.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG)
Vom 11. Oktober 2023
(Nds. GVBl. 2023 S. 250)
####§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die nach ihrer Satzung ihren Sitz in Niedersachsen haben, und für Stiftungen, für die ein Antrag auf Anerkennung nach § 80 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gestellt wurde und die nach ihrer Satzung ihren Sitz in Niedersachsen haben sollen.
#§ 2
Stiftungsbehörde
1 Stiftungsbehörden sind die Ämter für regionale Landesentwicklung. 2 Sie sind die zuständigen Behörden im Sinne der §§ 80 bis 88 BGB und führen die Stiftungsaufsicht nach den §§ 4 bis 8, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. 3 Örtlich zuständig ist das Amt für regionale Landesentwicklung, in dessen Bezirk die Stiftung nach ihrer Satzung ihren Sitz hat oder haben soll. 4 Bei einer Stiftung mit örtlich begrenztem Wirkungsbereich kann die Stiftungsbehörde ihre Aufgaben und Befugnisse nach den §§ 3 bis 8 auf den Landkreis, die kreisfreie oder die große selbständige Stadt oder die selbständige Gemeinde übertragen, in deren oder dessen Gebiet die Stiftung ihren Sitz hat.
#§ 3
Ausnahme vom Vermögenserhaltungsgrundsatz
Die Stiftungsbehörde kann auf Antrag der Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von § 83c Abs. 1 Satz 1 BGB zulassen, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.
#§ 4
Stiftungsaufsicht
(
1
)
1 Stiftungen unterliegen der Stiftungsaufsicht nach den §§ 4 bis 8, soweit sie nach diesem Gesetz nicht der Kommunalaufsicht oder der Aufsicht einer Kirche oder einer anderen Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, unterliegen. 2 Die Stiftungsaufsicht stellt sicher, dass die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen und der Stiftungsverfassung verwaltet werden. 3 Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Mitglieder der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden.
(
2
)
Bei Stiftungen, die unmittelbar nur private Zwecke verfolgen und nicht von einer Behörde verwaltet werden, beschränkt sich die Stiftungsaufsicht nach den §§ 4 bis 8 auf die Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Stiftungsorgane.
#§ 5
Unterrichtung und Prüfung
(
1
)
1 Liegen der Stiftungsbehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Verwaltung der Stiftung gegen ein Gesetz oder die Stiftungsverfassung verstoßen wurde, so kann sie sich über die Angelegenheiten der Stiftung unterrichten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufsicht erforderlich ist. 2 Die Stiftungsbehörde kann hierzu
- während der üblichen Geschäftszeiten die Geschäftsräume der Stiftung und Räume in Einrichtungen der Stiftung, soweit diese nicht ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, durch eigene Bedienstete oder Beauftragte betreten und besichtigen,
- mündliche und schriftliche Berichte, Sitzungsniederschriften der Stiftungsorgane, Akten und sonstige Unterlagen einsehen oder auf Kosten der Stiftung anfordern und
- die Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder auf Kosten der Stiftung prüfen lassen.
(
2
)
1 Der Vorstand hat der Stiftungsbehörde mitzuteilen, wer dem Vorstand angehört und als besondere Vertreterin oder besonderer Vertreter bestellt worden ist. 2 Die Stiftungsbehörde bescheinigt der Stiftung auf Antrag, welche Personen nach den von der Stiftung gemachten Angaben zur Vertretung der Stiftung berechtigt sind (Vertretungsbescheinigung). 3 Dritten kann eine Vertretungsbescheinigung ausgestellt werden, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
(
3
)
1 Der Vorstand hat der Stiftungsbehörde innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zur Prüfung vorzulegen. 2 Die Stiftungsbehörde kann eine kürzere Vorlagefrist festlegen, insbesondere wenn vorangegangene Jahresabrechnungen beanstandet wurden oder die Stiftung wiederholt ihrer Verpflichtung nach Satz 1 verspätet nachgekommen ist.
(
4
)
Statt der Jahresabrechnung nach Absatz 3 Satz 1 kann der Vorstand der Stiftungsbehörde auch den Prüfbericht
- einer Behörde,
- eines Prüfungsverbands,
- der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands,
- einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder
- einer vereidigten Buchprüferin, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft
vorlegen. 2 Der Prüfbericht muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung des Stiftungsvermögens erstrecken; das Ergebnis ist in einem Abschlussvermerk festzustellen. 3 Bei Vorlage eines Prüfberichts nach den Sätzen 1 und 2 soll die Stiftungsbehörde von einer eigenen Prüfung absehen. 4 Die Stiftungsbehörde kann vom Vorstand die Vorlage eines Prüfberichts nach den Sätzen 1 und 2 auf Kosten der Stiftung verlangen.
