.Verwaltungsanordnung zur Ausführung
Geltungszeitraum von: 03.06.2002
Geltungszeitraum bis: 30.05.2019
Verwaltungsanordnung zur Ausführung
des § 4 des Mitarbeitergesetzes
Vom 26. Mai 2008
Aufgrund des § 4 Abs. 7 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Rechtsstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeitergesetz – MG) vom 11. März 2000 (ABl. 2000 S. 38), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Mitarbeitergesetzes vom 10. März 2007 (ABl. 2007 S. 70) wird die folgende Verwaltungsordnung erlassen:
#1.
1 Arbeitsbereiche im Sinne des § 4 Abs. 2 des Mitarbeitergesetzes, in denen ausnahmsweise auch angestellt werden kann, wer einer der in der Anlage zu § 4 Abs. 2 genannten Kirchen angehört, sind:
- Einrichtungen der Flüchtlings-, Asylsuchenden- und Aussiedlerbetreuung,
- Einrichtungen der sozialpädagogischen Familienhilfe,
- Gebäudereinigung,
- Grundstücks- und Friedhofspflege, Garten- und Forstarbeiten,
- Hausmeisterbereich (jedoch nicht Küster/Kirchenvögte), Boten-, Pförtnerbereich,
- Hauswirtschaftsbereich,
- Tätigkeiten als Kraftfahrer,
- Tätigkeitsfelder der Architekten und Künstler, so es sich nicht um Kirchengestaltende Arbeitsbereiche handelt sowie der Ingenieure, der technischen Zeichner,
- Jugendarbeitslosenwerkstätten.
2 Ausgenommen sind Stellen für Leiter und Leiterinnen der Einrichtungen nach Satz 1 Buchst. a), b) und i) sowie Stellen in den jeweils zugeordneten Einrichtungen der Fachberatung.
#2.
1 Diese Verwaltungsanordnung tritt mit Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verwaltungsanordnung zur Ausführung des § 4 des Mitarbeitergesetzes vom 4. Juni 2002 (ABl. 2002 S. 112) außer Kraft.