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Geltungszeitraum von: 01.01.2015

Geltungszeitraum bis: 30.06.2016

Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen
in Niedersachsen über die Besoldung und Versorgung
der Pfarrer und Pfarrerinnen1#

Vom 29. August 2001

(ABl. 2001 S. 144), zuletzt geändert durch Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 8. März 2014 (ABl. 2014 S. 57)

Inhaltsverzeichnis

1.
2.
3.
4.
5.
1.
2.
3.
4.
5.
1.
2.
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I. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für die Kirchen

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1. Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz regelt die Besoldung und Versorgung der Pfarrer und Pfarrerinnen und ihrer Hinterbliebenen. In diesem Kirchengesetz verwendete Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
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§ 2
Entsprechende Anwendung des staatlichen Rechts

( 1 ) Besoldung und Versorgung werden in entsprechender Anwendung der für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften gewährt, soweit in diesem Kirchengesetz und in nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes erlassenen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist.
( 2 ) Neben der Besoldung oder Versorgung werden Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen sowie Schul- und Kinderreisebeihilfen in entsprechender Anwendung der für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Bestimmungen gewährt.
( 3 ) Die für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Bestimmungen über das Altersgeld sind mit Ausnahme von Dienstherrnwechseln zur Evangelischen Kirche in Deutschland, zu einer ihrer Gliedkirchen oder zu einem ihrer gliedkirchlichen Zusammenschlüsse entsprechend anzuwenden.
( 4 ) Sonstige Leistungen werden nach Maßgabe kirchlicher Bestimmungen gewährt.
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§ 2a
Anpassung von Besoldung und Versorgung

Werden Besoldung und Versorgung der Beamten des Landes Niedersachsen allgemein erhöht (Anpassung), so sind entsprechend angepasste Bezüge nach diesem Kirchengesetz nur dann zu gewähren, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Verkündung des jeweiligen staatlichen Anpassungsgesetzes vom Rat im Einvernehmen mit dem Präsidium der Synode eine abweichende Regelung getroffen wird. Eine abweichende Regelung nach Satz 1 ist nur solange zulässig, bis der Rat im Einvernehmen mit dem Präsidium der Synode festgestellt hat, dass Besoldung und Versorgung der Pfarrer um fünf Prozentpunkte gegenüber den prozentualen Anpassungen der Bezüge vergleichbarer Beamter des Landes Niedersachsen zurückgeblieben sind.
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§ 3
Kirchlicher Dienst

( 1 ) Bei der Anwendung der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften ist der Dienst
  1. bei der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihren Gliedkirchen sowie Zusammenschlüssen von Gliedkirchen,
  2. bei den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland unterstehen,
Dienst bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren im Sinne der entsprechend anzuwendenden Vorschriften.
( 2 ) Dem Dienst nach Absatz 1 steht gleich eine Tätigkeit in missionarischen, diakonischen und sonstigen kirchlichen Werken und Einrichtungen innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie in Anstalten und Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform.
( 3 ) Dem Dienst nach Absatz 1 kann gleichgestellt werden eine Tätigkeit in einer anderen christlichen Kirche sowie in anderen Zusammenschlüssen von Kirchen mit ihren Einrichtungen einschließlich Mission und Diakonie.
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2. Ergänzende Vorschriften zur Besoldung

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§ 4
Grundgehalt

( 1 ) Pfarrer erhalten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, Grundgehalt
  1. bis zur elften Stufe nach der Besoldungsgruppe A 13,
  2. von der zwölften Stufe an nach der Besoldungsgruppe A 14.
Das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehaltes bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter.
( 2 ) Pfarrer erhalten eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Zulage in der Höhe, wie sie Beamten des Landes Niedersachsen nach den Besoldungsordnungen in der entsprechenden Besoldungsgruppe als allgemeine Stellenzulage zusteht. Vorschriften über Prämien und Zulagen für besondere Leistungen sind nicht anzuwenden. Im Übrigen werden Zulagen, die in den für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften vorgesehen sind, insoweit gewährt, als dies durch Ausführungsverordnung des Rates bestimmt wird.
( 3 ) Das Besoldungsdienstalter ist wegen eines Wartestandes nicht hinauszuschieben. Satz 1 gilt nicht, wenn der Pfarrer die Rechtsstellung eines Pfarrers im Wartestand aufgrund eines Disziplinarurteils erhalten hatte. Im Falle des Satzes 2 ist das Besoldungsdienstalter nicht hinauszuschieben, soweit dem Pfarrer im Wartestand eine Aufgabe übertragen ist, die mindestens der Hälfte des vollen Dienstes eines Pfarrers entspricht.
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§ 5
Wahrung des Besitzstandes

( 1 ) Übernimmt ein Pfarrer im kirchlichen Interesse ein Amt, für das niedrigere Dienstbezüge vorgesehen sind, als sie ihm in seinem bisherigen Amt zustanden, so kann ihm eine Ausgleichszulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die ihm im bisherigen Amt zuletzt zustanden, gewährt werden. Hat der Pfarrer das bisherige Amt mindestens sechs Jahre lang innegehabt, so kann ihm abweichend von Satz 1 auch eine Ausgleichszulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen seinen jeweiligen Dienstbezügen und den jeweiligen Dienstbezügen, die ihm im bisherigen Amt zugestanden hätten, gewährt werden; Änderungen der besoldungsmäßigen Zuordnung des bisherigen Amts bleiben unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage kann insoweit für ruhegehaltfähig erklärt werden, als sie auf ruhegehaltfähige Bestandteile der höheren Dienstbezüge zurückgeht.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht, wenn dem Pfarrer das neue Amt aufgrund eines Disziplinarurteils übertragen wird.
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§ 6
Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Familienzuschlag

Werden von anderer Seite Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Familienzuschlag nicht angewandt, weil der kirchliche Dienst aufgrund geltenden Rechts insoweit nicht als öffentlicher Dienst behandelt wird, so ist Familienzuschlag nach diesem Kirchengesetz neben den von anderer Seite gewährten Leistungen bis zu der in Satz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Höchstgrenze ist die Summe der Familienzuschläge, die sich bei Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Familienzuschlag auch auf die nicht nach diesem Kirchengesetz Anspruchsberechtigten ergeben würde.
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§ 7
Zusammentreffen von Dienst-und Versorgungsbezügen

( 1 ) Den Pfarrern, die aus einer früheren Verwendung im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhalten, ohne dass bei einer Tätigkeit im kirchlichen Dienst beamtenrechtliche Vorschriften über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Dienstbezügen angewandt werden, werden diese Versorgungsbezüge nach Maßgabe des Absatzes 2 auf ihre Dienstbezüge angerechnet.
( 2 ) Bei der Anrechnung nach Absatz 1 bleibt anrechnungsfrei die Hälfte des jeweiligen Bruttobetrages der Versorgungsbezüge, mindestens aber ein Betrag in der jeweiligen Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 1 ohne Familienzuschlag.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pfarrer entsprechend anzuwenden, die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des verstorbenen Ehegatten ohne Berücksichtigung ihres Einkommens aus der eigenen kirchlichen Verwendung Versorgungsbezüge erhalten.
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§ 8
Ausgleich von Nachteilen

