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Geltungszeitraum von: 01.01.2003

Geltungszeitraum bis: 14.07.2015

Kirchengesetz über die Pfarrstellen und Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe (Pfarrstellengesetz-PfStG)

Vom 23. November 2002

(ABl. 2003 S. 4)

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§ 1
Regelungsinhalt

Dieses Kirchengesetz regelt
  • die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen und Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe sowie
  • deren Besetzung.
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1. Abschnitt
Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Stellen für Ordinierte

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§ 2
Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen

Pfarrstellen werden von der Kirchenregierung nach Anhörung des Kirchenvorstandes und des Propsteivorstandes durch Kirchenverordnung errichtet, in ihrem Umfang verändert, verlegt und aufgehoben.
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§ 3
Pfarrstellenbewertungsverfahren

( 1 ) Grundlage für die von der Kirchenregierung zu erlassenden Kirchenverordnungen nach § 2 ist eine Pfarrstellenbewertung, die in einem Turnus von zwei Jahren für alle Pfarrämter durchgeführt wird. Der Pfarrstellenbewertung werden zugrundegelegt:
  • die Anzahl der Gemeindeglieder und deren Familienangehörigen,
  • die Anzahl der zu betreuenden Kirchengemeinden und Predigtstätten,
  • die Anzahl der Amtshandlungen und Hauptgottesdienste,
  • die Einrichtungen (zum Beispiel Kindertagesstätten, Friedhöfe und Seniorenheime),
  • besondere Schwerpunkte oder sonstige berücksichtigungswürdige Belastungskriterien.
Als Bezugsgröße für die Pfarrstellenbewertung können auch mehrere kooperierende Kirchengemeinden zu Grunde gelegt werden.
( 2 ) Die Pfarrstellenbewertung erfolgt durch Kirchenverordnung. Die Kirchenregierung legt in dieser Kirchenverordnung ebenfalls fest, welcher Stellenumfang der jeweiligen Bewertung entspricht. Es gibt Stellenumfänge von 50, 75 und 100 %. Dabei ist die Zahl der im Haushalts- und Stellenplan beschlossenen Stellen maßgeblich.
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§ 4
Eingeschränkter Stellenumfang

( 1 ) Ergibt sich aufgrund der Bewertung, dass ein Pfarramt keine volle Pfarrstelle rechtfertigt, ist zunächst darauf hinzuwirken, dass durch die Zusammenlegung von Kirchengemeinden oder die Bildung von Pfarrverbänden ein Pfarramt mit vollem Stellenumfang entsteht.
( 2 ) Rechtfertigt die Bewertung nicht den Umfang einer ganzen Stelle, so kann die Kirchenregierung dem Stelleninhaber weitere Aufträge im Rahmen der dafür im Stellenplan vorgesehenen Stellen bis zu einem vollen Dienstauftrag hinzulegen. Diese weiteren Aufträge können in der Wahrnehmung pfarramtlicher Aufgaben in anderen Kirchengemeinden bestehen. Eine solche Beauftragung stellt keine Besetzung einer Pfarrstelle im Sinne dieses Kirchengesetzes dar. Für Zusatzaufträge erstellt das Landeskirchenamt jeweils eine Dienstanweisung.
( 3 ) Die Kirchenregierung kann nach Anhörung des Kirchenvorstandes und des Propsteivorstandes einzelne Pfarrstellen zur Besetzung oder Verwaltung durch einen Pfarrer oder eine Pfarrerin in einem Dienstverhältnis mit eingeschränktem Auftrag bestimmen, soweit die pfarramtliche Versorgung der Kirchengemeinde oder der verbundenen Kirchengemeinden dies zulässt. In diesem Fall besteht kein Anspruch der Kirchengemeinde auf Besetzung der Pfarrstelle mit vollem Dienstauftrag.
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§ 5
Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Stellen
mit allgemeinkirchlicher Aufgabe

( 1 ) Die Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe werden von der Kirchenregierung durch Kirchenverordnung errichtet, verändert und aufgehoben nach Maßgabe des landeskirchlichen Stellenplans.
( 2 ) Die Kirchenregierung bestimmt den Inhalt des Auftrages sowie die Dienst- und Fachaufsicht. Die Kirchenregierung kann diese Befugnisse für bestimmte Stellen an die Propsteien delegieren.
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2. Abschnitt
Besetzungsverfahren bei Pfarrstellen

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§ 6
Ausschreibung

( 1 ) Grundsätzlich schreibt das Landeskirchenamt freie zu besetzende Pfarrstellen unverzüglich im Landeskirchlichen Amtsblatt unter Festsetzung einer Bewerbungsfrist aus. Nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt kann die Ausschreibung unter Beachtung der Frist auch anderweitig bekannt gemacht werden. Die Ausschreibung kann beschränkt werden, insbesondere wenn die Pfarrstelle mit einem Zusatzauftrag verbunden ist. Vom Kirchenvorstand beschlossene Stellenprofile sind bei der Ausschreibung zu berücksichtigen. Sie kann wiederholt werden, wenn keine oder nur eine Bewerbung eingegangen ist.
( 2 ) Die Kirchenregierung kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn eine Besetzung aufgrund des Bewertungsverfahrens (§§ 3 und 4) nicht mehr im gleichen Umfang wie bislang gerechtfertigt ist, nach Anhörung von Kirchenvorstand und Propsteivorstand von einer Ausschreibung absehen und die Pfarrstelle unbesetzt lassen (Dauervakanz).
( 3 ) Die Kirchenregierung kann nach Anhörung der Kirchenvorstände Ausschreibungen von Pfarrstellen aussetzen, wenn diese durch Ordinierte, die nicht die Bewerbungsfähigkeit besitzen, verwaltet werden sollen.
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§ 7
Bewerbungsvoraussetzungen

( 1 ) Um eine ausgeschriebene Pfarrstelle können sich Ordinierte bewerben,
  1. die die Bewerbungsfähigkeit in der Landeskirche besitzen oder voraussichtlich alsbald erhalten werden,
  2. denen die Kirchenregierung im Fall einer erfolgreichen Bewerbung die Übernahme in den Dienst der Landeskirche schriftlich zugesagt hat.
Nichtordinierte können sich nur bewerben, wenn für den Fall einer erfolgreichen Bewerbung von der Kirchenregierung die Übernahme in den Dienst der Landeskirche und vom Landesbischof die Ordination in Aussicht gestellt wurden.
( 2 ) Mehrere gleichzeitige Bewerbungen auf Stellen in der Landeskirche sind nicht zugelassen.
( 3 ) Pfarrer und Pfarrinnen, denen die Ausübung des Dienstes vorläufig ganz oder teilweise untersagt worden ist, können sich nur mit Zustimmung des Landeskirchenamtes bewerben. Das Gleiche gilt während der Dauer eines Ehescheidungsverfahrens oder Verfahrens nach dem Disziplinargesetz.
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§ 8
Eingeschränkter Dienst

( 1 ) In einem Dienstverhältnis mit eingeschränkter Aufgabe stehende Ordinierte können sich um eine ausgeschriebene Pfarrstelle mit eingeschränktem Dienst bewerben. Um eine Pfarrstelle mit nicht eingeschränktem Dienst können sich Ordinierte mit eingeschränkter Aufgabe dann bewerben, wenn die Kirchenregierung die Umwandlung in ein Dienstverhältnis mit nicht eingeschränkter Aufgabe für den Fall ihrer Ernennung und Wahl oder Erteilung der Vokation zugesagt hat.
( 2 ) Beurlaubte Ordinierte können sich um eine ausgeschriebene Pfarrstelle nur bewerben, wenn zu dem Zeitpunkt, in dem die Pfarrstelle voraussichtlich zu besetzen sein wird, nach den geltenden Bestimmungen die Beurlaubung beendet sein wird oder wenn ihnen die Kirchenregierung die Beendigung der Beurlaubung für den Fall ihrer Ernennung und der Erteilung der Vokation oder ihrer Wahl zugesagt hat.
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§ 9
Stellenteilung

( 1 ) Soweit es nach besonderen Bestimmungen möglich ist, dass eine Pfarrstelle zwei Personen gemeinsam übertragen werden kann, sind die Stellenteilenden berechtigt, sich gemeinsam um eine ausgeschriebene Pfarrstelle zu bewerben.
In diesem Fall ist dieses Kirchengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stellenteilenden sämtliche Rechtshandlungen nach diesem Kirchengesetz nur gemeinsam vornehmen können und dass Rechtshandlungen der anderen am Verfahren Beteiligten nur für beide Stellenteilenden einheitlich vorgenommen werden können. Die Wahlpredigten beider Stellenteilenden können für einen einzigen oder für gesonderte Sonntagsgottesdienste angeordnet werden.
( 2 ) Soll eine Pfarrstelle Stellenteilenden gemeinsam übertragen werden und ist einer der Stellenteilenden bereits Inhaber oder Inhaberin der Pfarrstelle, so wird ein Besetzungsverfahren nur für den anderen Stellenteilenden durchgeführt. Es bedarf keiner erneuten Ausschreibung der Pfarrstelle.
( 3 ) Die Beendigung der gemeinsamen Wahrnehmung einer Pfarrstelle richtet sich nach dem Dienstrecht; soweit dort nichts anderes vorgesehen ist, führt das Ausscheiden des einen Stellenteilenden auch zum Ausscheiden des anderen.
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§ 10
Bewerbungen

( 1 ) Die Bewerbung um eine ausgeschriebene Pfarrstelle ist an das Landeskirchenamt zu richten. Das Landeskirchenamt prüft, ob die Bewerbung zulässig ist und leitet die zugelassenen Bewerbungen nach Ablauf der Ausschreibungsfrist weiter.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann eine Bewerbung zurückweisen, wenn der Bewerber oder die Bewerberin weniger als fünf Jahre in seiner oder ihrer bisherigen Aufgabe tätig gewesen ist. Das gilt nicht für eine Bewerbung nach Ablauf des Probedienstes.
( 3 ) Geht bis zum Ablauf der Ausschreibungsfrist keine oder nur eine Bewerbung ein, können auch später eingehende Bewerbungen zugelassen und weitergeleitet werden. Sobald eine erneute Ausschreibung vorgenommen wird, ist der Ablauf der Frist vor der Weiterleitung der eingegangenen Bewerbungen abzuwarten.
( 4 ) Liegt nur eine Bewerbung vor, können die Kirchenvorstände oder die Pfarrverbandsversammlungen beschließen, dass die Pfarrstelle erneut ausgeschrieben wird.
( 5 ) Eine Bewerbung ist auch dann nicht zulässig, wenn Verwandte bis zum zweiten Grad in derselben Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten.
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§ 11
Besetzungsvorschlag des Landeskirchenamtes

( 1 ) Liegt eine Bewerbung nicht vor, kann mit Zustimmung des oder der Ordinierten ein Besetzungsvorschlag des Landeskirchenamtes an die Stelle einer Bewerbung treten.
( 2 ) Sind die Vorschriften über die Versetzung eines Pfarrers oder einer Pfarrerin anzuwenden, kann an die Stelle einer Bewerbung der Besetzungsvorschlag des Landeskirchenamtes auch ohne Zustimmung des oder der Betroffenen treten. Im Vokations- und Wahlverfahren können Einwendungen nicht auf Tatsachen gestützt werden, die Anlass zu der Versetzung sind.
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§ 12
Wechselndes Besetzungsrecht

( 1 ) Pfarrstellen werden grundsätzlich im Wechsel durch die Kirchengemeinde und die Kirchenregierung besetzt, soweit nicht durch dieses Kirchengesetz etwas anderes bestimmt wird. Die erstmalige Besetzung neu errichteter Pfarrstellen erfolgt durch die Kirchenregierung. Sie kann dabei von einer Ausschreibung absehen.
( 2 ) Mit dem Propstamt verbundene Pfarrstellen sowie die Stelle des Dompredigers werden durch die Kirchenregierung besetzt. Das Wahlrecht der Kirchengemeinden und andere Vorschlagsrechte ruhen.
( 3 ) Die Kirchenregierung kann eine durch Gemeindewahl zu besetzende Pfarrstelle nach Anhörung des Kirchenvorstandes zur Besetzung in Anspruch nehmen; eine gerichtliche Nachprüfung findet nicht statt. Stand die Besetzung der Pfarrstelle der Kirchengemeinde und der Kirchenregierung abwechselnd zu, sind die beiden nächsten Besetzungen durch Gemeindewahl vorzunehmen. Wurde die Gemeindewahl nicht innerhalb der vorgeschriebenen oder verlängerten Frist durchgeführt, kann die Kirchenregierung die Pfarrstelle ebenfalls besetzen.
( 4 ) Bestehende Sonderrechte zur dauernden Besetzung durch die Kirchengemeinde bleiben grundsätzlich bestehen.
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§ 13
Wahlgremium

( 1 ) Für das Besetzungsverfahren wird in den Kirchengemeinden ein Wahlgremium gebildet. Das Wahlgremium besteht
  1. bei einer Pfarrstelle, die einer Kirchengemeinde zugeordnet ist, aus dem Kirchenvorstand,
  2. bei einer Pfarrstelle, die mehreren Kirchengemeinden zugeordnet ist, aus den verbundenen Kirchenvorständen dieser Gemeinden,
  3. bei einer Pfarrstelle, die einem Pfarrverband zugeordnet ist, aus der Pfarrverbandsversammlung.
Die ordinierten Mitglieder sind nicht im Wahlgremium vertreten und wirken beim Besetzungsverfahren nicht mit.
( 2 ) Die Sitzungen des Wahlgremiums sind nicht öffentlich. Für den Ablauf der Sitzung gelten die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, falls dieses Gesetz nicht spezielle Regelungen enthält.
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1. Unterabschnitt
Besetzung der Pfarrstelle durch die Kirchengemeinde

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§ 14
Wahlpredigt und Unterrichtsprobe

( 1 ) Das Wahlgremium entscheidet darüber, welche Bewerber und Bewerberinnen zu einer Wahlpredigt und Unterrichtsprobe aufgefordert werden. Bei mehreren Bewerbungen werden grundsätzlich mindestens zwei Bewerber oder Bewerberinnen zur Wahlpredigt und Unterrichtsprobe aufgefordert. Wird eine Wahlpredigt oder Unterrichtsprobe ohne ausreichenden Grund nicht gehalten, gilt dies als Verzicht auf die Bewerbung.
( 2 ) Das Wahlgremium kann von einer Wahlpredigt und Unterrichtsprobe absehen, wenn
  1. ein Pfarrer oder eine Pfarrerin sich um eine andere Pfarrstelle in der bisherigen Kirchengemeinde bewirbt,
  2. ein Pfarrer oder eine Pfarrerin im Probedienst sich um die Pfarrstelle bewirbt, die er oder sie im Probedienst verwaltet hat, und keine andere Bewerbung vorliegt.
( 3 ) Bewerbern und Bewerberinnen ist jedes Werben um Stimmen untersagt. Eine persönliche Vorstellung bei dem Wahlgremium ist nur auf Einladung gestattet.
( 4 ) Das Wahlgremium setzt im Einvernehmen mit dem Propst oder der Pröpstin die Tage der Wahlpredigt und der Unterrichtsprobe fest. Sie werden vom Wahlgremium unter den Bewerbern und Bewerberinnen durch das Los verteilt. Die Texte der Wahlpredigten und Unterrichtsproben werden von dem Propst oder der Pröpstin bestimmt.
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§ 15
Wahlverfahren

( 1 ) Steht die Besetzung einer Pfarrstelle der Kirchengemeinde zu, hat das Wahlgremium die Wahl binnen sechs Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist vorzunehmen. Das Landeskirchenamt kann die Frist in besonderen Fällen verlängern.
( 2 ) Die zur Wahl erforderlichen Sitzungen sind von dem oder der nichtordinierten Vorsitzenden oder der Stellvertretung des Kirchenvorstandes der Pfarrsitzgemeinde einzuberufen und unter deren Vorsitz abzuhalten. Die erste Sitzung ist binnen zwei Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist einzuberufen.
( 3 ) Das Wahlgremium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder anwesend sind.
( 4 ) Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist dies unverzüglich dem Landeskirchenamt mitzuteilen. Stellt das Landeskirchenamt fest, dass die Beschlussfähigkeit aus entschuldbaren Gründen nicht erreicht wurde, ist die Wahlhandlung innerhalb einer vom Landeskirchenamt bestimmten Frist zu wiederholen. Anderenfalls kann die Kirchenregierung die Pfarrstelle zur Besetzung in Anspruch nehmen.
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§ 16
Wahlhandlung, Wahlleitung

( 1 ) Die Wahlhandlung hat innerhalb eines Zeitraumes von sieben bis vierzehn Tagen nach der letzten Wahlpredigt stattzufinden. Wurde von einer Wahlpredigt abgesehen, erfolgt die Wahlhandlung innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Ausschreibungsfrist.
( 2 ) Der Propst oder die Pröpstin leitet die Wahl. Die Wahl ist geheim und muss durch Stimmzettel erfolgen. Stimmen, die für eine andere Person als die zugelassenen Bewerber und Bewerberinnen abgegeben werden, sind ungültig. Eine Aussprache über die zur Wahl stehenden Personen findet in der Wahlsitzung nicht statt.
( 3 ) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Wahlgremiums auf sich vereinigt. Kommt bei mehreren Bewerbungen im ersten Wahlgang eine Wahl nicht zu Stande, folgt ein zweiter Wahlgang unter den beiden Bewerbern, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben; gewählt ist in diesem Wahlgang, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Wahlgremiums hat. Kommt auch nach diesem Wahlgang eine Wahl nicht zu Stande, ist eine neue Ausschreibung vorzunehmen; das Besetzungsrecht der Kirchengemeinde wird hiervon nicht berührt.
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§ 17
Anzeige des Wahlergebnisses, Annahme und Bestätigung der Wahl

( 1 ) Der Propst oder die Pröpstin teilt das Ergebnis der Wahl unverzüglich dem Landeskirchenamt unter Einsendung einer Niederschrift über die Wahlhandlung und der Stimmzettel mit. Der oder die Gewählte ist durch das Landeskirchenamt von der Wahl schriftlich zu benachrichtigen und aufzufordern, sich binnen zehn Tagen über die Annahme der Wahl zu erklären. Lehnt er oder sie ab oder erklärt sich nicht innerhalb der gesetzten Frist, ist binnen vier Wochen eine neue Wahl unter den übrigen zugelassenen Bewerbern vorzunehmen.
( 2 ) Der oder die Gewählte bedarf zum Amtsantritt der Bestätigung durch die Kirchenregierung. Die Bestätigung kann nur versagt werden, wenn festgestellt wird, dass Voraussetzungen einer Berufung zum Pfarrer oder zur Pfarrerin gefehlt haben, im Besetzungsverfahren erhebliche Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, der oder die Gewählte gegen § 14 Abs. 3 verstoßen hat oder aus besonders wichtigen Gründen für unfähig oder ungeeignet zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des zu besetzenden Amtes erkannt wird. Vor der Entscheidung ist das Wahlgremium zu hören.
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2. Unterabschnitt
Verfahren der Besetzung einer Pfarrstelle durch die Kirchenregierung

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§ 18
Vokation

( 1 ) Steht die Besetzung einer Pfarrstelle der Kirchenregierung zu, so ist diese binnen sechs Monaten nach Zugang einer Bewerbung vorzunehmen.
( 2 ) Vor der Entscheidung der Kirchenregierung über die Benennung eines Bewerbers oder einer Bewerberin ist der für die zu besetzende Gemeinde zuständige Propst oder die zuständige Pröpstin zu hören.
( 3 ) Die Kirchenregierung teilt dem Wahlgremium mit, wer als Bewerber oder Bewerberin in Aussicht genommen ist und fordert den Kirchenvorstand auf, ihr etwaige Einwendungen binnen sechs Wochen anzuzeigen; das Landeskirchenamt kann die Frist auf Antrag einmal verlängern.
( 4 ) Werden Einwendungen nicht erhoben, so hat das Wahlgremium die Vokation schriftlich zu erteilen. Mangelnde Beschlussfähigkeit oder fruchtloser Ablauf der Frist nach Absatz 2 gilt ungeachtet der Gründe als Verzicht auf das Erheben von Einwendungen. Soll einem Pfarrer oder einer Pfarrerin eine Pfarrstelle der bisherigen Kirchengemeinde übertragen werden, kann das Wahlgremium auf das Vokationsrecht verzichten.
( 5 ) Einwendungen nach Absatz 2 sind unter Angabe des Stimmenverhältnisses schriftlich zu begründen. Die Kirchenregierung entscheidet über die Einwendungen endgültig und teilt ihre Entscheidung dem Kirchenvorstand und der vorgeschlagenen Person mit. Zugleich fordert die Kirchenregierung die vorgeschlagene Person unter Fristsetzung zur Erklärung darüber auf, ob sie ihre Bewerbung aufrechterhält. Im Fall von Besetzungsvorschlägen des Landeskirchenamtes (§ 11) obliegt die Erklärung über die Aufrechterhaltung des Vorschlages dem Landeskirchenamt, das zuvor die vorgeschlagene Person anhört. Werden Einwendungen für begründet erachtet oder hält die vorgeschlagene Person ihre Bewerbung aufrecht, ist ein neues Besetzungsverfahren einzuleiten.
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§ 19
Durchführung des Vokationsverfahrens

( 1 ) Das Landeskirchenamt beauftragt den zuständigen Propst oder die zuständige Pröpstin mit der Durchführung des Verfahrens. Es ist eine Niederschrift über die Verhandlungen aufzunehmen. Die Vorschriften über die Beschlussfähigkeit des Wahlgremiums in § 15 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
( 2 ) Der Bewerber oder die Bewerberin hält in der Pfarrsitzgemeinde eine Vokationspredigt und eine Unterrichtsprobe. Die Texte werden vom Propst oder der Pröpstin bestimmt. Das Wahlgremium kann in besonderen Fällen darauf verzichten. Im Fall der Besetzung einer mit dem Propstamt verbundenen Pfarrstelle soll eine Gastpredigt gehalten werden.
( 3 ) Das Verfahren für die Besetzung einer mit einem Propstamt verbundenen Pfarrstelle richtet sich nach den Bestimmungen der Propsteiordnung.
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§ 20
Präsentationsrecht des Patrons oder der Patronin

( 1 ) Besteht aufgrund eines Patronatsrechts ein Vorschlagsrecht bei der Besetzung einer Pfarrstelle, haben die Berechtigten binnen sechs Monaten ihr Vorschlagsrecht gegenüber der Kirchenregierung auszuüben.
( 2 ) Der Vorschlag nach Absatz 1 bedarf der Bestätigung durch die Kirchenregierung. Vor der Bestätigung ist das Wahlgremium in entsprechender Anwendung der §§ 18 und 19 an dem Besetzungsverfahren zu beteiligen.
( 3 ) Macht der Patron oder die Patronin in der bestimmten Frist von dem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch, erfolgt die Besetzung der Pfarrstelle durch die Kirchenregierung.
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3. Abschnitt
Besetzung von Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe

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§ 21
Verfahrensvorschriften

( 1 ) Die Kirchenregierung entscheidet darüber, ob eine freigewordene Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe besetzt werden soll und über die Besetzung.
( 2 ) Die Kirchenregierung kann die Stelle unter Festsetzung einer Bewerbungsfrist im Landeskirchlichen Amtsblatt und daneben auch in anderer Weise ausschreiben. Die Bewerbung ist an das Landeskirchenamt zu richten. Die Ausschreibung kann wiederholt werden. Die Kirchenregierung ist nicht verpflichtet, nur unter den Bewerbern auszuwählen.
( 3 ) Vor der Übertragung der Stelle können eine Probepredigt und eine dem Auftrag entsprechende Arbeitsprobe verlangt werden. Bei Stellen, deren Fachaufsicht einem Propst oder einer Pröpstin zugewiesen wurde, wird vor der Beschlussfassung der Kirchenregierung der Propst oder die Pröpstin angehört.
( 4 ) Die Stellen werden von der Kirchenregierung auf Zeit besetzt, in der Regel für sechs Jahre, soweit nicht Beurlaubungen oder Abordnungen ausgesprochen werden.
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4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

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§ 22
Einweisung in die Stelle

( 1 ) Das Landeskirchenamt trifft die zur Einweisung in die Stelle erforderlichen Anordnungen.
( 2 ) Wird die Entgegennahme der Berufungsurkunde oder die Mitwirkung bei der Einführung verweigert, so kann die Versetzung in den Wartestand erfolgen.
( 3 ) Wird die Besetzung einer Pfarrstelle nicht mit der Einführung abgeschlossen, so gilt die Besetzung hinsichtlich des Wechsels des Besetzungsrechts als nicht erfolgt.