.Kirchengesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Kirchengesetz
über das Kirchengericht für
mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten
(MVG-Gerichtsgesetz)
Vom 22. November 2019
(ABl. 2020 S. 2), geändert am 2. Juni 2023 (ABl. 2023 S. 106)1#
####§ 1
Errichtung des Kirchengerichts
(1)1Für den kirchengerichtlichen Rechtsschutz wird ein Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten (Kirchengericht) nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes errichtet. 2Soweit dieses Kirchengesetz nicht etwas anderes regelt, sind die Bestimmungen des XI. Abschnitts des Mitarbeitervertretungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 3Das Kirchengericht ist eine gemeinsame Einrichtung der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen für die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig, die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg und die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe sowie für deren Diakonischen Werke. 4Es hat seinen Sitz am Sitz der Geschäftsstelle der Konföderation.
(2)1Das Kirchengericht gliedert sich in Kammern für die verfasste Kirche und Kammern für die Diakonie. 2Die Kammern werden durch den Rat der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen jeweils in der erforderlichen Anzahl gebildet.
(3)1Die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Kirchengerichts regelt der Rat der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen. 2Den auf die Kammern für die Diakonie entfallenden Aufwand tragen die beteiligten Diakonischen Werke nach Maßgabe einer zwischen ihnen zu treffenden Vereinbarung.
#§ 2
Zuständigkeitsbereich des Kirchengerichts
(1) Das Kirchengericht entscheidet auf Antrag über alle Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des MVG-EKD und der Anwendungsgesetze der nach § 1 Absatz 1 Satz 2 beteiligten Kirchen und Diakonischen Werke ergeben.
(2) Die Kammern für die verfasste Kirche sind zuständig für Angelegenheiten der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der beteiligten Kirchen sowie für die Angelegenheiten der Gesamtmitarbeitervertretungen bei einer kirchlichen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung und für die Angelegenheiten der Gesamtausschüsse bei den beteiligten Kirchen.
(3) Die Kammern für die Diakonie sind zuständig für Angelegenheiten der Einrichtungen der Diakonie und der Diakonischen Werke der beteiligten Kirchen sowie für Angelegenheiten der Gesamtmitarbeitervertretungen bei den Diakonischen Werken der beteiligten Kirchen, der Gesamtausschüsse bei den Diakonischen Werken oder des gemeinsamen Gesamtausschusses nach § 54 MVG-EKD.
(4)1Für Angelegenheiten von Mitarbeitervertretungen, die für Dienststellen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen oder der beteiligten Kirchen sowie für Dienststellen gebildet worden sind, die sich einem Diakonischen Werk der beteiligten Kirchen angeschlossen haben, richtet sich die Zuständigkeit nach der Größe der beteiligten Dienststellen. 2Größte Dienststelle ist die kirchliche Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder Einrichtung der Diakonie, die am Tag des Eingangs des Antrages beim Kirchengericht die meisten Mitarbeitenden im Sinne von § 2 MVG-EKD in Verbindung mit § 2 MVG-EKD-Anwendungsgesetz hat. 3Die Kammern für die verfasste Kirche sind zuständig, soweit es sich bei der größten der beteiligten Dienststellen um eine Dienststelle der verfassten Kirche handelt. 4Die bei den Diakonischen Werken bestehenden Kammern sind zuständig, soweit es sich bei der größten der beteiligten Dienststellen um eine Dienststelle der Diakonie handelt.
#§ 3
Bildung und Zusammensetzung der Kammern
(1) Der Rat der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen beruft zu Mitgliedern des Kirchengerichts die erforderliche Anzahl von Vorsitzenden und beisitzenden Mitgliedern der Kammern.
(2) Vorsitzende und beisitzende Mitglieder müssen zu kirchlichen Ämtern in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland wählbar sein.
(3)1Die Vorsitzenden der Kammern für die verfasste Kirche werden auf gemeinsamen Vorschlag der Leitungen der beteiligten Kirchen und ihrer Gesamtausschüsse berufen. 2Die Vorsitzenden der Kammern für die Diakonie werden auf gemeinsamen Vorschlag des Diakonischen Dienstgeberverbandes Niedersachsen und der bei den Diakonischen Werken bestehenden Gesamtausschüsse oder des gemeinsamen Gesamtausschusses nach § 54 MVG-EKD berufen. 3Die Vorsitzenden der Kammern müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. 4Sie dürfen keinem kirchenleitenden Organ einer der beteiligten Kirchen und keiner Dienststellenleitung gemäß § 4 MVG-EKD angehören und dürfen weder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis noch in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zu einer kirchlichen Körperschaft oder einer Einrichtung der Diakonie innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland stehen.
(4)1Die eine Hälfte der beisitzenden Mitglieder in den Kammern für die verfasste Kirche wird auf gemeinsamen Vorschlag der Leitungen der beteiligten Kirchen berufen. 2Die andere Hälfte der beisitzenden Mitglieder wird auf gemeinsamen Vorschlag der bei den beteiligten Kirchen bestehenden Gesamtausschüsse berufen.
(5)1Die eine Hälfte der beisitzenden Mitglieder in den Kammern für die Diakonie wird auf Vorschlag des Diakonischen Dienstgeberverbandes Niedersachsen berufen. 2Die andere Hälfte der beisitzenden Mitglieder wird auf gemeinsamen Vorschlag der bei den Diakonischen Werken bestehenden Gesamtausschüsse oder des gemeinsamen Gesamtausschusses gemäß § 54 MVG-EKD berufen.
(6)1Die von den Leitungen der beteiligten Kirchen oder dem Diakonischen Dienstgeberverband Niedersachsen vorgeschlagenen beisitzenden Mitglieder müssen beruflich oder ehrenamtlich im kirchlichen oder diakonischen Dienst tätig sein. 2Die von den Gesamtausschüssen der Mitarbeitervertretungen vorgeschlagenen beisitzenden Mitglieder müssen zum Mitglied einer Mitarbeitervertretung wählbar sein.
(7)1Vom Amt als beisitzendes Mitglied ist ausgeschlossen,
- wer infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
- wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
- wer in einem beamten- oder privatrechtlichen Dienstverhältnis am Kirchengericht tätig ist.
2Fällt eine der in den Absätzen 2 und 6 und in § 10 MVG-EKD genannten Voraussetzungen für die Berufung als beisitzendes Mitglied nachträglich fort oder wird das Fehlen einer dieser Voraussetzungen oder das Vorliegen einer der Ausschlussgründe nach Satz 1 nachträglich bekannt, so ist das beisitzende Mitglied auf Antrag des Rates der Konföderation oder auf eigenen Antrag von seinem Amt zu entbinden. 3Über den Antrag entscheidet die nach der Geschäftsverteilung dafür zuständige Kammer des Kirchengerichts. 4Vor der Entscheidung ist das beisitzende Mitglied zu hören. 5Die Entscheidung ist unanfechtbar. 6Die nach Satz 2 zuständige Kammer kann anordnen, dass das beisitzende Mitglied bis zu einer Entscheidung über die Entbindung vom Amt nicht heranzuziehen ist.
(8)1Die Vorsitzenden der Kammern wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von jeweils zwei Jahren den Direktor oder die Direktorin des Kirchengerichts sowie eine Stellvertretung; diese regeln gemeinsam die Geschäftsverteilung und die Vertretung für alle Mitglieder. 2Die Vorsitzenden können sich eine Geschäftsordnung geben.
(9)1Die Amtszeit der Vorsitzenden und der beisitzenden Mitglieder beträgt sechs Jahre. 2Solange eine neue Besetzung nicht erfolgt ist, bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt. 3Ein Mitglied scheidet aus, wenn es sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Rat der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen niederlegt. 4Scheidet ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende aus, ist nachzuberufen. 5Ist die Arbeitsfähigkeit der Kammern dadurch gefährdet, dass zu wenige beisitzende Mitglieder zur Verfügung stehen, so sind auf Antrag der Direktorin oder des Direktors des Kirchengerichts beisitzende Mitglieder nachzuberufen. 6Für die Nachberufung gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.
(10)1Die Kammern für die verfassten Kirche führen ihre Verhandlungen in der Besetzung mit dem oder der Vorsitzenden, einem der beisitzenden Mitglieder nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und einem der beisitzenden Mitglieder nach § 3 Absatz 4 Satz 2. 2Die Kammern der Diakonie führen ihre Verhandlungen in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden, einem der beisitzenden Mitglieder nach § 3 Absatz 5 Satz 1 und einem der beisitzenden Mitglieder nach § 3 Absatz 5 Satz 2.
#§ 4
Rechtsstellung der Mitglieder des Kirchengerichts
(1)1Die Mitglieder des Kirchengerichts sind in ihrer Entscheidung unabhängig und nur an das geltende Recht gebunden. 2Für die beisitzenden Mitglieder gelten die §§ 19, 21, 22 Absätze 1 und 2 und § 26 Absatz 3 MVG-EKD entsprechend.
(2)1Die Mitglieder des Kirchengerichts erhalten Reisekostenersatz nach den für die Mitglieder der Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers geltenden Bestimmungen. 2Die Vorsitzenden erhalten eine Aufwandsentschädigung, die der Rat der Konföderation im Benehmen mit den beteiligten Diakonischen Werken allgemein regelt.
####§ 5
Kosten der Verfahren vor dem Kirchengericht
(1) Auf Antrag setzt der oder die Vorsitzende der Kammer den Streitwert nach billigem Ermessen fest.
(2) Die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes gelten entsprechend, soweit dem nicht kirchliche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
#§ 6
Durchsetzung von Entscheidungen
1Entscheidungen des Kirchengerichts können von den beteiligten Kirchen mit Mitteln der kirchlichen Aufsicht durchgesetzt werden. 2Im Bereich der Diakonie können das Diakonische Werk in Niedersachsen und das Diakonische Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg e.V. mit satzungsmäßigen Mitteln oder mit Bußgeldern der Entscheidung des Kirchengerichts Geltung verschaffen.
#§ 6 a Elektronische Dokumentenübermittlung und Aktenführung (zu § 62 MVG.EKD)
1§§ 46 c bis 46 g Arbeitsgerichtsgesetz sowie § 173 der Zivilprozessordnung finden auf Verfahren vor dem Kirchengericht keine Anwendung. 2Die Gliedkirchen der Konföderation können gleichlautende Regelungen zur elektronischen Dokumentenübermittlung und Aktenführung sowie zum elektroni-schen Formularwesen erlassen.
#§ 7
Übergangsregelungen
(1)1Die nach den §§ 59 bis 61 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Mitarbeitervertretungen gebildete Schiedsstelle wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten umgewandelt. 2Sie bleibt bis zum Ablauf der Amtszeit in ihrer bisherigen Besetzung als Kirchengericht bestehen.
(2) Auf die Verfahren vor der Schiedsstelle die beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Mitarbeitervertretungen eingeleitet waren, finden die §§ 38 ff. des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Mitarbeitervertretungen in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung und die Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über das Verfahren vor der Schiedsstelle Anwendung.
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1 ↑ Tritt am 1. August 2023 unter der Bedingung in Kraft, dass gleichlautendes Kirchengesetz durch die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg und die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe beschlossen wird und die Kirchengesetze ebenfalls ein Inkrafttreten zum 1. August 2023 vorsehen.
1 ↑ Tritt am 1. August 2023 unter der Bedingung in Kraft, dass gleichlautendes Kirchengesetz durch die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg und die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe beschlossen wird und die Kirchengesetze ebenfalls ein Inkrafttreten zum 1. August 2023 vorsehen.