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###II.
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Geltungszeitraum von: 15.11.2008
Geltungszeitraum bis: 15.11.2019
Kirchenverordnung über die Bildung und die Geschäftsführung des Pfarrerinnen- und Pfarrerausschusses
Vom 8. Oktober 2008
Aufgrund des § 48 Satz 5 des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz in der Fassung vom 16. November 2007 (ABl. 2008 S. 2) wird verordnet:
#I.
Bildung des Pfarrerinnen- und Pfarrerausschusses
###§ 1
(
1
)
1 Dem Pfarrerinnen- und Pfarrerausschuss gehören an:
- je eine Vertrauensperson, die aus der Mitte der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Landeskirche stehenden Pfarrerinnen und Pfarrer und Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter jeder Propstei gewählt wird,
- eine Vertrauensperson, die aus dem Kreis der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Landeskirche stehenden Inhaberinnen und Inhaber oder Verwalterinnen und Verwalter von Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe gewählt wird,
- drei vom Vorstand des Braunschweigischen Pfarrervereins zu benennende Mitglieder.
2 Mitglieder des Pfarrerinnen- und Pfarrerausschusses können auch Pfarrerinnen und Pfarrer auf Probe sein.
(
2
)
1 Jede Propstei wählt die Vertrauensperson für die Amtszeit einer Propsteisynode. 2 Für den gleichen Zeitraum ist die Vertrauensperson nach Absatz 1 b) zu wählen und sind die Mitglieder nach Absatz 1 c) zu benennen. 3 Für jedes Mitglied des Pfarrerinnen- und Pfarrerausschusses sind je eine Stellvertretung, in den Fällen des Absatzes 1 a) und b) zu wählen und im Fall des Absatzes 1 c) zu benennen.
(
3
)
Der Pfarrerinnen- und Pfarrerausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden, die zusammen mit drei weiteren aus dem Pfarrerinnen- und Pfarrerausschuss zu wählenden Personen den Vorstand des Pfarrerinnen- und Pfarrerausschusses bilden; dem Vorstand sollen möglichst zwei Personen angehören, die Mitglieder des Braunschweigischen Pfarrervereins sind.
(
4
)
Der Vorstand des Pfarrerinnen- und Pfarrerausschusses vertritt diesen gegenüber den Organen der Landeskirche.
#§ 2
(
1
)
Das Landeskirchenamt veranlasst rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der Propsteisynoden die Wahlen nach § 1 Absatz 1 a) und die Benennungen nach § 1 Absatz 1 c) für den Pfarrerinnen- und Pfarrerausschuss.
(
2
)
Die Wahlen der Vertrauenspersonen in den Propsteien führt die Pröpstin oder der Propst durch.
(
3
)
Die Wahl der Vertrauensperson nach § 1 Absatz 1 b) führt das Landeskirchenamt durch, soweit nicht diese Beschäftigten eine eigene Gruppe mit allen zugehörigen Beschäftigten gebildet und eine eigene Sprecherin oder einen eigenen Sprecher gewählt haben; in diesem Fall ist von der Sprecherin oder dem Sprecher die Wahl durchzuführen.
#§ 3
(
1
)
1 Die Durchführung der Wahl nach § 2 Absatz 3 setzt die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder der Gruppe des § 1 Absatz 1 b) voraus. 2 Ist diese Anwesenheit nicht gegeben, so ist zu einer zweiten Wahlhandlung einzuladen, bei der die Wahl ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder durchzuführen ist; hierauf ist bei der zweiten Einladung hinzuweisen.
(
2
)
Auf Verlangen eines Mitgliedes wird geheim gewählt.
(
3
)
1 Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. 2 Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. 3 Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
#§ 4
(
1
)
1 Nach Eingang der Wahlergebnisse und der Benennungen beruft das Landeskirchenamt eine konstituierende Sitzung. 2 Bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden leitet ein Mitglied des Kollegiums des Landeskirchenamtes die Sitzung.
(
2
)
Die oder der Vorsitzende leitet sodann die Wahl der oder des stellvertretenden Vorsitzenden und die Wahl der weiteren drei Mitglieder des Vorstandes des Pfarrerinnen- und Pfarrerausschusses.
(
3
)
Für die Wahl gilt § 3 Absätze 2 und 3 entsprechend.
(
4
)
Der bisherige Pfarrerinnen- und Pfarrerausschuss bleibt bis zur Konstituierung des neuen Pfarrerinnen- und Pfarrerausschusses im Amt.
#II.
Zuständigkeit und Verfahren der Beteiligung
des Pfarrerinnen- und Pfarrerausschusses
###§ 5
Der Pfarrerinnen- und Pfarrerausschuss ist vor Entscheidungen der Landessynode, der Kirchenregierung oder des Landeskirchenamtes über allgemeine Regelungen, die das Dienstrecht der Pfarrerinnen und Pfarrer oder der Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter, insbesondere das Anstellungs-, Besoldungs-, Versorgungs- und Vergütungsrecht betreffen, anzuhören.
#§ 6
Der Pfarrerinnen- und Pfarrerausschuss kann in allgemeinen dienstrechtlichen Angelegenheiten der Pfarrerinnen und Pfarrer und der Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter von der Kirchenregierung und dem Landeskirchenamt um eine gutachtliche Stellungnahme gebeten werden.
