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Kirchenverordnung zur Verwendung
von Grundstückserlösen zum Zwecke
der Gründung von Stiftungen

Vom 14. Dezember 2006

(ABl. 2007 S. 10)

Auf der Grundlage des Art. 76 e der Verfassung der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Kirchengemeindeordnung (KGO) vom 26. April 1975 (ABl. S. 65) in der Neufassung vom 22. November 2003 (ABl. 2004 S. 2) wird folgendes verordnet:
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§ 1

Soweit Kirchengemeinden beabsichtigen, Teile von Veräußerungserlösen aus dem Verkauf kirchengemeindlichen Grundvermögens in kirchliche Stiftungen einzubringen, kann dies bis zu einer Höhe von 50 % des der Kirchengemeinde zustehenden Veräußerungserlöses geschehen.
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§ 2

Diese Kirchenverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.