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Verwaltungsanordnung zur Reisekostenabrechnung durch das Landeskirchenamt der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig

Vom 19. Dezember 2017

(ABl. 2018 S. 20)

Auf der Grundlage des Artikels 87 Abs. 1 Buchstabe c) Kirchenverfassung erlässt das Landeskirchenamt folgende Verwaltungsanordnung:
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  1. Das Landeskirchenamt legt für jeden Abrechnungsfall eine erste Tätigkeitsstätte fest und ermittelt den regelmäßigen Arbeitsweg.
  2. Ein Antrag auf Reisekostenerstattung ist per Email unter Verwendung des im Intranet zur Verfügung stehenden Formulars an die Emailadresse fahrtkosten@lk-bs.de zu senden. Zur Einhaltung des Dienstweges ist die vorgesetzte Stelle in cc. zu setzen.
  3. Anträge auf Reisekostenerstattung werden ab einer Höhe von 200,00 € abgerechnet, es sei denn, die nach § 2 RKVO gesetzte Frist (30. Juni des Folgejahres) droht zu verstreichen.
  4. Die Erstattung der Reisekosten erfolgt durch Auszahlung. Wird einem Antrag nicht oder nicht in beantragter Höhe entsprochen, ergeht darüber eine schriftliche Mitteilung.
  5. Für Pfarrerinnen und Pfarrer, deren erste Tätigkeitsstätte in einer der Städte Braunschweig, Goslar, Helmstedt, Salzgitter, Wolfenbüttel sowie zu einer zu Wolfsburg gehörenden Kirchengemeinde der Propstei Vorsfelde liegt, kann auf Antrag der Preis der Monatskarte für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb des Stadtgebietes (Tarifverbund) zur pauschalen Abgeltung aller nach der Reisekostenverordnung entstehenden Wegstreckenentschädigungen erstattet werden.
  6. Die korrekte steuerliche Behandlung der ausgezahlten Beträge obliegt deren Empfängern.
  7. Das Landeskirchenamt leistet anderen kirchlichen Stellen Amtshilfe bei der Berechnung von Reisekostenerstattung für Auslandsreisen.
  8. Diese Verwaltungsanordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.