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Zweite Kirchensteuerrichtlinien (KiStR)

Vom 21. August 1973

(ABl. 1973 S. 41)

Aufgrund des § 6 der Kirchenverordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen vom 11. Juli 1973 (Amtsbl. S. 40) werden die nachstehenden Kirchensteuer-Richtlinien erlassen:
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1.
Gesetzliche Grundlagen
(§ 1 Abs. 1 KiStO ev)

Das in der Landeskirche anzuwendende Kirchensteuerrecht findet sich in den folgenden landesrechtlichen und kirchengesetzlichen Bestimmungen:
  1. Artikel 12 und 13 des Vertrages der evangelischen Landeskirchen mit dem Land Niedersachsen vom 19. März 1955 (Amtsbl. S. 7),
  2. §§ 6 – 8 der Zusatzvereinbarung zum Vertrag der evangelischen Landeskirchen mit dem Land Niedersachsen vom 19. März 1955 (Amtsbl. S. 11),
  3. Artikel 9 des Ergänzungsvertrages zum Vertrag der evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Land Niedersachsen vom 19. März 1955 vom 4. März 1965 (Amtsbl. 1966 S. 1),
  4. das Gesetz des Landes Niedersachsen über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz) vom 10. Februar 1972 (Nds. GVBl. S. 109; BStBl. I S. 178; Amtsbl. S. 100) – KiStRG – und die danach anzuwendenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zum Abgabenrecht,
  5. die Verordnung des Landes Niedersachsen zur Durchführung der §§ 2, 7 und 12 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerdurchführungsverordnung – KiStDV –) vom 8. Dezember 1972 (Nds. GVBl. S. 492; Amtsbl. S. 106),
  6. das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen (Gemeinsame Kirchensteuerordnung – KiStO ev –) vom 14. Juli 1972 (Amtsbl. S. 107),
  7. die Kirchenverordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen vom 11. Juli 1973 (Amtsbl. S. 40).
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2.
Kirchensteuerberechtigung
(§ 1 Abs. 2 und § 18 Abs. 4 Ziffern 1 und 2 KiStO ev)

( 1 ) Das Recht, von ihren Mitgliedern Kirchensteuern zu erheben, haben gemäß Art. 12 Abs. 2 und 110 Abs. 1 der Verfassung der Landeskirche vom 6. Februar 1970 (Amtsbl. S. 46)
  1. die Landeskirche in Form der Landeskirchensteuer,
  2. die Kirchengemeinden in Form der Ortskirchensteuer.
( 2 ) Soweit Kirchengemeinden zu rechtsfähigen Kirchenverbänden zusammengeschlossen sind, wird das Recht der Kirchengemeinden, Ortskirchensteuer zu erheben, durch die Kirchenverbände ausgeübt.
( 3 ) Das Recht der Kirchengemeinden, Kirchensteuern nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 – 3 KiStO zu erheben, ruht.
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3.
Kirchensteuerarten
(§§ 2 und 11 KiStO ev und § 1 Kirchensteuerdurchführungsverordnung
vom 11. Juli 1973)

( 1 ) Die zuständigen Organe haben alljährlich durch Kirchensteuerbeschluss zu bestimmen, in welcher Form und Höhe Landes- oder Ortskirchensteuer erhoben wird.
( 2 ) Bis auf weiteres wird im Bereich der Landeskirche Landeskirchensteuer nur in einem Vomhundertsatz der Einkommen-(Lohn-)Steuer erhoben.
( 3 ) Ortskirchensteuer wird im Bereich der Landeskirche bis auf weiteres nur in der Form des Kirchengeldes in festen Beträgen erhoben, dessen Rahmen in der Kirchensteuerdurchführungsverordnung vom 11. Juli 1973 bekannt gemacht ist (Amtsbl. S. 40).
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4.
Kirchensteuerpflicht
(§ 3 KiStO ev)

( 1 ) Für die Begründung der Kirchensteuerpflicht sind die folgenden kirchenmitgliedschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beachten:
  1. Artikel 6 bis 12 der Verfassung der Landeskirche vom 6. Februar 1970 (Amtsbl. S. 46),
  2. Kirchengesetz zur Vereinbarung zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) über die Kirchenmitgliedschaft vom 28. November 1969 (Amtsbl. S. 49) mit der am 1. Februar 1970 in Kraft getretenen (Amtsbl. 1970 S. 21), dem Kirchengesetz als Anlage beigefügten Vereinbarung.
( 2 ) Die Kirchensteuerpflicht eines Kirchenmitgliedes besteht
  1. gegenüber der Landeskirche,
  2. gegenüber der Kirchengemeinde, der das Kirchenmitglied durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der für die staatlichen Steuern geltenden Bestimmungen oder aufgrund besonderer kirchenrechtlicher Vorschriften angehört.
( 3 ) Die Kirchensteuerpflicht nach Absatz 2 besteht unabhängig davon, ob und inwieweit das Kirchenmitglied zur Landeskirchensteuer oder zur Ortskirchensteuer oder zu beiden Kirchensteuerarten tatsächlich herangezogen wird oder nicht.
( 4 ) Bei einem Zuzug aus dem Gebiet einer anderen Gliedkirche der EKD setzt sich die Kirchenmitgliedschaft im Bereich der Landeskirche fort. Die zuziehenden Evangelischen haben jedoch das Recht, innerhalb eines Jahres zu erklären, dass sie einer anderen im Gebiet der Landeskirche bestehenden evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören. Diese Erklärung hat die Wirkung, dass die Mitgliedschaft vom Zeitpunkt des Zuzuges an nicht fortgesetzt wird (Abschnitt III der Vereinbarung über die Mitgliedschaft). Geben diese Zugezogenen die Erklärung nach Ablauf eines Jahres ab, kann auf Antrag die gezahlte Kirchensteuer erstattet werden, soweit die Ausschlussfrist des § 152 Absatz 3 Reichsabgabenordnung (AO) in seiner jeweils geltenden Fassung dem nicht entgegensteht.
( 5 ) Aus dem Ausland zuziehende Evangelische erwerben die Kirchenmitgliedschaft gemäß Artikel 8 Buchst. b der Verfassung der Landeskirche durch Aufnahme.
( 6 ) Bestehen für Ausländer in einer Kirchengemeinde oder in ihrer Nachbarschaft besondere nicht von der Kirchengemeinde unterhaltene gottesdienstliche Veranstaltungen, so können die Ausländer, die sich zu diesen Veranstaltungen halten, auf Antrag von der Kirchensteuer freigestellt werden.
( 7 ) Beamte, Pfarrer, Soldaten und Arbeitnehmer, die in das Ausland versetzt oder mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet (kommandiert) sind und im Bereich der Landeskirche weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 13 und 14 Absatz 1 Steueranpassungsgesetz beibehalten, sind mit Ablauf des Monats, in dem die Abordnung oder Abkommandierung ins Ausland wirksam geworden ist, nicht mehr kirchensteuerpflichtig, solange der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Bereich der Landeskirche aufgegeben ist. Die Aufgabe des Wohnsitzes kann angenommen werden
  1. bei Verheirateten mit dem Zeitpunkt, zu dem die Familie ins Ausland nachfolgt,
  2. bei Unverheirateten mit dem Zeitpunkt der Entsendung ins Ausland.
( 8 ) Ist ein Kirchenmitglied infolge mehrfachen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes auch in anderen Kirchengebieten kirchensteuerpflichtig, so wird es
  1. zur Kirchensteuer in einem Vomhundertsatz der Einkommensteuer nur herangezogen, wenn es von einem im Bereich der Landeskirche gelegenen Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt wird,
  2. zur Kirchensteuer in einem Vomhundertsatz der Lohnsteuer (im Lohnabzugsverfahren) unbeschadet der Bestimmungen über die Betriebsstättenbesteuerung nur herangezogen, wenn seine Lohnsteuerkarte im Gebiet der Landeskirche ausgestellt ist.
( 9 ) Die Kirchenmitglieder in den von der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers versorgten Kirchengemeinden der Landeskirche werden aufgrund des zwischen beiden Landeskirchen geschlossenen Vertrages über die kirchliche Versorgung von Grenzgemeinden vom 21. / 23. Februar 1933 (Amtsbl. S. 9) mit seinen Ergänzungen durch Vertrag vom 4. April / 8. Juni 1950 (Amtsbl. 1951 S. 9) nach den für die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers geltenden Bestimmungen zur Kirchensteuer herangezogen.
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5.
Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht
(§ 4 KiStO ev)

