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Kirchenverordnung über die berufliche Weiterbildung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig

Vom 13. Januar 2022

(ABl. 2022 S. 26)

Die Kirchenregierung hat aufgrund von Artikel 98 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig in Verbindung mit § 55 des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 15. Februar 2021 (ABl. EKD 2021 S. 34) und § 17 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der EKD (PfDGErgG) vom 17. November 2012 (ABl. 2013 S. 6) in der derzeit gültigen Fassung und § 41 des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenbeamtengesetz – KBG.EKD) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 15. März 2021 (ABl. EKD 2021 S. 70) und § 5 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung der privatrechtlich beschäftigten Mitarbeitenden (Mitarbeitendengesetz – MG) vom 24. Mai 2019 (ABl. 2019 S. 79) die folgende Kirchenverordnung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Die Kirchenverordnung regelt die Förderung von Weiterbildungen durch den Arbeitsbereich Kirchliche Personalförderung im Landeskirchenamt (im Folgenden Personalförderung) für Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die in einem aktiven öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnis zur Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig stehen, sowie für alle privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig.
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§ 2
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Als Weiterbildungen werden Maßnahmen verstanden, die in verschiedenen Formaten von der Personalförderung oder anderen Arbeitsbereichen innerhalb der Landeskirche oder anderen kirchlichen und nichtkirchlichen Anbietern veranstaltet werden. Es handelt sich um Veranstaltungen oder Maßnahmen, die von Beschäftigten zur beruflichen Unterstützung und Zurüstung ausgewählt oder diesen zur Teilnahme empfohlen werden und für die ein Antrag zur Förderung gestellt wird.
( 2 ) Als Weiterbildung gilt eine Qualifizierungsmaßnahme, die mehrere Module umfassen kann und die zu einem berufsspezifischen Abschluss führt.
( 3 ) Ein überwiegend dienstliches Interesse an einer Weiterbildung liegt vor, wenn die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben unterstützt und verbessert oder zur Erfüllung des bestehenden oder eines in Aussicht genommenen Dienstauftrags erforderlich ist.
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§ 3
Verfahren

( 1 ) Die Genehmigung und Förderung einer Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme erfolgen auf Antrag über das dafür vorgesehene Antragsformular. Der Antrag soll mindestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Dem Antrag beizufügen sind:
  1. eine Aufstellung sämtlicher voraussichtlich entstehender Kosten (Teilnahmebetrag, Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten),
  2. eine Ausschreibung des Trägers oder Veranstalters der Maßnahme, aus der Inhalte, Ziele, erreichbare Qualifikation, Ort und Termine hervorgehen,
  3. eine Begründung der Antragstellerin oder des Antragstellers, in der Anlass, Motivation und das persönliche Interesse für die Teilnahme beschrieben werden,
  4. eine begründete Zustimmung zur Teilnahme an der Weiterbildung von den Dienstvorgesetzten und ggf. zu beteiligenden Fachreferaten im Landeskirchenamt,
  5. ein gewährter Antrag auf Dienstbefreiung.
( 2 ) Die Personalförderung prüft die Anerkennung als Weiterbildung und genehmigt im Einvernehmen mit der Leitung der Personalabteilung die Förderung der Maßnahme.
( 3 ) Eine Förderung von Weiterbildungen erfolgt unter dem Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
( 4 ) An- und Abreisen zu Weiterbildungen werden über die Personalförderung abgerechnet.
( 5 ) Die Mitarbeitervertretung ist am Verfahren im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu beteiligen.
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§ 4
Weiterbildungsförderung

( 1 ) Für Weiterbildungen im überwiegend dienstlichen Interesse werden die Gesamtkosten für Teilnahmebeitrag, Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten in Höhe von drei Vierteln von der Personalförderung übernommen. Ein Viertel ist als Eigenanteil zu tragen. Bei Teildienst ist der Eigenanteil entsprechend anteilig zu kürzen. Hinsichtlich der Fahrtkosten findet das Kirchengesetz der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig über die Erstattung von Reisekosten sowie die dazugehörige Reisekostenverordnung Anwendung.
( 2 ) Für Weiterbildungen, bei denen das persönliche Interesse der beschäftigten Person überwiegt, die aber auch zumindest ein geringes dienstliches Interesse aufweisen, kann als Unterstützung eine Dienstbefreiung ohne weitere Kostenerstattung gewährt werden.
( 3 ) In Einzelfällen kann das dienstliche Interesse an der Teilnahme einer bestimmten Person an einer spezifischen Weiterbildung so groß sein oder die Lage der Landeskirche es erfordern, dass die Gesamtkosten in voller Höhe von der Personalförderung übernommen werden und eine Eigenbeteiligung entfällt. In solchen Fällen ist der Antragstellung eine schriftliche Begründung der Dienstvorgesetzten hinsichtlich des besonderen dienstlichen Interesses beizufügen. Die Feststellung des besonderen dienstlichen Interesses wird von der Leitung der Personalabteilung im Einvernehmen mit der jeweils betroffenen Abteilungsleitung getroffen.
( 4 ) Über die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme wird zwischen der Landeskirche und der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine schriftliche Vereinbarung geschlossen, in der auch die Dienstbefreiung, die Vertretung, die Finanzierung, die Förderung und Einzelheiten einer möglichen Rückzahlungsverpflichtung zu regeln sind.
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§ 5
Anzeigepflicht

Nach Abschluss der Gesamtmaßnahme ist der kirchlichen Personalförderung ein Nachweis über die Teilnahme an der Weiterbildung und das Erreichen der berufsspezifischen Qualifikation durch eine Weiterbildung einzureichen.
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§ 6
Förderung Beschäftigter anderer Rechtsträger

Eine organisatorische Unterstützung bei einer Weiterbildungsmaßnahme für Beschäftigte eines anderen Rechtsträgers im Bereich der Landeskirche kann bei der Personalförderung in Anspruch genommen werden.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Kirchenverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Die Vorschriften dieser Kirchenverordnung werden sinngemäß auf die zu diesem Zeitpunkt bereits laufenden genehmigten und geförderten Weiterbildungen Anwendungen finden, soweit sie die Beschäftigten begünstigen.
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