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Kirchengesetz der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig über die Erstattung von Reisekosten (Reisekostengesetz - RKG)
Vom 24. November 2017
Die Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig hat aufgrund von Artikel 92 a) und e) der Kirchenverfassung in Verbindung mit den Artikeln 93 Absatz 1 Satz 1, 94 Absatz 1 sowie Artikel 69 Absatz 1 und § 10 des Kirchengesetzes über den Prädikanten- und Lektorendienst vom 22. November 2003 (ABl. 2004 S. 20) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
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1
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Die Erstattung von Reisekosten für die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigten Mitarbeitenden der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig richtet sich nach dem Bundesreisekostengesetz in seiner jeweils geltenden Fassung unter Beachtung abweichender landeskirchlicher Regelungen.
(
2
)
Für ehrenamtlich Tätige und Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig finden die Regelungen des Bundesreisekostengesetzes über die Fahrt- und Flugkostenerstattung, die Gewährung von Wegstreckenentschädigung sowie das Übernachtungsgeld entsprechend Anwendung unter Beachtung abweichender landeskirchlicher Regelungen.
#§ 2
Das Nähere kann durch Kirchenverordnung geregelt werden.