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Geltungszeitraum von: 01.10.2005

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Richtlinien über die Anwendung und Ergänzung der Vorschriften der Konföderation zur Zahlung von Wegstreckenentschädigungen

In der Neufassung vom 2. September 2005

(ABl. 2005 S. 175)

Aufgrund des Artikels 76 der Verfassung der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig in der Neufassung vom 7. Mai 1984 (ABl. S. 14), zuletzt geändert am 20. November 2004 (ABl. 2005 S. 2), beschließt die Kirchenregierung folgende Richtlinien:
Grundlage für die Zahlung von Wegstreckenentschädigungen an Pfarrstelleninhaberinnen/-inhaber und Pfarrstellenverwalterinnen/-verwalter sind neben dem Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Gewährung von Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke (Gemeinsames Wegstreckenentschädigungsgesetz – WEG) vom 23. November 1995 (ABl. 1996 S. 55) und der Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zum Gemeinsamen Wegstreckenentschädigungsgesetz (Wegstreckenentschädigungsverordnung – WEVO) vom 28. Dezember 1995 (ABl. 1996 S. 56), zuletzt geändert am 17. Dezember 2001 (ABl. 2002 S. 28), folgende Grundsätze:
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1.
Grundsatz

  1. Die Zahlung von Wegstreckenentschädigung richtet sich nach § 2 WEG und § 1 WEVO.
  2. Wird ein öffentliches Verkehrsmittel genutzt, so werden die nachgewiesenen Auslagen nur bis zur Höhe der Kosten für die niedrigste Klasse erstattet.
  3. Ist in besonders begründeten Ausnahmefällen die Benutzung eines Mietwagens erforderlich, so werden nach vorheriger Genehmigung des Landeskirchenamtes (der für die Zahlung zuständigen Stelle) die nachgewiesenen Auslagen erstattet. § 2 WEG findet entsprechende Anwendung.
  4. Wird die Wegstrecke mit einem Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt, so wird eine Wegstreckenentschädigung je km in Höhe von 0,05 € gezahlt.
  5. Die Regelungen gelten für sonstige haupt- und nebenberuflich Tätige sowie für ehrenamtlich Mitarbeitende entsprechend.
  6. Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte dürfen Reisekostenvergütungen grundsätzlich nicht gewährt werden, lediglich bei Fahrten aus besonderem dienstlichen Anlass können die entstandenen notwendigen Kosten erstattet werden.
    Zu den typischerweise regelmäßig zu erfüllenden Dienstgeschäften – und damit zu den Fahrten, die nicht erstattet werden dürfen – zählen z. B. Fahrten der allein in der Krankenhausseelsorge Tätigen, Fahrten der Schulpfarrerinnen und -pfarrer (ohne kirchengemeindliche Anbindung) zur Schule anlässlich der Teilnahme an einer Lehrerkonferenz, Fahrten von Erzieherinnen und Erziehern zur Teilnahme an Elternabenden, Elternbeiratssitzungen und Festen.
  7. Die Zahlung der Wegstreckenentschädigung erfolgt durch die Körperschaft oder Einrichtung, in deren Auftrag oder auf deren Veranlassung die Fahrt erfolgt (Bsp. Fahrten zur Propsteisynode, Pfarrkonvent durch die Propstei; Krankenhausbesuche von Gemeindegliedern, zur Propstei durch die Kirchengemeinde).
  8. Sofern die Zahlung der Wegstreckenentschädigung durch das Landeskirchenamt erfolgt, sind die Abrechnungen auf dem Dienstweg, d. h. über die zuständige Propstei vorzulegen.
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2.
Filialfahrten

Für Wegstrecken, die zur Versorgung der nach dem Dienstauftrag zugewiesenen Kirchengemeinden oder im Falle eines Gesamtpfarrverbandes zur Versorgung der zu diesem Pfarrverband gehörenden Kirchengemeinden durchgeführt werden, wird eine Wegstreckenentschädigung durch das Landeskirchenamt gezahlt. Gleiches gilt auch für Wegstrecken, die zur Versorgung der nach dem Dienstauftrag zugewiesenen Dienststätten im Rahmen eines Zusatzauftrages durchgeführt werden.
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3.
Wegstrecken zur Versorgung vakanter Pfarrstellen

Für Wegstrecken, die aus Anlass der Versorgung von Kirchengemeinden ausgeführt werden, wenn die für sie zuständige Pfarrstelle vorübergehend vakant oder durch Urlaub oder Krankheit nicht besetzt ist, wird eine Wegstreckenentschädigung durch das Landeskirchenamt gezahlt.
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4.
Genehmigung von Dienstreisen

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4.1
innerhalb der Landeskirche

Für Wegstrecken, die zum Zwecke der Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des näheren Bereichs der Dienststätte zurückgelegt werden, wird eine Wegstreckenentschädigung gezahlt, sofern die Dienstfahrt allgemein oder im besonderen genehmigt ist.
  1. Als allgemein genehmigt gelten z. B. Fahrten
    zu den Pfarrkonventen,
    zu Krankenbesuchen in Krankenhäusern, Altenpflegeheimen etc.,
    zu Amtshandlungen,
    auf Anordnung des Landeskirchenamtes oder der Pröpstin oder des Propstes,
    Fahrten der Mitglieder der Synoden zu den Tagungen und Ausschusssitzungen,
    der Kirchenverordneten zu den Kirchenvorstandssitzungen und Pfarrverbandsversammlungen außerhalb des Wohnortes.
  2. Allgemeine Genehmigungen erteilen die Pröpstinnen und Pröpste für wiederkehrende dienstnotwendige Fahrten ihrer Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer, z. B.
    zu den landeskirchlichen Einrichtungen oder zu Zentren der Propstei bzw. Propstei- und Kirchenverbänden.
  3. Im Übrigen erteilen Einzelgenehmigungen die Anstellungsträger bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern die zuständige Pröpstin oder der Propst.
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4.2
nach außerhalb der Landeskirche

Für Dienstreisen, die über das Gebiet des Dienstbereiches hinausführen, bedarf es der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Das gilt insbesondere für jede Dienstreise an einen Ort außerhalb des Gebietes der Landeskirche sowie für Auslandsdienstreisen.
Von der Genehmigung der Dienstreise ist auch die Erstattung von Unfallkosten abhängig.
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5.
Zahlung von Auslagenpauschalen

Mit schriftlicher Genehmigung des Landeskirchenamtes kann von dem Organ der Körperschaft, die zur Zahlung verpflichtet ist, die Zahlung einer Auslagenpauschale anstelle der Einzelabrechnung bewilligt werden.
Die Gesamtstrecke ist alljährlich während eines Zeitraums von drei aufeinander folgenden Monaten durch Aufzeichnungen im Fahrtenbuch nachzuweisen, wobei der vierfache Betrag, der sich ergebenden Strecke als Jahresfahrstrecke zu rechnen ist. Die Pauschale ist als Monats- oder Vierteljahrespauschale zur Auszahlung zu bringen.
Für die Städte Braunschweig, Goslar, Helmstedt, Salzgitter, Wolfenbüttel sowie alle zu Wolfsburg gehörenden Kirchengemeinden der Propstei Vorsfelde kann anstelle der vorstehenden Berechnungsweise der Preis der Monatskarte für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb des Stadtgebietes (Tarifverbund) erstattet werden.
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6.
Ausschlussfrist

Die Wegstreckenentschädigungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstganges. Bei Wegstrecken nach Nr. 2 und 3 beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem sie durchgeführt werden.
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7.
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsanordnung über die Anwendung und Ergänzung des Gemeinsamen Wegstreckenentschädigungsgesetzes und der Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 28. Dezember 1995 (ABl. 1996 S. 56), zuletzt geändert am 22. April 1999 (ABl. S. 115), außer Kraft.