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Geltungszeitraum von: 01.01.2002

Geltungszeitraum bis: 30.06.2021

Kirchengesetz über den Ev.-luth. Kirchenverband Braunschweig1#

Vom 30. November 2001

(ABl. 2002 S. 2), mit Änderung vom 19. November 2005 (ABl. 2006 S. 2,3) und
vom 15. November 2018 (ABl. 2019 S. 16)

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
KiVO anstelle eines Kirchengesetzes
15.11.2018
ABl. 2019 S. 16
§ 4
Zusammensetzung und Bildung der Verbandsversammlung
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Die Landessynode der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1
Grundbestimmungen

( 1 ) Der Ev.-luth. Stadtkirchenverband wird unter Erhaltung seiner Rechtspersönlichkeit umbenannt in den »Ev.-luth. Kirchenverband Braunschweig«. Ihm gehören wie bisher die Kirchengemeinden der Propstei Braunschweig an, die Propstei Braunschweig sowie die Kirchengemeinden im Stadtgebiet von Braunschweig, die gemäß § 11 Absatz 1 den Beitritt erklärt haben.
( 2 ) Der Ev.-luth. Kirchenverband ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts mit Sitz in Braunschweig.
( 3 ) Der Ev.-luth. Kirchenverband ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechts in eigener Verantwortung. Er hat das Recht, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen zu ernennen und ein Siegel zu führen.
( 4 ) Die Regelungen der Kirchengemeindeordnung finden entsprechende Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
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§ 2
Aufgaben des Kirchenverbandes

Der Kirchenverband hat folgende Aufgaben:
  1. Trägerschaft eines Verwaltungsamtes mit Kirchenbuchamt,
  2. Trägerschaft des Hauptfriedhofes sowie der Friedhöfe der Verbandsmitglieder,
  3. gemeinsame Finanz- und Vermögensverwaltung für evangelische Kindertagesstätten der Verbandsmitglieder und insoweit auch deren Vertretung gegenüber Dritten,
  4. sowie weitere Aufgaben, die von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschlossen werden.
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§ 3
Organe

Organe des Kirchenverbandes Braunschweig sind:
  1. die Verbandsversammlung
    und
  2. der Verbandsvorstand.
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§ 4
Verbandsversammlung2#

( 1 ) Die Verbandsversammlung wird zum 1. Januar des Jahres neu gebildet, das der allgemeinen Neubildung der Kirchenvorstände nachfolgt. Die Amtszeit beginnt mit der ersten Sitzung dieser Verbandversammlung und endet mit der ersten Sitzung der nächsten Verbandsversammlung.
( 2 ) Der Verbandsversammlung gehören die von den Kirchenvorständen der in § 1 genannten Kirchengemeinden jeweils gewählten Mitglieder an. Die Verbandsversammlung beschließt rechtzeitig vor ihrer Neubildung über die in der folgenden Amtszeit geltende Gesamtzahl der zu wählenden Mitglieder. Die Zahl der in den einzelnen Kirchengemeinden daraufhin zu wählenden Mitglieder wird gemäß der Berechnung in der Anlage zu diesem Gesetz ermittelt.
( 3 ) Für jedes gewählte Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Hinsichtlich der Wählbarkeit finden die Vorschriften des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände entsprechend Anwendung. Hauptamtlich Mitarbeitende der in § 1 Absatz 1 Satz 2 benannten Rechtsträger sowie des Kirchenverbandes selbst sind nicht wählbar.
( 4 ) Der Propsteivorstand der Propstei Braunschweig entsendet zudem aus seiner Mitte ein ordiniertes und ein nichtordiniertes Mitglied in die Verbandsversammlung.
( 5 ) Die Verbandsversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorsitz oder dessen Stellvertretung einzuberufen. Zur ersten Sitzung beruft der Propst bzw. die Pröpstin der Propstei Braunschweig die Verbandsversammlung spätestens zwei Monate nach ihrer Neubildung ein und leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzes.
( 6 ) Außerordentliche Sitzungen der Verbandsversammlungsmitglieder sind einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Verbandsversammlungsmitglieder oder der Verbandsvorstand dies unter Benennung der Gründe und der Tagesordnung verlangen.
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§ 5
Aufgaben der Verbandsversammlung

( 1 ) Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Wahl des Verbandsvorstandes,
  2. Bildung eines Friedhofsausschusses und eines Kindertagesstättenausschusses,
  3. Feststellung des Haushaltsplanes des Kirchenverbandes und dessen Anlagen,
  4. Entscheidungen über die Errichtung, Übernahme, Erweiterung und Aufhebung von Einrichtungen des Kirchenverbandes,
  5. Entscheidungen über die Übernahme dauernder Verpflichtungen des Kirchenverbandes,
  6. Entscheidungen über die Annahme von Schenkungen und Vermächtnissen an den Kirchenverband,
  7. Entscheidungen über die Darlehnsaufnahme und Darlehnsvergabe des Kirchenverbandes,
  8. Entscheidungen über die Übernahme von Bürgschaften des Kirchenverbandes,
  9. Entscheidungen über die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstückseigenen Rechten des Verbandes sowie die Beteiligung an Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit,
  10. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen des Kirchenverbandes,
  11. Feststellung des Haushalts-Abschlusses und Entlastung des Verbandsvorstandes,
  12. Beschluss über eine Geschäftsordnung.
( 2 ) Entscheidungen nach Nr. 4 bedürfen, soweit es sich um Vergrößerungen oder Entwidmungen von Friedhöfen handelt, der Zustimmung der davon betroffenen Kirchengemeinden. Vor einer Entscheidung nach Nr. 9 über Vermögen des Kirchenverbandes, das ausschließlich Zwecken einer Kirchengemeinde dient, ist die Zustimmung des Kirchenvorstandes der beteiligten Kirchengemeinden einzuholen.
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§ 6
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus dem ordinierten Mitglied des Propsteivorstandes als dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden sowie einem ordinierten und drei nicht ordinierten Mitgliedern, die von der Verbandsversammlung gewählt werden.
( 2 ) Der Verbandsvorstand wählt eines der nicht ordinierten Mitglieder zum stellvertretenden Vorsitzenden oder zur stellvertretenden Vorsitzenden.
( 3 ) Der Verbandsvorstand muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem ersten Zusammentritt der neu gebildeten Verbandsversammlung gebildet werden. Der bisherige Verbandsvorstand bleibt im Amt bis der neue Verbandsvorstand zu einer ersten Sitzung zusammentritt. Das Nähere regelt § 81 KGO.
( 4 ) Der Leiter oder die Leiterin des Verwaltungsamtes nimmt als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teil.
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§ 7
Aufgaben des Verbandsvorstandes

Der Verbandsvorstand führt die Geschäfte des Kirchenverbandes, dazu gehört insbesondere:
  1. die Vertretung des Kirchenverbandes in allen Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten,
  2. die Vorbereitung der Vorlagen zur Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung und Ausführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung,
  3. die Verwaltung der Einrichtungen und des Vermögens des Verbandes,
  4. die Verhandlungsführung in Fragen der Kindergartenfinanzierung,
  5. die Anstellung und Entlassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes und seiner Einrichtungen,
  6. die Entscheidung und Maßnahmen nach dem Beamtenrecht, unbeschadet der nach dem Beamtenrecht bestehenden Zuständigkeiten des Landeskirchenamtes als oberste Dienstbehörde; der Verbandsvorstand ist Dienstvorgesetzter der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten des Verbandsamtes,
  7. Bestellung der Leitung des Verwaltungsamtes sowie Dienst- und Fachaufsicht über diese,
  8. Befugnisse des Anstellungsträgers nach dem Recht für Angestellte und Arbeiter soweit nicht anderweitige Zuständigkeiten begründet sind,
  9. Die Unterrichtung der Verbandsversammlung über alle wichtigen Angelegenheiten des Kirchenverbandes.
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§ 8
Vertretung und Erklärungen

( 1 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchenverband gerichtlich und außergerichtlich in allen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten.
( 2 ) Erklärungen des Kirchenverbandes, durch die für den Kirchenverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben und durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben.
( 3 ) Die Erklärungen sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchenverbandes versehen sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgesehen, so ist die Erklärung erst mit der Erteilung der Genehmigung rechtswirksam.
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§ 9
Verwaltungsamt

( 1 ) Das jetzige Propsteiamt (Stadtkirchenamt) erhält mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Bezeichnung »Verwaltungsamt des Ev.-luth. Kirchenverbandes Braunschweig«.
( 2 ) Das Verwaltungsamt führt die Verwaltung des Kirchenverbandes nach Maßgabe dieses Gesetzes.
( 3 ) Der Leiter oder die Leiterin des Verwaltungsamtes wird vom Verbandsvorstand bestellt und erhält von diesem eine Dienstanweisung, die im Benehmen mit dem Landeskirchenamt erstellt wird. Der Leiter oder die Leiterin übt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Verwaltungsamtes aus.
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§ 10
Aufgaben des Verwaltungsamtes

Das Verwaltungsamt hat folgende Aufgaben:
  1. Durchführung von Aufgaben des Kirchenverbandes, insbesondere:
    1. Verwaltung und Bewirtschaftung der in der Trägerschaft des Verbandes befindlichen Friedhöfe,
    2. die gemeinsame Finanz- und Vermögensverwaltung der evangelischen Kindertagesstätten der Verbandsmitglieder,
    3. die Kirchenbuchführung für die Verbandsmitglieder
  2. Dienstleistungen für die dem Kirchenverband angeschlossenen Rechtsträger, insbesondere:
    1. Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen der Leitungsorgane und ihrer Ausschüsse,
    2. Beratung in allen Belangen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, Vorbereitung der Haushaltspläne sowie der Jahresrechnungen, Kassen- und Buchführung,
    3. Vermögensverwaltung,
    4. Bearbeitung von Personalangelegenheiten,
    5. Bearbeitung der Liegenschaften, Miet- und Pachtobjekte,
    6. Kirchliche Meldewesen,
    7. Beratung in Rechtsangelegenheiten,
    8. Übernahme sonstiger Verwaltungsaufgaben aufgrund besonderer Vereinbarungen,
    9. Unterstützung bei und gegebenenfalls Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung
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§ 11
Eintritts- und Kündigungsrecht

( 1 ) Jede im Stadtgebiet von Braunschweig gelegene und nicht der Propstei Braunschweig angehörende Kirchengemeinde kann dem Kirchenverband Braunschweig mit allen Rechten und Pflichten beitreten. Diese Kirchengemeinden können ihre Mitgliedschaft im Kirchenverband mit einer Frist von 24 Monaten zum Ende des Kalenderjahres kündigen.
( 2 ) Den Kirchengemeinden im Verband, die nicht zur Propstei Braunschweig gehören, wird die Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß § 10 Ziffer 1 Buchstabe c) und Nummer 2 freigestellt. Durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verbandsvorstand können diese Verbandsmitglieder den Umfang und Beginn der Inanspruchnahme von Dienstleistungen bestimmen.
( 3 ) Die Inanspruchnahme des Verwaltungsamtes für Aufgaben gemäß § 10 Ziffer 2 kann von Verbandsmitgliedern mit einer Frist von 24 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Verbandsvorstand gekündigt werden.
( 4 ) Der Beitritt oder die Kündigung erfolgen durch schriftliche Erklärung des Kirchenvorstandes gegenüber dem Verbandsvorstand und bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 12
Haushaltswesen

( 1 ) Im Haushaltsplan des Kirchenverbandes sind die zur Erfüllung der Aufgaben aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zugewiesenen Mittel einzustellen.
( 2 ) Der Haushaltsplan für die Friedhöfe wird als Gebührenhaushalt geführt.
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§ 13
Übergangsregelungen

Die Verbandsversammlung ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bis zum 1. Juni 2002 zu bilden. Spätestens zwei Monate später ist der Verbandsvorstand zu bilden. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Geschäfte vom bisherigen Propsteivorstand wahrgenommen.
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§ 14
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
( 2 ) (aufgehoben)
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Anlage zu § 4

Die Anzahl, der in einem Kirchenvorstand aus seiner Mitte zu wählenden Personen richtet sich nach der Zahl der Gemeindeglieder in der Kirchengemeinde. Diese werden vom Verbandsvorstand anhand der Gemeindegliederverzeichnisse verbindlich festgestellt. Stichtag ist der 31. Dezember des Jahres, das dem Ablauf der Amtsperiode vorausgeht.
Bei der Verteilung der Zahl der zu Wählenden auf die dem Kirchenverband angehörenden Kirchengemeinden wird die Zahl der Gemeindeglieder der jeweiligen Kirchengemeinde mit der Gesamtzahl der nach § 4 Abs. 2 Satz 2 dieses Kirchengesetzes zu wählenden Personen vervielfacht und durch die Gesamtzahl der Gemeindeglieder der dem Kirchenverband angehörenden Kirchengemeinden geteilt.
Jede Kirchengemeinde erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Dabei erhält jede Kirchengemeinde grundsätzlich einen Sitz (= aufrunden auf 1).
Die weiteren noch zu verteilenden Sitze werden wie folgt zugeordnet:
Den beiden nicht der Propstei Braunschweig angehörenden Kirchengemeinden mit der höchsten Gemeindegliederzahl wird vorab jeweils ein weiter Sitz zugewiesen.
Die danach verbleibenden Sitze sind allen dem Kirchenverband angehörenden Kirchengemeinden in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu ziehende Los.
Zahl der Gemeindemitglieder
des Wahlbezirkes
X
insgesamt
zu Wählende
=
rechnerisches Zwischenergebnis (= vorläufige Sitzverteilung)
Gemeindeglieder in der Propstei
Rechnerisches Zwischenergebnis ggf. aufrunden durch Sitzverteilung nach Zuteilung der Zahlenbruchteile = endgültige Sitzverteilung

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1 ↑ Tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 außer Kraft (Artikel 8 des KG zur Aufhebung der Evangelisch-lutherischen Kirchenverbände Braunschweig und Goslar und des Evangelisch-lutherischen Propsteiverbandes Hemstedt-Vorsfelde-Königslutter und zur Bildung des Evangelisch-lutherischen Propsteiverbandes Braunschweiger Land vom 28. Mai 2021 (ABl. 2021 S. 78)
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2 ↑ Die Änderung des § 4 tritt zum 16. November 2018 in Kraft.