#§ 7
(
1
)
1 Entwürfe für Regelungen nach § 5 teilt das Landeskirchenamt dem Pfarrerinnen- und Pfarrerausschuss rechtzeitig schriftlich mit. 2 Sie sind im Pfarrerinnen- und Pfarrerausschuss zu erörtern. 3 Der Pfarrerinnen- und Pfarrerausschuss kann seinerseits bei dem Landeskirchenamt Regelungen anregen; Satz 2 gilt entsprechend.
(
2
)
Über das Ergebnis der Erörterung nach Absatz 1 Satz 1 oder über eine Stellungnahme des Pfarrerinnen- und Pfarrerausschusses sind Organe, die über das Regelungsvorhaben zu entscheiden haben, rechtzeitig schriftlich zu unterrichten.
#§ 8
1 Bei persönlichen und dienstlichen Angelegenheiten von Pfarrerinnen und Pfarrern und Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwaltern kann ein Mitglied des Pfarrerinnen- und Pfarrerausschusses auf Wunsch der Betroffenen diese bei Gesprächen und Verhandlungen im Landeskirchenamt begleiten. 2 Dies gilt auch für Pfarrerinnen und Pfarrer auf Probe. 3 Bei Vorladungen durch das Landeskirchenamt sind die Betroffenen auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
#§ 9
1 Der Pfarrerinnen- und Pfarrerausschuss nimmt die ihm durch Kirchengesetz oder Kirchenverordnung zugewiesenen Aufgaben wahr. 2 Die Aufgaben einer Vertretung der Pfarrer- und Pfarrerinnenschaft nach dem Pfarrergesetz nimmt der Vorstand des Pfarrerinnen- und Pfarrerausschusses unter Beteiligung der Vertrauensperson der Propstei wahr, deren Pfarrkonvent die betroffene Pfarrerin oder der betroffene Pfarrer beziehungsweise die betroffene Pfarrverwalterin oder der betroffene Pfarrverwalter angehört. 3 Bei Inhabern oder Inhaberinnen oder Verwaltern oder Verwalterinnen von Stellen allgemeinkirchlicher Aufgabe die aus diesem Personenkreis gewählte Vertrauensperson.
#§ 10
1 Der Pfarrerinnen- und Pfarrerausschuss ist, soweit er nicht nach § 9 mitwirkt, bei den Personalangelegenheiten der in § 9 Genannten auf Antrag der oder des Betroffenen anzuhören, wenn diese oder dieser ohne ihre oder seine Zustimmung versetzt oder abgeordnet werden soll. 2 Dies gilt nicht, sofern es sich um eine Personalmaßnahme in einem Disziplinarverfahren handelt.
#§ 11
(
1
)
Der Pfarrerinnen- und Pfarrerausschuss tritt in der Regel mindestens einmal jährlich zusammen.
(
2
)
Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf.
(
3
)
1 Zu den Sitzungen ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher einzuladen. 2 Zu unaufschiebbaren Sitzungen kann formlos und unter Fristwahrung von zwei Tagen eingeladen werden.
(
4
)
Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
#§ 12
(
1
)
1 Der Pfarrerinnen- und Pfarrerausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Zahl seiner Mitglieder anwesend ist. 2 Der oder die Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest.
(
2
)
1 Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so kann zu den gleichen Gegenständen der vorgesehenen Tagesordnung erneut eingeladen werden. 2 In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit nicht an die Zahl der Teilnehmenden gebunden, wenn alle Mitglieder auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden sind.
#§ 13
(
1
)
1 Der Pfarrerinnen- und Pfarrerausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 2 Auf Verlangen eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.
(
2
)
1 Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden. 2 Eine Beschlussfassung über diese Gegenstände darf aber nur erfolgen, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Pfarrerinnen- und Pfarrerausschusses die Dringlichkeit der Sache festgestellt haben.
#§ 14
(
1
)
Der Vorstand des Pfarrerinnen- und Pfarrerausschusses führt dessen Geschäfte und nimmt die ihm sonst zugewiesenen Aufgaben wahr.
(
2
)
Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des Pfarrerinnen- und Pfarrerausschusses sind zugleich Vorsitzende oder Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes.
(
3
)
Die oder der Vorsitzende lädt im Benehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu den Sitzungen ein und stellt mit dieser oder diesem zusammen die Tagesordnung auf.
(
4
)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder erschienen sind.
(
5
)
1 Bei den Beschlüssen entscheidet der Vorstand des Pfarrerinnen- und Pfarrerausschusses mit einfacher Stimmenmehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden oder – im Fall ihrer oder seiner Abwesenheit – der oder des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
#§ 15
Über die Ergebnisse der Verhandlungen des Pfarrerinnen- und Pfarrerausschusses und des Vorstandes sind unter Angabe des Ortes, des Tages und der Anwesenden Niederschriften aufzunehmen.
#§ 16
Mit Ausnahme der Kosten der Wahlen nach § 2 Absatz 2, die durch die Propsteikasse zu tragen sind, sind entstehende Kosten durch das Landeskirchenamt zu erstatten.
#§ 17
1 Diese Kirchenverordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Kirchenverordnung über die Bildung und die Geschäftsführung des Pfarrerausschusses vom 11. September 1978 (ABl. S. 125) außer Kraft.