Bestätigung durch die Kirchenregierung.
§ 6
Posaunenrat
(
1
)
Dem Posaunenrat gehören an:
- der Landesobmann oder die Landesobfrau und dessen oder deren Stellvertretung,
- fünf von der Chorvertreterversammlung gewählte Mitglieder, oder deren jeweilige Stellvertretung,
- der Landesposaunenwart oder die Landesposaunenwartin,
- ein vom Posaunenrat zu berufendes Mitglied.
(
2
)
1 Der Posaunenrat wird auf die Dauer von sechs Jahren gebildet, erstmalig nach dieser Ordnung zum 1. Juli 1993. 2 Die Amtsdauer des im Amt befindlichen Posaunenrates verlängert sich bis zum 36. 6. 1993.
(
3
)
1 Der Posaunenrat wird mindestens viermal jährlich einberufen. 2 Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin mit der Übersendung der Tagesordnung.
(
4
)
1 Der Posaunenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2 Er beschließt mit einfacher Mehrheit.
(
5
)
Der zuständige Referent oder die zuständige Referentin des Landeskirchenamtes und der Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin werden zu den Sitzungen des Posaunenrates eingeladen.
#§ 7
Aufgaben des Posaunenrates
(
1
)
Der Posaunenrat leitet das Posaunenwerk.
(
2
)
Seine Aufgaben sind insbesondere:
#- Vorschlag des Landesobmanns oder der Landesobfrau und dessen oder deren Stellvertretung zur Wahl durch die Chorvertreterversammlung,
- Entsendung von Vertretungen des Posaunenwerkes in übergeordnete Gremien,
- Planung und Beratung der Arbeit des Posaunenwerkes,
- Beratung und Aufstellung des Haushaltes für die Arbeit des Posaunenwerkes sowie Beantragung der erforderlichen Mittel beim Landeskirchenamt,
- Überwachung der Verwendung der Haushaltsmittel,
- Unterstützung des Landesposaunenwartes oder der Landesposaunenwartin bei der Durchführung von Arbeitsvorhaben,
- Ausführung der Beschlüsse der Chorvertreterversammlung,
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Chören,
- Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt.
§ 8
Landesobmann oder Landesobfrau
(
1
)
1 Die Amtszeit des Landesobmannes oder der Landesobfrau und dessen oder deren Stellvertretung beträgt sechs Jahre. 2 Wiederwahl ist möglich.
(
2
)
1 Der Landesobmann oder die Landesobfrau vertritt die Belange des Posaunenwerkes in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig und nach außen. 2 Er oder sie nimmt den geistlichen Auftrag in der Posaunenarbeit wahr.
(
3
)
Der Landesobmann oder die Landesobfrau hat den Vorsitz der Chorvertreterversammlung sowie des Posaunenrates und leitet deren Zusammenkünfte.
(
4
)
Der Landesobmann oder die Landesobfrau übt – unbeschadet der Rechte des Landeskirchenamtes – im Einvernehmen mit dem Posaunenrat die Fachaufsicht über den Landesposaunenwart oder die Landesposaunenwartin aus und begleitet ihn oder sie in seiner oder ihrer Arbeit.
#§ 9
Landesposaunenwart oder Landesposaunenwartin
(
1
)
Der Landesposaunenwart oder die Landesposaunenwartin wird vom Landeskirchenamt nach Anhörung des Posaunenrates bestellt.
(
2
)
Der Landesposaunenwart oder die Landesposaunenwartin steht unter der Dienstaufsicht des Landeskirchenamtes.
(
3
)
1 Der Landesposaunenwart oder die Landesposaunenwartin führt die im § 3 dieser Ordnung genannten Aufgaben und die laufende Verwaltung des Posaunenwerkes aus. 2 Darüber hinausgehend wird sein oder ihr Dienst durch eine Dienstanweisung geregelt, die das Landeskirchenamt in Abstimmung mit dem Posauenenrat erlässt.
#§ 10
Auflösung des Posaunenwerkes
Bei Auflösung des Posaunenwerkes wird dessen Vermögen durch Beschluss des Landeskirchenamtes der Förderung der Posaunenarbeit innerhalb der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig zugeführt.
#§ 11
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.