.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Kirchengesetz zur Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
Vom 21. September 2019
Die Landessynode hat aufgrund von Artikel 92, 93 Absatz 1 und 94 Absatz 1 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Ziele
(
1
)
Die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig verfolgt das Ziel, den jungen Menschen Zugänge zu einem vom Evangelium bestimmten Glauben zu eröffnen, und sie dabei zu unterstützen, eine Bindung an Gott einzugehen, um darin Halt, Vertrauen und Hoffnung zu erfahren.
(
2
)
1 Quelle eines Zugangs zum christlichen Glauben ist dabei neben der Vermittlung seiner Inhalte sehr häufig eine positiv erlebte persönliche Beziehung zu ehren- oder hauptamtlichen kirchlichen Repräsentanten. 2 Es bedarf daher vielfältiger Orte, Sozialräume und Gelegenheiten, an denen junge Menschen ihrer Kirche persönlich und positiv begegnen können.
(
3
)
Die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien soll über die verschiedenen Arbeitsbereiche und Propsteigrenzen hinaus abgestimmt und an gemeinsamen ausgehandelten operativen Zielen ausgerichtet werden.
#§ 2
Koordinierendes Fachgremium
auf Ebene der Propstei
(
1
)
In jeder Propstei wird ein Gremium eingerichtet, in dem die unterschiedlichen Arbeitsbereiche durch jeweils mindestens einen Vertreter oder eine Vertreterin repräsentiert werden.
(
2
)
1 Das Gremium dient der gegenseitigen Information über die jeweiligen Aktivitäten der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien und deren Koordination. 2 Es entwickelt die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien auf Propsteiebene weiter. 3 Hierüber sollen geeignete Zielvereinbarungen geschlossen werden. 4 Das Gremium berät und unterstützt den Propsteivorstand bei der Entwicklung von Strategien und Formaten für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien.
(
3
)
Die Aufgaben des Gremiums können von bestehenden Gremien übernommen werden, wenn diese den Anforderungen nach Absatz 1 genügen.
(
4
)
Bestehende Entscheidungszuständigkeiten bleiben unberührt.
#§ 3
Beratendes Fachgremium
auf Ebene der Landeskirche
(
1
)
1 Auf landeskirchlicher Ebene wird durch die Kirchenregierung ein Fachgremium eingerichtet. 2 Es setzt sich zusammen aus dem Landesjugendpfarrer oder der Landesjugendpfarrerin, dem Landeskirchenmusikdirektor oder der Landeskirchenmusikdirektorin, einem Mitglied des Bildungs- und Jugendausschusses, der Leitung des zuständigen Fachreferates, der Leitung des Arbeitsbereiches Kindertageseinrichtungen, der Referenten für Kirche mit Kindern und Konfirmandenarbeit, einer Vertretung des Arbeitsbereiches Religionspädagogik, dem oder der Geschäftsführenden des Verbandes der Evangelischen Jugend, einer Vertretung der Kammer für Kirchenmusik, einer Vertretung der Jugendkammer, einer Vertretung der Konferenz der Kinder- und Jugendarbeit sowie einer Vertretung der Konferenz der Propsteijugendpfarrer/Propsteijugendpfarrerinnen.
(
2
)
1 Den Vorsitz übernimmt der Landesjugendpfarrer oder die Landesjugendpfarrerin. 2 Die Geschäftsführung obliegt dem Arbeitsbereich Kinder- und Jugendarbeit.
(
3
)
1 Das Gremium setzt Themen, initiiert Debatten, regt gemeinsame Projekte und Zielvereinbarungen an. 2 Mit Beteiligung der Propsteien entwickelt es die konzeptionellen Eckpunkte der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien kontinuierlich weiter, um zukünftigen Entwicklungen Rechnung tragen zu können. 3 Es achtet darauf, dass die Arbeit auch unter einer propsteiübergreifenden sowie landeskirchenweiten Perspektive gestaltet wird. 4 Es berichtet der Kirchenregierung regelmäßig über seine Arbeit und unterbreitet Vorschläge zur weiteren Entwicklung der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien in der Landeskirche.
(
4
)
Bestehende Entscheidungszuständigkeiten bleiben unberührt.
#§ 4
Gegenseitige Information
1 Die Gremien in den Propsteien und das landeskirchliche Gremium sollen sich gegenseitig über ihre Tätigkeiten informieren. 2 Sie sollen ihre Tätigkeiten untereinander abstimmen. 3 Zu diesem Zweck werden insbesondere die Protokolle gegenseitig zur Verfügung gestellt. 4 Gegenseitige Besuche sowie der inhaltliche Austausch zu besonderen Themen sollen regelmäßig praktiziert werden.
#§ 5
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.