Ergeben sich für einen Pfarrer oder für einen früheren Pfarrer hinsichtlich der Gewährung von Besoldungsbestandteilen, die nicht Dienstbezüge sind, Nachteile daraus, dass von anderer Seite der kirchliche Dienst aufgrund geltenden Rechts insoweit nicht als Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn behandelt wird, so sind diese auf Antrag auszugleichen; der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Entstehung des Nachteils gestellt sein.
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§ 9
Dienstwohnung

( 1 ) Pfarrern, die im pfarramtlichen Dienst in einer Kirchengemeinde tätig sind, wird nach Maßgabe der Vorschriften des II. Abschnitts eine Dienstwohnung zugewiesen. Haben beide Ehegatten Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung, so gilt mit der Zuweisung einer Dienstwohnung an einen der Ehegatten der Anspruch des anderen als erfüllt. Ist nach dem Recht der Kirchen die gemeinsame Wahrnehmung des Dienstes auf einer Pfarrstelle in einer Kirchengemeinde auch durch nicht miteinander Verheiratete möglich, so hat nur einer der Pfarrer Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung. Steht im Falle des Satzes 3 auch für den anderen Pfarrer eine Dienstwohnung zur Verfügung, so hat er diese zu beziehen, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist. Der Pfarrer, dem hiernach keine Dienstwohnung zugewiesen wird, hat seine Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
( 2 ) Pfarrern, denen eine allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen ist, wird eine Dienstwohnung nur zugewiesen, wenn sie verpflichtet sind, am Dienstsitz zu wohnen und eine Dienstwohnung zu beziehen.
( 3 ) Hat in den Fällen des Absatzes 2 ein Pfarrer keinen Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung und wird er nach Räumung einer Dienstwohnung durch den Mietzins für eine von ihm angemietete Wohnung finanziell erheblich belastet, so wird ihm auf Antrag ein Ausgleich (Wohnungsausgleichszulage) nach Maßgabe einer Ausführungsverordnung des Rates gewährt.
( 4 ) Bei Pfarrern, die in einem Dienstverhältnis mit eingeschränktem Auftrag verwendet werden, sind bei der Bemessung des Anrechnungsbetrages (Dienstwohnungsvergütung) die gekürzten Dienstbezüge zugrunde zu legen. Dies gilt bei einem verheirateten Pfarrer nur, wenn der Pfarrer nachweist, dass die Einkünfte des Ehegatten eine in der Ausführungsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 festzusetzende Grenze nicht überschreiten. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, sind bei der Bemessung der Dienstwohnungsvergütung die ungekürzten Dienstbezüge zugrunde zu legen.
( 5 ) Das Weitere wird durch die Dienstwohnungsvorschriften geregelt, die der Rat als Ausführungsverordnung erlässt. Darin kann auch bestimmt werden, dass für die Ausführung der Schönheitsreparaturen im Sinne der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung neben der Dienstwohnungsvergütung ein Zuschlag (Schönheitsreparaturpauschale) erhoben wird.
( 6 ) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung haben keine aufschiebende Wirkung.
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3. Ergänzende Vorschriften zur Versorgung

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§ 10
Pfarrer im Wartestand

( 1 ) Für die Gewährung von Wartegeld sind die für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften über die Bezüge im einstweiligen Ruhestand entsprechend anzuwenden, soweit nicht in diesem Kirchengesetz oder durch andere kirchliche Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.
( 2 ) Die Zeit eines Wartestandes ist ruhegehaltfähig; dies gilt für die Zeit des Wartestandes aufgrund eines Disziplinarurteils nur insoweit, als dem Pfarrer im Wartestand eine Aufgabe übertragen war, die mindestens der Hälfte des vollen Dienstes eines Pfarrers entspricht.
( 3 ) Wird dem Pfarrer im Wartestand eine Aufgabe übertragen, die mindestens der Hälfte des vollen Dienstes eines Pfarrers entspricht, erhält er zum Wartegeld eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Wartegeld und den Dienstbezügen, die er bei Wahrnehmung dieser Aufgabe erhalten würde, wenn er sich nicht im Wartestand befände.
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§ 11
Familienzuschlag

Für die Bemessung des Familienzuschlages im Rahmen der Versorgungsbezüge gilt § 6 entsprechend.
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§ 12
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen

( 1 ) Bezieht ein Pfarrer als Empfänger von Wartegeld oder Ruhegehalt aus einer früheren Verwendung im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst eine Versorgung, ohne dass bei einer Tätigkeit im kirchlichen Dienst beamtenrechtliche Vorschriften über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen angewandt werden, so erhält er daneben das Wartegeld oder Ruhegehalt nach diesem Kirchengesetz nur insoweit, als die Versorgungsbezüge aus der früheren Verwendung und die Versorgungsbezüge nach diesem Kirchengesetz zusammen die in Absatz 2 bezeichnete Höchstgrenze nicht überschreiten. Im Übrigen ruhen die Versorgungsbezüge nach diesem Kirchengesetz.
( 2 ) Höchstgrenze sind 133 ⅓ vom Hundert der jeweils höheren Bruttoversorgungsbezüge.
( 3 ) Auf Versorgungsbezüge von Hinterbliebenen sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Bestimmungen über Höchstbeträge und Kürzungen der Hinterbliebenenbezüge sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Witwen- und Waisengeld zusammen die Höchstgrenze nach Absatz 2 nicht überschreiten dürfen.
( 4 ) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
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§ 13
Zusammentreffen von Waisengeldansprüchen

( 1 ) Wird für eine Waise nach beamtenrechtlichen Vorschriften von anderer Seite ein niedrigeres Waisengeld gezahlt, weil der Dienstherr eine beamtenrechtliche Regelung über das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche für diesen Fall nicht anwendet, so wird das Waisengeld nach diesem Kirchengesetz unter Abzug der von anderer Seite gewährten Leistungen gezahlt.
( 2 ) Ergeben sich für eine Vollwaise Waisengeldansprüche nach diesem Kirchengesetz aus den Anstellungsverhältnissen beider Elternteile, so ist neben dem zu zahlenden höheren Waisengeld auch das andere Waisengeld bis zum Erreichen der in Satz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen, wenn bei beiden Elternteilen das Ruhegehalt wegen Freistellung vom Dienst vermindert ist. Höchstgrenze ist das nach dem Höchstsatz aus der Endstufe der Besoldung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 berechnete Waisengeld. Die Gesamtbezüge mehrerer Vollwaisen dürfen zusammen das dem Waisengeld nach Satz 2 zugrunde zu legende Ruhegehalt nicht übersteigen.
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§ 14
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

Ist der Pfarrer wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, so ist den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen dasjenige Grundgehalt nach § 4 zugrunde zu legen, das der Pfarrer bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.
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§ 15
Berücksichtigung früherer höherer Dienstbezüge

( 1 ) Hat ein Pfarrer früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zehn Jahre lang erhalten, so sind bei der Berechnung des Ruhegehaltes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei Verbleiben in dem früheren Amt zugrunde zu legen gewesen wären.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Pfarrer das mit höheren Dienstbezügen verbundene Amt aufgrund eines Disziplinarurteils verloren hat.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Pfarrer nach den Vorschriften des Pfarrerdienstrechts der Kirchen für einen Dienst bei der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands oder bei der Evangelischen Kirche in Deutschland freigestellt ist oder war und dort höhere Bezüge in Anlehnung an die für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Besoldungsordnungen erhält oder erhalten hat. Die Kirchen können die Anwendung des Satzes 1 im Einzelfall von der Beteiligung des anderen Rechtsträgers an der Sicherstellung der Versorgungsanwartschaft und von ihrer Zustimmung zur Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe abhängig machen.
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§ 16
(weggefallen)