( 1 ) Im Falle des Erwerbs der Kirchenmitgliedschaft eines Ungetauften durch die Taufe oder eines Getauften, der bisher der Landeskirche nicht angehörte, durch die Aufnahme nach einem Eintritt oder einem Übertritt in die Landeskirche beginnt die Kirchensteuerpflicht mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung der Kirchenmitgliedschaft folgt; beim Übertritt jedoch frühestens mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht. Die Kirchengemeinde fertigt ein Protokoll (Muster s. Anl. 1)1# über den Erwerb der Kirchenmitgliedschaft durch Aufnahme oder Übertritt und übergibt eine Ausfertigung dem Kirchenmitglied und 2 Ausfertigungen dem Landeskirchenamt.
( 2 ) Beim Zuzug aus dem Gebiet einer anderen Gliedkirche der EKD beginnt die Kirchensteuerpflicht gegenüber der Landeskirche mit dem ersten Tage des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats. Beim Wegzug aus dem Gebiet der Landeskirche endet die Kirchensteuerpflicht gegenüber der Landeskirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wegzug erfolgt.
( 3 ) Bei einem Umzug aus dem Bereich einer Kirchengemeinde in den Bereich einer anderen Kirchengemeinde der Landeskirche endet die Kirchensteuerpflicht gegenüber der bisherigen Wohnsitzkirchengemeinde mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Umzug erfolgt ist; sie beginnt gegenüber der neuen Wohnsitzkirchengemeinde mit Beginn des auf den Umzug folgenden Kalenderjahres, sofern im Übrigen die für die Erhebung der Ortskirchensteuer erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
( 4 ) Im Falle des Kirchenaustritts endet die Kirchensteuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
( 5 ) Beim Übertritt zu einer anderen steuerberechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft endet die Kirchensteuerpflicht gegenüber der Landeskirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.
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6.
Landeskirchensteuer
(§§ 2 und 18 Abs. 4 Ziff. 3 KiStO ev)

( 1 ) Der Beschluss über die Erhebung der Landeskirchensteuer wird von der Landessynode gefasst und im Landeskirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
( 2 ) An dem Aufkommen der Landeskirchensteuer sind die Landeskirche und die Gesamtheit der Kirchengemeinden und Propsteien nach Maßgabe des Kirchensteuerverteilungsgesetzes vom 9. Dezember 1969 (Amtsbl. S. 53) zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 24. Oktober 1970 (Amtsbl. S. 132) in der jeweils gültigen Fassung beteiligt.
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7.
Kirchgeld
(§ 9 KiStO ev)

