.

Geltungszeitraum von: 01.04.1992

Geltungszeitraum bis: 01.12.2014

Niedersächsisches Gesetz über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit (Auszug)

Vom 10. April 1973

(Nds. GVBl. 1973 S. 111), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung von Justizkostengesetzen vom 2. März 1992 (Nds. GVBl. 1992 S. 58)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####

§ 1
Gebührenfreiheit1#

( 1 ) Von der Zahlung der Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen, die Justizverwaltungsbehörden und die Behörden der Arbeitsgerichtsverwaltung erheben, sind befreit
  1. Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben;
  2. Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse des öffentlichen Rechts, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;
  3. Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Forschungseinrichtungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben;
  4. der Allgemeine Hannoversche Klosterfonds, der Braunschweigische Vereinigte Kloster- und Studienfonds, die Braunschweig-Stiftung, der Domstrukturfonds Verden, der Hospitalfonds St. Benedikti in Lüneburg.
( 2 ) Von der Zahlung der Gebühren nach der Kostenordnung und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten sind Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen befreit, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamts (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.
( 3 ) Die Gebührenfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 ferner für die Gebühren der Gerichtsvollzieher.
#

§ 2
Stundung und Erlass von Kosten

( 1 ) Gerichtskosten, nach § 130 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nrn. 4 a bis 9 der Justizbeitreibungsordnung können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
( 2 ) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können ganz oder zum Teil erlassen werden,
  1. wenn es zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint;
  2. wenn die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre;
  3. wenn es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge.
( 3 ) Zuständig für die Entscheidung ist das für den Gerichtszweig zuständige Ministerium. Es kann diese Befugnis innerhalb seines Geschäftsbereichs ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen.
#

§ 3
Übergangsvorschriften

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für solche Kosten, die nach seinem Inkrafttreten fällig werden.
#

§ 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1973 in Kraft.
#

§ 5
Unberührt bleibendes Recht

#

§ 6
Außerkrafttreten bisherigen Rechts


#
1 ↑ Entspricht ab 1. 1. 2015 inhaltlich den §§ 108 ff des Niedersächsischen Justizgesetzes.