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§ 17
Zusage von Unfallfürsorge

( 1 ) Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der allgemeinen Vorschriften kann für Unfälle zugesagt werden, die ein Pfarrer in Ausübung oder infolge außerdienstlicher im kirchlichen Interesse liegender Tätigkeiten, auch im Falle einer Beurlaubung nach den Vorschriften des Pfarrerdienstrechts, erleidet. Die Zusage kann allgemein oder für einzelne Tätigkeitsarten gegeben werden.
( 2 ) Die Zusage begründet einen Anspruch auf Unfallfürsorge bei Unfällen, die nach Erteilung der Zusage eintreten. Neben Leistungen, die der Pfarrer oder seine Hinterbliebenen aufgrund des Unfalls von anderer Seite erhalten, wird Unfallfürsorge nur bis zur Höhe der gesetzlichen Unfallfürsorge gewährt. Leistungen einer Versicherung sind insoweit nicht zu berücksichtigen, als sie auf eigene Beiträge zurückgehen.
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§ 18
Übergangsgeld

Als Grund für die Nichtgewährung von Übergangsgeld gilt auch das Ausscheiden aus dem Dienst nach den Vorschriften des Pfarrergesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands oder entsprechenden kirchlichen Rechtsvorschriften.
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§ 19
Erlöschen der Versorgungsbezüge

Die für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften über das Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung durch ein staatliches Gericht sind nicht anzuwenden.
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4. Gemeinsame Vorschriften zur Besoldung und Versorgung

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§ 20
Militärpfarrer

Pfarrer, die sich als Militärpfarrer in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinden, sowie ihre Hinterbliebenen behalten den Anspruch auf Besoldung und Versorgung nach kirchlichem Recht. Für die Berechnung der Besoldung und Versorgung ist das Grundgehalt maßgebend, das zugrunde zu legen wäre, wenn der Pfarrer in dem Amt verblieben wäre, das er vor der Beurlaubung innegehabt hat. Die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 ruhen in der Höhe, in der Pfarrer und ihre Hinterbliebenen Ansprüche auf Besoldung, Vergütung, Zulagen oder Versorgung aus der Tätigkeit während der Beurlaubung gegenüber dem neuen Dienstherrn haben. Die §§ 5 und 15 sind entsprechend anzuwenden.
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§ 21
(weggefallen)

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§ 22
Beihilfen

( 1 ) Werden beide Ehegatten als Pfarrer in einem Dienstverhältnis mit einem eingeschränkten Auftrag, der jeweils der Hälfte des vollen Dienstes eines Pfarrers entspricht, verwendet, so sind bei der Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (§ 2 Abs. 2) die Bemessungssätze zugrunde zu legen, die maßgebend wären, wenn nur ein Ehegatte beihilfeberechtigt wäre. Die Ehegatten bestimmen, wer von ihnen im Rahmen des Satzes 1 als Beihilfeberechtigter und als berücksichtigungsfähiger Ehegatte gelten soll. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zeit, in der wegen einer Elternzeit des einen Ehegatten das Dienstverhältnis des anderen Ehegatten befristet in ein Dienstverhältnis mit nicht eingeschränktem Auftrag umgewandelt wird.
( 2 ) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Beihilfe je Kalenderjahr um die Kostendämpfungspauschale gekürzt, die maßgebend wäre, wenn nur ein Ehegatte als Vollbeschäftigter beihilfeberechtigt wäre; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 23
Zusammentreffen von Bezügen mit Leistungen nach dem Abgeordnetenrecht

Erhält ein Pfarrer Leistungen wegen einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes und werden von anderer Seite Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nicht angewandt, weil der kirchliche Dienst aufgrund geltenden Rechts insoweit nicht als öffentlicher Dienst behandelt wird, so werden Bezüge nach diesem Kirchengesetz nur insoweit gewährt, als sie zusammen mit den anderen Leistungen den Gesamtbetrag nicht überschreiten, der sich bei einem vergleichbaren Beamten des Landes Niedersachsen ergeben würde. Satz 1 gilt für versorgungsberechtigte Hinterbliebene des Pfarrers entsprechend.
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§ 24
Abtretung von Schadensersatzansprüchen

( 1 ) Wird ein Pfarrer oder Versorgungsberechtigter oder einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet und steht einer dieser Personen infolge der Körperverletzungen oder der Tötung ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so werden Leistungen während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder Leistungen infolge der Körperverletzung oder der Tötung nur gegen Abtretung des Schadensersatzanspruchs bis zur Höhe der Leistungen gewährt. Der Schadensersatzanspruch ist an die Körperschaft abzutreten, die nach diesem Kirchengesetz die in Satz 1 genannten Leistungen zu erbringen hat.
( 2 ) Der abgetretene Anspruch darf nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Abtretung eines Anspruchs aus einem Versicherungsvertrag, wenn die Beiträge aus einer kirchlichen Kasse gezahlt werden. Werden die Beiträge nur teilweise aus einer kirchlichen Kasse gezahlt, so ist ein entsprechender Teilbetrag abzutreten.
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§ 25
Leistungsbescheid

( 1 ) Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Pfarrerdienstverhältnis können gegenüber einem Pfarrer durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. Die Möglichkeit, einen Anspruch durch Erhebung einer Klage zu verfolgen, bleibt unberührt.
( 2 ) Der Leistungsbescheid wird von der zuständigen kirchlichen Stelle auf Antrag der forderungsberechtigten Körperschaft oder von Amts wegen erlassen. Er soll nur erlassen werden, wenn ein Pfarrer nicht zur Zahlung bereit oder nicht mit der Einbehaltung von den Dienst- oder Versorgungsbezügen einverstanden ist.
( 3 ) Ein Leistungsbescheid über die Kosten eines Verfahrens vor einem kirchlichen Gericht kann nur aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des kirchlichen Gerichtes und erst dann erlassen werden, wenn der Festsetzungsbeschluss nicht mehr anfechtbar ist.
( 4 ) Der Leistungsbescheid wird mit der Zustellung an den Pfarrer sofort vollziehbar.
( 5 ) Der Leistungsbescheid wird durch Einbehaltung des festgesetzten Betrages von den Dienst- oder Versorgungsbezügen vollzogen. Zur Vollziehung ist die kirchliche Kassenstelle verpflichtet, durch die die Bezüge gezahlt werden, sobald ihr eine Ausfertigung des Leistungsbescheides zugestellt worden ist; die Ausfertigung wird der Kassenstelle unmittelbar zugestellt. Die Kassenstelle führt die einbehaltenen Beträge an die zuständige kirchliche Stelle ab.
( 6 ) Für die Vollziehung des Leistungsbescheides gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Unpfändbarkeit von Forderungen entsprechend.
( 7 ) Die zuständige kirchliche Stelle bestimmt die Höhe des monatlich einzubehaltenden Betrages und entscheidet über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung.
( 8 ) Für die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen gegenüber versorgungsberechtigten Angehörigen des Pfarrers gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 7 entsprechend.
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§ 26
Zustellung

( 1 ) Verfügungen sind dem Pfarrer oder einem versorgungsberechtigten Hinterbliebenen bekannt zu geben. Eine schriftliche Verfügung, die durch die Post im Inland übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Verfügung und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
( 2 ) Verfügungen können ferner durch Zustellung bekannt gegeben werden. Widerspruchsbescheide gegen Verfügungen im Sinne des Absatz 1 sind zuzustellen. Zugestellt werden kann
  1. durch Übergabe an den Empfänger gegen Empfangsschein; verweigert der Empfänger die Annahme des Schriftstückes oder das Ausstellen des Empfangsscheines, so gilt das Schriftstück mit der Weigerung als zugestellt, wenn darüber eine Niederschrift gefertigt und zu den Akten genommen ist,
  2. durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein,
  3. durch Postzustellung mit Zustellungsurkunde,
  4. durch Bekanntmachung im Verkündungsblatt der zuständigen Kirche, wenn der Aufenthalt des Empfängers nicht zu ermitteln ist,
  5. an Behörden und sonstige kirchliche Amtsstellen auch durch Vorlegen der Akten mit der Urschrift des zuzustellenden Schriftstückes; der Empfänger hat den Tag, an dem ihm die Akten vorgelegt werden, darin zu vermerken.
( 3 ) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
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5. Erweiterter Geltungsbereich

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§ 27
Pfarrer im Probedienst

( 1 ) Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes und die aufgrund dieses Kirchengesetzes getroffenen Regelungen gelten entsprechend für die Pfarrer auf Probe und Kandidaten des Pfarramtes und ihre Hinterbliebenen nach Maßgabe des Absatzes 2.
( 2 ) Besoldungsempfänger nach Absatz 1 erhalten Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 13 zuzüglich der Zulage nach § 4 Abs. 2 Satz 1.
Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung besteht nur bei Beauftragung mit der Verwaltung einer Pfarrstelle in einer Kirchengemeinde. Im Übrigen sind die für die Beamten auf Probe des Landes Niedersachsen geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden; soweit Versorgung zu gewähren ist, gilt § 14 entsprechend.
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§ 28
Pfarrverwalter, Pfarrdiakone

Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes und die aufgrund dieses Kirchengesetzes getroffenen Regelungen gelten für die Pfarrverwalter (Pfarrdiakone) im Kirchenbeamtenverhältnis entsprechend.
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II. Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Kirchen

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1. Ev.-luth. Landeskirche Hannovers

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§ 29
Andere Grundgehälter, Zulagen

( 1 ) Superintendenten erhalten Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 15.
(1a) Der Stadtsuperintendent in Hannover erhält eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zwischen dem jeweiligen Grundgehalt nach Absatz 1 und dem jeweiligen Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 16. Die Zulage wird ruhegehaltfähig, wenn sie zehn Jahre lang bezogen worden ist.
( 2 ) Pfarrer der Landeskirche, denen eine allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen worden ist, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung eine ruhegehaltfähige Zulage nach Maßgabe der Absätze 3 und 4, wenn Umfang und besondere Schwierigkeiten der Aufgabe dies rechtfertigen. Die Entscheidung trifft das Landeskirchenamt im Einvernehmen mit dem Landessynodalausschuss. Pfarrer, denen als Pfarrer der Landeskirche die Aufgabe des Studiendirektors eines Predigerseminars übertragen worden ist, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung dieses Amtes eine ruhegehaltfähige Zulage nach Maßgabe des Absatzes 3 Nr. 2.
( 3 ) Die ruhegehaltfähige Zulage wird gewährt in Höhe des Unterschiedes zwischen dem jeweiligen Grundgehalt (§ 4) und dem jeweiligen Grundgehalt
  1. nach der Besoldungsgruppe A 14 oder
  2. nach der Besoldungsgruppe A 15 oder
  3. nach der Besoldungsgruppe A 16.
( 4 ) Die Gewährung der ruhegehaltfähigen Zulage ist bei Änderung der Voraussetzungen zu überprüfen. Eine Zulage nach Absatz 3 Nr. 1 oder 2 wird Pfarrern der Landeskirche frühestens nach einer Dienstzeit als Pfarrer und Pfarrer auf Probe von drei Jahren gewährt; der Kirchensenat kann Ausnahmen zulassen. Eine Zulage nach Absatz 3 Nr. 3 kann nur für die Wahrnehmung einer allgemeinkirchlichen Aufgabe mit besonderer Verantwortung für die gesamte Landeskirche gewährt werden.
( 5 ) Durch Rechtsverordnung kann in Anlehnung an die für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften bestimmt werden, dass Pfarrer der Landeskirche, die hauptberuflich als Dozenten an kirchlichen Ausbildungs-, Fortbildungs- und Weiterbildungsstätten tätig sind, Dienstbezüge bis zur Höhe der Dienstbezüge vergleichbarer Dozenten im Kirchenbeamtenverhältnis erhalten.
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§ 30
Inselzulage

( 1 ) Pfarrer, die im pfarramtlichen Dienst auf einer Nordseeinsel tätig sind, erhalten mit Rücksicht auf die erhöhten Lebenshaltungskosten eine nicht ruhegehaltfähige Zulage (Inselzulage). Die Inselzulage wird nur für die Zeit, in der ein eigener Haushalt auf der Insel geführt wird, gezahlt.
( 2 ) Die Höhe der Inselzulage bestimmt das Landeskirchenamt mit Zustimmung des Landessynodalausschusses.
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§ 31
Gewährung und Zahlung der Besoldung und Versorgung

( 1 ) Zur Gewährung der Besoldung sowie der Sterbemonatsbezüge und des Sterbegeldes ist bei einem Pfarrer, der im pfarramtlichen Dienst in einer Kirchengemeinde tätig ist, die Kirchengemeinde verpflichtet; im Übrigen ist zur Gewährung der Besoldung und Versorgung die Landeskirche verpflichtet.
( 2 ) Alle Bezüge nach Absatz 1 werden von der Landeskirche gezahlt. Soweit die Kirchengemeinden zur Gewährung von Bezügen verpflichtet sind, leistet die Landeskirche die Zahlungen für die Kirchengemeinden, die insoweit von ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 frei werden.
( 3 ) Die Aufbringung der Mittel für die Besoldung und Versorgung sowie die Zahlung von Versorgungsbezügen durch eine Versorgungskasse richten sich nach dem Recht der Landeskirche.
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§ 32
Gestellung der Dienstwohnung

( 1 ) Die Dienstwohnung für den Pfarrer, der im pfarramtlichen Dienst in einer Kirchengemeinde tätig ist, ist durch die Kirchengemeinde in einem kircheneigenen Pfarrhaus, in einem anderen geeigneten kirchlichen Gebäude oder durch Anmietung bereitzustellen.
( 2 ) Wird einem Pfarrer der Landeskirche gemäß § 9 Abs. 2 eine Dienstwohnung zugewiesen, so ist diese, wenn der Pfarrer außerhalb einer Kirchengemeinde für eine oder mehrere kirchliche Körperschaften tätig ist, durch eine vom Landeskirchenamt zu bestimmende kirchliche Körperschaft bereitzustellen; eine Dienstwohnung für andere Pfarrer der Landeskirche ist durch die Landeskirche bereitzustellen.
( 3 ) Die Festsetzung der Dienstwohnung und jede Änderung ihres Umfangs und der Größe eines dazugehörenden Hausgartens bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Das Landeskirchenamt kann diese Befugnis auf die Kirchenkreisvorstände übertragen.
( 4 ) Die Überlassung von Teilen der Dienstwohnung durch den Pfarrer an Dritte und die Ausübung eines Gewerbes oder Berufes durch Dritte innerhalb der Dienstwohnung bedürfen des Einverständnisses des Kirchenvorstandes und der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 5 ) Der Anrechnungsbetrag (Dienstwohnungsvergütung) wird von den Dienstbezügen einbehalten und verbleibt der Landeskirche, soweit nicht durch ein Kirchengesetz der Landeskirche eine andere Regelung getroffen wird. Die kirchlichen Körperschaften werden zur Gestellung der Dienstwohnung im Rahmen der Bestimmungen über ihre Beteiligung am Aufkommen aus der Landeskirchensteuer in den Stand gesetzt.
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§ 33
Zuständigkeitsregelung

Für die nach diesem Kirchengesetz erforderlichen Maßnahmen sowie für die Entgegennahme von Erklärungen ist das Landeskirchenamt zuständig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
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§ 34
Erweiterter Geltungsbereich

( 1 ) Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes und die aufgrund dieses Kirchengesetzes getroffenen Regelungen gelten entsprechend für die Pfarrvikare nach Maßgabe des Absatzes 2.
( 2 ) Festangestellte Pfarrvikare erhalten Grundgehalt
  1. in der ersten bis neunten Stufe nach der Besoldungsgruppe A 12,
  2. von der zehnten Stufe an nach der Besoldungsgruppe A 13,
  3. von der zwölften Stufe an nach der Besoldungsgruppe A 14, verringert um die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppe A 14 und der Besoldungsgruppe A 13 einschließlich der Zulage nach § 4 Abs. 2 Satz 1.
Pfarrvikare im Hilfsdienst erhalten Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 12. Zu dem Grundgehalt nach den Sätzen 1 und 2 wird die Zulage nach § 4 Abs. 2 Satz 1 gewährt.
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2. Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig

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§ 35
Andere Grundgehälter, Zulagen

( 1 ) Pröpste erhalten für die Dauer der Wahrnehmung dieser Ämter eine ruhegehaltfähige Zulage zwischen dem jeweiligen Grundgehalt (§ 4) und dem jeweiligen Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 15. Der Direktor des Diakonischen Werkes erhält eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 15. Er kann eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedes zwischen dem jeweiligen Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 16 nach Ablauf von acht Jahren in diesem Amt durch Beschluss der Kirchenregierung für die Dauer der Wahrnehmung dieses Amtes erhalten. Dienstzeiten in einem vergleichbaren kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst in der Besoldungsgruppe A 15 oder einer entsprechenden Eingruppierung werden auf die Wartezeit nach Satz 2 angerechnet.
( 2 ) Der Stellvertreter des Propstes der Propstei Braunschweig, der Direktor des Predigerseminars und der Direktor der Gesamtkirchlichen Dienste erhalten für die Dauer der Wahrnehmung dieser Ämter eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedes zwischen dem jeweiligen Grundgehalt (§ 4) und dem jeweiligen Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 15.
(2a) Die Stellvertreter der Pröpste und der Domprediger am Dom St. Blasii zu Braunschweig erhalten für die Dauer der Wahrnehmung dieser Ämter eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedes zwischen dem jeweiligen Grundgehalt (§ 4) und dem jeweiligen Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 14.
( 3 ) Abweichend von § 9 Abs. 3 können die Pfarrer der Landeskirche, denen eine allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen worden ist, für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgabe eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedes zwischen dem jeweiligen Grundgehalt (§ 4) und dem jeweiligen Grundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung erhalten, wenn sie nicht verpflichtet sind, am Dienstsitz zu wohnen und eine Dienstwohnung zu beziehen (§ 9 Abs. 2). Haben diese Pfarrer die Besoldung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erreicht, können sie eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedes zwischen dem jeweiligen Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 und dem jeweiligen Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung erhalten. Das Nähere wird durch Kirchenverordnung geregelt.
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§ 36
Aufwandsentschädigung

( 1 ) Pfarrer, die eine vakante Pfarrstelle als Spezialvikar zusätzlich zu ihrer eigenen Stelle mitverwalten, können eine nicht ruhegehaltfähige Dienstaufwandsentschädigung erhalten.
( 2 ) Eine Aufwandsentschädigung kann auch an Pfarrer gezahlt werden, die die Vertretung eines durch Krankheit, Beurlaubung oder aus anderen Gründen in der Ausübung seines Dienstes verhinderten Pfarrers übernommen haben.
( 3 ) Pröpste und ihre Stellvertreter sowie die Senioren der Propstei Braunschweig können für die Dauer ihres Amtes zur Abgeltung des mit diesem Amt verbundenen Aufwands eine nicht ruhegehaltfähige Dienstaufwandsentschädigung erhalten.
( 4 ) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 3 wird durch Kirchenverordnung geregelt.
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§ 37
Aufbringung der Besoldung und Versorgung

( 1 ) Zur Gewährung der Besoldung und Versorgung ist die Landeskirche verpflichtet.
( 2 ) Die Mittel für die Besoldung und Versorgung werden aus den Erträgen der Pfarren (Pfarrpfründen) und Pfarrwitwentümer sowie aus allgemeinen Haushaltsmitteln der Landeskirche aufgebracht.
( 3 ) Die Pfarren und Pfarrwitwentümer sind selbstständige Rechtsträger; ihre Vermögen sind in ihrem Bestand zu erhalten. Das Landeskirchenamt verwaltet die Vermögen und vertritt die Pfarren und Pfarrwitwentümer im Rechtsverkehr. Zur Veräußerung und zur dinglichen Belastung von Grundstücken und Berechtigungen der Pfarren und Pfarrwitwentümer ist die Genehmigung der Kirchenregierung erforderlich, wenn der Wert 200 000 Euro übersteigt.
( 4 ) Die Erträge der Pfarren und Pfarrwitwentümer fließen in die Landeskirchenkasse. Von den Erträgen sind die Kosten der Verwaltung, Erhaltung und Verbesserung der Vermögen sowie die Abgaben und Lasten zu bestreiten, soweit sie nicht Dritten obliegen. Im Übrigen dienen die Erträge ausschließlich der Besoldung und Versorgung.
( 5 ) Die auf besonderen Rechtstiteln des privaten oder öffentlichen Rechts beruhenden Verpflichtungen Dritter gegenüber der Landeskirche, den Pfarren, den Pfarrwitwentümern oder den Kirchengemeinden bleiben unberührt.
( 6 ) Die Zahlung von Versorgungsbezügen durch eine Versorgungskasse richtet sich nach dem Recht der Landeskirche.
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§ 38
Gestellung der Dienstwohnung

( 1 ) Die Dienstwohnung für einen Pfarrer, der im pfarramtlichen Dienst in einer Kirchengemeinde tätig ist, ist durch die Kirchengemeinde in dem zur Pfarrstelle gehörenden Pfarrhaus, in einem anderen geeigneten kirchlichen Gebäude oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, durch Anmietung bereitzustellen.
( 2 ) Wird einem Pfarrer, dem eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe übertragen worden ist, gemäß § 9 Abs. 2 eine Dienstwohnung zugewiesen, so ist diese von der Landeskirche, bei einem Pfarrer, dem eine Stelle mit besonderem Auftrag übertragen worden ist, von dem Rechtsträger, für den der Auftrag erfüllt wird, bereitzustellen. Wird der Dienst eines Pfarrers nach dem Dienstumfang seiner Stelle für mehrere Rechtsträger erfüllt, so obliegt die Gestellung der Dienstwohnung nach Satz 1 den beteiligten Rechtsträgern anteilig. Können sich mehrere Rechtsträger über ihren Anteil nicht einig werden, so entscheidet das Landeskirchenamt endgültig.
( 3 ) Für die Festsetzung der Dienstwohnung und jede Änderung ihres Umfangs und der Größe eines dazugehörenden Hausgartens ist das Landeskirchenamt zuständig.
( 4 ) Die Überlassung von Teilen der Dienstwohnung durch den Pfarrer an Dritte und die Ausübung eines Gewerbes oder Berufes durch Dritte innerhalb der Dienstwohnung bedürfen des Einverständnisses des Kirchenvorstandes und der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 5 ) Der Anrechnungsbetrag (Dienstwohnungsvergütung) wird von den Dienstbezügen einbehalten und verbleibt der Landeskirche. Die kirchlichen Körperschaften werden zur Gestellung der Dienstwohnung im Rahmen der Bestimmungen über ihre Beteiligung am Aufkommen aus der Landeskirchensteuer in den Stand gesetzt.
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§ 39
Berücksichtigung früherer höherer Dienstbezüge bei der Versorgung

Die Vorschriften des § 15 Abs. 1 und 2 sind bei einem Pfarrer, der Bezüge als Pfarrer mit allgemeinkirchlichen Aufgaben erhalten hat, mit der Maßgabe anzuwenden, dass er die höheren Bezüge mindestens fünf Jahre lang erhalten haben muss.
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§ 40
Zuständigkeitsregelung

( 1 ) Für die nach diesem Kirchengesetz erforderlichen Maßnahmen sowie für die Entgegennahme von Erklärungen ist das Landeskirchenamt zuständig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
( 2 ) Oberste Dienstbehörde im Sinne der entsprechend anzuwendenden Rechtsvorschriften für die Beamten des Landes Niedersachsen ist die Kirchenregierung.
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3. Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

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§ 41
Kreispfarramtszulage

Kreispfarrer und Kreispfarrerinnen erhalten für die Dauer der Wahrnehmung dieser Ämter eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und dem jeweiligen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14.
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§ 41a
Inselzulage

( 1 ) Pfarrer, die im pfarramtlichen Dienst auf der Nordseeinsel Wangerooge tätig sind, erhalten mit Rücksicht auf die erhöhten Lebenshaltungskosten eine nicht ruhegehaltfähige Zulage (Inselzulage). Die Inselzulage wird nur für die Zeit, in der ein eigener Hausstand auf der Insel geführt wird, gezahlt.
( 2 ) Die Höhe der Inselzulage bestimmt der Oberkirchenrat mit Zustimmung des Synodalausschusses.
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§ 42
Aufbringung der Besoldung und Versorgung

( 1 ) Zur Gewährung der Besoldung und Versorgung ist die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg verpflichtet. Die Mittel für die Besoldung und Versorgung werden im Haushaltsplan bereitgestellt.
( 2 ) Die Stelleneinkommen aller Pfarrstellen sind zur anteiligen Deckung der Pfarrbesoldung an die Landeskirchenkasse abzuführen.
( 3 ) Die auf besonderen Rechtstiteln des privaten oder öffentlichen Rechts beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.
( 4 ) Die Zahlung von Versorgungsbezügen durch eine Versorgungskasse richtet sich nach dem Recht der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
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§ 43
Gestellung der Dienstwohnung

( 1 ) Die Dienstwohnung für einen im pfarramtlichen Dienst in einer Kirchengemeinde tätigen Pfarrer ist durch die Kirchengemeinde in dem zur Pfarrstelle gehörenden Pfarrhaus, in einem anderen geeigneten kirchlichen Gebäude oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, durch Anmietung bereitzustellen.
( 2 ) Der Pfarrer, der in ein Dienstverhältnis mit eingeschränktem Auftrag, der der Hälfte des regelmäßigen Dienstes eines Pfarrers entspricht, berufen worden ist, ist verpflichtet, eine für ihn bestimmte Dienstwohnung zu beziehen. Ein Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung besteht in diesem Falle nur, wenn der Pfarrer mit seinem Ehegatten gemeinsam den Dienst auf einer Pfarrstelle in einer Kirchengemeinde wahrnimmt.
( 3 ) Wird einem Pfarrer, der in ein Dienstverhältnis mit eingeschränktem Auftrag berufen worden ist, keine Dienstwohnung zugewiesen, so hat er seine Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
( 4 ) Wird einem Pfarrer, dem eine allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen worden ist, gemäß § 9 Abs. 2 eine Dienstwohnung zugewiesen, so ist für die Gestellung der Dienstwohnung der Oberkirchenrat zuständig.
( 5 ) Die Zweckentfremdung einer Dienstwohnung oder von Teilen einer solchen oder eines Hausgartens ist nur mit Zustimmung des Oberkirchenrates zulässig.
( 6 ) Gibt der Pfarrer ohne Zustimmung des Oberkirchenrates Raum anderweitig ab, so fließt der Erlös in die zuständige kirchliche Kasse.
( 7 ) Die Dienstwohnungsvergütung wird vom Oberkirchenrat nach Maßgabe der nach § 9 erlassenen Dienstwohnungsvorschriften festgesetzt und von den Dienstbezügen einbehalten.
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§ 44
(weggefallen)

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§ 45
Zuständigkeitsregelung

Für die nach diesem Kirchengesetz erforderlichen Maßnahmen sowie für die Entgegennahme von Erklärungen ist der Oberkirchenrat zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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§ 45a
(weggefallen)

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4. Ev.-ref. Kirche
(Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland)

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§ 46
Zulagen

Die Zulagen und Aufwandsentschädigungen für Träger übergemeindlicher Dienste (insbesondere Präsides der Synoden und Mitglieder des Moderamens der Gesamtsynode) und die Behandlung dieser Zulagen im Versorgungsfall werden von der Gesamtsynode geregelt.
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§ 46a
Andere Grundgehälter

Das Moderamen der Gesamtsynode kann durch Kirchenverordnung regeln, dass Pfarrer abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 von der zwölften Stufe an Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 14 erhalten.
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§ 46b

Das Moderamen der Gesamtsynode kann durch Kirchenverordnung regeln, dass, abweichend von den prozentualen Anpassungen der beamtenrechtlichen Bezüge im Lande Niedersachsen, die Bezügeanpassungen nach dem Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetz um jeweils ein Prozent reduziert werden. Diese abweichende Regelung ist solange zulässig, bis das Moderamen der Gesamtsynode festgestellt hat, dass Besoldung und Versorgung der Pfarrer um fünf Prozentpunkte gegenüber den prozentualen Anpassungen der Bezüge vergleichbarer Beamter des Landes Niedersachsen zurückgeblieben sind.
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§ 47
Aufbringung und Zahlung der Besoldung und Versorgung

( 1 ) Zur Gewährung der Besoldung sowie der Sterbemonatsbezüge und des Sterbegeldes ist bei einem im pfarramtlichen Dienst in einer Kirchengemeinde tätigen Pfarrer die Kirchengemeinde verpflichtet; im Übrigen ist zur Gewährung der Besoldung und Versorgung die Ev.-ref. Kirche verpflichtet.
( 2 ) Die Dienstbezüge, die Sterbemonatsbezüge und das Sterbegeld werden für alle Pfarrer durch die Gesamtpfarrkasse gezahlt; mit der Zahlung durch die Gesamtpfarrkasse wird die Kirchengemeinde insoweit von ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 frei.
( 3 ) Die Kirchengemeinden führen die Erträge des Pfarrkassenvermögens nach der Verordnung über das Pfarrvermögen an die Gesamtpfarrkasse ab. Im Übrigen werden die für die Besoldung erforderlichen Mittel von der Ev.-ref. Kirche bereitgestellt und der Gesamtpfarrkasse zugeführt.
( 4 ) In der Ev.-ref. Kirche wird dieses Kirchengesetz nur auf die Besoldung der Pfarrer angewandt; die Versorgung der Pfarrer und ihrer Hinterbliebenen wird weiterhin durch besonderes Kirchengesetz der Ev.-ref. Kirche geregelt.
( 5 ) Die für die Versorgung der Pfarrer erforderlichen Mittel werden im Haushaltsplan der Ev.-ref. Kirche bereitgestellt. Die Beteiligung der Kirchengemeinden richtet sich nach dem Kirchengesetz über die Anteile der Kirchengemeinden und Synodalverbände an der Landeskirchensteuer (Zuweisungsordnung).
( 6 ) Die auf besonderen Rechtstiteln des privaten oder öffentlichen Rechts beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.
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§ 48
Gestellung der Dienstwohnung

( 1 ) Die Dienstwohnung für einen im pfarramtlichen Dienst in einer Kirchengemeinde tätigen Pfarrer ist durch die Kirchengemeinde in dem zur Pfarrstelle gehörenden Pfarrhaus, in einem anderen geeigneten kirchlichen Gebäude oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, durch Anmietung bereitzustellen.
( 2 ) Die von dem Pfarrer zu entrichtende Dienstwohnungsvergütung wird vom Synodalrat festgesetzt und von den Dienstbezügen einbehalten.
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§ 49
Zuständigkeitsregelung

Für die nach diesem Kirchengesetz erforderlichen Maßnahmen sowie für die Entgegennahme von Erklärungen ist der Synodalrat zuständig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
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5. Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe

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§ 50
Andere Grundgehälter

( 1 ) Superintendenten und der Oberprediger in Stadthagen erhalten Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 15.
( 2 ) Ein vom Landeskirchenrat zum Kirchenrat ernannter Pfarrer erhält Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 14.
( 3 ) Durch Verordnung kann geregelt werden, dass Pfarrer abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 14 erhalten, wenn die besondere, mit der Pfarrstelle verbundene Aufgabenstellung oder der besondere Schwierigkeitsgrad der Pfarrstelle dies rechtfertigt.
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§ 51
Vermietung, Verpachtung

Der Pfarrer darf Teile des Pfarrhauses oder der Pfarrgrundstücke an Dritte nur mit vorheriger Zustimmung des Landeskirchenamtes überlassen. Die Einnahmen aus der Überlassung von Räumen sind von ihm zur Hälfte, die von Grundstücken in voller Höhe an die örtliche Pfarrkasse abzuführen.
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§ 52
Aufbringung der Mittel

( 1 ) Die für die Besoldung und Versorgung erforderlichen Mittel werden von der Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe (Landespfarrkasse) aufgebracht.
( 2 ) Die auf besonderen Rechtstiteln des privaten oder öffentlichen Rechts beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.
( 3 ) Die Zahlung von Versorgungsbezügen durch eine Versorgungskasse richtet sich nach dem Recht der Landeskirche.
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§ 53
Zuständigkeitsregelung

Für die nach diesem Kirchengesetz erforderlichen Maßnahmen sowie für die Entgegennahme von Erklärungen ist das Landeskirchenamt zuständig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
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III. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

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1. Übergangsvorschriften

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§ 54
Wahrung des Besitzstandes

(aus Anlass des Inkrafttretens des Kirchengesetzes in seiner ursprünglichen Fassung
vom 2. September 1981 – KABl. Hannover, S. 131 –)
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§ 55
Verwendung im Wartestand oder Ruhestand

(gegenstandslos)
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§ 56
Besondere Rechtsverhältnisse

(gegenstandslos)
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§ 57
Überleitungsregelungen für die Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig
aus Anlass der Wiedereingliederung der ehemaligen Propstei Blankenburg

(gegenstandslos)
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2. Schlussvorschriften

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§ 58
Gesetzesvorbehalt

Die durch dieses Kirchengesetz geregelten Bezüge können durch Kirchengesetz geändert werden.
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§ 59
Gesamtpfarrvertretung

( 1 ) Am Sitz der Konföderation wird eine Gesamtpfarrvertretung gebildet. Sie ist vor einer Änderung dieses Kirchengesetzes und vor Erlass allgemeiner Regelungen aufgrund dieses Kirchengesetzes durch Ausführungsverordnung des Rates sowie bei Änderung und Erlass sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften der Konföderation zu hören.
( 2 ) Der Rat regelt das Nähere über Bildung, Amtszeit und Beteiligung der Gesamtpfarrvertretung durch Ausführungsverordnung.
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§ 60
Durchführung

Bestimmungen zur Durchführung dieses Kirchengesetzes trifft jede Kirche für ihren Bereich, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
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§ 61
(Inkrafttreten)

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§ 62
(Außerkrafttreten von Vorschriften)2#

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Anlage

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§ 2
Übergangsvorschriften auf Grund der Änderung der Besoldungsstruktur

( 1 ) Ein Besoldungsempfänger, dem am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe zugestanden hat, als es ihm nach diesem Kirchengesetz zustehen würde, erhält weiterhin Grundgehalt nach der höheren Besoldungsgruppe. Entsprechendes gilt für einen Besoldungsempfänger, der aufgrund dieses Kirchengesetzes von der Änderung einer Zulagenregelung betroffen ist.
( 2 ) Steht einem Pfarrer aufgrund des Absatzes 1 Satz 2 weiterhin eine Stellenzulage nach § 41 des Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetzes in der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes geltenden Fassung zu, so sind auch § 41 Abs. 3 und § 44 des Pfarrerbesoldungs- und versorgungsgesetzes in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden.
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§ 3
Übergangsvorschriften auf Grund des Reformgesetzes

Soweit aufgrund des § 2 Abs. 1 des Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetzes Vorschriften des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) entsprechend anzuwenden sind, gelten die folgenden Regelungen: § 47 Abs. 4 des Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetzes bleibt unberührt.
  1. Abweichend von den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) über die Verminderung des Ruhegehaltes (Versorgungsabschlag) für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte bei Versetzung in den Ruhestand auf Antrag vor Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 85 Abs. 5 BeamtVG in der Fassung des Artikels 4 Nr. 14 des Reformgesetzes) wird ein Versorgungsabschlag erst dann vorgenommen, wenn Pfarrer nach dem Recht der Kirchen frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres (Antragsaltersgrenze – AAG) in den Ruhestand versetzt werden können; Entsprechendes gilt, soweit nach dem Recht der Kirchen eine Vorruhestandsregelung besteht, nach der eine Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 60. Lebensjahres möglich ist. Sieht das Recht der Kirchen die Anhebung der Antragsaltersgrenze vom 62. Lebensjahr auf das 63. Lebensjahr zum 1. Januar 2000 vor, so beträgt der Versorgungsabschlag
I. AAG. = 62./63. Lebensjahr (Lbj.) vollendet
Pfarrer
geboren in der Zeit
Erreichen der AAG
(62. Lbj. bis 1999)
(63. Lbj. ab 2000)
Zurruhesetzung
Versorgungsabschlag für jedes Jahr in v. H.
bis 1.1.1936
vor 1998 (62. Lbj.)
vor 1998
0
von
bis
2.1.36
1.1.37
in 1998 (62. Lbj.)
ab 1998
0
2.1.37
1.1.38
in 1999 (62. Lbj.)
ab 1999
0
2.1.38
1.1.39
in 2001 (63. Lbj.)
ab 2001
0,6
2.1.39
1.1.40
in 2002 (63. Lbj.)
ab 2002
1,2
2.1.40
1.1.41
in 2003 (63. Lbj.)
ab 2003
1,8
2.1.41
1.1.42
in 2004 (63. Lbj.)
ab 2004
2,4
2.1.42
1.1.43
in 2005 (63. Lbj.)
ab 2005
3,0
2.1.43
1.1.44
in 2006 (63. Lbj.)
ab 2006
3,6
II. AAG. = 60. Lebensjahr vollendet (Vorruhestandsregelung)
Pfarrer
geboren in der Zeit
Erreichen der AAG
(60. Lbj.)
Zurruhesetzung
Versorgungsabschlag für jedes Jahr in v. H.
von
bis
2.1.37
1.1.38
in 1997
vor 1998
0
2.1.37
1.1.38
in 1997
ab 1998
0
2.1.38
1.1.39
in 1998
ab 1998
0,6 (x 2)
2.1.39
1.1.40
in 1999
ab 1999
1,2 (x 2)
2.1.40
1.1.41
in 2000
ab 2000
1,8 (x 2)
2.1.41
1.1.42
in 2001
ab 2001
2,4 (x 2)
2.1.42
1.1.43
in 2002
ab 2002
3,0 (x 2)
2.1.43
1.1.44
in 2003
ab 2003
3,6 (x 2)
2.
Abweichend von den Vorschriften über die Änderung des Ortszuschlages nach bisherigem Recht (Artikel 14 § 3 des Reformgesetzes) ist der monatliche Erhöhungsbetrag von 50 Deutsche Mark Pfarrern auf Antrag für den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1997 zu gewähren, wenn und soweit die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines dritten Kindes oder weiterer Kinder im Ortszuschlag vorgelegen haben. Der Antrag muss bis zum 30. Juni 1998 gestellt sein.

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1 ↑ Red. Anm.: Dieses Gesetz gilt aufgrund von § 3 des Kirchengesetzes zu dem Vertrag über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 21. November 2013 (ABl. 2014 S. 29) mit Änderung vom 21. November 2014 (ABl. 2015 S. 9) ab dem 1. Januar 2015 als Gesetz der Ev-.luth. Landeskirche in Braunschweig fort.
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2 ↑ Gemäß § 57 Nr. 2 PfBVG i.d. ursprünglichen Fassung vom 2. September 1981 (KABl. S. 131) sind die Vorschriften des V. Abschnitts des Pfarrbesoldungsgesetzes der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers i.d.F. vom 22. Januar 1970 (KABl. S. 17), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz vom 19. Dezember 1979 (KABl. S. 164), bis zum Inkrafttreten entsprechender kirchengesetzlicher Regelungen weiter anzuwenden; diese Vorschriften haben folgenden Wortlaut:„V. Aufbringung der Besoldung und Versorgung§ 77 ( 1 ) Zur Aufbringung der Besoldung und Versorgung der Inhaber von Pfarrstellen, der mit der Versehung von Pfarrstellen oder der mit der pfarramtlichen Hilfeleistung in Kirchengemeinden Beauftragten sind in erster Linie die gesamten Erträge des Stellenvermögens der Pfarre und des Pfarrwittums (Stellenaufkommen) dieser Kirchengemeinde bestimmt; dieser Bestimmung wird in der Weise entsprochen, dass die Kirchengemeinden das Stellenaufkommen an die Landeskirche abführen, soweit es nicht zur Begleichung der auf dem Stellenvermögen ruhenden Lasten und Abgaben und der notwendigen Aufwendungen für die Erhaltung und Verwaltung des Stellenvermögens oder zur Deckung der durch die Versehung einer unbesetzten Pfarrstelle oder die Vertretung entstehender Kosten (abzugsfähige Ausgaben) benötigt wird. Die Kirchengemeinden sind zur vollen Ausnutzung des Stellenvermögens für die Bedürfnisse der Besoldung und Versorgung der Pfarrer verpflichtet. Kirchengemeinden, die kein oder kein ausreichendes Stellenaufkommen zur Deckung der abzugsfähigen Ausgaben haben, erhalten den entsprechenden Zuschuss aus Mitteln der Landeskirche. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt. ( 2 ) Im Übrigen werden die für die Besoldung und Versorgung erforderlichen Mittel von der Landeskirche bereitgestellt.§ 78 ( 1 ) Es wird ein Pfarrbesoldungsfonds als Treuhandvermögen der Landeskirche errichtet, dessen Erträge ausschließlich der Pfarrbesoldung und Pfarrversorgung dienen. ( 2 ) Dem Pfarrbesoldungsfonds haben die Kirchengemeinden das Kapitalvermögen der Pfarre und des Pfarrwittums einschließlich der Erlöse aus dem Verkauf von Grundstücken, die nicht wieder in Grundvermögen angelegt werden, zuzuführen. ( 3 ) Den Kirchengemeinden kann mit Genehmigung des Landeskirchenamtes ein Teilbetrag bis zu 10% eines Verkaufserlöses belassen werden, wenn dringender örtlicher Bedarf nicht anderweitig gedeckt werden kann. ( 4 ) Im Falle der Auflösung des Pfarrbesoldungsfonds oder bei einer Umgliederung in eine andere Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland haben die Kirchengemeinden nach Maßgabe des Verhältnisses, in dem ihre Einlage zu der Summe aller Einlagen steht, Anspruch auf Rückzahlung. ( 5 ) Am Pfarrbesoldungsfonds beteiligten Kirchengemeinden können eingebrachte Beträge bis zur Höhe der Einlage mit Genehmigung des Landeskirchenamtes zurückgezahlt werden, wenn sie zur wirtschaftlichen Nutzung des Stellenvermögens benötigt werden. ( 6 ) Die näheren Regelungen zu den Absätzen 1 bis 5 werden durch Rechtsverordnung getroffen.§ 79
(gestrichen)
§ 80 ( 1 ) Eine Übernahme des Nießbrauches am Stellenvermögen oder einzelnen Teilen durch den Stelleninhaber (Stellenvorbehalt) ist nicht zulässig. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vom Landeskirchenamt genehmigte Stellenvorbehalte laufen nur noch für die Amtsdauer des berechtigten Stelleninhabers in dieser Pfarrstelle weiter. Der hierfür nach angemessenen und ortsüblichen Sätzen festzusetzende Nutzungswert ist vom Stelleninhaber an die Kirchengemeinde abzuführen. Das Landeskirchenamt kann anordnen, dass die Festsetzung des Nutzungswertes den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst wird. ( 2 ) Desgleichen entfallen alle sonstigen zugunsten der Besoldungs- und Versorgungsempfänger in Kirchenordnungen oder Bestimmungen vorgesehenen Rechte, Sonderzuwendungen und Vorbehalte.§ 81
(gestrichen)
§ 82Die auf besonderen Rechtstiteln oder auf öffentlichem Recht beruhenden Verpflichtungen Dritter gegenüber den Pfarrstellen bleiben unberührt.“