.

Geltungszeitraum von: 01.04.1995

Geltungszeitraum bis: 28.02.2019

Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Durchführung der Zweiten theologischen Prüfung1#

Vom 2. April 1986

(ABl. 1986 S. 121), mit Änderung vom 14. März 1995 (ABl. 1995 S. 80)

####

§ 1
Zulassung

( 1 ) Voraussetzung für die Zulassung zur Zweiten theologischen Prüfung ist der Nachweis, dass der Bewerber den in den Kirchen jeweils vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß ableistet oder abgeleistet hat.
( 2 ) Der Abstand zwischen der Ersten und der Zweiten theologischen Prüfung darf höchstens sechs Jahre betragen.
( 3 ) Das Prüfungsamt kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen.
#

§ 2
Prüfungsabteilungen

( 1 ) Das Prüfungsamt beruft die Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Prüfungsabteilungen nach den von den Kirchen aufgestellten Vorschlagslisten und im Einvernehmen mit den Kirchen.
( 2 ) Jeder Prüfungsabteilung gehören einschließlich des Vorsitzenden mindestens drei Ordinierte an.
( 3 ) Auf Vorschlag der Kirchen können zusätzlich in die Prüfungsabteilungen rechtskundige Mitglieder eines kirchenleitenden Organes, Professoren der Theologie und nicht ordinierte Vertreter eines der Prüfungsfächer berufen werden.
( 4 ) Für die mündliche Prüfung kann eine Prüfungsabteilung Unterabteilungen bilden. Jeder Unterabteilung sollten mindestens zwei Prüfer angehören.
( 5 ) Die Zusammensetzung der Prüfungsabteilung wird dem Prüfling in der Regel bei der Mitteilung über die Zulassung, spätestens drei Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Bei der Zuweisung zu den Prüfungsabteilungen ist die gliedkirchliche Zugehörigkeit angemessen zu berücksichtigen. Ist ein Prüfer an der Abnahme der Prüfung verhindert, so beruft das Prüfungsamt unverzüglich einen Ersatzprüfer und teilt dies dem Prüfling mit.
( 6 ) Die praktischen Proben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 werden durch mindestens ein Mitglied der zuständigen Prüfungsabteilung abgenommen; der Vorsitzende der Prüfungsabteilung kann im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes einen Vertreter bestellen, der der Prüfungsabteilung nicht anzugehören braucht.
( 7 ) Ist die Prüfungsabteilung zum Zeitpunkt der Probe in Religionspädagogik noch nicht gebildet worden, so bestimmt das Prüfungsamt aus der Vorschlagsliste der betreffenden Kirche für diese Probe den Vertreter gemäß Absatz 6.
( 8 ) Den Mitgliedern des Prüfungsamtes ist auf ihren Wunsch Einsicht in die Prüfungsakten zu gewähren.
#

§ 3
Prüfungsabschnitte

( 1 ) Die Prüfung gliedert sich in folgende drei Prüfungsabschnitte:
  1. die praktischen Proben in Religionspädagogik und Homiletik
  2. die schriftliche Hausarbeit
  3. die mündliche Prüfung.
( 2 ) Die schriftliche Hausarbeit und die mündliche Prüfung erstrecken sich auf folgende Fächer:
  1. Gottesdienst, Predigt, Unterricht
  2. Seelsorge, Beratung, Kasualpraxis
  3. Gemeindeaufbau, Gemeindeleitung, Kirchenrecht
  4. Kirchenkunde mit einem der folgenden Prüfungsgebiete:
    Mission
    Ökumene
    Diakonie
    Kirchliche Öffentlichkeitsarbeit
    Kirchliche Bildungsarbeit
    Weltanschauliche Gegenwartsfragen
    Regionale Kirchengeschichte
    ferner
  5. Theologie des Alten und Neuen Testamentes im Rahmen kirchlichen Handelns
  6. Systematische Theologie im Rahmen kirchlichen Handelns.
( 3 ) Die praktischen Proben nach Absatz 1 Nr. 1 werden während der Ausbildung in Verbindung mit dem entsprechenden Ausbildungsabschnitt abgelegt, soweit nicht vom Prüfungsamt etwas anderes bestimmt wird. Die praktische Probe in Religionspädagogik umfasst den innerhalb einer Frist von sieben Tagen anzufertigenden schriftlichen Entwurf einer Unterrichtsstunde, das Halten einer Unterrichtsstunde und ein Prüfungsgespräch. Wird die praktische Probe in Religionspädagogik nicht im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum abgelegt, so stehen zur Anfertigung des Entwurfes 14 Tage zur Verfügung. Die praktische Probe in Homiletik umfasst den innerhalb einer Frist von 14 Tagen anzufertigenden schriftlichen Entwurf einer Predigt, das Halten eines öffentlichen Gottesdienstes und ein Prüfungsgespräch.
( 4 ) Die schriftliche Hausarbeit nach Absatz 1 Nr. 2 besteht in der Anfertigung einer auf den Dienst des Pfarrers bezogenen theologischen Abhandlung. Für die Hausarbeit stehen vier Wochen zur Verfügung. Das Thema ist einem der in Absatz 2 genannten Fächer zu entnehmen.
( 5 ) Die mündliche Prüfung nach Absatz 1 Nr. 3 besteht aus einem Prüfungsgespräch über die schriftliche Hausarbeit im Rahmen des Faches oder des Prüfungsgebietes, dem ihr Thema entnommen worden ist, sowie aus je einem Prüfungsgespräch in den übrigen Fächern nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4; im Fach Kirchenkunde wird das Prüfungsgespräch auf eines der in Absatz 2 Nr. 4 genannten Prüfungsgebiete beschränkt. Die in Absatz 2 Nr. 5 und 6 genannten Fächer werden im Zusammenhang mit je einem der in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Fächer oder Prüfungsgebiete geprüft, wenn der Prüfling nicht gesonderte Prüfungsgespräche vorschlägt. Geschichtliche Aspekte der Themen in den einzelnen Fächern der mündlichen Prüfung sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
( 6 ) Das Nähere über die Wahlmöglichkeiten des Prüflings wird durch Richtlinien des Prüfungsamtes geregelt.
( 7 ) Über den Verlauf der praktischen Proben und der mündlichen Prüfung werden Niederschriften gefertigt, die den Prüfungsgang zusammenfassend wiedergeben.
( 8 ) Bei den Prüfungsgesprächen zu den praktischen Proben und bei der mündlichen Prüfung ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Die Mitglieder des Prüfungsamtes und der Prüfungsabteilungen haben das Recht, nach vorheriger Absprache mit dem Vorsitzenden der Prüfungsabteilung an der Abnahme der mündlichen Prüfung als Zuhörer teilzunehmen. Über die Teilnahme sonstiger Zuhörer an der mündlichen Prüfung werden nähere Bestimmungen durch Richtlinien des Prüfungsamtes getroffen. Die Teilnahme sonstiger Zuhörer erstreckt sich nicht auf die Beratung der Prüfungsergebnisse.
#

§ 4
Prüfungsergebnisse

( 1 ) Die Ergebnisse der praktischen Proben, der schriftlichen Hausarbeit und der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden wie folgt bewertet:
sehr gut
gut
befriedigend
ausreichend
mangelhaft
ungenügend
( 2 ) Nach Beendigung der Prüfung entscheidet die Prüfungsabteilung unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Prüflings und der Ausgewogenheit seiner Leistungen über das Schlussergebnis. Es wird in folgenden Noten zusammengefasst:
sehr gut bestanden
gut bestanden
befriedigend bestanden
bestanden
nicht bestanden.
Die Bewertung der Einzelleistungen und die Ermittlung des Schlussergebnisses werden durch Richtlinien des Prüfungsamtes geregelt.
( 3 ) Die Prüfung kann nicht abgeschlossen werden, wenn die Bewertung beider praktischer Proben schlechter als „ausreichend“ lautet. In diesem Falle ist eine einmalige Wiederholung beider praktischer Proben erforderlich.
( 4 ) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn das Schlussergebnis die erforderlichen Leistungen insgesamt nicht erreicht. Die Prüfung ist ferner nicht bestanden, wenn
  1. beide praktische Proben auch nach Wiederholung schlechter als mit „ausreichend“ bewertet wurden,
  2. in den Prüfungsabschnitten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 (schriftliche Hausarbeit und mündliche Prüfung) die erforderlichen Leistungen insgesamt nicht erreicht wurden,
  3. in zwei der Fächer der mündlichen Prüfung ein „ungenügend“ erzielt wurde.
#

§ 5
Täuschung

( 1 ) Besteht Anlass zu dem Verdacht, dass ein Prüfling versucht hat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so wird seine Prüfung nach Abschluss des Prüfungsteiles durch die Prüfungsabteilung oder deren Vorsitzenden oder einen von diesem Beauftragten unterbrochen.
( 2 ) Bestätigt sich nach Anhörung des Prüflings der Verdacht, so werden der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen und die Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt. Die Entscheidung trifft die Prüfungsabteilung; der Vorsitzende der Prüfungsabteilung hat allein zu entscheiden, wenn die Prüfungsabteilung nicht versammelt ist.
( 3 ) In leichten Fällen kann dahin entschieden werden, dass die Prüfung unter Wiederholung des Prüfungsteiles fortgesetzt wird.
( 4 ) Hat der Prüfling bei den praktischen Proben getäuscht, so entscheidet das Prüfungsamt über das weitere Prüfungsverfahren.
( 5 ) Im Wiederholungsfalle kann das Prüfungsamt den Prüfling von jeder weiteren Prüfung ausschließen.
( 6 ) Hat der Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann das Prüfungsamt die Prüfung für „nicht bestanden“ erklären.
#

§ 6
Rücktritt

( 1 ) Tritt der Prüfling zurück, bevor die Frist für die Abgabe der schriftlichen Hausarbeit abgelaufen ist, so kann er zum nächstmöglichen Termin erneut zugelassen werden. Ein solcher Rücktritt ist nur einmal möglich; bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen kann eine weitere Zulassung zur Prüfung ausgesprochen werden. Die praktischen Proben können angerechnet werden.
( 2 ) Tritt der Prüfling später oder zum wiederholten Male zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Das Prüfungsamt kann etwas anderes anordnen, wenn der Prüfling durch zwingende Gründe an der Fortsetzung der Prüfung verhindert ist und die Verhinderung unverzüglich angezeigt wurde. Das Prüfungsamt entscheidet in diesem Falle über das weitere Verfahren; es kann auch dahin entscheiden, dass der Prüfling zum nächstmöglichen Termin erneut zugelassen wird. Bereits vorliegende Prüfungsleistungen können auf Antrag des Prüflings anerkannt werden.
( 3 ) Bestehen die zwingenden Gründe in einer Erkrankung, so ist eine vom Tage der Erkrankung, spätestens vom Tage der Prüfungsleistung datierende ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Vorsitzende der Prüfungsabteilung kann weitere Nachweise anfordern und Ermittlungen anstellen.
( 4 ) Der Rücktritt ist dem Vorsitzenden der Prüfungsabteilung schriftlich oder bei Anwesenheit mündlich zu Protokoll zu erklären.
( 5 ) Hält der Prüfling gesetzte Fristen und Termine nicht ein, so gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Prüfling die Erklärung formlos abgeben und dass der Vorsitzende der Prüfungsabteilung die Frist verlängern oder einen neuen Termin setzen kann, wenn der Prüfling ausreichende Gründe für das Versäumnis hat.
#

§ 7
Nichtbestehen der Prüfung

( 1 ) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann zum nächstmöglichen Termin erneut zugelassen werden. Wer die Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 nicht bestanden hat, hat beim nächsten Versuch lediglich eine schriftliche Hausarbeit anzufertigen und die mündliche Prüfung abzulegen. Näheres regelt das Prüfungsamt.
( 2 ) Wer die Prüfung auch beim zweiten Versuch nicht bestanden hat, soll ein drittes Mal nicht wieder zugelassen werden. In besonderen Fällen kann das Prüfungsamt Ausnahmen machen.
( 3 ) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Prüflinge, die eine Zweite theologische Prüfung in einer anderen Landeskirche nicht bestanden haben.
#

§ 8
Zeugnis

Der Prüfling erhält nach Abschluss der Prüfung ein Zeugnis, das die Ergebnisse (§ 4 Abs. 1) und die Note des Schlussergebnisses (§ 4 Abs. 2) ausweist. Das Zeugnis erhält das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.
#

§ 9
Akteneinsicht

Der Prüfling hat das Recht, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Zeugnisses seine vollständigen Prüfungsakten in der für ihn zuständigen aktenführenden Stelle persönlich einzusehen. Nebenakten dürfen nicht geführt werden. War der Prüfling ohne sein Verschulden verhindert, die Dreimonatsfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag die nachträgliche Einsichtnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Der Antrag ist vom Prüfling binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses an die für ihn zuständige aktenführende Stelle zu richten.
#

§ 10
Erlass von Richtlinien

( 1 ) Das Prüfungsamt erlässt im Rahmen des Gemeinsamen Prüfungsgesetzes und dieser Ausführungsverordnung Richtlinien über die Gestaltung der Prüfung.
( 2 ) Beschlüsse des Prüfungsamtes über Richtlinien gemäß Absatz 1 werden einmütig gefasst. Ist keine Einmütigkeit zu erzielen, so holt das Prüfungsamt die Entscheidung des Rates ein.
#

§ 11

(Inkrafttreten)

#
1 ↑ Red. Anmerkung: Diese Verordnung gilt aufgrund von § 3 des Kirchengesetzes zu dem Vertrag über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 21. November 2013 (ABl. 2014 S. 29) mit Änderung vom 21. November 2014 (ABl. 2015 S. 9) ab dem 1. Januar 2015 als Verordnung der Ev-.luth. Landeskirche in Braunschweig fort.
#
2 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.