.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.07.1985
Geltungszeitraum bis: 16.10.2017
Allgemeine Verwaltungsanordnung über die Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsverhältnisse für Theologen und kirchliche Mitarbeiter aus der Landeskirche (Spendenfondsgesetz)
Vom 11. Juni 1985
(ABl. 1985 S. 118), mit Änderungen vom 11. Oktober 1988 (ABl. 1988 S. 43), vom 24. November 1997 (ABl. 1998 S. 74) und vom 7. Dezember 1998 (ABl. 1999 S. 39)
Aufgrund des Artikels 87 Abs. 1 c der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig ergeht folgende Allgemeine Verwaltungsanordnung zum Kirchengesetz über ein Sondervermögen zur Förderung und Finanzierung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten für Theologen und kirchliche Mitarbeiter aus der Landeskirche aus Spenden und anderen Mitteln (Spendenfondsgesetz) vom 13. Oktober 1984 (Amtsbl. 1984 S. 93):
####§ 1
Zusätzliche Beschäftigung, Umschulung
1 Mit Hilfe des Spendenfondsgesetzes sollen in enger Zusammenarbeit mit örtlichen Stellen zeitlich befristete zusätzliche Beschäftigungs- bzw. Umschulungsmöglichkeiten geschaffen werden.
2 Die Gelder für den Beschäftigungsfonds werden aufgebracht aus Spenden und aus angesparten Erträgnissen der Personalkostenrücklage der Landeskirche in Höhe des jährlichen Spendenaufkommens.
#§ 2
Personenkreis
(
1
)
1 Eine befristete Anstellung können Mitarbeiter erhalten, die für kirchliche Berufe ausgebildet sind und im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig ihren Wohnsitz haben. 2 Folgende Mitarbeiter können berücksichtigt werden: Theologen nach Ablegung des Zweiten Examens, Diakone nach Ableistung des Anerkennungsjahres, Kirchenmusiker mit abgelegter A- oder B-Prüfung.
(
2
)
Eine befristete Umschulungsförderung können Mitarbeiter mit einer kirchlichen Ausbildung erhalten, für die eine Weiterbeschäftigung im kirchlichen Dienst nicht möglich ist und die ohne eine Umschulung keine angemessene Beschäftigungsmöglichkeit finden.
#§ 3
Anstellungsvoraussetzung
1 Eine Anstellung ist nur dann möglich, wenn für sie nach Maßgabe des kirchlichen Auftrages ein Bedarf besteht.
2 Ein solcher Bedarf kann auch bei Berufswechsel im kirchlichen Bereich in Frage kommen.
3 Die Personalkosten müssen gemäß dem abgeschlossenen Beschäftigungsvertrag durch bereitgestellte Haushaltsmittel gesichert sein. 4 Die persönlichen Voraussetzungen abgeschlossene Ausbildung, Eignung für die vorgesehene Beschäftigung nach dem kirchlichen Recht, Bedürftigkeit, müssen gegeben sein.
#§ 4
Anstellungsverfahren
1 Anträge auf Begründung eines Anstellungsverhältnisses im Rahmen des Spendenfondsgesetzes können von den Kirchenvorständen, Propsteivorständen über das Landeskirchenamt an das Kuratorium gerichtet werden. 2 Die Entscheidung über den Antrag wird aufgrund des § 5 Abs. 2 des Spendenfondsgesetzes getroffen.
3 Die Anstellung erfolgt für alle befristeten Beschäftigungsverhältnisse durch das Landeskirchenamt. 4 Dieses bestimmt nach Empfehlung des Kuratoriums auch den Einsatzort im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Rechtsträger. 5 Die Dienst- und Fachaufsicht obliegt dem Landeskirchenamt. 6 Sie kann auf den Anstellungsträger delegiert werden.
7 Das Beschäftigungsverhältnis wird im Angestelltenverhältnis entsprechend der Kirchlichen Dienstvertragsordnung begründet. 8 Der Kandidat der Theologie nach Ablegung des Zweiten Examens erhält eine Vergütung in Höhe von 50 v. H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters der Vergütungsgruppe BAT III.
9 Der Diakon nach Ableistung des Anerkennungsjahres und der Kirchenmusiker mit abgelegter A- oder B-Prüfung erhalten jeweils eine Vergütung in Höhe von 50 v. H. der Vergütung eines vollbeschäftigten Mitarbeiters der Vergütungsgruppe, in die er gemäß § 12 der Dienstvertragsordnung eingruppiert wäre.
10 Die Beschäftigungszeit ist befristet auf 12 Monate. 11 In begründeten Fällen kann für denselben Mitarbeiter ein erneutes Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Rechtsträger abgeschlossen werden. 12 Die Gesamtbeschäftigungsdauer in verschiedenen Einsatzorten darf 36 Monate nicht überschreiten. 13 Die notwendigen Sachkosten trägt der Rechtsträger, bei dem der Betreffende Dienst tut.
#§ 5
Umschulungsförderung
(
1
)
Die Umschulungsförderung besteht in einer auf drei Jahre befristeten Bezuschussung außerkirchlicher Umschulungsmaßnahmen auf Antrag nach Einzelfallprüfung durch das Kuratorium.
(
2
)
Das Kuratorium prüft neben dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 insbesondere auch die Bedürftigkeit eines Antragstellers.
(
3
)
1 Ein kirchliches Anstellungsverhältnis wird während der Umschulungsförderung nicht begründet. 2 Die Förderung begründet auch keinen Anspruch auf eine befristete oder auf Dauer angelegte Beschäftigung nach Abschluss der Umschulung.
#§ 6
Inkrafttreten
Die Allgemeine Verwaltungsanordnung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft.