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Verordnung des Rates der Konföderation
evangelischer Kirchen in Niedersachsen
über die Gewährung von Zulagen nach dem Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetz1#

Vom 18. Januar 1996

(ABl. 1996 S. 66), mit Änderungen vom 16. Juni 1997 (ABl. 1997 S. 151), vom 17. Dezember 2001 (ABl. 2002 S. 28) und vom 30. Oktober 2003 (ABl. 2004 S. 35)

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§ 1

Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
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§ 2

Pfarrer, denen als allgemeinkirchliche Aufgabe die Wahrnehmung der Seelsorge in einer Justizvollzugseinrichtung oder in einer Psychiatrischen Krankenanstalt hauptamtlich übertragen ist, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgabe eine nicht ruhegehaltfähige Zulage unter den gleichen Voraussetzungen und in der Höhe, wie sie Beamten des Landes Niedersachsen nach den Besoldungsordnungen als Stellenzulage zusteht.
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§ 3

Pfarrer, denen als allgemeinkirchliche Aufgabe die Lehrtätigkeit an einer kirchlichen Hochschule hauptamtlich übertragen ist und die zusätzlich zu dieser Aufgabe Leitungsaufgaben an der Hochschule wahrnehmen, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung der Leitungsaufgaben eine nicht ruhegehaltfähige Zulage unter den gleichen Voraussetzungen und in der Höhe, wie sie Beamten des Landes Niedersachsen in der Hochschulleitung als Stellenzulage zusteht.
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§ 4

( 1 ) Eine nicht ruhegehaltfähige Wohnungsausgleichszulage gemäß § 9 Abs. 3 des Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetzes wird nur gewährt, wenn
  1. sich sowohl der Dienstsitz als auch der Hauptwohnsitz in einer politischen Gemeinde befinden, für die nach den jeweils geltenden wohngeldrechtlichen Vorschriften die Mietenstufe 4 oder höher festgelegt ist, und
  2. der monatliche Mietzins (ohne Nebenkosten) für eine nach Ausstattung und Größe angemessene Wohnung die höchste Dienstwohnungsvergütung nach der Endstufe der für den Pfarrer maßgebende Besoldungsgruppe um mindestens 30 vom Hundert übersteigt.
( 2 ) Eine Wohnungsausgleichszulage wird nicht gewährt, wenn
  1. dem Pfarrer eine angemessene Wohnung im Rahmen der Wohnungsfürsorge angeboten wird,
  2. auch der Ehegatte des Pfarrers Einkommen hat, es sei denn, der Pfarrer weist nach, dass die Einkünfte des Ehegatten die sich jeweils aus § 5 Abs. 4 Nr. 3 der Beihilfevorschriften ergebende Grenze nicht übersteigen,
  3. dem Pfarrer als allgemeinkirchliche Aufgabe die Lehrtätigkeit an einer kirchlichen Hochschule übertragen ist.
( 3 ) Die Wohnungsausgleichszulage wird monatlich in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem monatlichen Mietzins (ohne Nebenkosten) und dem Betrag der erhöhten höchsten Dienstwohnungsvergütung, der sich aus Absatz 1 Nr. 2 ergibt, mit den Dienstbezügen gezahlt; die Wohnungsausgleichszulage darf jedoch
  1. bei einem allein stehenden Pfarrer 80 Euro,
  2. bei einem verheirateten Pfarrer ohne
    unterhaltsberechtigte Kinder 155 Euro,
  3. bei einem verheirateten oder allein stehenden
    Pfarrer mit unterhaltsberechtigten Kindern 230 Euro
im Monat nicht überschreiten. Liegt der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 unter 10 Euro, wird keine Wohnungsausgleichszulage gewährt.
( 4 ) Die Wohnungsausgleichszulage wird frühestens von dem Kalendermonat an gewährt, in dem der Antrag gestellt ist.
( 5 ) Haben sich die Voraussetzungen, die zur Gewährung einer Wohnungsausgleichszulage geführt haben, wesentlich geändert, so kann die Wohnungsausgleichszulage ganz oder teilweise widerrufen werden. Sie ist nicht zu widerrufen, wenn der Pfarrer bei Übertragung einer neuen allgemeinkirchlichen Aufgabe keinen Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung hat und er hinsichtlich der von ihm angemieteten neuen Wohnung die Voraussetzungen für die Gewährung der Wohnungsausgleichszulage erfüllt.
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§ 5

(Inkrafttreten)

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1 ↑ Red. Anmerkung: Diese Verordnung gilt aufgrund von § 3 des Kirchengesetzes zu dem Vertrag über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 21. November 2013 (ABl. 2014 S. 29) mit Änderung vom 21. November 2014 (ABl. 2015 S. 9) ab dem 1. Januar 2015 als Verordnung der Ev-.luth. Landeskirche in Braunschweig fort.