.
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Geltungszeitraum von: 01.01.2002
Geltungszeitraum bis: 30.06.2021
Kirchengesetz über den Ev.-luth. Kirchenverband Braunschweig1#
Vom 30. November 2001
(ABl. 2002 S. 2), mit Änderung vom 19. November 2005 (ABl. 2006 S. 2,3) und
vom 15. November 2018 (ABl. 2019 S. 16)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | KiVO anstelle eines Kirchengesetzes | 15.11.2018 | ABl. 2019 S. 16 | § 4 | Zusammensetzung und Bildung der Verbandsversammlung |
Die Landessynode der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
###§ 1
Grundbestimmungen
(
1
)
1 Der Ev.-luth. Stadtkirchenverband wird unter Erhaltung seiner Rechtspersönlichkeit umbenannt in den »Ev.-luth. Kirchenverband Braunschweig«. 2 Ihm gehören wie bisher die Kirchengemeinden der Propstei Braunschweig an, die Propstei Braunschweig sowie die Kirchengemeinden im Stadtgebiet von Braunschweig, die gemäß § 11 Absatz 1 den Beitritt erklärt haben.
(
2
)
Der Ev.-luth. Kirchenverband ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts mit Sitz in Braunschweig.
(
3
)
1 Der Ev.-luth. Kirchenverband ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechts in eigener Verantwortung. 2 Er hat das Recht, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen zu ernennen und ein Siegel zu führen.
(
4
)
Die Regelungen der Kirchengemeindeordnung finden entsprechende Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
#§ 2
Aufgaben des Kirchenverbandes
Der Kirchenverband hat folgende Aufgaben:
#- Trägerschaft eines Verwaltungsamtes mit Kirchenbuchamt,
- Trägerschaft des Hauptfriedhofes sowie der Friedhöfe der Verbandsmitglieder,
- gemeinsame Finanz- und Vermögensverwaltung für evangelische Kindertagesstätten der Verbandsmitglieder und insoweit auch deren Vertretung gegenüber Dritten,
- sowie weitere Aufgaben, die von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschlossen werden.
§ 3
Organe
Organe des Kirchenverbandes Braunschweig sind:
#- die Verbandsversammlungund
- der Verbandsvorstand.
§ 4
Verbandsversammlung2#
(
1
)
1 Die Verbandsversammlung wird zum 1. Januar des Jahres neu gebildet, das der allgemeinen Neubildung der Kirchenvorstände nachfolgt. 2 Die Amtszeit beginnt mit der ersten Sitzung dieser Verbandversammlung und endet mit der ersten Sitzung der nächsten Verbandsversammlung.
(
2
)
1 Der Verbandsversammlung gehören die von den Kirchenvorständen der in § 1 genannten Kirchengemeinden jeweils gewählten Mitglieder an. 2 Die Verbandsversammlung beschließt rechtzeitig vor ihrer Neubildung über die in der folgenden Amtszeit geltende Gesamtzahl der zu wählenden Mitglieder. 3 Die Zahl der in den einzelnen Kirchengemeinden daraufhin zu wählenden Mitglieder wird gemäß der Berechnung in der Anlage zu diesem Gesetz ermittelt.
(
3
)
1 Für jedes gewählte Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. 2 Hinsichtlich der Wählbarkeit finden die Vorschriften des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände entsprechend Anwendung. 3 Hauptamtlich Mitarbeitende der in § 1 Absatz 1 Satz 2 benannten Rechtsträger sowie des Kirchenverbandes selbst sind nicht wählbar.
(
4
)
Der Propsteivorstand der Propstei Braunschweig entsendet zudem aus seiner Mitte ein ordiniertes und ein nichtordiniertes Mitglied in die Verbandsversammlung.
(
5
)
1 Die Verbandsversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorsitz oder dessen Stellvertretung einzuberufen. 2 Zur ersten Sitzung beruft der Propst bzw. 3 die Pröpstin der Propstei Braunschweig die Verbandsversammlung spätestens zwei Monate nach ihrer Neubildung ein und leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzes.
(
6
)
Außerordentliche Sitzungen der Verbandsversammlungsmitglieder sind einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Verbandsversammlungsmitglieder oder der Verbandsvorstand dies unter Benennung der Gründe und der Tagesordnung verlangen.
#§ 5
Aufgaben der Verbandsversammlung
(
1
)
Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Verbandsvorstandes,
- Bildung eines Friedhofsausschusses und eines Kindertagesstättenausschusses,
- Feststellung des Haushaltsplanes des Kirchenverbandes und dessen Anlagen,
- Entscheidungen über die Errichtung, Übernahme, Erweiterung und Aufhebung von Einrichtungen des Kirchenverbandes,
- Entscheidungen über die Übernahme dauernder Verpflichtungen des Kirchenverbandes,
- Entscheidungen über die Annahme von Schenkungen und Vermächtnissen an den Kirchenverband,
- Entscheidungen über die Darlehnsaufnahme und Darlehnsvergabe des Kirchenverbandes,
- Entscheidungen über die Übernahme von Bürgschaften des Kirchenverbandes,
- Entscheidungen über die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstückseigenen Rechten des Verbandes sowie die Beteiligung an Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit,
- Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen des Kirchenverbandes,
- Feststellung des Haushalts-Abschlusses und Entlastung des Verbandsvorstandes,
- Beschluss über eine Geschäftsordnung.
(
2
)
1 Entscheidungen nach Nr. 4 bedürfen, soweit es sich um Vergrößerungen oder Entwidmungen von Friedhöfen handelt, der Zustimmung der davon betroffenen Kirchengemeinden. 2 Vor einer Entscheidung nach Nr. 9 über Vermögen des Kirchenverbandes, das ausschließlich Zwecken einer Kirchengemeinde dient, ist die Zustimmung des Kirchenvorstandes der beteiligten Kirchengemeinden einzuholen.
#§ 6
Verbandsvorstand
(
1
)
Der Verbandsvorstand besteht aus dem ordinierten Mitglied des Propsteivorstandes als dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden sowie einem ordinierten und drei nicht ordinierten Mitgliedern, die von der Verbandsversammlung gewählt werden.
(
2
)
Der Verbandsvorstand wählt eines der nicht ordinierten Mitglieder zum stellvertretenden Vorsitzenden oder zur stellvertretenden Vorsitzenden.
(
3
)
1 Der Verbandsvorstand muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem ersten Zusammentritt der neu gebildeten Verbandsversammlung gebildet werden. 2 Der bisherige Verbandsvorstand bleibt im Amt bis der neue Verbandsvorstand zu einer ersten Sitzung zusammentritt. 3 Das Nähere regelt § 81 KGO.
(
4
)
Der Leiter oder die Leiterin des Verwaltungsamtes nimmt als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teil.
#§ 7
Aufgaben des Verbandsvorstandes
Der Verbandsvorstand führt die Geschäfte des Kirchenverbandes, dazu gehört insbesondere:
#- die Vertretung des Kirchenverbandes in allen Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten,
- die Vorbereitung der Vorlagen zur Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung und Ausführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung,
- die Verwaltung der Einrichtungen und des Vermögens des Verbandes,
- die Verhandlungsführung in Fragen der Kindergartenfinanzierung,
- die Anstellung und Entlassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes und seiner Einrichtungen,
- die Entscheidung und Maßnahmen nach dem Beamtenrecht, unbeschadet der nach dem Beamtenrecht bestehenden Zuständigkeiten des Landeskirchenamtes als oberste Dienstbehörde; der Verbandsvorstand ist Dienstvorgesetzter der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten des Verbandsamtes,
- Bestellung der Leitung des Verwaltungsamtes sowie Dienst- und Fachaufsicht über diese,
- Befugnisse des Anstellungsträgers nach dem Recht für Angestellte und Arbeiter soweit nicht anderweitige Zuständigkeiten begründet sind,
- Die Unterrichtung der Verbandsversammlung über alle wichtigen Angelegenheiten des Kirchenverbandes.
§ 8
Vertretung und Erklärungen
(
1
)
Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchenverband gerichtlich und außergerichtlich in allen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten.
(
2
)
Erklärungen des Kirchenverbandes, durch die für den Kirchenverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben und durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben.
(
3
)
1 Die Erklärungen sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchenverbandes versehen sind. 2 Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgesehen, so ist die Erklärung erst mit der Erteilung der Genehmigung rechtswirksam.
#§ 9
Verwaltungsamt
(
1
)
Das jetzige Propsteiamt (Stadtkirchenamt) erhält mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Bezeichnung »Verwaltungsamt des Ev.-luth. Kirchenverbandes Braunschweig«.
(
2
)
Das Verwaltungsamt führt die Verwaltung des Kirchenverbandes nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(
3
)
1 Der Leiter oder die Leiterin des Verwaltungsamtes wird vom Verbandsvorstand bestellt und erhält von diesem eine Dienstanweisung, die im Benehmen mit dem Landeskirchenamt erstellt wird. 2 Der Leiter oder die Leiterin übt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Verwaltungsamtes aus.
#§ 10
Aufgaben des Verwaltungsamtes
Das Verwaltungsamt hat folgende Aufgaben:
#- Durchführung von Aufgaben des Kirchenverbandes, insbesondere:
- Verwaltung und Bewirtschaftung der in der Trägerschaft des Verbandes befindlichen Friedhöfe,
- die gemeinsame Finanz- und Vermögensverwaltung der evangelischen Kindertagesstätten der Verbandsmitglieder,
- die Kirchenbuchführung für die Verbandsmitglieder
- Dienstleistungen für die dem Kirchenverband angeschlossenen Rechtsträger, insbesondere:
- Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen der Leitungsorgane und ihrer Ausschüsse,
- Beratung in allen Belangen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, Vorbereitung der Haushaltspläne sowie der Jahresrechnungen, Kassen- und Buchführung,
- Vermögensverwaltung,
- Bearbeitung von Personalangelegenheiten,
- Bearbeitung der Liegenschaften, Miet- und Pachtobjekte,
- Kirchliche Meldewesen,
- Beratung in Rechtsangelegenheiten,
- Übernahme sonstiger Verwaltungsaufgaben aufgrund besonderer Vereinbarungen,
- Unterstützung bei und gegebenenfalls Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung
§ 11
Eintritts- und Kündigungsrecht
(
1
)
1 Jede im Stadtgebiet von Braunschweig gelegene und nicht der Propstei Braunschweig angehörende Kirchengemeinde kann dem Kirchenverband Braunschweig mit allen Rechten und Pflichten beitreten. 2 Diese Kirchengemeinden können ihre Mitgliedschaft im Kirchenverband mit einer Frist von 24 Monaten zum Ende des Kalenderjahres kündigen.
(
2
)
1 Den Kirchengemeinden im Verband, die nicht zur Propstei Braunschweig gehören, wird die Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß § 10 Ziffer 1 Buchstabe c) und Nummer 2 freigestellt. 2 Durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verbandsvorstand können diese Verbandsmitglieder den Umfang und Beginn der Inanspruchnahme von Dienstleistungen bestimmen.
(
3
)
Die Inanspruchnahme des Verwaltungsamtes für Aufgaben gemäß § 10 Ziffer 2 kann von Verbandsmitgliedern mit einer Frist von 24 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Verbandsvorstand gekündigt werden.
(
4
)
Der Beitritt oder die Kündigung erfolgen durch schriftliche Erklärung des Kirchenvorstandes gegenüber dem Verbandsvorstand und bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 12
Haushaltswesen
(
1
)
Im Haushaltsplan des Kirchenverbandes sind die zur Erfüllung der Aufgaben aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zugewiesenen Mittel einzustellen.
(
2
)
Der Haushaltsplan für die Friedhöfe wird als Gebührenhaushalt geführt.
#§ 13
Übergangsregelungen
1 Die Verbandsversammlung ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bis zum 1. Juni 2002 zu bilden. 2 Spätestens zwei Monate später ist der Verbandsvorstand zu bilden. 3 Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Geschäfte vom bisherigen Propsteivorstand wahrgenommen.
#§ 14
Inkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
(
2
)
(aufgehoben)
#Anlage zu § 4
1 Die Anzahl, der in einem Kirchenvorstand aus seiner Mitte zu wählenden Personen richtet sich nach der Zahl der Gemeindeglieder in der Kirchengemeinde. 2 Diese werden vom Verbandsvorstand anhand der Gemeindegliederverzeichnisse verbindlich festgestellt. 3 Stichtag ist der 31. Dezember des Jahres, das dem Ablauf der Amtsperiode vorausgeht.
3 Bei der Verteilung der Zahl der zu Wählenden auf die dem Kirchenverband angehörenden Kirchengemeinden wird die Zahl der Gemeindeglieder der jeweiligen Kirchengemeinde mit der Gesamtzahl der nach § 4 Abs. 2 Satz 2 dieses Kirchengesetzes zu wählenden Personen vervielfacht und durch die Gesamtzahl der Gemeindeglieder der dem Kirchenverband angehörenden Kirchengemeinden geteilt.
4 Jede Kirchengemeinde erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. 5 Dabei erhält jede Kirchengemeinde grundsätzlich einen Sitz (= aufrunden auf 1).
6 Die weiteren noch zu verteilenden Sitze werden wie folgt zugeordnet:
7 Den beiden nicht der Propstei Braunschweig angehörenden Kirchengemeinden mit der höchsten Gemeindegliederzahl wird vorab jeweils ein weiter Sitz zugewiesen.
8 Die danach verbleibenden Sitze sind allen dem Kirchenverband angehörenden Kirchengemeinden in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. 9 Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu ziehende Los.
Zahl der Gemeindemitglieder des Wahlbezirkes | X | insgesamt zu Wählende | = | rechnerisches Zwischenergebnis (= vorläufige Sitzverteilung) |
Gemeindeglieder in der Propstei |
Rechnerisches Zwischenergebnis ggf. aufrunden durch Sitzverteilung nach Zuteilung der Zahlenbruchteile = endgültige Sitzverteilung
#
1 ↑ Tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 außer Kraft (Artikel 8 des KG zur Aufhebung der Evangelisch-lutherischen Kirchenverbände Braunschweig und Goslar und des Evangelisch-lutherischen Propsteiverbandes Hemstedt-Vorsfelde-Königslutter und zur Bildung des Evangelisch-lutherischen Propsteiverbandes Braunschweiger Land vom 28. Mai 2021 (ABl. 2021 S. 78)
1 ↑ Tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 außer Kraft (Artikel 8 des KG zur Aufhebung der Evangelisch-lutherischen Kirchenverbände Braunschweig und Goslar und des Evangelisch-lutherischen Propsteiverbandes Hemstedt-Vorsfelde-Königslutter und zur Bildung des Evangelisch-lutherischen Propsteiverbandes Braunschweiger Land vom 28. Mai 2021 (ABl. 2021 S. 78)