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Bekanntmachung des Landeskirchenamtes zum Gräbergesetz

Vom 24. Oktober 1984

(ABl. 1984 S. 116)

Bei der Veröffentlichung der derzeit geltenden Regelungen für das Friedhofswesen (Amtsbl. 1980 S. 4 ff.) wurde bereits darauf hingewiesen, dass Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft nach dem Gräbergesetz in der Regel dauerhaft bestehen zu lassen sind. Da es aus Unwissenheit in der Vergangenheit auf kommunalen und kirchlichen Friedhöfen wiederholt zu Einebnungen von Gräbern, die unter dem Schutz des Gräbergesetzes vom 1. Juli 1965 stehen, gekommen ist, wird um Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen gebeten. Insbesondere ist dabei nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
  1. Gräber nach dem Gräbergesetz (BGBl. Nr. 29 S. 589) besitzen das dauernde Ruherecht nach § 2 des Gräbergesetzes; d. h. sie bleiben auch nach Ablauf der durch Friedhofssatzungen oder ähnlichen festgelegten Ruhefristen bestehen.
  2. Kommt es zu einer Einebnung, so sind die Gräber auf Kosten des Verursachers an der gleichen Stelle wieder herzurichten.
  3. Grundsätzlich besteht für die Gräber auch innerhalb eines Friedhofes ein Verlegungsverbot. Nur in bestimmten Fällen (siehe auch § 6 des Gräbergesetzes) sind mit der vorherigen Genehmigung der Bezirksregierung bzw. der Genehmigung durch den Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Ausnahmen möglich.
  4. Aufgrund der jährlichen Meldungen über die Anzahl der Einzelgräber und die Grabflächen der Sammelgräber wird die Pauschsatzzahlung durchgeführt. Überzahlte Beträge, die durch falsche Angaben entstanden sind, werden zurückgefordert.
Bei Zweifeln darüber, ob auf dem Friedhof ein Kriegsgrab nach dem Gräbergesetz vorhanden ist oder ob ein bestimmtes Grab als Kriegsgrab angesehen werden muss, ist die diesbezügliche Anfrage an die jeweilige politische Gemeinde zu richten, die ein Verzeichnis über vorhandene Kriegsgräber führt. Bei etwaigen Veränderungen an Kriegsgräbern nach dem Gräbergesetz sind die politischen Gemeinden sofort in Kenntnis zu setzen. Weitere Einzelheiten über die Behandlung von Gräbern der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft können aus dem nachstehend veröffentlichten Text des Gräbergesetzes vom 1. Juli 1965 und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz entnommen werden. Weitere Rückfragen sind ggf. an das Landeskirchenamt zu richten.
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