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Geltungszeitraum von: 01.01.1983

Geltungszeitraum bis: 30.06.2021

Kirchenverordnung über die Bildung des Ev.-luth. Kirchenverbandes Goslar1#

Vom 6. September 1982

(ABl. 1982 S. 97), mit Änderungen vom 6. Februar 2001 (ABl. 2001 S. 74) und vom 24. April 2003 (ABl. 2003 S. 44)

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Aufgrund des § 78 der Kirchengemeindeordnung vom 26. April 1975 (Amtsbl. 1975 S. 65) in der Fassung des Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchengemeindeordnung vom 21. März 1981 (Amtsbl. 1981 S. 12) wird verordnet:
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§ 1
Beteiligte Kirchengemeinden, Grundbestimmungen

( 1 ) Die Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden nämlich:
St. Peter und Paul auf dem Frankenberg in Goslar,
St. Georg in Goslar,
Goslar-Jerstedt,
St. Johannes in Goslar,
Zum Markte in Goslar,
Neuwerk in Goslar,
St. Peter zu Goslar,
St. Stephani in Goslar
bilden unter Erhaltung der eigenen Rechtspersönlichkeit den »Evangelisch-lutherischen Kirchenverband Goslar« (Kirchenverband).
( 2 ) Der Kirchenverband ist Körperschaft des öffentlichen Rechts; er hat seinen Sitz in Goslar.
( 3 ) Im Rahmen des geltenden Rechts hat der Kirchenverband das Recht, Kirchenbeamte zu ernennen und ein Siegel zu führen.
( 4 ) Der Kirchenverband ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechts in eigener Verantwortung.
( 5 ) Der Kirchenverband dient der Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben, der Unterhaltung gemeinsamer Einrichtungen und der Finanz- und Vermögensverwaltung der beteiligten Kirchengemeinden nach Maßgabe dieser Kirchenverordnung.
( 6 ) Für kirchliche Rechtsträger, insbesondere Kirchengemeinden aus den Propsteien Goslar, Bad Harzburg, Seesen und Bad Gandersheim kann der Kirchenverband Goslar bis zur Neuregelung auf Propsteiebene durch besondere Vereinbarung die Aufgaben einer Kassen- und Buchungsstelle übernehmen.
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§ 2
Organe

Organe des Kirchenverbandes sind:
  1. die Kirchenverbandsversammlung (Verbandsversammlung),
  2. der Kirchenverbandsvorstand (Verbandsvorstand).
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§ 3
Bildung der Versammlung, Amtszeit

( 1 ) Der Verbandsversammlung gehören die ordinierten Mitglieder und je zwei nicht ordinierte Mitglieder der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden an. Die nicht ordinierten Mitglieder werden durch die Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden aus ihrer Mitte gewählt.
( 2 ) Für den Fall der Verhinderung werden die Mitglieder durch Stellvertreter vertreten. Hierzu wählen die Kirchenvorstände aus ihrer Mitte nicht ordinierte Kirchenverordnete, die in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl als Vertreter für die ordinierten und nicht ordinierten Mitglieder eintreten; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dies gilt auch bei Vakanz einer Pfarrstelle, sofern der Vakanzvertreter bereits Mitglied der Verbandsversammlung ist, andernfalls tritt der Vakanzvertreter als Stellvertreter ein.
( 3 ) Die Mitglieder nach Absatz 1 gelten als die verordnete Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung. Sind nach Absatz 2 weniger Stellvertreter gewählt als Mitglieder zu vertreten sind, so gilt im Vertretungsfall bei der Errechnung der verordneten Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung anstelle der Mitglieder aus dem Kirchenvorstand einer Kirchengemeinde die Zahl der gewählten Stellvertreter.
( 4 ) Die Verbandsversammlung ist innerhalb von zwei Monaten nach der allgemeinen Neubildung der Kirchenvorstände zu bilden. Sie ist zu ihrer ersten Sitzung spätestens bis zum Ablauf von einem weiteren Monat durch das älteste Mitglied einzuberufen; dieses leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden. Sodann übernimmt dieser die Leitung der Verbandsversammlung und führt zunächst die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden durch. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende können ein ordiniertes oder nicht ordiniertes Mitglied der Verbandsversammlung sein; sie dürfen nicht Mitglied desselben Kirchenvorstandes sein.
( 5 ) Die Amtszeit beginnt mit dem ersten Zusammentritt der Verbandsversammlung und endet mit dem ersten Zusammentritt der nächsten Verbandsversammlung.
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§ 4
Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Wahl des Verbandsvorstandes (§ 5),
  2. Feststellung von Haushaltssatzung und Haushaltsplan nebst Nebenhaushalten und deren Anlagen des Kirchenverbandes,
  3. Entscheidung über die Erhebung von Ortskirchensteuer als Kirchgeld oder über die Erhebung eines Kirchenbeitrages,
  4. Entscheidung über Errichtung, Übernahme, Erweiterung und Aufhebung von Einrichtungen des Kirchenverbandes,
  5. Entscheidung über die Übernahme dauernder Verpflichtungen des Kirchenverbandes,
  6. Entscheidung über die Annahme von Schenkungen und Legaten des Kirchenverbandes,
  7. Entscheidung über Darlehnsaufnahmen und Darlehnsvergaben des Kirchenverbandes,
  8. Entscheidung über Übernahme von Bürgschaften des Kirchenverbandes,
  9. Entscheidung über Veräußerungen und Belastungen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Beteiligung an Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die den Kirchenverband betreffen,
  10. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen des Kirchenverbandes,
  11. örtliche Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens im Rahmen des geltenden Rechts sowie Erteilung des Entlastung.
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§ 5
Verbandsvorstand

( 1 ) Dem Verbandsvorstand gehören an:
  1. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Verbandsversammlung, zugleich als Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Verbandsvorstandes und
  2. je ein Mitglied des Kirchenvorstandes der beteiligten Kirchengemeinden, welches der Verbandsversammlung angehören muss und von dieser auf Vorschlag des Kirchenvorstandes zu wählen ist, mit Ausnahme der Kirchengemeinden, die durch Mitglieder nach a) bereits im Verbandsvorstand vertreten sind,
  3. der Propst der Propstei Goslar als Mitglied kraft Amtes.
( 2 ) Die Mitglieder nach Absatz 1 sollen nach Möglichkeit zu einem Drittel aus Ordinierten und zu zwei Dritteln aus Nichtordinierten, mindestens aber zu mehr als der Hälfte aus Nichtordinierten bestehen.
( 3 ) Der Verbandsvorstand muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem ersten Zusammentritt der neu gebildeten Verbandsversammlung gebildet werden. Der bisherige Verbandsvorstand bleibt im Amt, bis der neue Verbandsvorstand zu seiner ersten Sitzung zusammentritt.
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§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes

Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Entscheidungen und Maßnahmen nach dem Beamtenrecht, unbeschadet der nach beamtenrechtlichen Bestimmungen bestehenden Zuständigkeiten des Landeskirchenamtes als der obersten Dienstbehörde,
  2. Befugnisse des Anstellungsträgers nach dem Recht für Angestellte und Arbeiter, soweit nicht anderweitige Zuständigkeiten begründet sind,
  3. Dienstaufsicht über alle Mitarbeiter des Kirchenverbandes und der Einrichtungen des Kirchenverbandes,
  4. Unterrichtung der Verbandsversammlung über alle wichtigen Angelegenheiten des Kirchenverbandes, der Kirchengemeinden und ihrer Einrichtungen,
  5. Vorbereitung der Vorlagen zur Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung und Ausführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung.
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§ 7
Vertretung und Erklärungen

( 1 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchenverband gerichtlich und außergerichtlich in allen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten.
( 2 ) Erklärungen des Kirchenverbandes, durch die für den Kirchenverband Rechte und Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben.
( 3 ) Die Erklärungen sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchenverbandes versehen sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgesehen, so ist die Erklärung erst mit der Erteilung der Genehmigung rechtswirksam.
( 4 ) Erklärungen nach Absatz 2 dürfen nur aufgrund eines ordnungsgemäß gefassten Beschlusses abgegeben werden.
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§ 8
Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Wahlen

( 1 ) Die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der verordneten Zahl ihrer Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Diese gilt sodann fort, auch wenn sich die Zahl der anwesenden Mitglieder im Laufe der Sitzung verringert, solange nicht ein Mitglied die Beschlussunfähigkeit geltend macht.
( 2 ) Die Verbandsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; im Fall des § 4 Buchstabe j) bedarf es einer Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse sind bis zum Ende der Sitzung schriftlich festzulegen. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden. § 42 Abs. 4 der Kirchengemeindeverordnung in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.
( 3 ) Bei Wahlen wird auf Verlangen eines Mitgliedes geheim gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der verordneten Mitgliederzahl erhält. Wird diese Zahl nicht erreicht, erfolgt ein zweiter Wahlgang. Dann ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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§ 9
Einladung zu Sitzungen, Niederschrift, Öffentlichkeit, Geschäftsordnungen

( 1 ) Für die Einladung zu den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes, für die Aufstellung der Tagesordnung und die Anfertigung der Niederschrift gelten die §§ 39, 42 Abs. 1 und 2 und 44 der Kirchengemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
( 2 ) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich; § 39 Abs. 5 der Kirchengemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung findet im Übrigen sinngemäß Anwendung.
( 3 ) An den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes nimmt der Leiter des Kirchenverbandsamtes teil, außer in Fällen persönlicher Beteiligung im Sinne des § 42 Abs. 4 der Kirchengemeindeordnung.
( 4 ) Die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand geben sich Geschäftsordnungen. Dabei ist vorzusehen, dass Vertretern von Einrichtungen des Kirchenverbandes Gelegenheit zur Mitwirkung mit beratender Stimme mindestens in einem Ausschuss eines der beiden Organe gegeben wird.
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§ 10
Kirchenverbandsamt

( 1 ) Das Kirchenverbandsamt führt die Verwaltung des Kirchenverbandes nach Maßgabe dieser Kirchenverordnung.
( 2 ) Der Verbandsvorstand bestellt die Mitarbeiter des Kirchenverbandsamtes und übt durch seinen Vorsitzenden die allgemeine Dienstaufsicht aus. Der Leiter des Kirchenverbandsamtes übernimmt im Rahmen einer Dienstanweisung eigene Aufsichtsbefugnisse gegenüber den Mitarbeitern des Kirchenverbandsamtes.
( 3 ) Der Verbandsvorstand kann eine Geschäftsordnung für das Kirchenverbandsamt im Benehmen mit dem Landeskirchenamt erlassen. Unbeschadet seiner eigenen Verantwortung kann der Verbandsvorstand Mitglieder der Verbandsversammlung in Organen eigener Einrichtungen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragen.
( 4 ) Für das Kirchenverbandsamt ist der Verbandsvorstand Dienststellenleitung nach dem Mitarbeitervertretungsrecht.
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§ 11
Aufgaben des Kirchenverbandsamtes

( 1 ) Das Kirchenverbandsamt hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Verwaltung aller Angelegenheiten des Kirchenverbandes und seiner Einrichtungen,
  2. Finanz- und Vermögensverwaltung,
  3. Führung der Kirchenbücher der Kirchengemeinden,
  4. Beratung der Kirchengemeinden, soweit nicht Fachberatung durch das Landeskirchenamt notwendig ist,
  5. Verwaltung der kirchlichen Friedhöfe, soweit nicht Sondervereinbarungen getroffen sind,
  6. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen für den Kirchenverband sowie die Verwaltung und Erhebung von Miet- und Pachtzinsen des Kirchenverbandes und seiner Kirchengemeinden,
  7. Verwaltung der Liegenschaften und Koordinierung von Bauunterhaltungsmaßnahmen des Kirchenverbandes und der Kirchengemeinden,
  8. Bearbeitung von Personalangelegenheiten,
  9. Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes,
  10. Unterricht des Verbandsvorstandes über alle wichtigen Verwaltungsangelegenheiten.
( 2 ) Wenn das Kirchenverbandsamt für Kirchengemeinden oder andere Rechtsträger tätig wird, handelt es in deren Auftrag und unterliegt deren Fachaufsicht.
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§ 12
Diakonische Arbeit

( 1 ) Die den Kirchenverband bildenden Kirchengemeinden erfüllen in vielfacher Weise ihren diakonischen Auftrag; sie nehmen ihre diakonischen Aufgaben, soweit diese auf eine Diakoniestation übertragbar sind, durch diese als eine Einrichtung nach § 4 d) wahr.2#
( 2 ) Die Buchführung der Diakoniestation richtet sich nach der Pflegebuchführungsverordnung.
( 3 ) Weitere Einzelheiten, insbesondere über die Leitung, Verwaltung und den Einsatz der Mitarbeiter regelt die Verbandsversammlung durch Satzung. Diese kann eine Beteiligung anderer Träger von Aufgaben, die im Auftrag einer Diakoniestation liegen, vorsehen.
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§ 13
Finanzierung des Kirchenverbandes

Die Finanzierung des Kirchenverbandes einschließlich des Kirchenverbandsamtes erfolgt auf der Grundlage des Kirchensteuerverteilungsgesetzes in Verbindung mit der dazu ergangenen Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 14
Haushaltsplan des Kirchenverbandes und der beteiligten Rechtsträger

( 1 ) Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Kirchenverbandes und der beteiligten Kirchengemeinden sind in den entsprechenden Haushalten zu veranschlagen. Bestandteil sind auch die Pläne über die Stellen der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter des Verbandes und der beteiligten Kirchengemeinden.
( 2 ) Die Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden stellen mit Unterstützung des Kirchenverbandsamtes die Haushaltspläne auf und beschließen diese.
( 3 ) Die dem Kirchenverband angeschlossenen kirchlichen Körperschaften erhalten die Möglichkeit, in ihre Buchführung Einsicht zu nehmen.
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§ 15
Einrichtung und Besetzung von Stellen

( 1 ) Der Verbandsvorstand entscheidet über die Einrichtung und Besetzung hauptberuflicher und nebenberuflicher Stellen sowie über die Beschäftigung von Auszubildenden und Praktikanten beim Kirchenverband im Rahmen des Haushaltsansatzes.
( 2 ) Unberührt bleibt der Genehmigungsvorbehalt durch das Landeskirchenamt.
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§ 16
Ergänzende Bestimmungen

Im Übrigen findet § 83 der Kirchengemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung auf den Kirchenverband Anwendung.
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§ 17
Übergangsregelung

( 1 ) Die Verbandsversammlung des Kirchenverbandes ist nach den Bestimmungen dieser Kirchenverordnung bis zum 3. März 1983 zu bilden. Spätestens innerhalb von zwei weiteren Monaten ist der Verbandsvorstand zu bilden.
( 2 ) Der bisherige Stadtkirchenausschuss nimmt die Aufgaben der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes nach dieser Kirchenverordnung bis zur Bildung der Verbandsversammlung wahr. Nach Bildung der Verbandsversammlung erfüllt diese die Aufgaben des Verbandsvorstandes bis zu dessen Bildung.
( 3 ) Auf die erste Amtszeit der nach Absatz 1 zu bildenden Verbandsversammlung findet § 3 Abs. 3 und 4 Anwendung.
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§ 18
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Kirchenverordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
( 2 ) Unbeschadet des § 17 Absatz 2 tritt mit dem Inkrafttreten dieser Kirchenverordnung gemäß § 95 der Kirchengemeindeordnung das Kirchengesetz betreffend die Bildung eines Stadtkirchenverbandes Goslar vom 4. April 1946 (Amtsbl. 1946 S. 9) mit dem dazu ergangenen Änderungsgesetz vom 2. April 1954 (Amtsbl. 1954 S. 20) außer Kraft.
( 3 ) Mit dem Inkrafttreten dieser Kirchenverordnung werden die Verwaltungsvereinbarungen der Kirchengemeinden Jerstedt vom 23. 3. 1973 / 28. 3. 1973, Martin-Luther, Goslar-Oker, vom 26. 4. 1973 und St. Paulus, Goslar-Oker, vom 19. 3. 1974 mit dem Stadtkirchenverband Goslar gegenstandslos.

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1 ↑ Tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 außer Kraft gemäß Artikel 8 des KG zur Aufhebung der Ev.-luth. Kirchenverbände Braunschweig und Goslar und des Ev.- luth. Propsteiverband Hemstedt-Vorsfelde-Königslutter und zur Bildung des Ev.-luth. Propsteiverbandes Braunschweiger Land vom 28. Mai 2021 (ABl. 2021 S. 78)
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2 ↑ Hierzu zählen nach dem Erlass des Nieders. Sozialministeriums vom 14. 6. 1976 die Krankenpflege, Haus- und Familienpflege und die Altenpflege.