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Verfassung des Lutherischen Weltbundes
(angenommen von der Achten LWB-Vollversammlung, 1990, Curitiba, Brasilien, mit den von der Neunten LWB-Vollversammlung 1997 in Hongkong und der Elften Vollversammlung, Stuttgart, Deutschland, 2010, angenommenen Änderungen)
#I. Name
Die aufgrund dieser Verfassung gebildete Körperschaft trägt den Namen „Lutherischer Weltbund".
#II. Lehrgrundlage
1 Der Lutherische Weltbund bekennt die Heilige Schrift des Alten und Neuen Testamentes als die alleinige Quelle und Norm seiner Lehre, seines Lebens und seines Dienstes. 2 Er sieht in den drei ökumenischen Glaubensbekenntnissen und in den Bekenntnissen der lutherischen Kirche, insbesondere in der unveränderten Augsburgischen Konfession und in dem Kleinen Katechismus Martin Luthers eine zutreffende Auslegung des Wortes Gottes.
#III. Wesen und Aufgaben
1 Der Lutherische Weltbund ist eine Gemeinschaft von Kirchen, die sich zu dem dreieinigen Gott bekennen, in der Verkündigung des Wortes Gottes übereinstimmen und in Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft verbunden sind.
2 Der Lutherische Weltbund bekennt die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche und will der Einheit der Christenheit in der Welt dienen.
3 Der Lutherische Weltbund
- fördert die einmütige Bezeugung des Evangeliums von Jesus Christus und stärkt die Mitgliedskirchen bei der Erfüllung des Missionsauftrages und in ihrem Bemühen um die Einheit der weltweiten Christenheit;
- fördert weltweit unter den Mitgliedskirchen diakonisches Handeln, Linderung menschlicher Not, Frieden und Menschenrechte, soziale und wirtschaftliche Gerechtigkeit, Bewahrung der Schöpfung Gottes und gegenseitiges Teilen;
- fördert durch gemeinsame Studienarbeit die Gemeinschaft und das Selbstverständnis der Mitgliedskirchen und hilft ihnen, Aufgaben miteinander wahrzunehmen.
IV. Zuständigkeit
1 Der Lutherische Weltbund handelt als Organ seiner eigenständigen Mitgliedskirchen in Angelegenheiten, die ihm von den Mitgliedskirchen übertragen werden. 2 Er kann für eine oder mehrere Mitgliedskirchen tätig werden, sofern diese ihm bestimmte Aufgaben übertragen. 3 Er kann einzelne Mitgliedskirchen bitten, Aufgaben für die gesamte Gemeinschaft zu übernehmen.
#V. Mitgliedschaft und andere Formen der Zugehörigkeit
1. Mitgliedskirchen | |
1 Der Lutherische Weltbund setzt sich aus Kirchen zusammen, welche die in Artikel II dieser Verfassung festgelegte Lehrgrundlage annehmen. | |
2 Eine Kirche, die einen Antrag auf Mitgliedschaft im Weltbund stellt, hat die Annahme dieser Verfassung zu erklären. | |
3 Über ihre Aufnahme entscheidet der Weltbund durch die Vollversammlung oder in der Zwischenzeit durch den Rat. | |
4 Die Mitgliedschaft im Weltbund kann durch Austritt beendet werden. 5 Auf Empfehlung des Rates kann die Vollversammlung die Mitgliedschaft mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen für ruhend oder für beendet erklären. | |
6 Verfahrensweisen bezüglich der Mitgliedschaft werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt. | |
2. Anerkannte Kirchen, Kirchenräte und Kirchengemeinden | |
1 Der Lutherische Weltbund kann solchen Kirchen, die nicht Mitglied sind, sowie Kirchenräten oder Kirchengemeinden, welche die in Artikel II dieser Verfassung festgelegte Lehrgrundlage annehmen, die Berechtigung zur Teilnahme an der Arbeit des Weltbundes zuerkennen (Assoziierte Mitgliedschaft). | |
2 Anerkennung, Bedingung und Fortsetzung solcher Mitarbeit werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt. |
VI. Organisation
1 Der Lutherische Weltbund übt seine Funktionen durch die Vollversammlung, den Rat, das Sekretariat und die entsprechenden Einrichtungen der Mitgliedskirchen aus. 2 In allen diesen Organen und Einrichtungen des Weltbundes sollen Geistliche und Laien, Männer, Frauen und Jugendliche teilnehmen.