( 1 ) Die Grundlage für die Erhebung der Ortskirchensteuer in Form des Kirchengeldes bildet die Kirchensteuerdurchführungsverordnung vom 11. Juli 1973 (Amtsbl. S. 40). Danach ist der Beschluss für die Erhebung vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde (dem zuständigen Organ des Kirchenverbandes) zu fassen und gem. § 5 Absatz 3 öffentlich bekanntzumachen.
( 2 ) Das Aufkommen an Ortskirchensteuer verbleibt bei der sie erhebenden Kirchengemeinde, bei Kirchenverbänden dem Verband.
( 3 ) Im Ortskirchensteuerbeschluss sind nach einheitlichen Grundsätzen der steuerpflichtige Personenkreis sowie Höhe und Fälligkeit des Kirchgeldes zu bestimmen. Der Ortskirchensteuerbeschluss (Muster s. Anl. 2)2# ist vom Kirchenvorstand als dem dafür zuständigen Organ zu erlassen. Wird das Recht, Ortskirchensteuern zu erheben, durch einen Kirchenverband ausgeübt, tritt an die Stelle des Kirchenvorstandes das zuständige Organ des Kirchenverbandes.
( 4 ) Der in den Ortskirchensteuerbeschlüssen zu bestimmende Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
( 5 ) Für eine rechtsstaatlichen Erfordernissen und den Maßstäben der Rechtsprechung entsprechende öffentliche Bekanntmachung ist eine Bekanntmachung der Ortskirchensteuerbeschlüsse in den örtlichen Tageszeitungen und durch einen zweiwöchigen öffentlichen Aushang erforderlich. Zusätzlich empfiehlt sich eine Abkündigung im Gottesdienst.
( 6 ) Verheiratete Kirchenmitglieder mit mehrfachem Wohnsitz oder mehrfachem gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der Landeskirche dürfen zum Kirchgeld nur von der Kirchengemeinde herangezogen werden, in der die Familie des Kirchenmitgliedes wohnt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
( 7 ) Ledige Kirchenmitglieder sind gegenüber der Kirchengemeinde kirchengeldpflichtig, in der sie sich während des größten Teiles des Steuerjahres aufhalten.
( 8 ) Grundsätzlich haben Soldaten auf Zeit und die Wehrpflichtigen während ihres vorübergehenden Wehrdienstes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Heimatort, es sei denn, dass sie ihn – etwa als Ledige – dort aufgegeben haben. In diesem Falle begründen die Bundeswehrangehörigen ihren Wohnsitz im Standort.
Ledige Bundeswehrangehörige (Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Wehrpflichtige), die keine feste Wohnung außerhalb der Gemeinschaftsunterkünfte (Kasernen oder Lager), sondern nur ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer solchen Gemeinschaftsunterkunft haben, sind nicht zum Kirchgeld durch die Ortskirchengemeinde heranzuziehen. Gleiches gilt für kasernierte Angehörige des Bundesgrenzschutzes und der Bereitschaftspolizei.
( 9 ) Das Kirchgeld ist durch schriftlichen Bescheid anzufordern. Hiervon sollte nur in kleineren Gemeinden abgesehen werden. Der Bescheid muss die Höhe des Kirchgeldes sowie dessen Fälligkeit und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
( 10 ) Gegen einen das Kirchgeld betreffenden Bescheid, den das zuständige Organ der kirchensteuererhebenden Körperschaft erlassen hat, ist der Widerspruch gegeben (§ 15 KiStO ev). Dem Widerspruch hilft dieses Organ ab, wenn es ihn für begründet hält. Wird dem Widerspruch ganz oder teilweise nicht abgeholfen, so ist der Vorgang an das Landeskirchenamt abzugeben, das in diesem Falle den Widerspruchsbescheid erlässt. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen.
( 11 ) Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist sofort mit der Mahnung zu beginnen. Sie kann durch Mahnschreiben oder Abholer erfolgen. Der ersten Mahnung muss nach einem Monat noch eine zweite Mahnung folgen, da die Finanzämter anderenfalls nicht vollstrecken. Für die Mahnung kann eine angemessene Gebühr erhoben werden, deren Höhe jedoch im Ortskirchensteuerbeschluss festgesetzt werden muss.
( 12 ) Das Kirchgeld ist eine Form der Ortskirchensteuer und damit eine kirchliche Abgabe mit Steuercharakter. Dennoch sollte von dem Mittel der Zwangsbeitreibung mit Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden. Nach einer Übereinkunft mit der Oberfinanzdirektion Hannover können künftig Kirchgeldrückstände nur noch im Wege des Amtshilfeersuchens beigetrieben werden, wenn sie 12,– DM erreicht haben.
( 13 ) Die Vollstreckungsersuchen wegen rückständigen Kirchgeldes sind – wie bisher – durch das Landeskirchenamt zu leiten. Abweichende Vereinbarungen der Stadtkirchenverbände mit den zuständigen Finanzämtern werden hierdurch nicht berührt.
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8.
Kirchenbeitrag

( 1 ) Anstelle eines Kirchgeldes kann zur Förderung der Gemeindearbeit in der Kirchengemeinde oder für die Unterhaltung ihrer diakonischen Einrichtungen als mitgliedschaftliche Abgabe ein Kirchenbeitrag von den Gemeindemitgliedern erbeten werden.
( 2 ) Im Gegensatz zum Kirchgeld als Ortskirchensteuer ist der Beitrag eine mitgliedschaftliche kirchliche Abgabe, die nicht im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden kann. Der Beitragsbeschluss (s. Anl. 3)3# bedarf nicht der kirchenaufsichtlichen Genehmigung; er soll jedoch einen konkreten Verwendungszweck angeben.
( 3 ) Gemäß § 10 b Einkommensteuergesetz sind Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und religiöser Zwecke bis zur Höhe von 5 vom Hundert des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben abzugsfähig. Auf Antrag sind deshalb entsprechende Bescheinigungen über den gezahlten Kirchenbeitrag auszustellen.
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9.
Erhebung von Kirchensteuern
(§ 11 KiStO ev)

( 1 ) Die aufgrund der Gemeinsamen Kirchensteuerordnung erhobenen Kirchensteuern sind Steuern im Sinne von § 1 Absatz 1 Reichsabgabenordnung (AO). Demgemäß sind die Kirchensteuern von allen Kirchenmitgliedern nach einheitlichen Grundsätzen zu erheben; gesetzlich nicht erlaubte Vereinbarungen mit Kirchensteuerpflichtigen über die Höhe der Kirchensteuer sind unzulässig. Der Erlass von Kirchensteuern aus Billigkeitsgründen gemäß § 131 AO bleibt unberührt.
( 2 ) Die Kirchensteuer wird jeweils für ein Steuerjahr erhoben. Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Jahres, so wird die Kirchensteuer in den Fällen des § 3 der staatlichen Kirchensteuerdurchführungsverordnung nach dieser erhoben; im Übrigen ist der Jahresbetrag der Maßstabsteuer die Bemessungsgrundlage.
( 3 ) Die Landeskirchensteuer wird wie bisher von der Niedersächsischen Finanzverwaltung erhoben. Ob die Ortskirchensteuer (Kirchgeld) im Auftrage der Kirchengemeinden (Kirchenverbände) durch kirchliche Verwaltungsstellen oder aufgrund einer Vereinbarung von kommunalen Stellen (Gemeinden, Landkreise) erhoben wird, ist im Kirchensteuerbeschluss zu bestimmen, wenn und soweit von der bisherigen Übung abgewichen wird.
( 4 ) Kirchensteuerpflichtige, die entgegen den gesetzlichen Bestimmungen bei der Veranlagung übergangen oder steuerfrei geblieben sind, sollen nachträglich veranlagt werden. Die jeweils geltenden staatlichen Verjährungsvorschriften sind zu beachten.
( 5 ) Die Kirchensteuerbeschlüsse werden durch öffentliche Bekanntmachung rechtswirksam.
( 6 ) Die den Steuerpflichtigen schriftlich zu erteilenden Kirchensteuerbescheide müssen die Höhe der Steuer, die Besteuerungsgrundlage, den Steuersatz sowie die Fälligkeitstermine enthalten. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist hinzuzufügen, die den zulässigen Rechtsbehelf, die Rechtsbehelfsfrist sowie die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, enthält.
( 7 ) Die Kirchensteuerbescheide sollen in der Regel durch einfachen, verschlossenen Brief versandt werden; eine Versendung in offener Form (Drucksache) ist mit dem Steuergeheimnis (§ 14 KiStO ev) nicht vereinbar. Die Aufgabe erfolgt durch Einwerfen in einen Postbriefkasten oder Ablieferung bei der Postanstalt. Bei Einwurf in einen Straßenbriefkasten gilt der Tag der auf den Einwurf folgenden Leerung als Tag der Aufgabe zur Post. Auf der bei den Akten verbleibenden Urschrift des Kirchensteuerbescheides ist unter Beifügung des Namenszeichens des mit der Absendung beauftragten Mitarbeiters zu vermerken »zur Post am …«. Bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe des Kirchensteuerbescheides mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als erfolgt, es sei denn, dass der Steuerbescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Absendestelle den Zugang des Steuerbescheides und den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen (§ 17 Abs. 2 und 4 Verwaltungszustellungsgesetz).
( 8 ) Ist eine gegenseitige Anrechnung von Kirchensteuern zwingend vorgeschrieben (§ 2 Abs. 1 KiStO ev), so muss der Kirchensteuerbescheid darüber einen deutlichen Hinweis enthalten.
( 9 ) Ist nachweislich für das vorangegangene Jahr Landeskirchensteuer mindestens in Höhe des Kirchgeldes gezahlt worden, so ist diese auf Antrag auf das zu zahlende Kirchgeld anzurechnen; das heißt, das Kirchgeld ist zu erlassen (§ 4 Kirchensteuerdurchführungsverordnung vom 11. Juli 1973).
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10.
Verwaltung der Kirchensteuern
(§ 12 KiStO ev)

( 1 ) Die Landeskirchensteuer wird unbeschadet der Mitwirkung der Finanzämter vom Landeskirchenamt verwaltet.
( 2 ) Die Aufgaben der Finanzämter und der Arbeitgeber bei der Festsetzung, Erhebung oder Einbehaltung sowie der Abführung der Landeskirchensteuer sind in den §§ 11 und 12 Kirchensteuerrahmengesetz festgelegt.
( 3 ) Durch regelmäßige Überprüfung der polizeilichen Meldeunterlagen sowie der Steuerunterlagen der Finanzämter und Kommunalbehörden ist dafür zu sorgen, dass das die Grundlage für die kirchliche Besteuerung bildende Verzeichnis der Gemeindemitglieder (Kartei) auf dem laufenden gehalten wird.
( 4 ) Bei Heranziehung zur Kirchensteuer durch einen örtlichen Erheber hat dieser die Aufforderung zur Zahlung in den Akten zu vermerken und die Rechtsbehelfsbelehrung mündlich zu erteilen.
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11.
Billigkeitsmaßnahmen
(§ 13 KiStO ev)

( 1 ) Billigkeitsmaßnahmen sind Stundung, Erlass oder Niederschlagung. Sie sind Ermessensentscheidungen, die der Prüfung auf Ermessensfehler oder Ermessensmissbrauch durch die Verwaltungsgerichte unterliegen.
( 2 ) Die Stundung führt nur zu einem Hinausschieben des Fälligkeitstermins der Zahlung. Sie ist in der Regel dann gegeben, wenn die Einziehung der Steuer mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden ist. Der Anspruch darf durch die Stundung nicht gefährdet werden.
( 3 ) Kirchensteuern können zur Vermeidung von Unbilligkeiten gemäß § 131 AO oder aus sonst zu vertretenden kirchlichen Gründen ganz oder teilweise erlassen und, falls sie bereits gezahlt sind, erstattet werden. Die Frage, wann die Erhebung der Kirchensteuer unbillig ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles beurteilen.
( 4 ) Werden Landeskirchensteuern vom Landeskirchenamt an den Steuerpflichtigen erstattet, so ist die Erstattung dem Finanzamt mitzuteilen; das Gleiche gilt für eine vom Landeskirchenamt gewährte Stundung oder für einen vom Landeskirchenamt ausgesprochenen Erlass.
( 5 ) Die Entscheidung über Anträge auf Stundung, Erlass oder Erstattung von Ortskirchensteuern steht dem jeweils zuständigen Organ der steuererhebenden Körperschaft zu.
( 6 ) Kirchensteuern dürfen nach erfolglosem Beitreibungsverfahren sowie auch dann niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Beitreibung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Beitreibung außer Verhältnis zum geschuldeten Betrag stehen. Die Niederschlagung führt nicht zu einer Aufhebung oder Schenkung der Kirchensteuerschuld, sondern nur zu einer Aussetzung der Einziehung. Bei Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerschuldners nimmt die Einziehung innerhalb der Verjährungsfrist ihren Fortgang. Die Niederschlagung von Kirchensteuern erfolgt durch die Finanzämter namens der steuerberechtigten Körperschaft; sie bedarf keines Antrages.
