.Kirchenverordnung zur Verwendung
Kirchenverordnung zur Verwendung
von Grundstückserlösen zum Zwecke
der Gründung von Stiftungen
Vom 14. Dezember 2006
Auf der Grundlage des Art. 76 e der Verfassung der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Kirchengemeindeordnung (KGO) vom 26. April 1975 (ABl. S. 65) in der Neufassung vom 22. November 2003 (ABl. 2004 S. 2) wird folgendes verordnet:
####§ 1
Soweit Kirchengemeinden beabsichtigen, Teile von Veräußerungserlösen aus dem Verkauf kirchengemeindlichen Grundvermögens in kirchliche Stiftungen einzubringen, kann dies bis zu einer Höhe von 50 % des der Kirchengemeinde zustehenden Veräußerungserlöses geschehen.
#§ 2
Diese Kirchenverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.