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Geltungszeitraum von: 02.05.2010

Geltungszeitraum bis: 30.06.2017

Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung
der Kirchenbeamten und ihrer Hinterbliebenen (Kirchenbeamten-Besoldungsgesetz)

In der bereinigten Neufassung vom 3. Dezember 1988

ABl. 1989 S. 37), mit Änderungen vom 14. August 1989 (ABl. 1989 S. 59), vom 10. Oktober 1995 (ABl. 1995 S. 103), vom 26. November 1994 (ABl. 1995 S. 7), vom 1. April 1995 (ABl. 1995 S. 53), vom 14. November 1997 (ABl. 1998 S. 2), vom 17. November 2006 (ABl. 2007 S. 3,5) und vom 6. März 2010 (ABl. 2010 S. 57)

Die Landessynode hat folgendes Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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A.
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Kirchenbeamten der Landeskirche und der unter der Aufsicht der Landeskirche stehenden kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Versorgung dieser Kirchenbeamten und ihrer Hinterbliebenen.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz gilt auch für die Mitglieder des Landeskirchenamtes sowie für Pfarrverwalter im Kirchenbeamtenverhältnis, sofern in anderen Kirchengesetzen nicht etwas anderes bestimmt wird.
( 3 ) Beginn und Ende des Anspruchs auf Besoldung und Versorgung richten sich nach dem Kirchenbeamtengesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 25. Juni 1980 (Amtsbl. 1981 S. 73) in Verbindung mit dem dazu erlassenen Kirchengesetz über die Anwendung des Kirchenbeamtengesetzes der VELKD vom 27. November 1981 (Amtsbl. 1981 S. 86) in den jeweils geltenden Fassungen sowie nach den in der Landeskirche geltenden dienst- und disziplinarrechtlichen Bestimmungen.
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§ 2
Besoldung

( 1 ) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, erhält der Kirchenbeamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe, sowie der Beamte auf Widerruf, der nicht im Vorbereitungsdienst steht, Dienstbezüge und allgemeine Sonderzuwendungen und Jubiläumszuwendungen in entsprechender Anwendung der für die Beamten des Landes Niedersachsen jeweils geltenden Bestimmungen.
( 2 ) Der Kirchenbeamte im Nebenamt erhält eine Vergütung und sonstige allgemeine Zuwendungen aufgrund besonderer Vereinbarungen (vgl. § 76 des Kirchenbeamtengesetzes der VELKD).
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§ 3
Versorgung

Die Versorgung der Kirchenbeamten sowie ihrer Hinterbliebenen wird in entsprechender Anwendung der für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften gewährt.
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§ 4
Öffentlicher Dienst

( 1 ) Öffentlicher Dienst ist bei Anwendung der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen des Landes Niedersachsen auch der Dienst
  1. bei der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Vereinigten Evangelisch-lutherischen Kirche Deutschlands, ihren Gliedkirchen sowie bei sonstigen Zusammenschlüssen, denen die Landeskirche beitritt,
  2. bei den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht einer Gliedkirche unterstehen.
( 2 ) Die Tätigkeit
  1. in ausländischen Kirchengemeinden, die der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind,
  2. in missionarischen, diakonischen oder sonstigen kirchlichen Werken der Evangelischen Kirche
steht dem Dienst nach Absatz 1 gleich.
( 3 ) Eine Tätigkeit im sonstigen kirchlichen, diakonischen und missionarischen Dienst kann dem Dienst nach Absatz 1 gleichgestellt werden.
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B.
Besondere Bestimmungen zur Besoldung

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§ 5
Grundgehalt

( 1 ) Der Kirchenbeamte erhält ein Grundgehalt nach der diesem Gesetz als Anlage beigefügten Besoldungsordnung.
( 2 ) Die Zuordnung der Ämter zu den einzelnen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung (Anlage zu diesem Gesetz) wird von den dafür zuständigen Organen nach dem Amtsinhalt vorgenommen.
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§ 6
Familienzuschlag

( 1 ) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, finden für die Grundlage und Höhe sowie für Beginn und Ende des Anspruchs auf Familienzuschlag die für Beamte des Landes Niedersachsen jeweils geltenden Bestimmungen Anwendung.
( 2 ) Werden von anderer Seite Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Familienzuschlag nicht angewandt, ist Familienzuschlag nach landeskirchlichem Recht neben den von anderer Seite gewährten Leistungen bis zu der in Absatz 3 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.
( 3 ) Höchstgrenze ist die Summe der Familienzuschläge, die sich bei Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Familienzuschlag auch auf den nicht nach landeskirchlichem Recht Anspruchsberechtigten ergeben würde.
( 4 ) Verringert sich bei Anwendung der Absätze 1 und 2 der Ortszuschlag, so sind die für Beamte des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften über die Gewährung von Ausgleichszulagen entsprechend anzuwenden.
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§ 7
Zusammentreffen von Dienst- und Versorgungsbezügen

( 1 ) Den Kirchenbeamten, die aus einer früheren Verwendung im öffentlichen Dienst Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhalten, ohne dass bei einer Tätigkeit im kirchlichen Dienst beamtenrechtliche Vorschriften über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Dienstbezügen angewandt werden, werden diese Versorgungsbezüge nach Maßgabe des Absatzes 2 auf ihre Dienstbezüge angerechnet.
( 2 ) Bei der Anrechnung nach Absatz 1 bleibt anrechnungsfrei die Hälfte des jeweiligen Bruttobetrages der Versorgungsbezüge, mindestens aber ein Betrag in der jeweiligen Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 1 ohne Familienzuschlag. Kinderzuschläge bleiben außer Betracht. Pfennigbeträge werden auf volle Deutsche Mark aufgerundet.
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§ 8
Zulagen und Zuwendungen

( 1 ) Schul- und Kinderreisebeihilfen werden unter Beachtung der jeweils für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Bestimmungen auf Antrag gezahlt.
( 2 ) Die Zahlung sonstiger Zulagen, Zuwendungen und vermögenswirksamer Leistungen richtet sich nach den jeweils für Beamte des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
( 3 ) Kirchenbeamte der Landeskirche als Inhaber von Stellen mit allgemeinkirchlichen Aufgaben können auf Beschluss der Kirchenregierung eine widerrufliche, nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des jeweiligen Unterschiedes zwischen zwei aufeinander folgenden Stufen der Besoldungsgruppe A 14 erhalten.
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§ 9
Dienstpostenbewertung

Die Kirchenregierung wird ermächtigt, die Dienstposten, die mit einem Beamten besetzt sind oder besetzt werden sollen, zum Zweck einer sachgerechten Zuordnung zu einem der in der Besoldungsordnung (Anlage zu diesem Gesetz) aufgeführten Ämter in entsprechender Anwendung der für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Bestimmungen zu bewerten.
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§ 10
Dienstwohnungsvergütung

( 1 ) Eine Dienstwohnung als Sachbezug darf nur zugewiesen werden, wenn die Anwesenheit oder Einsatzbereitschaft des Kirchenbeamten an der Dienststätte auch außerhalb der Arbeitszeit sichergestellt sein und er deshalb im Dienstgebäude oder in seiner unmittelbaren Nähe wohnen muss.
( 2 ) Für die Bemessung der Dienstwohnungsvergütung bei Zuweisung einer Dienstwohnung sind die bei Pfarrer geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch bei Ermäßigung der Arbeitszeit eines Kirchenbeamten.
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C.
Besondere Bestimmungen zur Versorgung

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§ 11
Anwendung besoldungsrechtlicher Bestimmungen

( 1 ) Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge sind die Bestimmungen der §§ 5 bis 8 des Abschnittes B dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
( 2 ) Der Berechnung der Versorgungsbezüge ist das Grundgehalt der Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, nach der sich die Bezüge eines vergleichbaren Kirchenbeamten im aktiven Dienst bemessen.
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§ 12

Für die Gewährung von Wartegeld sind die für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften über die Bezüge im einstweiligen Ruhestand entsprechend anzuwenden. soweit nicht anderes bestimmt ist.
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§ 13
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen

( 1 ) Bezieht ein Kirchenbeamter als Empfänger von Wartegeld oder Ruhegehalt aus einer früheren Verwendung im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst eine Versorgung, ohne dass bei einer Tätigkeit im kirchlichen Dienst beamtenrechtliche Vorschriften über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen angewandt werden, so erhält er daneben das Wartegeld oder Ruhegehalt nach diesem Kirchengesetz nur soweit, als die Versorgungsbezüge aus der früheren Verwendung und die Versorgungsbezüge nach diesem Kirchengesetz zusammen die in Absatz 2 bezeichnete Höchstgrenze nicht überschreiten.
Im Übrigen ruhen die Versorgungsbezüge nach diesem Kirchengesetz.
( 2 ) Höchstgrenze sind 133 ⅓ v. H. der jeweils höheren Bruttoversorgungsbezüge. Kinderzuschläge bleiben außer Betracht.
( 3 ) Auf Versorgungsbezüge von Hinterbliebenen finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die für die Landesbeamten in Niedersachsen geltenden Bestimmungen über Höchstbeträge und Kürzungen der Hinterbliebenenbezüge sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Witwen- und Waisengeld zusammen die Höchstgrenze nach Absatz 2 nicht überschreiten dürfen.
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§ 14
Zusammentreffen von Waisengeldansprüchen

Hat eine Waise einen Waisengeldanspruch sowohl aus dem Anstellungsverhältnis des Vaters als auch aus dem der Mutter, so wird nur das höhere Waisengeld gezahlt. Wird in diesem Fall für eine Waise nach beamtenrechtlichen Vorschriften von anderer Seite ein Waisengeld gezahlt, weil der Dienstherr eine beamtenrechtliche Regelung über das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche für diesen Fall nicht anwendet, so wird das Waisengeld nach diesem Gesetz unter Abzug der von anderer Seite gewährten Leistungen gezahlt.
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§ 15
Geltendmachung von Rentenansprüchen

( 1 ) Der Kirchenbeamte ist verpflichtet, Ansprüche auf Renten, die nach den Vorschriften über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sind, in vollem Umfang geltend zu machen. Kommt der Kirchenbeamte dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so ist die ruhegehaltfähige Dienstzeit in der Weise neu festzusetzen, dass Zeiten, für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hat oder die nachversichert worden sind, nicht berücksichtigt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Hinterbliebenen der Kirchenbeamten entsprechend.
( 2 ) Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit ist von dem Zeitpunkt an nach Absatz 1 neu festzusetzen, zu dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Renten erfüllt waren; Versorgungsbezüge, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs weitergezahlt werden, stehen insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
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§ 16
Unfallfürsorge

( 1 ) Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der allgemeinen Vorschriften kann für Unfälle zugesagt werden, die ein Kirchenbeamter in Ausübung oder infolge außerdienstlicher im kirchlichen Interesse liegender Tätigkeiten erleidet. Die Zusage kann allgemein oder für einzelne Tätigkeiten gegeben werden.
( 2 ) Die Zusage begründet einen Anspruch auf Unfallfürsorge bei Unfällen, die nach Erteilung der Zusage eintreten. Neben Leistungen, die der Kirchenbeamte oder seine Hinterbliebenen aufgrund des Unfalls von anderer Seite erhalten, wird Unfallfürsorge nur bis zur Höhe der gesetzlichen Unfallfürsorge gewährt. Leistungen einer Versicherung sind insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht auf eigene Beiträge zurückgehen.
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D.
Sonstige Bestimmungen

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§ 17

(aufgehoben)
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§ 18
Wahrung des Besitzstandes

Waren die bis zur Verkündung dieses Gesetzes gezahlten Dienst- und Versorgungsbezüge eines Anspruchsberechtigten höher als die Bezüge, die ihm nach diesem Gesetz zustehen würden, erhält er eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem bisherigen Grundgehalt und dem Grundgehalt nach diesem Kirchengesetz. Eine Ausgleichszulage verringert sich um jeweils die Hälfte des Betrages, um den sich die Dienstbezüge aufgrund einer allgemeinen Besoldungsverbesserung erhöhen. Sie verringert sich ferner um jede sonstige Erhöhung der Dienstbezüge mit Ausnahme einer Erhöhung durch eine Änderung des Familienzuschlages. Soweit die Ausgleichszulage bei Versorgungsbezügen zugrunde zu legen ist, ist bei einer Erhöhung der Versorgungsbezüge vorstehendes entsprechend anzuwenden. Gleiches gilt für die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger.
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§ 19
Änderungsvorbehalt

( 1 ) Die durch dieses Gesetz geregelten Dienst- und Versorgungsbezüge können durch Kirchengesetz geändert werden.
( 2 ) Wird ein Empfänger von Dienst- oder Versorgungsbezügen durch eine Änderung nach Absatz 1 mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so braucht er den Unterschiedsbetrag nicht zu erstatten.
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§ 20
Schlussbestimmungen

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1970 in Kraft1#.
( 2 ) Gleichzeitig treten die bisher für die Besoldung und Versorgung der Kirchenbeamten geltenden Bestimmungen außer Kraft.
( 3 ) Die Kirchenregierung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz zu erlassen.
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Anlage zum
Kirchenbeamten-Besoldungsgesetz
(zu § 5 KBBesG.)

