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Geltungszeitraum von: 15.11.2008

Geltungszeitraum bis: 15.11.2019

Kirchenverordnung über die Bildung und die Geschäftsführung des Pfarrerinnen- und Pfarrerausschusses

Vom 8. Oktober 2008

(ABl. 2008 S. 151)

Aufgrund des § 48 Satz 5 des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz in der Fassung vom 16. November 2007 (ABl. 2008 S. 2) wird verordnet:
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I.
Bildung des Pfarrerinnen- und Pfarrerausschusses

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§ 1

( 1 ) Dem Pfarrerinnen- und Pfarrerausschuss gehören an:
  1. je eine Vertrauensperson, die aus der Mitte der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Landeskirche stehenden Pfarrerinnen und Pfarrer und Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter jeder Propstei gewählt wird,
  2. eine Vertrauensperson, die aus dem Kreis der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Landeskirche stehenden Inhaberinnen und Inhaber oder Verwalterinnen und Verwalter von Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe gewählt wird,
  3. drei vom Vorstand des Braunschweigischen Pfarrervereins zu benennende Mitglieder.
Mitglieder des Pfarrerinnen- und Pfarrerausschusses können auch Pfarrerinnen und Pfarrer auf Probe sein.
( 2 ) Jede Propstei wählt die Vertrauensperson für die Amtszeit einer Propsteisynode. Für den gleichen Zeitraum ist die Vertrauensperson nach Absatz 1 b) zu wählen und sind die Mitglieder nach Absatz 1 c) zu benennen. Für jedes Mitglied des Pfarrerinnen- und Pfarrerausschusses sind je eine Stellvertretung, in den Fällen des Absatzes 1 a) und b) zu wählen und im Fall des Absatzes 1 c) zu benennen.
( 3 ) Der Pfarrerinnen- und Pfarrerausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden, die zusammen mit drei weiteren aus dem Pfarrerinnen- und Pfarrerausschuss zu wählenden Personen den Vorstand des Pfarrerinnen- und Pfarrerausschusses bilden; dem Vorstand sollen möglichst zwei Personen angehören, die Mitglieder des Braunschweigischen Pfarrervereins sind.
( 4 ) Der Vorstand des Pfarrerinnen- und Pfarrerausschusses vertritt diesen gegenüber den Organen der Landeskirche.
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§ 2

( 1 ) Das Landeskirchenamt veranlasst rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der Propsteisynoden die Wahlen nach § 1 Absatz 1 a) und die Benennungen nach § 1 Absatz 1 c) für den Pfarrerinnen- und Pfarrerausschuss.
( 2 ) Die Wahlen der Vertrauenspersonen in den Propsteien führt die Pröpstin oder der Propst durch.
( 3 ) Die Wahl der Vertrauensperson nach § 1 Absatz 1 b) führt das Landeskirchenamt durch, soweit nicht diese Beschäftigten eine eigene Gruppe mit allen zugehörigen Beschäftigten gebildet und eine eigene Sprecherin oder einen eigenen Sprecher gewählt haben; in diesem Fall ist von der Sprecherin oder dem Sprecher die Wahl durchzuführen.
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§ 3

( 1 ) Die Durchführung der Wahl nach § 2 Absatz 3 setzt die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder der Gruppe des § 1 Absatz 1 b) voraus. Ist diese Anwesenheit nicht gegeben, so ist zu einer zweiten Wahlhandlung einzuladen, bei der die Wahl ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder durchzuführen ist; hierauf ist bei der zweiten Einladung hinzuweisen.
( 2 ) Auf Verlangen eines Mitgliedes wird geheim gewählt.
( 3 ) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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§ 4

( 1 ) Nach Eingang der Wahlergebnisse und der Benennungen beruft das Landeskirchenamt eine konstituierende Sitzung. Bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden leitet ein Mitglied des Kollegiums des Landeskirchenamtes die Sitzung.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende leitet sodann die Wahl der oder des stellvertretenden Vorsitzenden und die Wahl der weiteren drei Mitglieder des Vorstandes des Pfarrerinnen- und Pfarrerausschusses.
( 3 ) Für die Wahl gilt § 3 Absätze 2 und 3 entsprechend.
( 4 ) Der bisherige Pfarrerinnen- und Pfarrerausschuss bleibt bis zur Konstituierung des neuen Pfarrerinnen- und Pfarrerausschusses im Amt.
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II.
Zuständigkeit und Verfahren der Beteiligung
des Pfarrerinnen- und Pfarrerausschusses

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§ 5

Der Pfarrerinnen- und Pfarrerausschuss ist vor Entscheidungen der Landessynode, der Kirchenregierung oder des Landeskirchenamtes über allgemeine Regelungen, die das Dienstrecht der Pfarrerinnen und Pfarrer oder der Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter, insbesondere das Anstellungs-, Besoldungs-, Versorgungs- und Vergütungsrecht betreffen, anzuhören.
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§ 6

Der Pfarrerinnen- und Pfarrerausschuss kann in allgemeinen dienstrechtlichen Angelegenheiten der Pfarrerinnen und Pfarrer und der Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter von der Kirchenregierung und dem Landeskirchenamt um eine gutachtliche Stellungnahme gebeten werden.
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§ 7

( 1 ) Entwürfe für Regelungen nach § 5 teilt das Landeskirchenamt dem Pfarrerinnen- und Pfarrerausschuss rechtzeitig schriftlich mit. Sie sind im Pfarrerinnen- und Pfarrerausschuss zu erörtern. Der Pfarrerinnen- und Pfarrerausschuss kann seinerseits bei dem Landeskirchenamt Regelungen anregen; Satz 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Über das Ergebnis der Erörterung nach Absatz 1 Satz 1 oder über eine Stellungnahme des Pfarrerinnen- und Pfarrerausschusses sind Organe, die über das Regelungsvorhaben zu entscheiden haben, rechtzeitig schriftlich zu unterrichten.
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§ 8

Bei persönlichen und dienstlichen Angelegenheiten von Pfarrerinnen und Pfarrern und Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwaltern kann ein Mitglied des Pfarrerinnen- und Pfarrerausschusses auf Wunsch der Betroffenen diese bei Gesprächen und Verhandlungen im Landeskirchenamt begleiten. Dies gilt auch für Pfarrerinnen und Pfarrer auf Probe. Bei Vorladungen durch das Landeskirchenamt sind die Betroffenen auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
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§ 9

Der Pfarrerinnen- und Pfarrerausschuss nimmt die ihm durch Kirchengesetz oder Kirchenverordnung zugewiesenen Aufgaben wahr. Die Aufgaben einer Vertretung der Pfarrer- und Pfarrerinnenschaft nach dem Pfarrergesetz nimmt der Vorstand des Pfarrerinnen- und Pfarrerausschusses unter Beteiligung der Vertrauensperson der Propstei wahr, deren Pfarrkonvent die betroffene Pfarrerin oder der betroffene Pfarrer beziehungsweise die betroffene Pfarrverwalterin oder der betroffene Pfarrverwalter angehört. Bei Inhabern oder Inhaberinnen oder Verwaltern oder Verwalterinnen von Stellen allgemeinkirchlicher Aufgabe die aus diesem Personenkreis gewählte Vertrauensperson.
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§ 10

Der Pfarrerinnen- und Pfarrerausschuss ist, soweit er nicht nach § 9 mitwirkt, bei den Personalangelegenheiten der in § 9 Genannten auf Antrag der oder des Betroffenen anzuhören, wenn diese oder dieser ohne ihre oder seine Zustimmung versetzt oder abgeordnet werden soll. Dies gilt nicht, sofern es sich um eine Personalmaßnahme in einem Disziplinarverfahren handelt.
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§ 11

( 1 ) Der Pfarrerinnen- und Pfarrerausschuss tritt in der Regel mindestens einmal jährlich zusammen.
( 2 ) Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf.
( 3 ) Zu den Sitzungen ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher einzuladen. Zu unaufschiebbaren Sitzungen kann formlos und unter Fristwahrung von zwei Tagen eingeladen werden.
( 4 ) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
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§ 12

( 1 ) Der Pfarrerinnen- und Pfarrerausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Zahl seiner Mitglieder anwesend ist. Der oder die Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest.
( 2 ) Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so kann zu den gleichen Gegenständen der vorgesehenen Tagesordnung erneut eingeladen werden. In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit nicht an die Zahl der Teilnehmenden gebunden, wenn alle Mitglieder auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden sind.
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§ 13

( 1 ) Der Pfarrerinnen- und Pfarrerausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.
( 2 ) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden. Eine Beschlussfassung über diese Gegenstände darf aber nur erfolgen, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Pfarrerinnen- und Pfarrerausschusses die Dringlichkeit der Sache festgestellt haben.
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§ 14

( 1 ) Der Vorstand des Pfarrerinnen- und Pfarrerausschusses führt dessen Geschäfte und nimmt die ihm sonst zugewiesenen Aufgaben wahr.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des Pfarrerinnen- und Pfarrerausschusses sind zugleich Vorsitzende oder Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende lädt im Benehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu den Sitzungen ein und stellt mit dieser oder diesem zusammen die Tagesordnung auf.
( 4 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder erschienen sind.
( 5 ) Bei den Beschlüssen entscheidet der Vorstand des Pfarrerinnen- und Pfarrerausschusses mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden oder – im Fall ihrer oder seiner Abwesenheit – der oder des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
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§ 15

Über die Ergebnisse der Verhandlungen des Pfarrerinnen- und Pfarrerausschusses und des Vorstandes sind unter Angabe des Ortes, des Tages und der Anwesenden Niederschriften aufzunehmen.
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§ 16

Mit Ausnahme der Kosten der Wahlen nach § 2 Absatz 2, die durch die Propsteikasse zu tragen sind, sind entstehende Kosten durch das Landeskirchenamt zu erstatten.
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§ 17

Diese Kirchenverordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kirchenverordnung über die Bildung und die Geschäftsführung des Pfarrerausschusses vom 11. September 1978 (ABl. S. 125) außer Kraft.