.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
Kirchengesetz zur Erweiterung der Handlungsfähigkeit kirchlicher Körperschaften
Vom 28. Mai 2021
(ABl. 2021 S. 85), zuletzt geändert am 25. November 2022 (ABl. 2023 S. 4)1#
####§ 1
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für alle Organe, Gremien und Ausschüsse der kirchlichen Körperschaften nach Artikel 20 der Kirchenverfassung. 2 Seine Regelungen ergänzen die Regelungen anderer Gesetze und gehen ihnen vor, soweit sich dort andere Regelungen finden.
#§ 2
Umlaufbeschlüsse
(
1
)
Alle Organe, Gremien und Ausschüsse außer der Landessynode können Umlaufbeschlüsse in Text- oder Schriftform treffen, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder diesem Verfahren zustimmen und sichergestellt ist, dass allen Mitgliedern der Entwurf des Beschlusses und seine Begründung übersandt worden ist.
(
2
)
Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung mitzuteilen.
#§ 3
Videokonferenzen
(
1
)
Organe, Gremien und Ausschüsse können ihre Sitzungen mit Zuschaltung einzelner oder aller Mitglieder per Videokonferenz durchführen und Beschlüsse fassen, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder diesem Verfahren zustimmen.
(
2
)
Die Zuschaltung per Videokonferenz steht der Anwesenheit gleich, wenn die teilnehmenden Personen die Möglichkeit haben, sich zu äußern, die Stimme abzugeben und die Beiträge der anderen Teilnehmenden zur Kenntnis zu nehmen.
(
3
)
Tagen Organe, Gremien oder Ausschüsse öffentlich, ist die Öffentlichkeit der Videokonferenz in geeigneter Weise sicherzustellen.
#§ 4
Wahlverfahren
(
1
)
Soweit kirchliche Ämter durch eine Wahlentscheidung in geheimer Wahl zu besetzen sind, kann die für die Durchführung der Wahl verantwortliche Stelle anordnen, dass anstelle des gesetzlich vorgeschriebenen Wahlverfahrens ein elektronisches Wahlverfahren oder eine Briefwahl durchgeführt wird, ohne dass es dazu einer Zusammenkunft bedarf.
(
2
)
1 Die Bewerberin oder der Bewerber hat nach der Entscheidung der für die Wahl verantwortlichen Stelle die im Auswahlverfahren vorgesehenen Leistungen zumindest in vergleichbarer Form zu erbringen. 2 Die im Wahlverfahren zu beachtenden Fristen sollen eingehalten werden, soweit dies mit den Besonderheiten des Briefwahlverfahrens zu vereinbaren ist.
(
3
)
Sind mehrere Wahlgänge vorgeschrieben, ist das Briefwahlverfahren für jeden Wahlgang gesondert durchzuführen; ein Wechsel zum üblichen Wahlverfahren ist nach jedem Wahlgang möglich.
(
4
)
Bei der Briefwahl ist sicherzustellen, dass die Grundsätze des gesetzlich festgelegten Wahlverfahrens eingehalten werden, insbesondere dafür Sorge getragen wird, dass
- die Wahlberechtigten über den Zweck der Wahlhandlung und die kandidierenden Personen, ihren Werdegang sowie über die von ihnen im Falle der Wahl in Aussicht genommenen Ziele ausreichend unterrichtet werden,
- die Bewerberin oder der Bewerber nach Entscheidung der für die Wahl verantwortlichen Stelle die im Auswahlverfahren vorgesehenen Leistungen erbringen konnte,
- den Wahlberechtigten bis zu einem festgesetzten Tag vor dem Anfertigen der Stimmzettel Gelegenheit gegeben wird, weitere Wahlvorschläge aus der Mitte des Gremiums zu unterbreiten und vorzustellen, soweit dies nach den bestehenden Vorschriften vorgesehen ist,
- den Wahlberechtigten ein Stimmzettel mit einem Wahlumschlag, eine schriftliche Belehrung über die Verpflichtung zur eigenständigen Stimmabgabe und ein eigenhändig zu unterschreibender Wahlschein sowie erforderlichenfalls ein größerer Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt, ausgehändigt oder übersandt werden, wobei die Unterlagen bei den Wahlberechtigten möglichst zwei Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin vorliegen sollen,
- abgegebene Stimmen nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Ende des Wahltags beim Wahlvorstand eingegangen sind,
- die eingehenden Wahlbriefe bis zum Ende des Wahltags gesammelt werden und die Stimmabgabe in der Liste der Wahlberechtigten zu vermerken ist, bevor sie geöffnet und die Wahlumschläge entnommen und in die Wahlurne eingelegt werden, aus der sie zur Auszählung entnommen werden.
§ 5
Sonderregelungen
(
1
)
Soweit die Regelungen dieses Gesetzes der Geschäftsordnung eines Organs, Gremiums oder Ausschusses oder seiner bislang gepflegten Übung widersprechen, treten sie an deren Stelle.
(
2
)
1 Entscheidungen, die nach den Regelungen dieses Gesetzes getroffen worden sind, können nur angefochten werden, soweit gegen sie ein Rechtsmittel gegeben ist, das nach den allgemeinen Vorschriften zulässig ist. 2 Das Rechtsmittel kann nicht darauf gestützt werden, dass die oder der Vorsitzende eines Organs, Gremiums oder Ausschusses oder die für die Durchführung einer Wahl zuständige Stelle ein anderes Verfahren zur Vorbereitung einer Entscheidung hätte anordnen müssen.
(
3
)
Beschlüsse von Organen, Gremien und Ausschüssen, die nach dem 1. April 2020 nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung vom 28. Mai 2021 getroffen worden sind, gelten ungeachtet der allgemeinen Formvorschriften als wirksam.
#§ 6
Andere Gremien
Die Regelungen dieses Gesetzes sind für Organe, Gremien und Ausschüsse anderer Rechtsträger außerhalb und unselbständiger Einrichtungen und Arbeitsbereiche innerhalb der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig entsprechend anwendbar, soweit sie nach den Vorschriften der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig tätig sind.
#§ 7
Geltungszeitraum
Diese Vorschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.