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Geltungszeitraum von: 01.06.2003

Geltungszeitraum bis: 31.12.2005

Propsteiordnung

vom 18. Februar 1978

(ABl. 1978 S. 27), zuletzt geändert am 22. November 2003 (ABl. 2004 S. 17)

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
VI. Teil Aufsicht
IX. Teil Rechtsbehelf
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Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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I. Teil
Grundlegende Bestimmungen

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§ 1
Propstei

( 1 ) Die Propstei ist der Zusammenschluss der Kirchengemeinden ihres Bereiches. Sie ist Amtsbereich des Propstes und Verwaltungsbezirk der Landeskirche.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde gehört einer Propstei an.
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§ 2
Verantwortlichkeit

( 1 ) In der Propstei erfüllen die Kirchengemeinden gemeinschaftlich Aufgaben, die entweder über den Bereich der einzelnen Kirchengemeinden oder deren Kraft hinausgehen.
( 2 ) Mit ihren Organen und Einrichtungen unterstützt die Propstei die Arbeit in den Kirchengemeinden.
( 3 ) Die Propstei fördert die Arbeit der gesamtkirchlichen Dienste, nimmt deren Einrichtungen in Anspruch und führt gesamtkirchliche Aufgaben durch.
( 4 ) Die Propstei nimmt Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes und der sonstigen kirchlichen Ordnung wahr.
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§ 3
Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Kirchengemeinden

Einer Propstei kann durch Vereinbarung zwischen dem Propsteivorstand und dem Kirchenvorstand die Ausführung von Verwaltungsaufgaben einzelner Kirchengemeinden übertragen werden. Die Vereinbarung ist dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
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§ 4
Rechtsstellung

( 1 ) Die Propstei ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechts in eigener Verantwortung.
( 2 ) Die Propstei ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 5
Bildung, Veränderung, Aufhebung

( 1 ) Die Bildung und Aufhebung von Propsteien geschieht durch Kirchengesetz; bei der Aufhebung ist zuvor die Propsteisynode der betroffenen Propstei anzuhören.
( 2 ) Die Veränderung von Propsteien geschieht durch Kirchenverordnung; zuvor sind die Kirchenvorstände der betroffenen Kirchengemeinden und die Propsteivorstände anzuhören.
( 3 ) Werden durch Maßnahmen nach Absätzen 1 und 2 Vermögensauseinandersetzungen nötig, sollen diese durch Vertrag geregelt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Kirchenregierung.
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§ 6
Organe

Die Organe der Propsteien sind: die Propsteisynode, der Propsteivorstand und der Propst.
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§ 7
Visitation

Die Visitation der Propstei bleibt einer besonderen Regelung vorbehalten.
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II. Teil
Dienste in der Propstei

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1. Abschnitt
Mitarbeiter

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§ 8
Bestellung von Mitarbeitern

( 1 ) Zur Erfüllung der Aufgaben der Propstei werden Mitarbeiter ehrenamtlich, nebenberuflich oder hauptberuflich zum kirchlichen Dienst bestellt. Die ehrenamtliche Tätigkeit ist ein wesentlicher Teil des Dienstes in der Propstei; sie geschieht aufgrund kirchlichen Auftrages im Rahmen der Ordnung der Landeskirche.
( 2 ) Diakone und Kantoren, die in einer oder mehreren Kirchengemeinden der Propstei ihren Dienst versehen, werden durch die Propstei bestellt.
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§ 9
Verschwiegenheitspflicht

Über alle Angelegenheiten, die dem Mitarbeiter in Ausübung seines Dienstes bekannt geworden und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, hat er Verschwiegenheit zu wahren, auch wenn ein Dienstverhältnis nicht mehr besteht.
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§ 10
Haupt- und nebenberufliche Tätigkeit

( 1 ) Die Bestellung zu einer haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit setzt voraus, dass die Übernahme umfangreicher fester Verpflichtungen das Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigt und die Merkmale der Tätigkeit bestimmbar sind. Die haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit kann auch zur Erfüllung bestimmter, zeitlich begrenzter Aufgaben vorgesehen werden.
( 2 ) Die Errichtung und Aufhebung der Mitarbeiterstellen, die Begründung und Änderung der Dienstverhältnisse sowie die Gewährung von Aufwandsentschädigungen bedürfen der Genehmigung, die Ernennung der Kirchenbeamten der Zustimmung des Landeskirchenamtes, soweit nicht eine andere Regelung getroffen ist.
( 3 ) Bei Mitarbeiterstellen, die länger als zwei Jahre unbesetzt sind, kann das Landeskirchenamt die für ihre Errichtung erteilte Genehmigung zurücknehmen. Das Landeskirchenamt kann ferner künftig frei werdende Mitarbeiterstellen zusammenlegen oder aufheben, sofern die sachgerechte Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel dies erfordert. Zuvor ist der Propstei vorstand zu hören.
( 4 ) § 14 der Kirchengemeindeordnung ist entsprechend anwendbar.
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§ 11
Dienstanweisungen, Dienstbesprechungen, Fortbildung

( 1 ) Die Mitarbeiter nehmen ihren Dienst im Rahmen der kirchlichen Ordnungen wahr.
( 2 ) Die Aufgaben der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter sind in Dienstanweisungen festzulegen, die der Propsteivorstand erlässt. Für die nach § 8 Abs. 2 bestellten Diakone erlässt der Propsteivorstand die Dienstanweisungen im Benehmen mit den Kirchenvorständen der betroffenen Kirchengemeinden. Für haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter, die von der Landeskirche angestellt sind und in der Propstei Dienst tun, werden Dienstanweisungen vom Landeskirchenamt im Benehmen mit dem Propsteivorstand erlassen. In der Dienstanweisung ist anzugeben, wer dem Mitarbeiter für seine Arbeit Weisungen gibt; im Rahmen dieser Weisungen nimmt er seine Aufgaben selbstständig wahr.
( 3 ) Die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter sind verpflichtet, an regelmäßig abzuhaltenden Dienstbesprechungen teilzunehmen, zu denen der Propst einlädt. Andere als in Absatz 2 genannte Mitarbeiter sind vom Propst dazu einzuladen. Für die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen soll dem Mitarbeiter vom Propsteivorstand Gelegenheit gegeben werden. Es kann ihm hierzu Dienstbefreiung bis zu zehn Arbeitstagen im Jahr erteilt werden.
( 4 ) Ehrenamtliche Mitarbeiter sind vom Propst zu Dienstbesprechungen einzuladen. Ihnen ist Gelegenheit zur Zurüstung und zur Fortbildung für ihren Dienst zu geben.
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§ 12
Wahrnehmung eigener Belange

Jeder Mitarbeiter hat das Recht, seine Belange persönlicher oder dienstlicher Art vor dem Propsteivorstand selbst zu vertreten. Er kann dazu nach vorheriger Mitteilung an den Propsteivorstand einen anderen in der Landeskirche tätigen Mitarbeiter seines Vertrauens mitbringen. Einem solchen Verlangen soll der Propsteivorstand binnen angemessener Frist entsprechen.
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2. Abschnitt
Beauftragte

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§ 13

( 1 ) Der Propsteivorstand soll Beauftragte für die von der Kirchenregierung bestimmten Arbeitsbereiche gesamtkirchlicher Dienste bestellen, soweit nicht eine Sonderregelung getroffen ist. Die Beauftragten haben insbesondere die Aufgabe, Verbindungen zu den gesamtkirchlichen Einrichtungen der von ihnen vertretenen Arbeitsbereiche zu pflegen, Anregungen für gemeinsame Arbeitsvorhaben zu geben sowie die Kirchenvorstände und die Organe der Propstei bei Planung und Durchführung von Angeboten der gesamtkirchlichen Dienste zu beraten.
( 2 ) Die Beauftragten sind beratende Mitglieder von Ausschüssen (§ 37), die Aufgaben entsprechend den Arbeitsbereichen nach Absatz 1 wahrnehmen. Sie sind Mitglieder der nach § 51 Abs. 2 gebildeten Arbeitskreise.
( 3 ) Es können mehrere Propsteien gemeinsam einen Beauftragten für einen Arbeitsbereich bestellen. Ein Beauftragter kann auch für mehrere Arbeitsbereiche bestellt werden. Die Namen und Anschriften der Beauftragten sind dem Landeskirchenamt mitzuteilen.
( 4 ) Der Propsteivorstand nimmt jährlich Berichte der Beauftragten entgegen.
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3. Abschnitt
Pfarrkonvent

