.
Geltungszeitraum von: 01.09.1996
Geltungszeitraum bis: 31.08.2016
Verwaltungsanordnung über den Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen
Vom 1. Oktober 1996
Aufgrund des § 56 Abs. 2 Satz 1 des Mitarbeitervertretungsgesetzes (MVG) in der Neufassung vom 6. März 1996 (Amtsbl. 1996 S. 83) wird im Einvernehmen mit dem Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen folgende Verwaltungsanordnung erlassen:
####§ 1
Dem Gesamtausschuss werden die in § 57 MVG genannten Aufgaben zugewiesen.
#§ 2
(
1
)
Die Zahl der Mitglieder des Gesamtausschusses wird auf 5 festgesetzt.
(
2
)
Über Veränderungen der Mitgliederzahlen entscheidet das Landeskirchenamt im Benehmen mit dem Gesamtausschuss.
#§ 3
(
1
)
1 Wählbar sind die Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen. 2 Wahlberechtigt sind die Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen, im Fall der Verhinderung ihre Stellvertreter.
(
2
)
Die Mitglieder des Gesamtausschusses werden im vereinfachten Verfahren in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 3 bis 9 der Wahlordnung zum Mitarbeitervertretungsgesetz vom 25. Januar 1994 (Amtsbl. 1994 S. 86) in seiner jeweiligen Fassung gewählt.
(
3
)
1 Die Wahlversammlung wird vom Landeskirchenamt einberufen. 2 In der Wahlversammlung Abwesende können nur gewählt werden, wenn dem Wahlvorschlag eine schriftliche Erklärung der Vorgeschlagenen beigefügt ist, dass sie im Fall ihrer Wahl das Amt annehmen.
#§ 4
Der Gesamtausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
#§ 5
Soweit diese Verwaltungsanordnung nichts anderes bestimmt, gelten die §§ 10 bis 20 und 23 bis 31 MVG mit Ausnahme des § 19 Abs. 3 MVG entsprechend.
#§ 6
(
1
)
Die Landeskirche trägt die im Sinne des § 31 MVG erforderlichen Kosten des Gesamtausschusses.
(
2
)
Zuständig für die Genehmigung der Dienstreisen der Gesamtausschussmitglieder ist das Landeskirchenamt, das zuvor das Benehmen mit dem Anstellungsträger herstellt.
#§ 7
1 Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Gesamtausschusses wird erforderlichenfalls ein Mitglied von der dienstlichen Tätigkeit höchstens bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters freigestellt. 2 Über die Freistellung entscheidet das Landeskirchenamt im Einvernehmen mit dem Anstellungsträger.
#§ 8
Die Verwaltungsanordnung tritt am 1. November 1996 mit der Maßgabe in Kraft, dass sie für das gesamte Wahlverfahren für den im Jahr 1996 zu bildenden Gesamtausschuss anzuwenden ist.