.

Verwaltungsanordnung für kirchliche Friedhöfe

Vom 9. Januar 2007

(ABl. 2007 S. 38), mit Änderung vom 11. Mai 2021 (ABl. 2021 S. 86)

Aufgrund des Artikels 87 Abs. 1 c der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig ergeht folgende Allgemeine Verwaltungsanordnung:
####

§ 1
Kirchliche Friedhöfe

(1) Kirchliche Friedhöfe im Sinne dieser Verwaltungsanordnung sind öffentliche Begräbnisplätze, die von einer Kirchengemeinde oder einer sonstigen kirchlichen Körperschaft im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig verwaltet werden.
(2) Die Verwaltung der kirchlichen Friedhöfe richtet sich unbeschadet der allgemeinen staatlichen Bestimmungen nach dem in der Landeskirche geltenden Recht.
(3) 1Der kirchliche Friedhof dient verstorbenen Mitgliedern der Kirchengemeinde als Ruhestätte (konfessioneller Friedhof). 2Verstorbene, die bei Eintritt des Todes nicht Mitglied der Kirchengemeinde waren und auch nicht mit Hauptwohnsitz im Bereich der Kirchengemeinde polizeilich gemeldet waren, dürfen auf dem Friedhof nur bestattet werden, wenn sie ein Anrecht auf Bestattung in einem Wahlgrab haben oder der Kirchenvorstand vor der Bestattung eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat.
(4) 1Befindet sich im Bereich der Kirchengemeinde kein kommunaler Friedhof (Monopolfriedhof), ist die Kirchengemeinde verpflichtet, die Beisetzung Verstorbener ohne evangelisch-lutherisches Bekenntnis auf dem kirchlichen Friedhof zuzulassen. 2Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden.
#

§ 2
Widmung, Schließung, Entwidmung

(1) 1Kirchliche Friedhöfe sind als öffentliche Begräbnisplätze gewidmet und damit dem allgemeinen Rechtsverkehr entzogen. 2Die Widmung erfolgt mit der ersten Bestattung nach erteilter Genehmigung der Anlegung oder Erweiterung des Friedhofs durch das Landeskirchenamt.
(2) 1Eine Schließung erfolgt durch Beschluss des Kirchenvorstandes, der der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedarf. 2Die Schließung verändert die Rechtsnatur des kirchlichen Friedhofes als öffentlicher Begräbnisplatz nicht. 3Sie hat zur Folge, dass auf dem Friedhof Bestattungen nur solcher Verstorbener zugelassen sind, die bereits ein Anrecht auf Beisetzung in einem Wahlgrab haben; Verlängerungen von Nutzungsrechten erfolgen in diesen Fällen grundsätzlich nur zur Anpassung der Ruhefristen.
(3) 1Durch die Entwidmung wird die volle Verkehrsfähigkeit des Friedhofsgrundstücks oder einer Teilfläche wieder hergestellt. 2Über die Entwidmung entscheidet der Kirchenvorstand durch Beschluss, der der aufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes bedarf. 3Ein Friedhof kann erst dann entwidmet werden, wenn
  1. der Friedhof nach Absatz 2 geschlossen ist; bei Teilflächen eines Friedhofs, auf denen Nutzungsrechte nicht bestehen, bedarf es keiner vorherigen Schließung;
  2. die Ruhefristen sämtlicher Grabstellen abgelaufen sind und
  3. Nutzungsrechte nicht mehr bestehen oder die Inhaber der Nutzungsrechte auf diese verzichtet haben.
(4) 1Schließungen und Entwidmungen von Friedhöfen oder Friedhofsteilen werden vom Kirchenvorstand öffentlich bekannt gemacht. 2Die Verwaltungsanordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Kirchengemeinden und Propsteien gilt hierfür entsprechend. 3Sind nur einzelne Grabstellen oder unbelegte Flächen betroffen, kann auf eine Bekanntmachung verzichtet werden, wenn etwaige Nutzungsberechtigte anderweitig schriftlich benachrichtigt werden.
#

§ 3
Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern finden grundsätzlich in Friedhofskapellen statt.
(2) 1Das Pfarramt kann die Kirche für Trauergottesdienste freigeben, wenn der oder die Verstorbene der Landeskirche oder einer anderen Kirche angehört, die in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland mitarbeitet. 2Bei der Entscheidung sollen örtliche Gegebenheiten berücksichtigt werden. 3Es soll ein Nutzungsentgelt erhoben werden, das die Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle nicht unterschreitet.
(3) Der Kirchenvorstand kann im Fall des Absatz 2 die Aufbahrung des Sarges in der Kirche unmittelbar vor und während der Trauerfeier zulassen, wenn
  1. der Friedhofsordnung dem nicht entgegensteht,
  2. hygienische und ordnungspolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen,
  3. räumliche oder liturgische Gründe nicht entgegenstehen.
#