#§ 6
Beanstandung, Anordnung und Zwangsmittel
(
1
)
1 Die Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Stiftungsorgane beanstanden, wenn sie das Gesetz oder die Verfassung der Stiftung verletzen, und verlangen, dass sie innerhalb einer zu bestimmenden Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. 2 Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.
(
2
)
Trifft ein Stiftungsorgan eine durch Gesetz oder durch die Verfassung der Stiftung gebotene Maßnahme nicht, so kann die Stiftungsbehörde anordnen, dass es innerhalb einer zu bestimmenden Frist das Erforderliche veranlasst.
(
3
)
1 Kommt das Stiftungsorgan einer Anordnung der Stiftungsbehörde nicht innerhalb der Frist nach, so kann die Stiftungsbehörde die Anordnung nach vorheriger Androhung auf Kosten der Stiftung selbst durchführen oder durch andere durchführen lassen. 2 Sie kann Anordnungen auch mit Zwangsmitteln nach den Vorschriften des Zweiten Teils des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchsetzen.
#§ 7
Abberufung von Mitgliedern der Stiftungsorgane
(
1
)
1 Hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung unfähig, so kann die Stiftungsbehörde die Abberufung dieses Mitglieds und die Berufung eines anderen Mitglieds innerhalb einer zu bestimmenden Frist verlangen. 2 Sie kann dem Mitglied die Geschäftsführung einstweilen untersagen.
(
2
)
Kommt die Stiftung dem Verlangen der Stiftungsbehörde nach Absatz 1 Satz 1 nicht innerhalb der Frist nach, so kann die Stiftungsbehörde das Mitglied abberufen.
(
3
)
Ein Rechtsbehelf, der sich gegen die Abberufung oder die einstweilige Untersagung der Tätigkeit richtet, hat keine aufschiebende Wirkung.
#§ 8
Schadenersatz
Die Stiftungsbehörde ist befugt, im Namen der Stiftung Ansprüche auf Schadenersatz gegen Mitglieder der Stiftungsorgane gerichtlich geltend zu machen, sofern dies nicht innerhalb einer bestimmten Frist durch das zuständige Stiftungsorgan geschieht oder die Stiftung dazu nicht in der Lage ist.
#§ 9
Bekanntmachungen
Die Anerkennung, die Namensänderung, die Zulegung, die Zusammenlegung, die Auflösung gemäß § 87 BGB und die Aufhebung von Stiftungen sowie die Änderung des Zwecks und die Verlegung des Sitzes einer Stiftung sind durch die Stiftungsbehörde im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.
#§ 10
Stiftungsverzeichnis
(
1
)
1 Die Stiftungsbehörde führt ein Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts in ihrer örtlichen Zuständigkeit mit Ausnahme der Stiftungen nach § 4 Abs. 2 (Stiftungsverzeichnis). 2 Kirchliche Stiftungen werden auf Antrag der zuständigen Kirchenbehörde in das Stiftungsverzeichnis aufgenommen.
(
2
)
1 In das Stiftungsverzeichnis sind der Name, der Sitz, der wesentliche Zweck und die Anschrift der Stiftung aufzunehmen. 2 Eine Änderung der Anschrift hat die Stiftung der Stiftungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. 3 Die Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung der Richtigkeit.
(
3
)
Das Stiftungsverzeichnis kann von jeder Person eingesehen werden.
#§ 11
Vom Land errichtete oder verwaltete Stiftungen
(
1
)
1 Wird eine Stiftung durch das Land errichtet oder ist das Land an der Errichtung beteiligt, so nimmt die Landesregierung die Aufgaben der Stiftungsbehörde nach § 80 Abs. 2, §§ 85a, 86b, 87 Abs. 3 und § 87a BGB wahr. 2 Sie kann diese Befugnisse auf eine andere Landesbehörde übertragen.
(
2
)
1 Wird eine Stiftung von einer Landesbehörde verwaltet, so nimmt die übergeordnete Behörde oder, wenn die Stiftung von einer obersten Landesbehörde verwaltet wird, diese Behörde die Aufgaben der Stiftungsbehörde nach § 84c BGB und § 3 wahr und übt die Stiftungsaufsicht nach den §§ 4 bis 8 aus. 2 Sie nimmt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, auch die dort genannten Aufgaben wahr.
#§ 12
Kommunale Stiftungen
(
1
)
Kommunale Stiftungen sind Stiftungen, deren Zweck im Aufgabenbereich einer kommunalen Körperschaft liegt und die von dieser Körperschaft verwaltet werden.
(
2
)
1 Die Stiftungsbehörde hat der Kommunalaufsichtsbehörde vor der Anerkennung nach § 80 Abs. 2 BGB Gelegenheit zu geben, die Errichtung der Stiftung kommunalaufsichtlich zu prüfen. 2 Anstelle der Stiftungsbehörde ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständige Behörde im Sinne der §§ 84c, 85a, 86b, 87 Abs. 3 und des § 87a BGB und zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 3. 3 An die Stelle der Stiftungsaufsicht nach den §§ 4 bis 8 tritt die Kommunalaufsicht.
(
3
)
Für die Vermögensverwaltung der kommunalen Stiftungen gelten neben den §§ 83b und 83c BGB die Vorschriften über die Vermögensverwaltung bei kommunalen Körperschaften.
(
4
)
Fehlt es für den Fall der Auflösung oder Aufhebung einer kommunalen Stiftung an der Bestimmung einer oder eines Anfallberechtigten durch die oder aufgrund der Satzung, so fällt das Vermögen der Stiftung abweichend von § 87c Abs. 1 Satz 3 BGB an die kommunale Körperschaft.
#§ 13
Kirchliche Stiftungen
(
1
)
1 Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, kirchliche Aufgaben zu erfüllen, und
- von einer Kirche gegründet,
- organisatorisch mit einer Kirche verbunden,
- in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt oder
- deren Zwecke nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche zu erfüllen
sind. 2 Kirchliche Stiftungen bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Kirchenbehörde.
(
2
)
1 Die Anerkennung nach § 80 Abs. 2 BGB sowie Genehmigungen und Entscheidungen gemäß § 85a, wenn durch eine Satzungsänderung der Stiftungszweck geändert werden soll, und gemäß den §§ 86b, 87 Abs. 3 und § 87a BGB dürfen im Fall kirchlicher Stiftungen von der Stiftungsbehörde nur im Einvernehmen mit der zuständigen Kirchenbehörde erteilt oder getroffen werden. 2 Anstelle der Stiftungsbehörde ist die zuständige Kirchenbehörde zuständig für Maßnahmen nach § 84c BGB, für Genehmigungen und Entscheidungen gemäß § 85a BGB, wenn durch eine Satzungsänderung nicht der Zweck einer kirchlichen Stiftung geändert wird, und für die Erteilung von Ausnahmen nach § 3. 3 An die Stelle der Stiftungsaufsicht nach den §§ 4 bis 8 tritt die Aufsicht nach kirchlichem Recht durch die zuständige Kirchenbehörde.
(
3
)
Für die Organmitglieder der kirchlichen Stiftungen gilt § 84a BGB nur insoweit, als keine abweichenden kirchlichen Vorschriften bestehen.
(
4
)
Fehlt es für den Fall der Auflösung oder Aufhebung einer kirchlichen Stiftung an der Bestimmung einer oder eines Anfallberechtigten durch die oder aufgrund der Satzung, so fällt das Vermögen der Stiftung abweichend von § 87c Abs. 1 Satz 3 BGB an die aufsichtführende Kirche.
(
5
)
Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Stiftungen der jüdischen Kultusgemeinden, der sonstigen Religionsgemeinschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften, sofern sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und die für die Aufsicht über die Stiftungen erforderlichen Vorschriften erlassen haben.
#§ 14
Bestehende Stiftungen
(
1
)
Auf die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Stiftungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(
2
)
1 Stiftungssatzungen, die den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die rechtsfähigen Stiftungen oder den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, sind zu ändern oder zu ergänzen. 2 Ist eine Satzung nicht vorhanden, so ist sie zu erlassen.
#§ 15
Übergangsregelung zur Einführung des Stiftungsregisters
1 Ab dem 1. Januar 2026 finden § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie die §§ 9 und 10 auf Stiftungen, die nach dem 31. Dezember 2025 entstanden sind, keine Anwendung. 2 Das Gleiche gilt für bestehende Stiftungen, die vor dem 1. Januar 2026 entstanden sind, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie gemäß § 11 Abs. 1 des Stiftungsregistergesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947, 2953) durch die Registerbehörde in das Stiftungsregister eingetragen worden sind.