#VII. Vollversammlung
- 1 Die Vollversammlung besteht aus den Vertretern und Vertreterinnen der Mitgliedskirchen. 2 Als das oberste Organ des Lutherischen Weltbundes hat die Vollversammlung folgende Aufgaben:
- sie beschließt über die Verfassung;
- sie gibt allgemeine Ausrichtung über die Arbeit des Weltbundes;
- sie wählt den Präsidenten/die Präsidentin und die Mitglieder des Rates;
- sie billigt die Berichte des Präsidenten/der Präsidentin, des Generalsekretärs/der Generalsekretärin und des/der Vorsitzenden des Finanzausschusses.
- 1 Die Vollversammlung wird in der Regel alle sechs Jahre abgehalten. 2 Zeit, Ort und Programm der Vollversammlung werden vom Rat bestimmt.3 Sondertagungen der Vollversammlung können auf Verlangen des Rates stattfinden. 4 Sie müssen stattfinden, wenn ein Fünftel der Mitgliedskirchen dies verlangt.
- 1 Die Zahl der Delegierten auf der Vollversammlung und die Verteilung der Sitze auf die Mitgliedskirchen werden vom Rat bestimmt.2 Jede Mitgliedskirche hat das Recht, mindestens eine/n Vertreter/in in die Vollversammlung zu entsenden.3 Dabei sind die zahlenmäßige Größe der Mitgliedskirchen und ihre Verteilung auf Kontinente und Länder gebührend zu berücksichtigen.
- 1 Der Rat kann Vertreter/innen von lutherischen Gemeinden innerhalb unierter Kirchen oder von lutherischen Vereinigungen und Organisationen mit beratender Stimme in die Vollversammlung einladen, soweit diese nicht von Mitgliedskirchen mit vertreten werden.2 Die Zahl dieser Vertreter/innen wird vom Rat festgesetzt.
VIII. Rat
- 1 Die Vollversammlung wählt 48 Ratsmitglieder unter Berücksichtigung der Nominierungen aus den Regionen.2 Der Rat setzt sich aus diesen 48 Mitgliedern, dem Präsidenten/der Präsidentin und dem/der Vorsitzenden des Finanzausschusses zusammen, wenn diese/r von ausserhalb des Rates gewählt worden ist.3 Das Wahlverfahren wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt. 4 Auf eine angemessene Vertretung von Geistlichen und Laien, Frauen und Männern sowie Jugendlichen ist zu achten.5 Die Amtszeit des Rates endet mit dem Schluss der nächsten ordentlichen Vollversammlung. 6 Die einmalige Wiederwahl der Mitglieder des Rates ist zulässig.7 Wenn ein Mitglied des Rates für den Rest seiner Amtszeit nicht mehr an den Tagungen des Rates teilnehmen kann, wählt der Rat im Einvernehmen mit der Mitgliedskirche für die noch verbleibende Amtszeit eine/n Stellvertreter/in.
- Der Rat ist das oberste Organ des LWB in der Zeit zwischen den Vollversammlungen.
- Der Rat hat die Aufgabe sicherzustellen, dass der LWB zufrieden stellend organisiert und in Übereinstimmung mit seiner Zweckbestimmung und den von der Vollversammlung beschlossenen Resolutionen geleitet wird.
- Der Rat beschliesst den Haushalt des LWB und gewährleistet eine angemessene Kontrolle und Verwaltung der Vermögenswerte des LWB.
- Der Rat nimmt die geprüften Jahresabschlussberichte des LWB entgegen und erteilt die Entlastung.
- Der Rat kann, falls erforderlich, das Gremium der leitenden Amtsträger/innen autorisieren, die Entlastung für die geprüften Jahresabschlussberichte zu erteilen.
- Der Rat legt in Übereinstimmung mit den Entscheidungen und Beschlussfassungen der Vollversammlung die Strategie des LWB fest.
- Der Rat billigt die auf Kabinettsebene vorgenommenen Ernennungen von Stabsmitgliedern.
- 1 Der Rat wählt aus seiner Mitte die Vizepräsidenten/innen unter Berücksichtigung der sieben geographischen Regionen. 2 Auf eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist zu achten. 3 Die Vizepräsidenten/innen, die ordinierte oder nicht-ordinierte leitende Vertreter/innen ihrer eigenen Kirchen sind, vertreten den LWB in der Region, der ihre Kirchen angehören. 4 Der Präsident vertritt keine besondere Region.
- 1 Das Gremium leitender Amtsträger/innen setzt sich aus folgenden Personen zusammen: dem Präsidenten/der Präsidentin, den Vizepräsidenten/innen, dem/der Vorsitzenden des Finanzausschusses und den Vorsitzenden der gemäß den Ausführungsbestimmungen eingerichteten Ausschüsse. 2 Um eine ausgewogene Geschlechter- und Generationenbeteiligung zu gewährleisten, wählt der Rat zwei zusätzliche Mitglieder.3 Das Gremium leitender Amtsträger/innen dient dem LWB als Treuhandschaftsrat und als Personalausschuss, der die Ernennung leitender Mitarbeiter/innen billigt.4 Rolle und Funktion des Gremiums leitender Amtsträger/innen werden in den entsprechenden Richtlinien (Terms of Reference) beschrieben.
- Der Rat wählt für die Dauer seiner Amtszeit bis zu 21 Berater/innen mit Stimmrecht in den Ausschüssen, um eine professionelle Kompetenz und Sachkenntnis zu gewährleisten.
- Bei Bedarf kann der Rat ständige Ausschüsse oder Ad-hoc-Unterausschüsse berufen und ihre Versitzenden ernennen.
- Die Amtszeit der vom Rat Gewählten kann durch Zweidrittelmehrheit des Rates vorzeitig beendet werden.
- Der Rat ist verantwortlich für die Annahme grundlegender Dokumente wie Ausführungsbestimmungen, Richtlinien (Terms of Reference), Geschäftsordnung und andere grundsatzpolitische Weisungen.
IX. Regionale Auspägungen
1 Die Mitgliedskirchen in den sieben geographischen Gebieten können zu beratenden Zwecken Regionalkonferenzen einrichten. 2 Diese Konferenzen können Vorschläge für die Tagesordnung des Rates unterbreiten (Ausführungsbestimmungen Art. 10.1.1).
3 Die Regionalkonferenzen erstatten dem Rat Bericht durch ihre/n Vizepräsidenten/in.
#X. Nationale Komitees
1 Die Mitgliedskirchen können in jedem Land ein Nationales Komitee bilden, um ihre Beziehungen zum Weltbund zu koordinieren. 2 Das Recht jeder Mitgliedskirche, mit dem Weltbund unmittelbar in Verbindung zu treten, wird dadurch nicht berührt. 3 Jedes Nationale Komitee legt dem Rat einen Jahresbericht über seine Tätigkeiten vor.
#XI. Präsident/in
1 Die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin durch die Vollversammlung erfolgt durch die Mehrheit der in einer schriftlichen Wahl abgegebenen Stimmen.
2 Er/sie ist Mitglied des Rates.
3 Der/die Präsident/in übernimmt sein/ihr Amt unmittelbar nach Schluss der Vollversammlung, auf der die Wahl stattgefunden hat. 4 Er/sie bleibt bis zum Schluss der nächsten ordentlichen Vollversammlung im Amt und kann nicht für eine weitere Amtszeit wiedergewählt werden.
5 Der/die Präsident/in ist der/die oberste Vertreter/in und Sprecher/in des Weltbundes.
6 Er/sie leitet die Vollversammlung, den Rat und das Gremium leitender Amtsträger/innen.
6 Er/sie leitet die Vollversammlung, den Rat und das Gremium leitender Amtsträger/innen.
7 Der/die Präsident/in führt im Zusammenwirken mit dem/der Generalsekretär/in die Aufsicht über Leben und Arbeit des Weltbundes.
8 Der Rat wählt binnen drei Monaten den Präsidenten/die Präsidentin, wenn dieses Amt infolge des Todes oder der dauerhaften Handlungsunfähigkeit des Amtsinhabers/der Amtsinhaberin vakant geworden ist. 9 Bis zur Wahl eines/r neuen Präsidenten/in wählt das Gremium leitender Amtsträger/innen aus seiner Mitte eine/n amtierende/n Präsidenten/in (Ausführungsbestimmungen Art. 6).
#XII. Vorsitzende/r des Finanzausschusses
1 Der/die Vorsitzende des Finanzausschusses wird vom Rat auf dessen konstituierender Sitzung gewählt und bleibt bis zum Schluss der folgenden ordentlichen Vollversammlung im Amt.
2 Der/die Vorsitzende wird aus der Mitte oder von außerhalb des Rates gewählt.
#XIII. Büro der Kirchengemeinschaft
1 Der Weltbund unterhält ein Büro der Kirchengemeinschaft, das zur Erfüllung seiner Aufgaben angemessen ist.
2 Der Rat legt die Struktur und den Aufgabenbereich des Büros der Kirchengemeinschaft fest.
#XIV. Generalsekretär/in
1 Der/die Generalsekretär/in wird vom Rat gewählt.
2 Der/die Generalsekretär/in ist Hauptgeschäftsführer/in und, zusammen mit dem Präsidenten/der Präsidentin, öffentliche/r Vertreter/in und oberste/r Sprecher/in des LWB. 3 Der/die Generalsekretär/in erstattet der Vollversammlung und dem Rat über die Aktivitäten des Büros der Kirchengemeinschaft Bericht.
4 Das Amt und die Aufgaben des Generalsekretärs/der Generalsekretärin werden in den Richtlinien (Terms of Reference) beschrieben.
#XV. Finanzen
1 Der Rat genehmigt den Haushalt zur Übersendung an die Mitgliedskirchen, Nationalen Komitees und sonstigen Organisationen. 2 Er empfiehlt die Unterstützung des Haushalts durch zweckgebundene und nicht zweckgebundene Beiträge.
3 Der Rat setzt die von den Mitgliedskirchen zu zahlenden Mitgliedsbeiträge fest. 4 Die Mitgliedskirchen erhalten einen jährlichen Finanzbericht.
#XVI. Verfassungsänderungen und Ausführungsbestimmungen
1. Verfassungsänderungen | |
1 Änderungen dieser Verfassung können mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen einer ordentlichen Vollversammlung beschlossen werden, sofern die Änderungsvorschläge den Mitgliedskirchen drei Monate vor der Vollversammlung durch den/die Generalsekretär/in mitgeteilt wurden. | |
2 Verfassungsänderungen treten ein Jahr nach ihrer Verabschiedung durch die Vollversammlung in Kraft, wenn nicht vorher von mindestens einem Drittel der Mitgliedskirchen beim Rat Einspruch eingelegt worden ist. | |
2. Ausführungsbestimmungen | |
1 Der Rat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu dieser Verfassung. 2 Diese Bestimmungen oder ihre Änderung treten ein Jahr nach ihrer Verabschiedung in Kraft, wenn nicht vorher von mindestens einem Drittel der Mitgliedskirchen beim Rat Einspruch eingelegt worden ist. | |
3 Die Vollversammlung kann Ausführungsbestimmungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen annehmen, ändern oder aufheben. 4 Solche Beschlüsse treten nach einem Jahr in Kraft, wenn nicht vorher von mindestens einem Drittel der Mitgliedskirchen beim Rat Einspruch eingelegt worden ist. |