.Kirchenverordnung über die Erhebung von Kirchgeld
Kirchenverordnung über die Erhebung von Kirchgeld
in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche
in Braunschweig (Kirchgeldordnung-KiGO)
Vom 29. Oktober 1975
(ABl. 1976 S. 10), mit Änderung durch Euro-Anpassungsverordnung vom 21. Juni 2001 (ABl. 2001 S. 102) und vom 11. Mai 2021 (ABl. 2021 S. 86)
Aufgrund der §§ 9 und 17 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen (Gemeinsame Kirchensteuerordnung – KiStO ev –) vom 14. Juli 1972 (Amtsbl. 1972 S. 107) wird für den Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig folgendes verordnet:
####§ 1
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden können Ortskirchensteuer in Form des Kirchgeldes erheben. 2 Das Kirchgeld ist nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen festzusetzen. 3 Es kann als festes oder als gestaffeltes Kirchgeld erhoben werden.
(
2
)
Das feste Kirchgeld beträgt jährlich mindestens 3 Euro und höchstens 6 Euro.
(
3
)
Das gestaffelte Kirchgeld beträgt jährlich mindestens 3 Euro und höchstens 60 Euro.
(
4
)
Sofern auch für das feste Kirchgeld Richtlinien erlassen werden, ist die Höhe des festen Kirchgeldes einem Beschluss der Kirchengemeinde vorzubehalten.
#§ 2
(
1
)
Das Kirchgeld kann von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde erhoben werden, die bei Beginn des Steuerjahres (Kalenderjahres)
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder aufgrund besonderer Bestimmungen angehören,
- eigene Einnahmen oder eigenes steuerpflichtiges Vermögen haben. Als Einnahmen gelten auch Einkünfte, Zuwendungen oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhaltes bestimmt oder geeignet sind.
(
2
)
Kirchenmitglieder, die Bezüge nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten oder in ähnlichen Verhältnissen leben, sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.
(
3
)
Ehegatten, die nicht dauernd getrennt voneinander leben und nach den vorstehenden Bestimmungen kirchgeldpflichtig sind, werden zusammen veranlagt und zwar innerhalb des in § 1 Abs. 2 gesetzten Rahmens.
(
4
)
Kirchgeldpflichtige, deren Ehegatten einer anderen steuerberechtigten Kirche angehören (konfessionsverschiedene Ehe), haben nur die Hälfte des Kirchgeldes zu entrichten.
(
5
)
Kirchgeldpflichtige, deren Ehegatten weder der gleichen noch einer anderen steuerberechtigten Kirche angehören (glaubensverschiedene Ehe), sind zum vollen Kirchgeld zu veranlagen.
#§ 3
(
1
)
Wenn die örtlichen Verhältnisse es angezeigt erscheinen lassen, kann im Ortskirchensteuerbeschluss
- die Altersgrenze anders als in § 2 Abs. 1 Nr. a festgesetzt werden,
- der Kreis der Kirchgeldpflichtigen auf Kirchenmitglieder beschränkt werden, die zu den Maßstabsteuern nicht herangezogen werden,
- festgelegt werden, dass Kirchenmitglieder von dem Kreis der Kirchgeldpflichtigen ausgenommen werden, wenn dies aus Billigkeitserwägungen angezeigt erscheint.
(
2
)
Beschlüsse gemäß Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 4
Auf Antrag eines Steuerpflichtigen ist die im Erhebungszeitraum nachweislich gezahlte Landeskirchensteuer auf das Kirchgeld anzurechnen.
#§ 5
(
1
)
Der Kirchenvorstand hat jährlich in einem Ortskirchensteuerbeschluss Höhe und Maßstab der Ortskirchensteuer, die Fälligkeit und evtl. zu erhebende Mahngebühren zu bestimmen.
(
2
)
1 Es gelten alle Ortskirchensteuerbeschlüsse als allgemein kirchenaufsichtlich genehmigt, die ein Kirchgeld festsetzen, das sich in dem Rahmen dieser Rechtsverordnung und der in den Richtlinien festgelegten Bestimmungen hält. 2 Abweichende Beschlüsse müssen zur Einzelgenehmigung vorgelegt werden.
(
3
)
Die Ortskirchensteuerbeschlüsse sind
#- in der örtlichen Presse und
- durch einen zweiwöchigen öffentlichen Aushang bei der Kirchengemeinde (Kirchenverband) öffentlich bekanntzumachen. In der Presseveröffentlichung ist auf den Aushang hinzuweisen.
§ 6
Das Landeskirchenamt erlässt Richtlinien über die Erhebung der Kirchensteuern.
#§ 7
(
1
)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
(
2
)
Mit dem Inkrafttreten dieser Kirchenverordnung tritt die Kirchensteuer-Durchführungsverordnung vom 5. August 1957 (Amtsbl. 1957 S. 39) in der Fassung vom 29. September 1959 (Amtsbl. 1960 S. 31) außer Kraft.