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Geltungszeitraum von: 01.09.1996

Geltungszeitraum bis: 31.08.2016

Verwaltungsanordnung über den Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen

Vom 1. Oktober 1996

(ABl. 1996 S. 167)

Aufgrund des § 56 Abs. 2 Satz 1 des Mitarbeitervertretungsgesetzes (MVG) in der Neufassung vom 6. März 1996 (Amtsbl. 1996 S. 83) wird im Einvernehmen mit dem Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen folgende Verwaltungsanordnung erlassen:
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§ 1

Dem Gesamtausschuss werden die in § 57 MVG genannten Aufgaben zugewiesen.
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§ 2

( 1 ) Die Zahl der Mitglieder des Gesamtausschusses wird auf 5 festgesetzt.
( 2 ) Über Veränderungen der Mitgliederzahlen entscheidet das Landeskirchenamt im Benehmen mit dem Gesamtausschuss.
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§ 3

( 1 ) Wählbar sind die Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen. Wahlberechtigt sind die Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen, im Fall der Verhinderung ihre Stellvertreter.
( 2 ) Die Mitglieder des Gesamtausschusses werden im vereinfachten Verfahren in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 3 bis 9 der Wahlordnung zum Mitarbeitervertretungsgesetz vom 25. Januar 1994 (Amtsbl. 1994 S. 86) in seiner jeweiligen Fassung gewählt.
( 3 ) Die Wahlversammlung wird vom Landeskirchenamt einberufen. In der Wahlversammlung Abwesende können nur gewählt werden, wenn dem Wahlvorschlag eine schriftliche Erklärung der Vorgeschlagenen beigefügt ist, dass sie im Fall ihrer Wahl das Amt annehmen.
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§ 4

Der Gesamtausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
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§ 5

Soweit diese Verwaltungsanordnung nichts anderes bestimmt, gelten die §§ 10 bis 20 und 23 bis 31 MVG mit Ausnahme des § 19 Abs. 3 MVG entsprechend.
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§ 6

( 1 ) Die Landeskirche trägt die im Sinne des § 31 MVG erforderlichen Kosten des Gesamtausschusses.
( 2 ) Zuständig für die Genehmigung der Dienstreisen der Gesamtausschussmitglieder ist das Landeskirchenamt, das zuvor das Benehmen mit dem Anstellungsträger herstellt.
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§ 7

Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Gesamtausschusses wird erforderlichenfalls ein Mitglied von der dienstlichen Tätigkeit höchstens bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters freigestellt. Über die Freistellung entscheidet das Landeskirchenamt im Einvernehmen mit dem Anstellungsträger.
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§ 8

Die Verwaltungsanordnung tritt am 1. November 1996 mit der Maßgabe in Kraft, dass sie für das gesamte Wahlverfahren für den im Jahr 1996 zu bildenden Gesamtausschuss anzuwenden ist.