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Geltungszeitraum von: 03.06.2002

Geltungszeitraum bis: 30.05.2019

Verwaltungsanordnung zur Ausführung
des § 4 des Mitarbeitergesetzes

Vom 26. Mai 2008

(ABl. 2008 S. 57)

Aufgrund des § 4 Abs. 7 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Rechtsstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeitergesetz – MG) vom 11. März 2000 (ABl. 2000 S. 38), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Mitarbeitergesetzes vom 10. März 2007 (ABl. 2007 S. 70) wird die folgende Verwaltungsordnung erlassen:
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1.

Arbeitsbereiche im Sinne des § 4 Abs. 2 des Mitarbeitergesetzes, in denen ausnahmsweise auch angestellt werden kann, wer einer der in der Anlage zu § 4 Abs. 2 genannten Kirchen angehört, sind:
  1. Einrichtungen der Flüchtlings-, Asylsuchenden- und Aussiedlerbetreuung,
  2. Einrichtungen der sozialpädagogischen Familienhilfe,
  3. Gebäudereinigung,
  4. Grundstücks- und Friedhofspflege, Garten- und Forstarbeiten,
  5. Hausmeisterbereich (jedoch nicht Küster/Kirchenvögte), Boten-, Pförtnerbereich,
  6. Hauswirtschaftsbereich,
  7. Tätigkeiten als Kraftfahrer,
  8. Tätigkeitsfelder der Architekten und Künstler, so es sich nicht um Kirchengestaltende Arbeitsbereiche handelt sowie der Ingenieure, der technischen Zeichner,
  9. Jugendarbeitslosenwerkstätten.
Ausgenommen sind Stellen für Leiter und Leiterinnen der Einrichtungen nach Satz 1 Buchst. a), b) und i) sowie Stellen in den jeweils zugeordneten Einrichtungen der Fachberatung.
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2.

Diese Verwaltungsanordnung tritt mit Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsanordnung zur Ausführung des § 4 des Mitarbeitergesetzes vom 4. Juni 2002 (ABl. 2002 S. 112) außer Kraft.