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§ 14
Bildung und Teilnahme

( 1 ) In jeder Propstei bilden die Inhaber und Verwalter von Pfarrstellen und von Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe, bei denen der Dienstauftrag der Propstei zugeordnet ist, einen Pfarrkonvent. Die Teilnahme an den Sitzungen der Pfarrkonvente ist Dienstpflicht. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf Pfarrer im Probedienst.
( 2 ) Als Gäste nehmen an den Beratungen des Pfarrkonventes der Beauftragte für Diakonie und die Vikare teil, ferner die Beauftragten nach § 13, soweit Fachfragen ihrer Bereiche beraten werden.
( 3 ) Die Inhaber oder Verwalter von Stellen mit allgemeinkirchlichen Aufgaben und die nicht ordinierten Leiter landeskirchlicher Ämter, auch wenn sie im Probedienst sind, nehmen an den Pfarrkonventen ihres Wohnsitzes als Gäste teil. Sie sollen ferner an einzelnen Sitzungen der Pfarrkonvente teilnehmen, wenn Fachfragen entsprechender Bereiche beraten werden; das Gleiche gilt für andere Beauftragte der Landeskirche.
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§ 15
Aufgaben

Es obliegt dem Pfarrkonvent insbesondere:
  1. sich in gemeinsamer Arbeit theologisch fortzubilden,
  2. gemeinsame Veranstaltungen in der Propstei zu planen und sich an der Durchführung zu beteiligen,
  3. mit den gesamtkirchlichen Diensten zusammenzuarbeiten,
  4. wichtige gesamtkirchliche Angelegenheiten zu besprechen,
  5. mit den in der Propstei tätigen Mitarbeitern über ihre Arbeit zu beraten,
  6. Erfahrungen über die Arbeit in den Kirchengemeinden auszutauschen,
  7. einen Vertrauenspfarrer nach Maßgabe kirchenrechtlicher Bestimmungen zu wählen.
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§ 16
Beschlussfassung, Wahlen

( 1 ) Der Pfarrkonvent fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
( 2 ) Eine anstehende Wahl ist den Mitgliedern des Pfarrkonventes eine Woche zuvor schriftlich anzuzeigen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, soweit nicht eine andere kirchengesetzliche Regelung getroffen ist. Auf Verlangen eines Mitgliedes wird geheim gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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III. Teil
Propst und Stellvertreter, Pröpstekonvent

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1. Abschnitt
Amt und Bestellung

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§ 17
Amt des Propstes

( 1 ) Das Amt des Propstes ist mit einer bestimmten Pfarrstelle verbunden; das Nähere bestimmt die Kirchenregierung. Die mit dem Propstamt verbundenen Pfarrstellen werden durch die Kirchenregierung besetzt. Das Wahlrecht der Kirchengemeinden und andere Vorschlagsrechte ruhen.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann nach Anhörung des Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde, in der die Propststelle mit einer Pfarrstelle verbunden ist, und des Propsteivorstandes den Umfang des pfarramtlichen Dienstes des Propstes bestimmen.
( 3 ) Auf das Dienstverhältnis des Propstes finden die Vorschriften des Pfarrerrechts Anwendung, soweit dieses Kirchengesetz nichts anderes bestimmt.
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§ 18
Wahl des Propstes

( 1 ) Der Propst wird von der Propsteisynode aus einem Wahlvorschlag der Kirchenregierung für eine Dauer von 12 Jahren gewählt und nach vollzogener Wahl von der Kirchenregierung ernannt.
( 2 ) Der Wahlvorschlag ist von der Kirchenregierung im Benehmen mit dem Propsteivorstand aufzustellen und soll mindestens zwei Personen aufnehmen. Inhaber von Pfarrstellen und von Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe, bei denen der Dienstauftrag der Propstei zugeordnet ist, sollen nicht vorgeschlagen werden.
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§ 19
Wahlverfahren

( 1 ) Die Kirchenregierung hört den Propsteivorstand und den Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, in der die Propststelle mit der Pfarrstelle verbunden ist, zu ihrem Wahlvorschlag an.
( 2 ) Der Propsteivorstand und der Kirchenvorstand können Erkundigungen über die Eignung der Vorgeschlagenen einholen, mit ihnen sich in Verbindung setzen und sie zu einem Gespräch einladen. Der Propsteivorstand und der Kirchenvorstand können eine Gastpredigt verlangen.
( 3 ) An der Anhörung wirken der im Amt befindliche Propst und die im Pfarramt der Kirchengemeinde tätigen Pfarrer oder Pfarrverwalter nicht mit. Das Anhörungsverfahren nach diesem Kirchengesetz tritt an die Stelle des Vokationsverfahrens nach den Bestimmungen über die Besetzung der Pfarrstellen. Die zur Anhörung erforderlichen Sitzungen des Propsteivorstandes und des Kirchenvorstandes sind von dem Personalreferenten des Landeskirchenamtes einzuberufen und unter seinem Vorsitz abzuhalten.
( 4 ) Innerhalb von sechs Wochen nach Einleitung des Anhörungsverfahrens teilen der Propsteivorstand und der Kirchenvorstand der Kirchenregierung mit, ob gegen die Vorgeschlagenen Einwendungen erhoben werden. Einwendungen sind schriftlich und unter Angabe des Stimmenverhältnisses zu begründen.
( 5 ) Über vorgebrachte Einwendungen entscheidet die Kirchenregierung endgültig. Sie teilt ihre Entscheidung dem Kirchenvorstand und den Vorgeschlagenen mit. Werden die Einwendungen zurückgewiesen, so sind die Vorgeschlagenen unter Fristsetzung aufzufordern, sich darüber zu erklären, ob sie weiter bereit sind, sich zur Wahl zu stellen. Sind die Einwendungen für begründet erachtet, so ist ein neues Verfahren einzuleiten.
( 6 ) Werden Einwendungen nicht erhoben, so hat der Kirchenvorstand für den Fall der Wahl des Vorgeschlagenen zum Propst die Vokation für die Pfarrstelle der Kirchengemeinde schriftlich zu erteilen.
( 7 ) Die mangelnde Beschlussfähigkeit und der fruchtlose Ablauf der Frist nach Absatz 4 gelten als Verzicht auf die Erhebung von Einwendungen.
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§ 20
Wahlhandlung

( 1 ) Nach dem Abschluss des Verfahrens nach § 19 gibt die Kirchenregierung den Wahlvorschlag der Propsteisynode mit der Aufforderung, die Wahl durchzuführen, bekannt.
( 2 ) Die Wahl ist innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Wahlvorschlages durchzuführen. Spätestens eine Woche vor dem Wahltermin soll den Vorgeschlagenen Gelegenheit gegeben werden, sich der Propsteisynode vorzustellen. Die Vorstellung darf nicht mit der Wahlhandlung verbunden werden.
( 3 ) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Synodalen erhalten hat. Erreicht eine allein zur Wahl vorgeschlagene Person diese Mehrheit nicht, so hat die Kirchenregierung einen neuen Wahlvorschlag aufzustellen. Erreicht von mehreren zur Wahl vorgeschlagenen Personen keine diese Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, in dem endgültig zwischen den beiden Personen entschieden wird, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Entfällt auf mehrere Personen die gleiche Stimmenzahl, so dass die beiden Personen oder eine der beiden Personen mit den meisten Stimmen nicht festgestellt werden können, so ist durch Los zu entscheiden, welcher oder welche von ihnen im zweiten Wahlgang ausscheiden sollen. Gewählt ist, wer im zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt, mindestens jedoch ein Viertel der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Synodalen; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
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§ 21
Abberufung, Aufhebung der Übertragung der Pfarrstelle und Übertragung einer anderen Stelle

