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Richtlinien für die Namensgebung von Kirchengemeinden, sonstigen kirchlichen Körperschaften und deren Zusammenschlüsse in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
Vom 23. August 2016
Auf der Grundlage des Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe c) der Verfassung der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig in der Neufassung vom 7. Mai 1984 (ABl. 1984 S. 14), zuletzt geändert am 13. November 2009 (ABl. 2010 S. 2) erlässt das Kollegium des Landeskirchenamtes folgende Richtlinien:
####- 1 Die Namensgebung geschieht in der Regel zusammen mit der Errichtung, Änderung oder Zusammenlegung von Kirchengemeinden. 2 Sie ist Teil der Organisationshoheit des Kollegiums des Landeskirchenamtes. 3 Es empfiehlt sich deshalb die frühzeitige Beratung und Abstimmung mit dem Landeskirchenamt.
- Der Name einer Kirchengemeinde soll sie von anderen Kirchengemeinden unterscheiden und gleichzeitig den kirchlichen Charakter dieser Körperschaft verdeutlichen.
- 1 Der Name muss auf die jeweilige politische Gemeinde bezogen sein. 2 Erstreckt sich das Gebiet der Kirchengemeinde über das Gebiet lediglich einer politischen Gemeinde, so trägt sie den Namen dieser Gemeinde.
- 1 Erstreckt sich das Gebiet der Kirchengemeinde über das Gebiet mehrerer politischer Gemeinden, so sollte der Hauptort zum Namen der Kirchengemeinde gewählt werden. 2 Denkbar ist auch, den Namen der Samtgemeinde zu wählen.
- 1 Auch eine Anknüpfung an geografische Gegebenheiten ist möglich, wenn diese eine den Einzugsbereich der Körperschaft deutlich prägende Bedeutung haben. 2 Nicht möglich sind dabei beispielsweise: Drei-Flüsse-Kirchengemeinde oder Kirchengemeinde am Mühlenbach.
- 1 Wenn Kirchengemeinden unterschiedlicher Ortschaften fusionieren, besteht häufig der Wunsch, die Namen der ehemaligen Gemeinden in dem Namen der neuen Körperschaft fortleben zu lassen. 2 Solche Doppelnamen sind seit langem gebräuchlich (z.B. Groß und Klein Döhren in Liebenburg).2 Die Gemeindeglieder müssen sich mit dem Namen aber auch identifizieren können: „Ich gehöre zur Kirchengemeinde …“. 3 Dreierkombinationen von Namen werden sich deshalb in der Regel verbieten.
- 1 Der Name kann ergänzt werden um ein Patrozinium. 2 Hierbei kann es sich um einen biblischen Namen handeln (z.B. Johannes-Kirchengemeinde, Matthäus-Kirchengemeinde, Marien-Gemeinde), um einen Begriff aus der christlichen Lehre (Auferstehungskirchengemeinde, Apostelkirchengemeinde, Dreifaltigkeits-Kirchengemeinde) oder um eine allgemein bekannte Persönlichkeit aus der Kirchengeschichte, die eine überregionale Bedeutung hat und auch heute noch einen positiven Bezug ermöglicht (z.B. Bugenhagen-Kirchengemeinde, Kirchengemeinde Martin Luther, Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde). 3 Der Name soll für die Verkündigung einer evangelischen Kirchengemeinde eine besondere Bedeutung haben.
- Ausgeschlossen sind für die Namensgebung noch lebende Personen sowie Namen ohne erkennbaren christlichen oder örtlichen Bezug (z.B. Zukunfts-Kirchengemeinde, Einigkeits-Kirchengemeinde).
- Haben mehrere Kirchengemeinden, die zu einer neuen Kirchengemeinde zusammengelegt werden, jeweils ein eigenes Patrozinium, so können beide Patrozinien dem neuen Namen der Kirchengemeinde vorangestellt werden (z.B. Kirchengemeinde St. Pauli-Matthäus, Kirchengemeinde St. Petrus/Heiliggeist).
- Namensgebungen, die erkennbar polarisierenden Charakter haben, sind ausgeschlossen.
- 1 Die obigen Grundsätze gelten auch für die Namensgebungen von Kirchengebäuden. 2 In der Regel teilen Kirchengebäude die Namen der Kirchengemeinden. 3 Sie sollten jedoch aus Anlass von Zusammenlegungen nicht umbenannt werden.
- 1 Namensgebungen von Kirchen oder bereits bestehender Kirchengemeinden bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß § 52 KGO. 2 Diese erfolgen ebenfalls nach obigen Grundsätzen.
- 1 Die Grundsätze gelten auch bei Namensgebung von Zusammenschlüssen, wie z. B. Pfarrverbands- oder Quartiersbildungen oder sonstigen Zusammenschlüssen kirchlicher Körperschaften. 2 In besonders begründeten Fällen kann hier von einzelnen Vorschriften der Nummern 3 bis 12 abgewichen werden.
- 1 Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 4. Dezember 2012 (ABl. 2013 S. 15) außer Kraft.