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Geltungszeitraum von: 22.05.2003

Geltungszeitraum bis: 14.07.2015

Kirchenverordnung zur Ermittlung
der Pfarrstellenbewertung (Pfarrstellenbewertungsverordnung - PfBewVO)

Vom 21. Mai 2003

(ABl. 2003 S. 43), mit Änderungen vom 21. April 2008 (ABl. 2008 S. 55), vom 19. November 2009 (ABl. 2010 S. 8) und vom 15. August 2013 (ABl. 2013 S. 79)

Aufgrund des § 3 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Pfarrstellen und Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe (Pfarrstellengesetz [PfStG]) vom 23. November 2002 (ABl. 2003 S. 4) wird verordnet:
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§ 1

Die Kirchenregierung beschließt auf der Grundlage der Pfarrstellenbewertung über die Errichtung, Veränderung, Verlegung und Aufhebung von Pfarrstellen. Die Bewertung der Pfarrstellen erfolgt durch das im Folgenden beschriebene Verfahren.
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§ 2
Pfarramtsbelastungswert

( 1 ) Im Wege der Pfarrstellenbewertung wird für jedes Pfarramt ein Wert in Prozent errechnet (Pfarrstellenwert).
( 2 ) Der Pfarramtsbelastungswert setzt sich aus einem Verhältniswert und einem Additionswert zusammen.
( 3 ) Der Pfarramtsbelastungswert ist Grundlage für die Bemessung von Pfarrstellen in Anzahl und Umfang. Umfang und Anzahl wird bei einem Pfarramtsbelastungswert von
    0
  29 mit
0
Pfarrstellen,
  30
  69 mit
0,5
Pfarrstellen,
  70
  74 mit
0,75
Pfarrstellen,
  75
125 mit
1
Pfarrstelle,
125
169 mit
1,5
Pfarrstellen,
170
174 mit
1,75
Pfarrstellen,
175
224 mit
2
Pfarrstellen,
225
269 mit
2,5
Pfarrstellen,
270
274 mit
2,75
Pfarrstellen,
275
324 mit
3
Pfarrstellen,
325
369 mit
3,5
Pfarrstellen,
370
374 mit
3,75
Pfarrstellen,
375
429 mit
4
Pfarrstellen
festgesetzt.
#

§ 3
Verhältniswert

( 1 ) Der Verhältniswert nach § 1 Abs. 2 wird durch zählbare, objektive Kriterien eines Pfarramtes ermittelt. Diese Kriterien sind:
die Anzahl der Gemeindeglieder (GemGl),
die Anzahl der zu betreuenden Kirchengemeinden und Predigtstätten (KiGem),
die Anzahl der jährlichen Amtshandlungen (Taufen, Konfirmationen, Trauungen und Bestattungen) (AmtsH),1#
die Anzahl der jährlichen Hauptgottesdienste (HauptGo).
( 2 ) Die ermittelten Kriterien eines Pfarramtes werden in das Verhältnis zu Durchschnittswerten dieser Kriterien in der Landeskirche gesetzt. Als Durchschnittswerte werden festgelegt:
2 300 Gemeindeglieder,
1,5 Kirchengemeinden,
68 Amtshandlungen,
74 Hauptgottesdienste.
( 3 ) Zur Berechnung des Verhältniswertes wird folgende Formel angewendet, in die die für die jeweilige Kirchengemeinde ermittelten individuellen Kriterien eingefügt werden:
3,5×Gembl×85
+
KiGem×85
+
AmtsH×85
+
HauptGO×85
=
Verhältniswert
2 300×6,5
1,5×6,5
68×6,5
74×6,5
( 4 ) Bei Pfarrämtern mit weniger als 900 Gemeindegliedern erfolgt eine Kappung des errechneten Verhältniswertes auf 50, auch wenn die anhand der Formel in Absatz 3 erfolgte Berechnung einen höheren Verhältniswert ergibt.
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§ 4
Additionswert

( 1 ) Mit Hilfe des Additionswertes werden Einrichtungen, besondere Schwerpunkte oder sonstige berücksichtigungswürdige Berechnungskriterien berücksichtigt. Zu den Einrichtungen zählen Kindertagesstätten und Friedhöfe, soweit sie in der Trägerschaft der Kirchengemeinde sind. Als Schwerpunkte sind unter anderem zusätzliche weitere Einrichtungen (beispielsweise Seniorenheime) anzusehen.
( 2 ) Die Punktevergabe wird wie folgt vorgenommen:
a)
für die Einrichtung Kindergarten
1 Punkt
für jede Kindergartengruppe
2 Punkte
maximale Punktzahl pro Kindergarten
10 Punkte
b)
für einen Friedhof bis 1 ha Größe
3 Punkte
für einen Friedhof bis 5 ha Größe
5 Punkte
für einen Friedhof über 5 ha Größe
7 Punkte
( 3 ) Die Punktevergabe für Schwerpunkte und für zusätzliche sonstige Einrichtungen erfolgt auf Vorschlag des jeweiligen Propsteivorstandes und darf insgesamt 1,5 % der Gesamtsumme der Pfarrstellenwerte der jeweiligen Propstei nicht überschreiten.
  1. Für jeden festgestellten Schwerpunkt ist eine Vergabe von 1 – 6 Punkten je nach Intensität und Arbeitsbelastung möglich. Schwerpunkte können z. B. sein:
    • Kirchen mit besonderem Öffentlichkeitsprofil,
    • Fremdenverkehr/Tourismus,
    • Arbeit in sozialen Brennpunkten,
    • besondere Gemeindeentwicklungsprojekte.
  2. Für zusätzliche sonstige Einrichtungen ist eine Vergabe von 1 – 5 Punkten je nach Größe und Arbeitsbelastung möglich.
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§ 5
Pfarramtsbelastungsplan

( 1 ) Der errechnete Verhältniswert nach § 3 und der ermittelte Additionswert nach § 4 werden zum Pfarrstellenwert nach § 2 addiert.
( 2 ) Die Berechnung und Ermittlung der Werte nach Absatz 1 werden in einem Plan dargestellt, der als Anlage dieser Kirchenverordnung beigefügt ist.
( 3 ) Der Pfarrstellenberechnungsplan wird in einem Turnus von zwei Jahren überprüft und aktualisiert.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Kirchenverordnung tritt am 22. Mai 2003 in Kraft.

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1 ↑ nach EKD-Statistik Tabelle II