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Kirchenverordnung über den Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig

In der Neufassung vom 24. August 2016

(ABl. 2016 S. 106)

Aufgrund des § 56 Absatz 1 und 3 des Mitarbeitervertretungsgesetzes in der Neufassung vom 21. April 2005 (ABl. 2005 S. 84), zuletzt geändert am 20. September 2011 (ABl. 2011 S. 84) wird im Einvernehmen mit dem Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen folgende Kirchenverordnung erlassen:
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§ 1

( 1 ) Für den Bereich der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig wird jeweils zu Beginn der Amtszeit der Mitarbeitervertretungen für die Dauer von vier Jahren ein Gesamtausschuss gebildet.
( 2 ) Die Wahlversammlung besteht aus den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aller Mitarbeitervertretungen in der Landeskirche.
( 3 ) Die Wahlversammlung wird vom Landeskirchenamt einberufen.
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§ 2

( 1 ) Die Zahl der Mitglieder des Gesamtausschusses wird auf fünf festgesetzt.
( 2 ) Über Veränderungen der Mitgliederzahl entscheidet das Landeskirchenamt im Benehmen mit dem Gesamtausschuss.
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§ 3

( 1 ) Wählbar sind die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen.
( 2 ) Jede Mitarbeitervertretung hat eine Stimme bei den Abstimmungen/Wahlen in der Wahlversammlung.
( 3 ) In der Wahlversammlung Abwesende können nur gewählt werden, wenn dem Wahlvorschlag eine schriftliche Erklärung der vorgeschlagenen Person beigefügt ist, das Amt im Falle der Wahl anzunehmen.
( 4 ) Die Wahl des Gesamtausschusses erfolgt im vereinfachten Verfahren in entsprechender Anwendung des § 14 Absätze 3 bis 9 der Wahlordnung zum Mitarbeitervertretungsgesetz vom 25. Januar 1994 (ABl. 1994 S. 86) in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 4

Dem Gesamtausschuss werden die in § 57 Mitarbeitervertretungsgesetz genannten Aufgaben zugewiesen.
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§ 5

Der Gesamtausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
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§ 6

( 1 ) Soweit diese Kirchenverordnung nichts anderes bestimmt, gelten die §§ 10 bis 31 Mitarbeitervertretungsgesetz mit Ausnahme des § 19 Absatz 3 Mitarbeitervertretungsgesetz entsprechend.
( 2 ) Die Landeskirche trägt die Kosten im Sinne des § 31 Mitarbeitervertretungsgesetz des Gesamtausschusses.
( 3 ) Zuständig für die Genehmigung der Dienstreisen der Mitglieder des Gesamtausschusses ist das Landeskirchenamt, das zuvor das Benehmen mit dem jeweiligen Anstellungsträger herstellt.
( 4 ) Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Gesamtausschusses wird erforderlichenfalls ein Mitglied von der dienstlichen Tätigkeit insgesamt höchstens bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigen Mitarbeitenden freigestellt. Die zu gewährende Freistellungszeit kann auch auf mehrere Mitglieder übertragen werden. Über die Freistellung entscheidet das Landeskirchenamt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Anstellungsträger.
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§ 7

Die Kirchenverordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2016 mit der Maßnahme in Kraft, dass sie für das gesamte Wahlverfahren für den im Jahr 2016 zu bildenden Gesamtausschuss anzuwenden ist.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsanordnung über den Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen vom 1. Oktober 1996 (ABl. 1996 S. 167) außer Kraft.
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