( 1 ) Die Kirchenregierung kann einen Propst von seinem Amt abberufen und zugleich ohne seine Zustimmung die Übertragung der mit dem Propstamt verbundenen Pfarrstelle aufheben und in eine andere Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen, wenn
  1. er die Abberufung vom Propstamt beantragt,
  2. einer der Fälle des § 83 Abs. 1 Ziffern 4 oder 5 des Pfarrgesetzes der VELKD in der Fassung vom 17. Oktober 1995 (Amtsbl. 1977 S. 85) vorliegt,
  3. ein gedeihliches Wirken in dem Propstamt oder der ihm übertragenen Pfarrstelle nicht mehr gewährleistet ist, wobei der Grund nicht in dem Verhalten des Propstes zu liegen braucht.
( 2 ) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a bis b finden die §§ 83 Absätze 5 und 6, 84 und 85 des Pfarrgesetzes der VELKD in der Fassung vom 17. Oktober 1995 (Amtsbl. 1997 S. 85) in der jeweiligen Fassung und die §§ 33-36 des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz vom 30. November 1996 (Amtsbl. 1997 S. 2) in der jeweiligen Fassung, im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c § 87 des Pfarrergesetzes der VELKD und die §§ 37 Abs. 3, 38 des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz mit der Maßgabe Anwendung, dass auch der Prosteivorstand zu hören ist.
( 3 ) Ein Propst kann von seinem Propstamt unter Beibehaltung der Pfarrstelle abberufen werden, wenn die Verbindung des Propstamtes mit der Pfarrstelle durch Neugliederung der Propstei gelöst wird. Er behält ohne Rücksicht auf die Dienstjahre als Propst den Anspruch aus § 15 des gemeinsamen Pfarrerbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 29. Januar 1992 (Amtsbl. 1992 S. 46) in seiner jeweiligen Fassung.
( 4 ) Ein Propst kann ohne seine Zustimmung versetzt werden, wenn das mit der Pfarrstelle verbundene Propstamt mit einer anderen Pfarrstelle innerhalb derselben Propstei oder mit einer anderen Pfarrstelle einer neu gegliederten Propstei verbunden werden soll. § 37 Abs. 2 des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz in seiner jeweiligen Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass gegen die vorgesehene Besetzung der Pfarrstelle mit dem Propst Einwendungen nicht erhoben werden können.
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§ 22
Stellvertreter des Propstes

( 1 ) Zum Stellvertreter des Propstes wird ein Inhaber oder Verwalter von Pfarrstellen in den Kirchengemeinden der Propstei von der Propsteisynode für eine Amtsdauer von 6 Jahren, längstens jedoch für die Dauer seiner Zugehörigkeit zur Propstei gewählt und von der Kirchenregierung ernannt. Dies gilt nicht für Pfarrer und Pfarrverwalter im Probedienst. Für eine Abberufung findet § 21 Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
( 2 ) Namensvorschläge für die Wahl des Stellvertreters des Propstes können alle Mitglieder der Propsteisynode und des Pfarrkonventes machen; der Propsteivorstand fordert hierzu unter Fristsetzung von einem Monat auf. Jeder Vorschlag muss von mindestens fünf Vorschlagsberechtigten unterzeichnet sein. Den Wahlvorschlägen sind Erklärungen der Kandidaten über die Bereitschaft zur Annahme des Amtes im Fall der Wahl beizufügen. Spätestens eine Woche vor der Wahl hat der Propsteivorstand die eingegangenen Namensvorschläge in einem alphabetisch aufgeführten Wahlaufsatz den Mitgliedern der Propsteisynode mitzuteilen. § 34 Abs. 1 findet Anwendung.
( 3 ) Der Stellvertreter nimmt die Aufgaben des Propstes wahr, wenn dieser verhindert oder dessen Stelle nicht besetzt ist.
( 4 ) Bestimmte Aufgaben des Propstes können allgemein oder im Einzelfall vom Propsteivorstand im Einvernehmen mit dem Propst und seinem Stellvertreter diesem übertragen werden.
( 5 ) Ist eine Vertretung für den Stellvertreter erforderlich, so beruft der Propsteivorstand für die Dauer der Verhinderung des Stellvertreters einen Pfarrstelleninhaber der Propstei zur Wahrnehmung der Aufgaben des Propstes und zeigt dies dem Landeskirchenamt an.
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2. Abschnitt
Aufgaben

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§ 23

( 1 ) Der Propst hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit dem Propsteivorstand das kirchliche Leben in der Propstei anzuregen und zu fördern.
( 2 ) Er vertritt die Propstei in der Öffentlichkeit.
( 3 ) Er hat unbeschadet der Aufsicht anderer Stellen die Aufsicht über die Kirchengemeinden, die Inhaber und Verwalter von Pfarrstellen und von Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe, bei denen der Dienstauftrag der Propstei zugeordnet ist sowie über die Mitarbeiter der Propstei, soweit die Dienstaufsicht über sie nicht anderweitig geregelt ist. In Ausübung dieser Pflicht ist der Propst weisungsberechtigt und kann in besonderen Notfällen im Rahmen der kirchlichen Ordnung für andere sonst zuständige Stellen vorläufige Maßnahmen treffen.
( 4 ) Zu seinen Aufgaben gehört es insbesondere:
  1. bei der Besetzung der Pfarrstellen im Rahmen der Gesetze mitzuwirken,
  2. Pfarrkonvente abzuhalten,
  3. unter Mitwirkung des Propsteivorstandes die Kirchengemeinden mit ihren Pfarrern und Mitarbeitern zu visitieren,
  4. Gottesdienste, Konfirmandenunterricht und andere Veranstaltungen der Kirchengemeinden zu besuchen,
  5. die in der Propstei tätigen Inhaber und Verwalter kirchlicher Dienststellungen und die in der Propstei wohnenden Studenten und Kandidaten der Theologie zu beraten und in ihrer Fortbildung zu fördern,
  6. den Propsteivorstand und die Propsteisynode über alle wichtigen Vorgänge in der Propstei zu unterrichten,
  7. die Dienstaufsicht über die von der Propstei angestellten Mitarbeiter zu führen,
  8. mindestens einmal jährlich eine Konferenz der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter der Propstei sowie der Beauftragten abzuhalten,
  9. Konferenzen für Mitarbeiter der Kirchengemeinden, auch in Fachbereichen, abzuhalten,
  10. die Kirchenbücher und die Kassen besonders anvertrauter Gelder zu prüfen,
  11. an den Pröpstekonventen teilzunehmen,
  12. für die Zusammenarbeit der Kirchengemeinden mit den gesamtkirchlichen Diensten zu sorgen.
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3. Abschnitt
Pröpstekonvent

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§ 24

( 1 ) Die Pröpste bilden unter Vorsitz des Landesbischofs einen Pröpstekonvent. An den Sitzungen nehmen die Mitglieder des Landeskirchenamtes und vom Vorsitzenden im Einzelfall eingeladene Gäste teil.
( 2 ) Der Pröpstekonvent hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. das Landeskirchenamt und die Kirchenregierung in Fragen des kirchlichen Lebens zu beraten,
  2. Fragen des Lebens der Kirchengemeinden und der Propsteien,
  3. Tätigkeiten der gesamtkirchlichen Dienste,
  4. Grundsatzfragen der Visitation zu besprechen.
( 3 ) Der Landesbischof stellt die Tagesordnung auf, lädt zu den Sitzungen ein und leitet die Sitzungen.
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IV. Teil
Propsteisynode

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1. Abschnitt
Bildung und Mitgliedschaft

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§ 25
Bildung und Amtszeit

( 1 ) Die Propsteisynoden werden zum 1. Januar des Jahres neu gebildet, das der allgemeinen Neubildung der Kirchenvorstände nachfolgt.
( 2 ) Die Amtszeit beginnt mit der ersten Tagung der Propsteisynode und endet mit der ersten Tagung der nächsten Propsteisynode.
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§ 26
Mitglieder

( 1 ) Der Propsteisynode gehören an:
  1. die Mitglieder kraft Amtes der Kirchenvorstände aus den Kirchengemeinden der Propstei (§ 19 Abs. 2 KGO) mit der Ausnahme derjenigen Mitglieder kraft Amtes, die als Inhaber oder Verwalter von Pfarrstellen oder von Stellen mit besonderem Auftrag zum Vertretungsdienst aus einer anderen Propstei bestellt sind,
  2. je Kirchengemeinde ein nicht ordiniertes Kirchenmitglied, in Kirchengemeinden mit mehr als 2 000 Kirchenmitgliedern zwei nicht ordinierte Kirchenmitglieder der Kirchengemeinde, die vom Kirchenvorstand zu wählen sind,
  3. bis zu sechs weitere Mitglieder, die vom Propsteivorstand aus den Kirchenmitgliedern der Kirchengemeinden der Propstei berufen werden; von diesen sollen nicht mehr als zwei ordinierte Mitglieder sein, von denen mindestens ein Mitglied Inhaber oder Verwalter einer Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe oder besonderem Auftrag aus der Propstei sein soll,
  4. weitere nicht ordinierte Mitglieder, die vom Propsteivorstand aus den Kirchenmitgliedern der Kirchengemeinden der Propstei zu berufen sind, bis die doppelte Anzahl der im Zeitpunkt der Berufung besetzten und soweit Vakanzvertretungen bestehen, unbesetzten Pfarrstellen der Kirchengemeinden der Propstei erreicht ist.
Die Berufungen nach den Ziffern 3 und 4 sind spätestens bis zum Zeitpunkt des ersten Zusammentritts der neu zu bildenden Propsteisynode vorzunehmen. Für ausgeschiedene gewählte Mitglieder finden unverzüglich Nachwahlen, für ausgeschiedene berufene Mitglieder Nachberufungen statt.
( 2 ) Die gesetzliche Zahl der Mitglieder der Propsteisynode ergibt sich aus der Gesamtzahl der nach Absatz 1 der Propsteisynode angehörenden Mitglieder.
( 3 ) Änderungen der Zahl der den Wahlen und Berufungen nach Absatz 1 Ziffer 2 und 4 zugrunde liegenden Feststellungen während der Amtszeit der Propsteisynode bleiben unberücksichtigt.
( 4 ) Auf die Wählbarkeit, die Berufungsfähigkeit, das Ausscheiden und die Entlassung aus dem Amt finden die entsprechenden Vorschriften des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände in ihrer jeweiligen Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass die hauptamtlichen nicht ordinierten Mitarbeiter der Propstei und ihrer Kirchengemeinden nicht wählbar sind; sie können jedoch berufen werden.
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§ 27
Ehrenamt

( 1 ) Die Mitglieder der Propsteisynode üben ein Ehrenamt aus. Sie nehmen die ihnen nach kirchlicher Ordnung übertragenen Aufgaben wahr; sie sind an Weisungen nicht gebunden.
( 2 ) Die Mitglieder der Propsteisynode sind verpflichtet, über die Beratungen und Beschlüsse der Propsteisynode bei der nächsten Kirchenvorstandssitzung zu berichten.
( 3 ) Über alle Angelegenheiten, die den Mitgliedern der Propsteisynode in Ausübung ihres Amtes bekannt geworden sind und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, haben sie Verschwiegenheit zu wahren, auch nach Beendigung der Amtszeit.
( 4 ) Die Mitglieder der Propsteisynode erhalten aus der Propsteikasse Ersatz ihrer Fahrtkosten und Auslagen nach den für die Pfarrer der Landeskirche geltenden Bestimmungen.
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§ 28
Verpflichtung

Die gewählten und berufenen Mitglieder der Propsteisynode, die nicht einem Kirchenvorstand angehören, werden verpflichtet, ihr Amt in Bindung an das Wort Gottes, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, und nach dem in der Landeskirche geltenden Recht zu führen. Bei der ersten Tagung der Propsteisynode geschieht die Verpflichtung durch den Propst; später eintretende Mitglieder werden durch den Vorsitzenden der Propsteisynode verpflichtet.
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§ 29
Beendigung der Mitgliedschaft

( 1 ) Ein gewähltes oder berufenes Mitglied scheidet aus der Propsteisynode aus, wenn
  1. es sein Amt niederlegt,
  2. ein gewähltes Mitglied die Mitgliedschaft in der bisherigen Kirchengemeinde, ein berufenes Mitglied die Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde der Propstei verliert,
  3. das Fehlen einer Voraussetzung seines Eintritts in die Propsteisynode von dem Propsteivorstand festgestellt wird.
( 2 ) Gegen die Entscheidung des Propsteivorstandes ist Widerspruch an die Propsteisynode binnen einer Frist von einem Monat zulässig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes.
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2. Abschnitt
Zusammenkunft

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§ 30
Einberufung, Vorsitz

( 1 ) Die Propsteisynode ist vor Ablauf von drei Monaten nach ihrer Neubildung zu ihrer ersten Tagung durch den Propst einzuberufen. Der Propst eröffnet die Tagung, nimmt die Verpflichtung vor (§ 28) und führt die Wahl des Vorsitzenden der Propsteisynode durch. Danach übernimmt dieser die Leitung der Propsteisynode.
( 2 ) Die Propsteisynode wählt aus ihrer Mitte nicht ordinierte Mitglieder zum Vorsitzenden und zum Stellvertreter.
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§ 31
Tagungen

( 1 ) Der Vorsitzende der Propsteisynode stellt die Tagesordnung auf und bestimmt Ort und Zeit der Tagung im Benehmen mit dem Propst als Vorsitzenden des Propsteivorstandes. Anträge des Propsteivorstandes und des Propstes zur Tagesordnung sind zu berücksichtigen. Die Tagesordnung der ersten Tagung einer Propsteisynode stellt der Propsteivorstand auf.
( 2 ) Eine Tagung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Propsteisynode, der Propsteivorstand oder das Landeskirchenamt es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
( 3 ) Die Einladung soll mindestens zwei Wochen vor der Tagung den Mitgliedern und dem Landeskirchenamt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Beifügung der Verhandlungsunterlagen zugehen.
( 4 ) Der Landesbischof sowie die Mitglieder und Bevollmächtigten des Landeskirchenamtes sind berechtigt, an den Tagungen der Propsteisynoden mit beratender Stimme teilzunehmen; ihnen muss auf Verlangen das Wort erteilt werden.
( 5 ) Die Sitzungen der Propsteisynode sind öffentlich. Auf Antrag eines Mitgliedes der Propsteisynode, des Propsteivorstandes oder eines Vertreters des Landeskirchenamtes kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; Vertreter des Landeskirchenamtes können daran teilnehmen. Die Geschäftsordnung der Propsteisynode kann den Ausschluss der Öffentlichkeit für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten vorsehen.
( 6 ) Die Propsteisynode tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
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§ 32
Beschlussfähigkeit

( 1 ) Die Propsteisynode ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Die Propsteisynode gilt sodann, auch wenn sich die Zahl der anwesenden Mitglieder im Laufe der Sitzung verringert, als beschlussfähig, solange nicht ein Mitglied die Beschlussfähigkeit anzweifelt.
( 2 ) Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so kann zu den gleichen Gegenständen der vorgesehenen Tagesordnung gemäß § 31 Abs. 3 erneut eingeladen werden. In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit nicht an die Zahl der Teilnehmer gebunden, wenn alle Mitglieder auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden sind.
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§ 33
Tagesordnung, Beschlussfassung

( 1 ) Die Propsteisynode genehmigt zu Beginn der Sitzung die Tagesordnung, soweit es sich nicht um Beratungsgegenstände gemäß § 31 Abs. 2 handelt.
( 2 ) Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen sind, können zur Beratung gelangen. Ein Beschluss über diese Gegenstände darf nur erfolgen, wenn mindestens zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Propsteisynode anwesend sind und die Dringlichkeit der Sache von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
( 3 ) Die Propsteisynode fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen. Beschlüsse sind bis zum Ende der Sitzung schriftlich festzulegen. Auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern der Propsteisynode muss geheim abgestimmt werden.
( 4 ) Ein Mitglied der Propsteisynode, das an einer zur Beratung anstehenden Angelegenheit persönlich beteiligt ist, darf bei deren Beratung und der Abstimmung darüber nicht anwesend sein; es kann jedoch in der Sitzung vor der Beratung zu dem Gegenstand Stellung nehmen. Eine persönliche Beteiligung liegt vor, wenn die zu treffende Entscheidung dem Mitglied der Propsteisynode, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer durch ihn kraft Gesetzes vertretenen Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann.
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§ 34
Wahlen

( 1 ) Bei Wahlen wird auf Verlangen eines Mitgliedes geheim gewählt; der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Propsteisynode sowie der Stellvertreter des Propstes sind in geheimer Wahl zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Propsteisynode erhält. Wird diese Zahl nicht erreicht, erfolgt ein zweiter Wahlgang. Dann ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 2 ) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Wahl des Propstes.
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§ 35
Protokoll

( 1 ) Über die Ergebnisse der Verhandlungen in öffentlichen Sitzungen ist unter Angabe des Ortes, des Tages und der Anwesenden ein Protokoll durch einen von der Propsteisynode gewählten Protokollführer anzufertigen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer durch Unterschrift anzuerkennen.
( 2 ) Aus Verhandlungen in einer nichtöffentlichen Sitzung werden in das Protokoll unter Angabe des Ortes, des Tages und der Anwesenden nur die gefassten Beschlüsse aufgenommen. Werden diese Beschlüsse aufgrund eines Beschlusses der Propsteisynode nicht öffentlich bekannt gemacht, so trifft der Vorsitzende der Propsteisynode die für die Durchführung dieser Beschlüsse notwendigen Veranlassungen.
( 3 ) Das Protokoll ist auf durchnummerierte Blätter zu setzen und grundsätzlich gebunden bei den Akten der Propstei aufzubewahren. Werden die Protokolle in Loseblattform geführt, sind die losen Blätter in angemessenen Zeitabständen zu binden. Sie sind entweder in lesbarer Handschrift oder in gedruckter Form anzufertigen.
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3. Abschnitt
Wirksamkeit

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§ 36
Aufgaben und Befugnisse

( 1 ) Die Propsteisynode berät Fragen des kirchlichen Lebens, insbesondere Angelegenheiten der Propstei. Sie kann der Landessynode Anregungen geben und in Angelegenheiten von gesamtkirchlicher Bedeutung mit Ausnahme von Wahlen Anträge an die Landessynode stellen.
( 2 ) Die Propsteisynode hat die Aufgabe, die ihr von der Kirchenregierung und vom Landeskirchenamt zugewiesenen Vorlagen zu beraten und darüber zu entscheiden.
( 3 ) Die Propsteisynode wählt den Propst, seinen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Propsteivorstandes. Sie beschließt insbesondere über:
  1. Propsteisatzungen (§ 58),
  2. Propsteiabgaben,
  3. den Haushaltsplan und den Stellenplan,
  4. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von Einrichtungen der Propstei,
  5. Schenkungen, Darlehnsaufnahmen und -hingaben, Übernahme von Bürgschaften, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Beteiligung an Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit,
  6. Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Propsteivorstandes,
  7. Propsteiveranstaltungen.
( 4 ) Die Propsteisynode wirkt bei der Bildung der Landessynode nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelung mit.
( 5 ) Der Propsteisynode können durch Kirchengesetz weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.
( 6 ) Die Propsteisynode kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 37
Ausschüsse

( 1 ) Die Propsteisynode bildet aus ihrer Mitte für bestimmte Aufgaben Ausschüsse. Diese können zu einzelnen Sitzungen sachkundige Kirchenmitglieder beratend hinzuziehen.
( 2 ) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Die Ausschuss versitzenden berichten der Propsteisynode jährlich und dem Propsteivorstand auf Verlangen.
( 3 ) Besondere Ausschüsse, wie der Propsteidiakonieausschuss, der Propsteibauausschuss und der Probsteijugendausschuss sind nach den dafür vorgesehenen Regelungen zu bilden.
Die Aufgabe des Propsteidiakonieausschusses regelt das Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig (Diakoniegesetz) in der jeweils gültigen Fassung.
Der Propsteibauausschuss hat insbesondere die Aufgabe, die Notwendigkeit baulicher Maßnahmen an und in der Propstei zugehörenden kirchengemeindlichen Gebäuden nach Prioritäten zu ordnen. Die von der Propstei festgelegte Dringlichkeitsliste legt der Stiftungsvorstand der Baupflegestiftung den weiteren Entscheidungen als verbindlich zugrunde.
Die Aufgabe des Propsteijugendausschusses regelt das Kirchengesetz über die Ordnung der Jugendarbeit in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig in der jeweils gültigen Fassung.
Das Nähere regelt eine Kirchenverordnung.
( 4 ) Den Ausschüssen können einzelne Aufgaben zur selbstständigen Durchführung übertragen werden; die Verantwortung der Propsteisynode für die Erfüllung dieser Aufgaben bleibt unberührt.
( 5 ) Die Ausschüsse können der Propsteisynode und dem Propsteivorstand Empfehlungen zur Beschlussfassung vorlegen.
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§ 38
Zusammenarbeit von Propsteisynoden

Mehrere Propsteisynoden können zur Durchführung besonderer gemeinsamer kirchlicher Aufgaben zusammenwirken.
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V. Teil
Propsteivorstand

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1. Abschnitt
Bildung und Mitgliedschaft

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§ 39
Bildung und Amtszeit

( 1 ) Die Propsteivorstände sind in der Regel beim ersten Zusammentritt der neu gebildeten Propsteisynoden, spätestens sechs Monate nach dem ersten Zusammentritt, zu bilden.
( 2 ) Die Propsteivorstände bleiben bis zur Bildung der neuen Propsteivorstände im Amt.
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§ 40
Mitglieder

( 1 ) Dem Propsteivorstand gehören an:
  1. der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Propsteisynode,
  2. der Propst und dessen Stellvertreter,
  3. ein ordiniertes und zwei nicht ordinierte Mitglieder, welche die Propsteisynode aus ihrer Mitte wählt.
( 2 ) Propsteivorständen, die zugleich Aufgaben und Befugnisse eines Organs eines Kirchenverbandes wahrnehmen, können bis zu zwölf Mitglieder angehören. Das Nähere ist durch Kirchengesetz zu regeln; es müssen mindestens zwei nicht ordinierte Mitglieder mehr als ordinierte Mitglieder dem Propsteivorstand angehören.
( 3 ) Vorsitzender des Propsteivorstandes ist der Propst, stellvertretender Vorsitzender ist der Stellvertreter des Propstes.
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§ 41
Ehrenamt

( 1 ) Die Mitglieder des Propsteivorstandes üben ein Ehrenamt aus. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
( 2 ) Über alle Angelegenheiten, die den Mitgliedern des Propsteivorstandes in Ausübung ihres Amtes bekannt geworden sind und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnung vertraulich sind, haben sie Verschwiegenheit zu wahren, auch nach Beendigung der Amtszeit.
( 3 ) Die Mitglieder des Propsteivorstandes erhalten aus der Propsteikasse Ersatz ihrer Fahrtkosten und Auslagen nach den für die Pfarrer der Landeskirche geltenden Bestimmungen.
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§ 42
Ausscheiden

( 1 ) Ein gewähltes Mitglied des Propsteivorstandes scheidet aus diesem aus, wenn es sein Amt niederlegt oder der Propsteisynode nicht mehr angehört.
( 2 ) Ein gewähltes Mitglied des Propsteivorstandes ist von der Kirchenregierung aus dem Amt zu entlassen:
  1. wegen anhaltender Dienstuntüchtigkeit,
  2. wegen erheblicher Pflichtverletzung, insbesondere beharrlicher Dienstvernachlässigung oder Verletzung der Verschwiegenheitspflicht. Vor Entscheidung der Kirchenregierung sind der Betroffene und der Propsteivorstand zu hören.
( 3 ) Bis zu einer endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes.
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2. Abschnitt
Zusammenkunft

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§ 43
Sitzungen

( 1 ) Der Vorsitzende stellt im Benehmen mit seinem Stellvertreter die Tagesordnung auf, bestimmt Ort und Zeit der Sitzung und leitet die Sitzung. Zu den Sitzungen ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens eine Woche vorher einzuladen. Ist die Sitzung unaufschiebbar, so kann formlos und ohne Einhaltung einer Frist eingeladen werden.
( 2 ) Die Sitzungen des Propsteivorstandes sind nicht öffentlich. Der Propsteivorstand kann zu seinen Sitzungen oder einzelnen Tagesordnungspunkten sachkundige Berater einladen.
( 3 ) Der Landesbischof sowie die Mitglieder und Bevollmächtigten des Landeskirchenamtes können an Sitzungen des Propsteivorstandes mit beratender Stimme teilnehmen; ihnen muss auf Verlangen das Wort erteilt werden.
( 4 ) Auf Verlangen des Landeskirchenamtes muss zu einer Sitzung eingeladen werden.
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§ 44
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäfte des Propsteivorstandes führt der Propst. Dieser gibt dem Propsteivorstand Rechenschaft über die Durchführung der Beschlüsse. Er unterrichtet ihn über alle wichtigen Angelegenheiten der Propstei.
( 2 ) Die Mitglieder des Propsteivorstandes sind berechtigt, den Schriftverkehr des Propsteivorstandes einzusehen.
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§ 45
Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

( 1 ) Der Propsteivorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
( 2 ) Der Propsteivorstand genehmigt zu Beginn der Sitzung die Tagesordnung, soweit die Sitzung nicht gemäß § 43 Abs. 4 einberufen ist.
( 3 ) Über Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen sind, können keine Beschlüsse gefasst werden, sofern nicht alle Mitglieder des Propsteivorstandes anwesend sind und der Behandlung dieser Gegenstände zugestimmt haben. Dies gilt nicht im Fall des § 43 Abs. 1 Satz 3.
( 4 ) Der Propsteivorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden. § 33 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
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§ 46
Wahlen

Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Propsteivorstandes wird geheim gewählt.
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§ 47
Protokoll

( 1 ) Über die Ergebnisse der Verhandlungen in öffentlichen Sitzungen ist unter Angabe des Ortes, des Tages und der Anwesenden ein Protokoll anzufertigen. Der Vorsitzende und der Protokollführer unterzeichnen das Protokoll.
( 2 ) Ein Mitglied kann die Gründe seiner abweichenden Stimme schriftlich als Anlage dem Protokoll beigeben.
( 3 ) Jedes Mitglied erhält eine Abschrift des Protokolls. Das Protokoll ist vom Propsteivorstand spätestens in der nächsten Sitzung zu genehmigen Im Übrigen gilt § 35 Abs. 3.
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§ 48
Beanstandung von Beschlüssen

( 1 ) Der Vorsitzende des Propsteivorstandes und sein Stellvertreter haben die Pflicht, einen Beschluss des Propsteivorstandes zu beanstanden, wenn sie ihn für rechtswidrig halten oder wenn der Beschluss Weisungen der kirchlichen Aufsichtsbehörde widerspricht.
( 2 ) Ein beanstandeter Beschluss darf nicht vollzogen werden.
( 3 ) Hebt der Propsteivorstand den beanstandeten Beschluss nicht auf, so ist die Entscheidung des Landeskirchenamtes einzuholen. War der Beschluss wegen einer Weisung der kirchlichen Aufsichtsbehörde beanstandet, so entscheidet die Kirchenregierung.
( 4 ) Hält das Landeskirchenamt die Beanstandung für gerechtfertigt, so ist der Beschluss nicht auszuführen und bereits getroffene Maßnahmen sind auf Verlangen rückgängig zu machen. Anderenfalls erklärt das Landeskirchenamt die Beanstandung für unwirksam.
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3. Abschnitt
Wirksamkeit

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§ 49
Aufgaben

( 1 ) Der Propsteivorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Die Verhandlungen der Propsteisynode vorzubereiten und ihre Beschlüsse auszuführen,
  2. die Einrichtungen und das Vermögen der Propstei zu verwalten,
  3. die Mitarbeiter der Propstei anzustellen,
  4. sich an den Visitationen zu beteiligen,
  5. sich an der Erfüllung der diakonischen Aufgaben im Rahmen des Diakoniegesetzes zu beteiligen,
  6. bei kirchlichen Wahlen im Rahmen der kirchlichen Ordnung mitzuwirken,
  7. bei der Bildung, Veränderung oder Aufhebung der Propstei, der Kirchengemeinden oder der Pfarrverbände im Rahmen der kirchlichen Ordnung mitzuwirken,
  8. der Propstei übertragene landeskirchliche Aufgaben und Verwaltungsmaßnahmen des Landeskirchenamtes auszuführen, soweit nicht andere Organe der Propstei zuständig sind,
  9. bei der Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen und Stellen mit besonderem Auftrag mitzuwirken,
  10. über den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie von sonstigen Vermögensgegenständen zu entscheiden,
  11. die sonstigen ihm übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
( 2 ) Der Propsteivorstand gibt Anregungen zur Zusammenarbeit mit den gesamtkirchlichen Diensten (§ 2 Abs. 3), ermittelt mit den Beauftragten (§ 13) den Bedarf der Arbeitsvorhaben und erörtert die Erfüllung dieses Bedarfs mit den gesamtkirchlichen Diensten. Er kann Arbeitsaufträge an Ausschüsse (§ 37) geben.
Er stellt bei der Anstellung der Diakone das Einvernehmen mit den Kirchenvorständen der beteiligten Kirchengemeinden, im Falle der Abberufung das Benehmen mit diesen her.
( 3 ) Der Propsteivorstand bestellt aus der Mitte der Propsteisynode einen Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit. Dieser arbeitet mit dem Öffentlichkeitsreferenten des Landeskirchenamtes zusammen.
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§ 50
Vertretung

( 1 ) Der Propsteivorstand vertritt die Propstei sowie die seiner Verwaltung unterstellten unselbstständigen Stiftungen und Einrichtungen gerichtlich und außergerichtlich in allen Rechts- und Verwaltungssachen.
( 2 ) Erklärungen des Propsteivorstandes, durch die für die Propstei Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Mitglied des Propsteivorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben.
( 3 ) Die Erklärungen sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel der Propste! versehen sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgesehen, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam.
( 4 ) Erklärungen nach Absatz 2 dürfen nur aufgrund eines ordnungsgemäß gefassten Beschlusses des Propsteivorstandes abgegeben werden.
( 5 ) Beim Schriftverkehr der laufenden Geschäfte des Propsteivorstandes genügt die Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters; die Vorschriften über Kassenanweisungen bleiben hiervon unberührt.
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§ 51
Verteilung von Einzelaufgaben, Arbeitskreise

( 1 ) Der Propsteivorstand kann mit der regelmäßigen Wahrnehmung bestimmter Aufgaben oder mit der Erledigung von Einzelaufgaben einzelne seiner Mitglieder beauftragen. Die Verantwortung des Propsteivorstandes für die Erfüllung dieser Aufgaben bleibt unberührt.
( 2 ) Der Propsteivorstand kann für bestimmte Aufgaben Arbeitskreise berufen, soweit nicht Ausschüsse nach § 37 gebildet sind.
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§ 52
Verwaltungshilfe und Verantwortlichkeit

( 1 ) Zur Vorbereitung und Durchführung seiner Verwaltungsaufgaben sowie zur Ausführung der Kassengeschäfte kann der Propsteivorstand, soweit es der Umfang der Arbeiten erfordert, Mitarbeiter bestellen. Im Rahmen der Bestimmungen über Zusammenschlüsse kann er sich für die Propstei auch an einer gemeinsamen Verwaltungsstelle beteiligen.
( 2 ) Hält ein nach Absatz 1 in der Propstei oder in einer Verwaltungsstelle beauftragter Mitarbeiter eine Maßnahme der Propsteisynode oder des Propsteivorstandes für rechtswidrig, so ist dies dem Propsteivorstand unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Werden die Bedenken nicht ausgeräumt und besteht der Propsteivorstand auf der Durchführung der Maßnahme, so berichtet der Propsteivorstand dem Landeskirchenamt. Erklärt das Landeskirchenamt die erhobenen Bedenken für unbegründet, so ist die Maßnahme durchzuführen und der Mitarbeiter wird von der dienstlichen Verantwortung frei. Dieses Verfahren ersetzt eine im kirchlichen Dienstrecht sonst vorgesehene Anrufung von Vorgesetzten bei Bedenken gegen die Echtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung.
( 3 ) Ist geltend gemacht worden, dass bei Durchführung der Maßnahme ein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt wird, so hat das Landeskirchenamt vor seiner Entscheidung nach Absatz 2 die Stellungnahme der Kirchenregierung einzuholen.
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4. Abschnitt
Finanzwesen

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§ 53

( 1 ) Für das Finanzwesen der Propstei finden die Vorschriften über das Finanzwesen in der Kirchengemeindeordnung entsprechende Anwendung.
( 2 ) Dem Propsteivorstand obliegt die örtliche Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens. Die Propsteisynode beschließt über die Entlastung der Anweisenden und des Rechnungsführers oder der Verwaltungsstelle (§ 52).
( 3 ) Aufgaben, die weder auf gesetzlicher oder sonstiger Verpflichtung beruhen, noch die laufende Geschäftsführung betreffen, dürfen nur aufgrund eines jeweils herbeizuführenden Beschlusses des Propsteivorstandes veranlasst werden. Der Propsteivorstand kann in diesem Fall eine Ermächtigung zur Veranlassung von Ausgaben in einem von ihm bestimmten Rahmen erteilen.
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VI. Teil
Aufsicht

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§ 54
Grundsätze

( 1 ) Die Propstei unterliegt der Kirchenaufsicht durch das Landeskirchenamt (Kirchenaufsichtsbehörde).
( 2 ) Die Kirchenaufsicht hat die Rechte der Propstei zu beachten, der Propstei Schutz und Fürsorge zu gewähren und dafür zu sorgen, dass die Aufgaben nach dem geltenden Recht erfüllt werden.
( 3 ) Die Kirchenaufsicht wird insbesondere durch Genehmigung, Beratung, Unterrichtung, Überprüfung von Beschlüssen und Maßnahmen, Anordnungen Ersatzvornahme und Zwangsetatisierung ausgeübt. Das Landeskirchenamt ist weisungsbefugt, wenn die ordnungsgerechte Erfüllung der Aufgaben der Propstei durch offensichtliche Missstände gefährdet ist.
( 4 ) Bevor eine Aufsichtsmaßnahme getroffen wird, ist der Propsteivorstand anzuhören, es sei denn, dass der Propstei ernstliche Nachteile durch weiteren Aufschub drohen.
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§ 55
Genehmigung von Beschlüssen und Willenserklärungen

( 1 ) Der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen Beschlüsse und Willenserklärungen der Propsteisynode oder des Propsteivorstandes, die die Propstei betreffen, und zwar über folgende Gegenstände:
  1. Namensgebung,
  2. Neubau und Abbruch von Gebäuden sowie Änderungen einschließlich Instandsetzungen an und in Gebäuden, wenn die Kosten der einzelnen Maßnahmen eine durch allgemeine Anordnung festgelegte Höhe übersteigen oder Dritte teilweise oder ganz baulastpflichtig sind,
  3. Rechtsgeschäfte oder Erklärungen, die im privaten oder öffentlichen Recht den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung, die Übertragung, die Inhaltsänderung oder die Aufgabe von Rechten in Grundstücksangelegenheiten zum Inhalt oder zum Gegenstand haben,
  4. Anlage und Ausleihung von Kirchenvermögen und Abweichungen von der Verwendung eines für besondere Zwecke bestimmten Vermögens oder seiner Erträge zu anderen nicht bestimmungsgemäßen Zwecken,
  5. Verpachtung, Vermietung oder sonstige Einräumung von Ansprüchen auf Nutzung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden und Gebäudeteilen,
  6. Übernahme dauernder Verpflichtungen, Gewährung von Sicherheitsleistungen und Bürgschaften,
  7. Aufnahme von Darlehen, soweit diese nicht aus den ordentlichen Einnahmen des laufenden und nächsten Rechnungsjahres getilgt werden können,
  8. Erhebung einer Klage vor einem staatlichen Gericht oder Erledigung eines Rechtsstreites durch Vergleich, soweit nicht für den Rechtsstreit die gesetzliche Zuständigkeit der Amtsgerichte gegeben ist,
  9. Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten mit Ausnahme der Ansprüche, für die im Falle eines Rechtsstreites die Zuständigkeit der Amtsgerichte gegeben ist,
  10. Erwerb, Änderung, Veräußerung und Vernichtung von Gegenständen, die geschichtlichen, Kunst- oder Denkmalswert haben,
  11. Annahme von Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen, soweit diese mit Auflagen oder Lasten verbunden sind; von ihrem Anfall hat der Propsteivorstand unmittelbar nach Erlangung der Kenntnis dem Landeskirchenamt Anzeige zu machen.
( 2 ) Sonstige Vorschriften des kirchlichen Rechts, in denen die Genehmigung der Kirchenaufsichtsbehörde vorbehalten ist, bleiben unberührt.
( 3 ) Genehmigungspflichtig sind bei Baumaßnahmen nach Absatz 1 Ziffer 2 die Bauplanung, das Raumprogramm, der Architektenvertrag einschließlich der Ausschreibung von Plangutachten und Wettbewerben, der Zuschlag bei einer Ausschreibung und die Finanzierung der Baumaßnahme.
( 4 ) Bei Rechtsgeschäften schuldrechtlicher Art, die den Wert von 10.000,- € unterschreiten, besteht lediglich eine Anzeigepflicht. Bei wiederkehrenden Leistungen bemisst sich der Wert nach dem jährlichen Gesamtbetrag der zu entrichtenden Geldleistung. Andernfalls ist eine Genehmigung erforderlich.
( 5 ) Wo die Genehmigung der Kirchenaufsichtsbehörde vorbehalten ist, bedürfen neben dem Beschluss der Propsteisynode oder des Propsteivorstandes auch die zu seiner Ausführung erforderlichen Willenserklärungen der Genehmigung; die Willenserklärungen gelten als genehmigt, soweit sie einem genehmigten Beschluss entsprechen.
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§ 56
Ergänzende Bestimmungen

Für die übrigen Aufsichtsmaßnahmen gegenüber den Organen der Propstei nach § 54 Abs. 3 Satz 1 finden die §§ 51, 54 bis 56 der Kirchengemeindeordnung entsprechende Anwendung.
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§ 57
Auflösung der Propsteisynode

( 1 ) Im Falle schwerwiegender Verstöße gegen die Ordnung der Landeskirche kann die Kirchenregierung die Propsteisynode auflösen.
( 2 ) Im Fall der Auflösung sind die Neuwahlen so vorzunehmen, dass innerhalb von drei Monaten nach der Auflösung die neue Propsteisynode einberufen werden kann.
( 3 ) Abweichend von § 39 Abs. 2 endet die Amtszeit des Propsteivorstandes mit der Auflösung der Propsteisynode. Die Befugnisse des Propsteivorstandes übt ein kommissarischer Propsteivorstand aus, der von der Kirchenregierung eingesetzt wird.
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VII. Teil
Propsteisatzungen, Propsteiverbände, Arbeitsgemeinschaften

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§ 58
Propsteisatzungen

( 1 ) Die Propsteien können durch Satzungen die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln und Gebühren für diese Benutzung festsetzen. Sie können auch Satzungen für die Erfüllung der Aufgaben im Sinne des § 13 Abs. 1 erlassen.
( 2 ) Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
( 3 ) Die Satzungen sind öffentlich bekanntzumachen; das Nähere regelt das Landeskirchenamt.
( 4 ) Ist in anderen kirchengesetzlich zulässigen Fällen der Erlass von Satzungen vorgesehen, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
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§ 59
Propsteiverbände

Propsteiverbände können als Körperschaften des öffentlichen Rechts von mehreren Propsteien zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben und zur Unterhaltung gemeinsamer Einrichtungen gebildet werden.
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§ 59a
Bildung, Änderung und Aufhebung

( 1 ) Propsteiverbände werden auf Antrag oder von Amts wegen von der Kirchenregierung durch Kirchenverordnung nach Anhörung der Propsteisynoden der beteiligten Propsteien gebildet.
( 2 ) Propsteiverbände können von der Kirchenregierung durch Kirchenverordnung nach Anhörung der Propsteisynoden der beteiligten Propsteien verändert oder aufgehoben werden.
( 3 ) Ein Propsteiverband muss von der Kirchenregierung aufgehoben werden, wenn zwei Drittel der Propsteisynoden der beteiligten Propsteien dies beschließen.
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§ 59b
Regelung durch Kirchenverordnung

( 1 ) Die Kirchenverordnung, durch die ein Propsteiverband errichtet wird, muss bestimmen:
  1. den Namen und den Sitz des Propsteiverbands,
  2. die beteiligten Propsteien,
  3. die Aufgaben des Propsteiverbands,
  4. die Bildung eines Verbandsvorstandes,
  5. die Geschäftsführung,
  6. die Deckung der eigenen Sach- und Personalkosten des Propsteiverbandes.
( 2 ) Werden bei der Bildung, Änderung oder Aufhebung der Propsteiverbände Vermögensauseinandersetzungen notwendig, so sollen diese durch Vertrag geregelt werden. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet die Kirchenregierung.
( 3 ) Die Kirchenverordnung kann vorsehen, dass Maßnahmen, die für eine einzelne Propstei von grundsätzlicher Bedeutung sind, nur im Einvernehmen mit dieser getroffen werden.
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§ 59c
Übertragung von Befugnissen

( 1 ) Wird einem Propsteiverband die Vertretung der beteiligten Propsteien in bestimmten Angelegenheiten übertragen, müssen der Gegenstand der Vertretung und ihr Umfang genau bezeichnet werden.
( 2 ) Dem Propsteiverband können die Finanzmittel der beteiligten Propsteien im Rahmen des geltenden Rechts zugewiesen werden.
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§ 59d
Vorstand des Propsteiverbandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus einem ordinierten und zwei nicht ordinierten Mitgliedern jeder beteiligten Propstei, die die Propsteisynoden aus ihrer Mitte wählen.
( 2 ) Der Propsteiverband wird durch den Verbandsvorstand gerichtlich und außergerichtlich in allen Rechts- und Verwaltungssachen vertreten.
( 3 ) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
( 4 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Propsteiverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben.
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§ 59e
Tätigkeit des Verbandsvorstandes

( 1 ) Für die Bildung und Tätigkeit des Verbandsvorstandes gelten ergänzend die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung für die Kirchenvorstände, soweit die Kirchenverordnung nichts anderes enthält.
( 2 ) Die ordinierten Mitglieder des Verbandsvorstandes können gegen Beschlüsse gemeinsam Einspruch einlegen. Im Übrigen gilt § 34 der Kirchengemeindeordnung entsprechend.
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§ 59f
Ergänzende Bestimmungen

( 1 ) Auf die Propsteiverbände finden im Übrigen die in der Landeskirche bestehenden Regelungen der Kirchengemeindeordnung über die Mitarbeiter, das Finanzwesen, die Bestimmungen für die Aufsicht über die Kirchengemeinden sowie die §§ 28,29 Absätze 1 und 2,30 bis 33,35 und 53 der Kirchengemeindeordnung entsprechende Anwendung.
( 2 ) Durch die Kirchenverordnung über die Bildung eines Propsteiverbandes können Ausnahmen von Absatz 1 bestimmt werden. In der Kirchenverordnung ist gleichzeitig zu bestimmen, welche Regelungen der Propsteiordnung und der Kirchengemeindeordnung Anwendung finden.
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§ 59g
Weitere Mitglieder

( 1 ) Neben den Propsteien können auch andere kirchliche Rechtsträger im Sinne des Artikels 20 der Verfassung der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig Mitglieder der Propsteiverbände werden.
( 2 ) Die §§ 59 a bis 59 f gelten für diese Mitglieder entsprechend.
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§ 60
Arbeitsgemeinschaften

( 1 ) Arbeitsgemeinschaften können von mehreren Propsteien zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben und zur gemeinsamen Finanz- und Vermögens Verwaltung gebildet werden.
( 2 ) Die Propsteisynoden der beteiligten Propsteien beschließen über die Bildung und Satzung der Arbeitsgemeinschaft.
( 3 ) Die Satzung, ihre Änderung und Aufhebung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Mit der Genehmigung ist der Tag des Inkrafttretens der Satzung zu bestimmen.
( 4 ) Zur gemeinsamen Erfüllung von einzelnen Aufgaben der Propsteien, für die es nicht des Erlasses einer Satzung bedarf, können benachbarte Propsteien auch durch schriftliche Vereinbarung eine Arbeitsgemeinschaft bilden. Die Vereinbarung ist dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
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VII. Teil
Sonderregelungen für die Propstei Braunschweig

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§ 61
Propstei Braunschweig

Für die Propstei Braunschweig gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe der nachfolgenden Ausnahmen.
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§ 62
Pfarrkonvent

Der Pfarrkonvent der Propstei Braunschweig tritt unter dem Vorsitz des Propstes mindestens drei Mal im Jahr in seiner Gesamtheit zusammen. Der Propsteivorstand kann Teilkonvente bilden. Bei deren Zusammensetzung sind insbesondere strukturelle Gemeinsamkeiten und bestehende und anzustrebende Kooperationsmöglichkeiten zu beachten.
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§ 63
Propst

( 1 ) In der Propstei Braunschweig wird dem Propst statt einer Pfarrstelle ein Auftrag in einer Kirchengemeinde, der durch Kirchen Verordnung näher bestimmt wird, übertragen.
( 2 ) Beim Wahlverfahren ist § 19 hinsichtlich der Beteiligungsrechte des Kirchen Vorstandes nicht anzuwenden.
( 3 ) Die Kirchenregierung legt im Benehmen mit dem Propsteivorstand die Aufgaben des Propstes und des Stellvertreters des Propstes fest.
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§ 64
Stellvertreter des Propstes

Die Kirchenregierung kann den Stellvertreter des Propstes bis zur Hälfte eines vollen Dienstes für Aufgaben in der Propstei freistellen, wenn der Propsteivorstand eine solche Freistellung beantragt und der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, in der der Stellvertreter die Pfarrstelle innehat oder verwaltet, sein Einverständnis damit erklärt hat. Dabei ist zugleich die Wahrnehmung der pfarramtlichen Aufgaben in der Kirchengemeinde zu regeln.
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§ 65
Propsteisynode

Der Propsteisynode gehören an:
  1. je Kirchengemeinde ein Mitglied kraft Amtes, das vom Kirchenvorstand zu wählen ist,
  2. je Kirchengemeinde ein nicht ordiniertes Gemeindeglied, bei Kirchengemeinden mit mehr als 2 500 Gemeindegliedern zwei nicht ordinierte Gemeindeglieder, die jeweils vom Kirchenvorstand zu wählen sind,
  3. der Propst,
  4. der Stellvertreter, soweit dieser nicht nach Nr. 1 Mitglied ist,
  5. vier weitere nicht ordinierte sowie zwei weitere ordinierte Mitglieder, die vom Propsteivorstand aus den Gemeindegliedern der Propstei berufen werden. Von den Ordinierten soll eine Person ein mit einer allgemeinkirchlichen Aufgabe in der Propstei betrauter Pfarrer sein.
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IX. Teil
Rechtsbehelf

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§ 66

Die Einlegung von förmlichen Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte des Landeskirchenamtes und der Kirchenregierung richtet sich nach der Rechtshof Ordnung vom 20. November 1973 (Amtsbl. 1973 S. 78) in der jeweils gültigen Fassung. In den Fällen der §§ 10 Absatz 2,5 Absatz 3 Satz 2 und 55 ist gegen Entscheidungen des Landeskirchenamtes binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei der Kirchenregierung gegeben.
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X. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 67
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die Propsteisynoden sind nach diesem Kirchengesetz erstmalig zum 1. August 1978 zu bilden. Für die Zusammensetzung der gegenwärtig im Amt befindlichen Propsteisynoden sind die Bestimmungen der Propsteiordnung vom 31. März 1949 in der jetzigen Fassung noch bis zum 31. Juli 1978 anzuwenden, für die Zusammensetzung der Propstei vorstände noch bis zu deren Neubildung nach diesem Kirchengesetz.
( 2 ) (aufgehoben)
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§ 68

( 1 ) Bis zur nächsten regulären Neubildung des Propsteivorstandes bleiben in der Propstei Braunschweig die drei gewählten nicht ordinierten Mitglieder des Propsteivorstandes im Amt.
( 2 ) Die erstmalige Besetzung der durch dieses Gesetz veränderten Stellen des Propstes der Propstei Braunschweig und seines Stellvertreters steht der Kirchenregierung im Einvernehmen mit dem Propsteivorstand zu.
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§ 69
Inkrafttreten

Diese Propsteiordnung tritt am 1. April 1978 in Kraft. Unbeschadet des § 61 tritt die Propsteiordnung vom 31. März 1949 (Amtsbl. 1949 S. 8) zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.