§ 4
Friedhofsverwaltung, Friedhofsordnung

(1) 1Der Kirchenvorstand verwaltet den Friedhof und erlässt eine Friedhofsordnung auf der Grundlage des vom Landeskirchenamt herausgegebenen Musters in der jeweiligen Fassung. 2Besondere örtliche Verhältnisse können dabei berücksichtigt werden. 3Die Friedhofsordnung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Der Kirchenvorstand trägt die Verantwortung dafür, dass auch in der Gestaltung des Friedhofs dessen Aufgabe als Stätte der Verkündigung des Ostersieges Jesu Christi zum Ausdruck kommt.
(3) 1Die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der Friedhofsverwaltung gehört zu den Aufgaben, die der geschäftsführende Pfarrer für den Kirchenvorstand wahrnimmt. 2Der Kirchenvorstand kann einen Ausschuss (§ 37 Kirchengemeindeordnung) oder bestimmte Personen mit der Verleihung von Nutzungsrechten, der Zulassung von Gewerbetreibenden, der Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen, der Erhebung von Gebühren und mit sonstigen Angelegenheiten der laufenden Verwaltung beauftragen. 3Der Ausschuss und die Beauftragten sind an die Weisungen des Kirchenvorstandes gebunden. 4Seine Verantwortlichkeit für die Verwaltung des Friedhofs wird durch die Beauftragung nicht berührt.
#

§ 5
Haushaltsführung, Friedhofsgebühren

(1) 1Der Kirchenvorstand erhebt für die Benutzung des Friedhofs und für die Leistungen der Friedhofsverwaltung Friedhofsgebühren nach Maßgabe der vom Kirchenvorstand erlassenen Gebührenordnung. 2Die Gebühren sind in der Gebührenordnung so festzulegen, dass das Gebührenaufkommen grundsätzlich die laufenden Kosten der Friedhofsverwaltung deckt, die Erhaltung und Unterhaltung der Einrichtung des Friedhofs ermöglicht und die Bildung von zweckbestimmten Rücklagen zulässt. 3Die Verpflichtungen der politischen Gemeinde gemäß § 4 des Braunschweigischen Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 23. November 1927 (GuVS 1927 S. 405) bleiben unberührt.
(2) 1Alle Einnahmen und Ausgaben aus der Verwaltung des Friedhofs sind in dem Haushaltsabschnitt 08 des Gesamthaushaltsplans der Kirchengemeinde zu veranschlagen. 2Diese Mittel sind getrennt von den übrigen kirchlichen Mitteln nachzuweisen. 3Die zur Unterhaltung des Friedhofs erforderlichen Ausgaben werden ausschließlich aus diesem Haushaltsabschnitt bestritten. 4Zuschüsse aus anderen kirchlichen Mitteln dürfen nicht geleistet werden.
(3) 1Reichen die Einnahmen aus der Friedhofsverwaltung nicht aus, die laufenden Kosten des Friedhofs zu decken und notwendige Rücklagen zu bilden, ist unverzüglich von der Kirchengemeinde ein schriftlicher Antrag auf Abdeckung des Defizits an die politische Gemeinde zu richten. 2Außerdem ist die Möglichkeit einer Anhebung der Friedhofsgebühren zu prüfen.
(4) 1Die Friedhofsgebühren werden durch einen an den Antragsteller oder Nutzungsberechtigten zu richtenden Gebührenbescheid festgesetzt. 2Dieser ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 3Der Gebührenbescheid enthält in der Regel einen Hinweis darauf, dass die Gebühren über den Bestatter abgerechnet werden und dieser eine Kopie des Gebührenbescheides erhält.
(5) 1Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. 2Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
(6) 1Die Gebühren sind mit ihrer Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fällig. 2Die Kirchengemeinde kann im Rahmen des geltenden Rechts die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, solange die hierfür vorgesehenen Gebühren nicht entrichtet worden sind.
(7) 1Rückständige Friedhofsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren durch die zuständige staatliche oder kommunale Stelle beigetrieben. 2Für die Verjährung der Gebühren gelten die für kommunale Friedhöfe maßgeblichen staatlichen Bestimmungen entsprechend.
#

§ 6
Friedhofsregister

(1) Neben dem nach der Kirchenbuchordnung zu führenden Bestattungsbuch über die Amtshandlungen sind folgende Friedhofsregister anzulegen:
  1. ein Belegungsplan (Absatz 2) mit Übersicht über die Dauer der Nutzungsrechte zur Fristenkontrolle,
  2. ein Bestattungsverzeichnis (Absatz 3).
(2) 1Im Belegungsplan sind alle Grabstellen, auch die noch nicht belegten, eingezeichnet. 2Aus dem Belegungsplan müssen ersichtlich sein:
  1. Lage jeder Grabstätte (Feld, Reihe, Nummer),
  2. Ruhefrist und Nutzungsdauer (einschließlich eingeräumter Verlängerungen),
  3. Bestattungsdatum (nach jeder Bestattung einzutragen),
  4. Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum des Bestatteten,
  5. Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten und seines vorgesehenen Nachfolgers.
(3) 1In das Bestattungsverzeichnis werden alle Bestattungen in zeitlicher Reihenfolge eingetragen. 2Es enthält:
  1. die laufende Nummer,
  2. Vor- und Zuname sowie Alter des Verstorbenen,
  3. Tag der Bestattung,
  4. Art und Lage des Grabes (Feld, Reihe, Nummer).
#

§ 7
Einebnungen von Grabstellen, Fristenkontrolle

(1) Der Kirchenvorstand stellt in jedem Jahr fest, an welchen Grabstellen die Nutzungsdauer im Verlauf des jeweiligen Jahres enden wird.
(2) Der Kirchenvorstand ist gehalten, Nutzungsberechtigte an Wahlgräbern auf den bevorstehenden Ablauf der Nutzungsrechte hinzuweisen; er ist dazu jedoch nicht verpflichtet.
(3) 1Ist nach Verstreichen eines halben Jahres seit Ablauf der Nutzungsdauer trotz fortgesetzten Hinweises auf der Grabstelle eine Verlängerung der Nutzungsdauer nicht beantragt worden, wird die Grabstelle eingeebnet, abgeräumt und für eine anderweitige Belegung vorgesehen. 2Die Einebnung kann vorher erfolgen, wenn friedhofsplanerische Gründe dazu Veranlassung geben. 3Spätestens drei Jahre nach Ablauf der Nutzungsrechte soll die Grabstelle abgeräumt worden sein.
#

§ 8
Grabgestaltung, Grabpflege

(1) Alle Grabstellen, auch noch nicht belegte Wahlgrabstellen, sind spätestens sechs Monate nach Erwerb des Nutzungsrechtes in der eines Friedhofs würdigen Weise zu bepflanzen, gärtnerisch herzurichten und zu unterhalten.
(2) 1Anonyme Grabstellen sowie Ganzabdeckungen von Grabstellen durch Steinplatten oder Kies anstelle einer Begrünung vermitteln Trostlosigkeit und entsprechen nicht dem Charakter des kirchlichen Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Ostersieges Jesu Christi. 2Anonyme Grabstellen sind zu vermeiden.
(3) Anstelle anonymer Grabstellen oder Ganzabdeckungen sollen angeboten werden:
  1. besondere Grabstellen mit späterem Wegfall der Pflegeverpflichtung bei Fortzug, Gebrechlichkeit oder Tod des Nutzungsberechtigten und eine Einsaat von Rasen durch die Kirchengemeinde,
  2. Rasengrabstellen auf einem besonderen Grabfeld, das nicht mit Grabmal und Bepflanzungen versehen werden darf, und einem gemeinsamen Grabmal mit den Namen und Lebensdaten der dort Beerdigten oder auf der Grabstelle in den Boden eingelassenen Steinplatten mit solchen Angaben.
  3. Grabpflegevereinbarungen der Nutzungsberechtigten mit einer örtlichen Gärtnerei, mit der Treuhandstelle für Grabpflege oder mit der Kirchengemeinde, auch als Dauerbepflanzung mit immergrünen Bodendeckern (z. B. Efeu).
#

§ 9
Gestaltung der Grabmale

(1) 1Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen und in ihrer Gestaltung mit dem christlichen Glauben vereinbar sein. 2Die Nutzungsberechtigten und die von ihnen Beauftragten sind dafür verantwortlich, dass das Grabmal entsprechend seiner Größe sicher und dauerhaft gegründet sowie mit dem Fundament durch Dübel fest verbunden ist und in verkehrssicherem Zustand erhalten wird. 3Die Unfallverhütungsvorschriften für Friedhöfe und Krematorien sind zu beachten.
(2) 1Grabmale und andere bauliche Anlagen dürfen erst errichtet oder geändert werden, nachdem der Kirchenvorstand sie schriftlich genehmigt hat. 2Die Genehmigung wird versagt, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht den Vorschriften der Friedhofsordnung entspricht.
(3) Nutzungsberechtigte und von diesen Beauftragte haften für alle Schäden, die durch Verletzung der Friedhofsordnung oder der Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 entstehen.
#

§ 10
Überprüfung der Standfestigkeit der Grabmale

(1) Unbeschadet der Verantwortlichkeit der Nutzungsberechtigten und ihrer Beauftragten achtet der Kirchenvorstand auf die Verkehrssicherheit des Friedhofs, insbesondere auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften.
(2) 1Zu diesem Zweck überprüft der Kirchenvorstand alljährlich nach Ablauf der Frostperiode vor Beginn der Karwoche durch mindestens zwei Personen die Grabmale auf ihre Standfestigkeit. 2Ergibt die Überprüfung, dass Grabmale nicht oder nicht mehr ausreichend befestigt sind, werden die Inhaber der Nutzungsrechte der Grabstelle unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Friedhofsordnung zur Behebung des Mangels aufgefordert. 3Zugleich soll ein Hinweis auf der Grabstelle erfolgen.
(3) 1Zur Behebung des Mangels ist den Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zu setzen, deren Dauer sich nach dem Ausmaß der Gefährdung richtet. 2Zugleich ist ihnen anzukündigen, dass das Grabmal bei ergebnislosem Ablauf der Frist zur Abwehr von Gefahren niedergelegt wird. 3Vor der Niederlegung sollte die Gemeindeverwaltung (Ordnungsamt) als die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständige Verwaltungsbehörde benachrichtigt werden.
(4) 1Im Falle einer unmittelbar drohenden Gefahr hat die Niederlegung des Grabsteines unter Hinzuziehung oder Benachrichtigung der Verpflichteten sofort zu geschehen. 2Sind die Verpflichteten nicht rechtzeitig erreichbar, werden sie über die getroffenen Maßnahmen nachträglich verständigt.
(5) § 7 Abs. 1 ist zu beachten.
#

§ 11
Gewerbliche Arbeiten

(1) 1Gewerbetreibende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen, insbesondere die anerkannten Regeln der Baukunst, zu beachten. 2Sie haften gegenüber der Kirchengemeinde für alle Schäden, die sie schuldhaft verursachen. 3Der Kirchenvorstand kann bestimmen, dass gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof erst nach schriftlicher Zulassung des Gewerbetreibenden durch den Kirchenvorstand vorgenommen werden dürfen.
(2) 1Einem Antrag auf Zulassung sind ein Nachweis des Gewerbetreibenden über seine für die Ausführung der Arbeiten erforderliche fachliche Eignung (Bestätigung der zuständigen Berufsorganisation oder einer anderen zuständigen Stelle) und eine Erklärung beizufügen, in der sich der Gewerbetreibende verpflichtet, die für den Friedhof gelten Bestimmungen zu beachten. 2Die Zulassung kann versagt werden, wenn dem Gewerbetreibenden wegen Verstößen gegen die Friedhofsordnung auf einem anderen kirchlichen Friedhof die Zulassung entzogen worden ist.
(3) Der Kirchenvorstand kann eine erteilte Zulassung widerrufen, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen die für den Friedhof gelten Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.
#

§ 12
Haftung

1Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht der Friedhofsordnung gemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch Dritte, durch Tiere oder höhere Gewalt entstehen. 2Im Übrigen haftet sie nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 3Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
#

§ 13
Rechtsbehelf

(1) 1Der Empfänger eines ihn belastenden Bescheides des Kirchenvorstandes in einer Friedhofsangelegenheit kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Kirchenvorstand und beim Landeskirchenamt gegen den Bescheid erheben. 2Über diesen Rechtsbehelf ist der Empfänger jedes belastenden Bescheides schriftlich zu belehren (Rechtsbehelfsbelehrung).
(2) 1Ändert der Kirchenvorstand auf den Widerspruch seinen Bescheid nicht ab, so leitet er ihn nebst dem zu Grunde liegenden Bescheid unverzüglich mit einer Stellungnahme an das Landeskirchenamt. 2Das Landeskirchenamt entscheidet durch Widerspruchsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wird. 3Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Anfechtungsklage beim zuständigen staatlichen Verwaltungsgericht erhoben werden.
(3) Für das Widerspruchsverfahren und das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.
#

§ 14
Schlussbestimmung

(1) Für die Verwaltung von Friedhöfen anderer kirchlicher Körperschaften und für gemeinsame Friedhofsverwaltungen durch mehrere kirchliche Körperschaften gelten die Bestimmungen dieser Verwaltungsanordnung entsprechend.
(2) 1Die Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung im Landeskirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsanordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe vom 12. März 2002 (ABl. 2002 S. 47) außer Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER