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Ordnung der Kammer für Kommunikation und Medien in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig
Vom 12. März 2020
####§ 1
In der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig wird eine Kammer für Kommunikation und Medien gebildet.
#§ 2
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1
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Die Kammer berät die landeskirchlichen Organe in Fragen, die für die mediale Kommunikation der Kirche von Bedeutung sind.
(
2
)
Die landeskirchlichen Organe können der Kammer Arbeitsaufträge erteilen.
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3
)
Das Landeskirchenamt trägt Sorge dafür, dass die Arbeitsergebnisse der Kammer angemessen in die Meinungsbildung und Entscheidungsfindung der kirchenleitenden Gremien einbezogen werden.
(
4
)
Stellungnahmen im Namen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig kann die Kammer nur nach vorheriger Zustimmung des Landeskirchenamtes zu den Arbeitsergebnissen abgeben.
#§ 3
Der Kammer gehören an:
- zwei von der Landessynode aus ihrer Mitte zu wählende Landessynodale,
- der/die zuständige Referatsleiter/Referatsleiterin des Landeskirchenamtes/Pressesprecher,
- bis zu sechs Kirchenmitglieder mit besonderen Kenntnissen in Fragen der medialen Kommunikation, die vom Landeskirchenamt im Benehmen mit den vorgenannten Kammermitgliedern zu berufen sind.
§ 4
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1
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1 Die Kammer ist spätestens ein halbes Jahr nach Bildung einer Landessynode neu zu wählen bzw. zu berufen. 2 Ihre Amtszeit endet mit der Bildung der neuen Kammer.
(
2
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1 Die Kammer wählt aus ihrer Mitte ein Mitglied zum/zur Vorsitzenden bzw. zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden. 2 Die Geschäftsführung liegt bei dem zuständigen Referatsleiter bzw. der zuständigen Referatsleiterin.
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