.Kirchengesetz zur Ergänzung des Disziplinargesetzes
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Kirchengesetz zur Ergänzung des Disziplinargesetzes
der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Ergänzungsgesetz zum Disziplinargesetz - DGErgG)
Vom 6. März 2010
Die Landessynode der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####§ 1
(zu § 2 DG.EKD)
Dieses Kirchengesetz gilt für die in § 2 Absatz 1 und 2 DG.EKD genannten Personen, soweit sie in einem von diesen Vorschriften erfassten Rechtsverhältnis zu einem kirchlichen Rechtsträger im Sinne der Verfassung der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig stehen oder zum Zeitpunkt der Amtspflichtverletzung gestanden haben.
#§ 2
(zu § 4 DG.EKD)
1 Disziplinaraufsichtsführende Stelle ist die Kirchenregierung. 2 Für die Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens (Befugnisse nach Teil 3, Kapitel 2 DG.EKD) ist das Landeskirchenamt zuständig. 3 Nach Beendigung der Ermittlungen legt das Landeskirchenamt das Ermittlungsergebnis der Kirchenregierung zur Abschlussentscheidung vor.
#§ 3
(zu § 47 DG.EKD)
Das Disziplinargericht des ersten Rechtszuges ist die bei dem Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen errichtete Disziplinarkammer.
#§ 4
(zu § 84 DG.EKD)
Das Begnadigungsrecht übt die Kirchenregierung aus.
#§ 5
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DG.EKD) für die VELKD und ihre Gliedkirchen in Kraft tritt.1#
(
2
)
Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz zur Ergänzung des Kirchengesetzes der VELKD über die Amtszucht vom 10. Juni 1985 (ABl. S. 115) außer Kraft.
(
3
)
Das Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes ist vom Landeskirchenamt im Landeskirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen.