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Verwaltungsanordnung über die öffentliche
Bekanntmachung von Satzungen der Kirchengemeinden,
Propsteien und Verbänden

Vom 1. September 2015

(ABl. 2015 S. 114)

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe c) der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig in der Neufassung vom 7. Mai 1994 (ABl. S. 14), zuletzt geändert am 13. November 2009 (ABl. 2010 S. 2), i. V. m. § 53 der Kirchengemeindeordnung in der Fassung vom 22. November 2003 (ABl. 2004 S. 4), zuletzt geändert am 29. Mai 2015 (ABl. S. 74), und § 60 der Propsteiordnung in der Fassung vom 17. November 2011 (ABl. 2012 S. 2) wird verordnet:
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§ 1
Begriffsbestimmung

Satzungen im Sinne dieser Ordnung sind von Kirchengemeinden, Verbänden oder Propsteien in eigenem Namen erlassene Rechtsvorschriften ohne Rücksicht darauf, ob sie ausdrücklich als Satzung bezeichnet worden sind (z. B. Friedhofsgebührenordnung).
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§ 2
Genehmigung

Satzungen dürfen erst öffentlich bekanntgemacht werden, nachdem die Genehmigung durch das Landeskirchenamt erfolgt ist.
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§ 3
Ort der Bekanntmachung

( 1 ) Die öffentliche Bekanntmachung einer Satzung wird bewirkt durch Mitteilung im öffentlichen Amtsblatt nach § 4.
( 2 ) Satzungen, die nicht über den innerkirchlichen Bereich hinauswirken und keine Rechte oder Pflichten von nicht der Landeskirche angehörenden Personen und von anderen Körperschaften als denen im Sinne des Artikel 20 a und b der Verfassung berühren, werden im Amtsblatt der Landeskirche bekannt gemacht.
( 3 ) Satzungen, durch die Rechte und Pflichten auch nicht der Landeskirche angehörender Personen oder nicht kirchlicher Körperschaften im Sinne des Artikel 20 a und b der Verfassung berührt werden, sind im kommunalen Amtsblatt des für den örtlichen Bereich zuständigen Landkreises oder der kreisfreien Stadt bekanntzumachen.
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§ 4
Umfang der Bekanntmachung

( 1 ) Die öffentliche Bekanntmachung beschränkt sich in der Regel auf eine Hinweisbekanntmachung, aus der neben dem Betreff der Tag der Beschlussfassung, die Genehmigung und das Inkrafttreten der neuen und das außerkrafttreten der bisherigen Satzung ersichtlich sind sowie der Ort, an dem die Satzung jederzeit eingesehen werden kann.
( 2 ) Bei Satzungen, die einen besonders großen Personenkreis betreffen, und in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung wird in der Regel der vollständige Wortlaut der Satzung öffentlich bekanntgemacht. Soweit das Landeskirchenamt anlässlich der Genehmigung der Satzung keine öffentliche Bekanntmachung des vollständigen Wortlautes der Satzung vorsieht, ist eine Hinweisbekanntmachung ausreichend
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§ 5
Einsichtnahme in die Satzungen

Die Satzungen sind einen Monat zur Einsichtnahme auszulegen und danach zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
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§ 6
Hinweise auf die Bekanntmachung

In den Fällen des § 3 Absatz 3 soll auf die öffentliche Bekanntmachung in geeigneter Weise hingewiesen werden.
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§ 7
Allgemeine Bekanntgaben

Ist beabsichtigt, spätere allgemeine Bekanntgaben zu dem in der Satzung geregelten Bereich nicht im öffentlichen Amtsblatt vorzunehmen, so soll mit der öffentlichen Bekanntmachung angegeben werden, an welchem Ort solche allgemeinen Bekanntgaben und Hinweise gegeben werden.
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§ 8
Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Satzungen

In der Satzung soll der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und des Außerkrafttretens der alten Satzung festgelegt werden. Fehlt eine solche Bestimmung in einer Satzung, tritt die Satzung am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und die bisherige Satzung am gleichen Tage außer Kraft.
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§ 9
Inkrafttreten

Die Verwaltungsanordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsanordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Kirchengemeinden, Propsteien und Kirchenverbände vom 19. Oktober 1981 (ABl. S. 55) außer Kraft.