Besoldungsordnung

(in der Fassung des Siebten Änderungsgesetzes vom 10. Oktober 1992)
Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes in der jeweils für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Fassung:
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1.
Mittlerer Dienst

BesGr. 5:
(Landes-)Kirchenassistent
BesGr. 6:
(Landes-)Kirchensekretär
BesGr. 7:
(Landes-)Kirchenobersekretär
BesGr. 8:
(Landes-)Kirchenhauptsekretär
BesGr. 9:
(Landes-)Kirchenamtsinspektor2#
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2.
Gehobener Dienst

BesGr. 9:
(Landes-)Kircheninspektor
BesGr. 10:
(Landes-)Kirchenoberinspektor
(Landes-)Kirchenbauoberinspektor
Pfarrverwalter
(im Kirchenbeamtenverhältnis)
– soweit nicht in BesGr. 11 bis 13 –
BesGr. 11:
(Landes-)Kirchenamtmann
(Landes-)Kirchenbauamtmann
Pfarrverwalter
(im Kirchenbeamtenverhältnis)
– soweit nicht in BesGr. 10, 12 oder 13 –
BesGr. 12:
(Landes-)Kirchenamtsrat
Lehrer im Kirchendienst
– soweit nicht in BesGr. 13 oder 14 –
Pfarrverwalter (im Kirchenbeamtenverhältnis)
– soweit nicht in BesGr. 10, 11 oder 13 –
BesGr. 13:
(Landes-)Kirchenoberamtsrat
– soweit nicht in BesGr. 14 –
Andragoge im Kirchendienst
Pfarrverwalter (im Kirchenbeamtenverhältnis)
– soweit nicht in BesGr. 10, 11 oder 12 –
BesGr. 14:
(Landes-)Kirchenoberamtsrat
– soweit nicht in BesGr. 13 –
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3.
Höherer Dienst

BesGr. 13:
(Landes-)Kirchenrat
– soweit nicht in BesGr. 14 oder 15 –
(Landes-)Kirchenbaurat
– soweit nicht in BesGr. 14 –
(Landes-)Kirchenarchivrat
– soweit nicht in BesGr. 14 oder 15 –
Lehrer im Kirchendienst
– soweit nicht in BesGr. 12 oder 14 –
BesGr. 14:
(Landes-)Kirchenrat
– soweit nicht in BesGr. 13 oder 15 –
(Landes-)Kirchenbaurat
– soweit nicht in BesGr. 13 –
(Landes-)Kirchenarchivrat
– soweit nicht in BesGr. 13 oder 15 –
Lehrer im Kirchendienst
– soweit nicht in BesGr. 12 oder 13 –
BesGr. 15:
(Landes-)Kirchenrat
– soweit nicht in BesGr. 13 oder 14 –
Leitender Landeskirchenbaurat
– als Leiter des Baureferates im Landeskirchenamt –
(Landes-)Kirchenarchivrat
– soweit nicht in BesGr. 13 oder 14 –
BesGr. 16:
Oberlandeskirchenrat
– als Mitglied des Landeskirchenamtes –3#
Die Vorbemerkungen zur Besoldungsgruppe A zum Bundesbesoldungsgesetz in der für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Fassung sind auf die Kirchenbeamten der Landeskirche entsprechend anzuwenden.
Die Klammerzusätze bei den Dienstbezeichnungen gelten für Beamte im unmittelbaren Dienst der Landeskirche bei einer Verwendung im Landeskirchenamt.

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1 ↑ Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 7. Februar 1970 (Amtsbl. 1970 S. 37).
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2 ↑ Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können die Stellen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung mit einer Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes ausgestattet werden.
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3 ↑ Erhält eine Amtszulage von 150,– DM monatlich, soweit Stellvertreter des Landesbischofs.