.

Geltungszeitraum von: 01.01.1996

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Gewährung von Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke (Gemeinsames Wegstreckenentschädigungsgesetz – WEG)1#

Vom 23. November 1995

(ABl. 1996 S. 55)

Die Synode der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

§ 1

( 1 ) Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem privateigenen Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Die Höhe der Wegstreckenentschädigung wird durch Ausführungsverordnung des Rates unter Berücksichtigung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten und der Abnutzung des Kraftfahrzeuges bestimmt; darin kann vorgesehen werden, dass Gliedkirchen in besonders begründeten Ausnahmefällen abweichende Regelungen treffen können.
( 2 ) Neben der Wegstreckenentschädigung nach Absatz 1 wird dem Dienstreisenden für die Mitnahme von Personen, die nach kirchlichem Recht Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben, oder für die Mitnahme von Konfirmanden zum kirchlichen Unterricht Mitnahmeentschädigung gewährt. Die Höhe der Mitnahmeentschädigung wird durch Ausführungsverordnung des Rates bestimmt.
( 3 ) Soweit Wegstreckenentschädigung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes und der Trennungsgeldverordnung zu gewähren ist, so bestimmt sich ihre Höhe nach den in der Ausführungsverordnung zu diesem Kirchengesetz genannten Sätzen. Das Gleiche gilt für die Zahlung einer Wegstreckenentschädigung für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass gemäß § 23 Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes. Absatz 2 bleibt unberührt.
( 4 ) Eine Unterscheidung zwischen privateigenem und anerkannt privateigenem Kraftfahrzeug findet nicht statt.
#

§ 2

( 1 ) Wegstreckenentschädigung wird, soweit sie die Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels übersteigt, nur gewährt, wenn
  1. bei ungünstigen Verbindungen der regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel durch Benutzung eines Kraftfahrzeuges eine Zeitersparnis eintritt, die die Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes entsprechend vermindert,
  2. der Dienstreisende noch eine andere Person mitnimmt, die bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels Anspruch auf Fahrtkostenerstattung nach diesen Bestimmungen hätte, soweit die in diesem Fall insgesamt zu zahlende Reisekostenvergütung nicht wesentlich höher liegt als bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel,
  3. regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht oder zu so ungünstigen Zeiten verkehren, dass ihre Benutzung nicht zumutbar ist,
  4. besondere dienstliche Gründe vorliegen.
( 2 ) In der Reisekostenrechnung sind die Gründe für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges darzulegen. Fehlt eine Begründung, so sind nur die Kosten für ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel erstattungsfähig.
( 3 ) Eine Wegstreckenentschädigung wird nicht gewährt, wenn die Fahrtstrecke insgesamt weniger als 3 km beträgt, es sei denn, dass der Dienstreisende wegen körperlicher Behinderung oder wegen der Mitnahme von dienstlichen Gegenständen auf die Benutzung des Kraftfahrzeuges angewiesen ist.
#

§ 3

Dieses Kirchengesetz tritt in Kraft
  1. in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig und in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen am 1. Januar 1996,
  2. in der Ev.-ref. Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) und in der Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und den dazu erlassenen Bestimmungen.

#
1 ↑ Red. Anmerkung: Dieses Gesetz gilt aufgrund von § 3 des Kirchengesetzes zu dem Vertrag über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 21. November 2013 (ABl. 2014 S. 29) mit Änderung vom 21. November 2014 (ABl. 2015 S. 9) ab dem 1. Januar 2015 als Gesetz der Ev-.luth. Landeskirche in Braunschweig fort.