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12.
Steuergeheimnis
(§ 14 KiStO ev)

( 1 ) Die Mitglieder der mit der Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer befassten Organe sowie alle mit dem Kirchensteuerwesen befassten kirchlichen Mitarbeiter unterliegen den zum Schutz des Steuergeheimnisses erlassenen Bestimmungen der Reichsabgabenordnung. Sie machen sich strafbar bei Verstößen gegen diese Bestimmungen.
Unter den Schutz des Steuergeheimnisses fallen nicht nur die steuerlichen und wirtschaftlichen, sondern auch die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen, die sich aus den staatlichen oder kommunalen Unterlagen ergeben.
( 2 ) Wer das Steuergeheimnis verletzt, setzt sich neben strafrechtlichen Folgen einer disziplinaren Ahndung aus, er wird unter Umständen auch schadenersatzpflichtig.
( 3 ) Die in Absatz 1 genannten Personen sind in regelmäßigen Abständen auf die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses hinzuweisen. Kirchliche Mitarbeiter sind bei Dienstantritt schriftlich auf die Wahrung des Steuergeheimnisses zu verpflichten.
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13.
Rechtsbehelfe
(§ 15 KiStO ev)

( 1 ) Jeder die Kirchensteuer betreffende Bescheid (Steuerbescheid, Vorauszahlungsbescheid, Entscheidungen über Anträge auf Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Erlass, Erstattung u. ä.) gilt als Verwaltungsakt im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden kann.
( 2 ) Nach § 75 VwGO ist die Klage auch ohne Durchführung des Vorverfahrens gemäß § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann jedoch nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Der Widerspruch ist deshalb zusammen mit den Verwaltungsvorgängen unverzüglich an das Landeskirchenamt abzugeben, wenn einem Widerspruch gegen einen die Kirchensteuer betreffenden Bescheid von der Stelle, die den Bescheid erlassen hat, ganz oder teilweise nicht abgeholfen wird.
( 3 ) Die Entscheidung im Widerspruchsverfahren ergeht kostenfrei. Führt der Widerspruch ganz oder teilweise zum Erfolg, so sind dem Widerspruchsführer auf Antrag seine persönlichen Aufwendungen und die evtl. Kosten eines Rechtsanwaltes oder eines Bevollmächtigten voll oder anteilig zu erstatten, es sei denn, dass der Widerspruch nur zu einem unbedeutenden Teil erfolgreich war. Die persönlichen Aufwendungen des Widerspruchsführers und die Kosten eines Anwaltes oder Bevollmächtigten werden stets nur insoweit erstattet, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren.

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