.

Kirchengesetz der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

Vom 6. Mai 2022

(ABl. 2022 S. 50), geändert am 25. November 2023 (ABl. 2024 Nr. 2 S. 4)

Die Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig hat aufgrund von Artikel 92, 93 und 94 Absatz 1 der Kirchenverfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

Präambel

Aus dem christlichen Menschenbild erwachsen die Verantwortung und der Auftrag, Menschen im Wirkungskreis der evangelischen Kirche, insbesondere Kinder, Jugendliche und hilfe- und unterstützungsbedürftige Menschen sowie Menschen in Abhängigkeitsverhältnissen (Minderjährige und Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen) vor sexualisierter Gewalt zu schützen und ihre Würde zu bewahren. Dies beinhaltet auch den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig setzt sich gemeinsam mit der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und ihren Gliedkirchen für einen wirksamen Schutz vor sexualisierter Gewalt ein und wirkt auf Aufklärung und Hilfe zur Unterstützung Betroffener hin. Vor dem Hintergrund der sexualisierten Gewalt auch im Bereich der evangelischen Kirche in den zurückliegenden Jahren verpflichtet der kirchliche Auftrag alle in der Kirche Mitwirkenden zu einer Haltung der Achtsamkeit, der Aufmerksamkeit, des Respekts und der Wertschätzung sowie der grenzachtenden Kommunikation durch Wahrung persönlicher Grenzen gegenüber jedem Mitmenschen.
#

§ 1
Zweck und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt Anforderungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt und nennt Maßnahmen zur Vermeidung von sexualisierter Gewalt und Hilfen in Fällen, in denen sexualisierte Gewalt erfolgte und erfolgt. Es gilt für die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig, alle ihre Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und kirchlichen Vereine (kirchliche Stellen).
#

§ 2
Begriffsbestimmung sexualisierte Gewalt

( 1 ) Nach diesem Gesetz ist eine Verhaltensweise sexualisierte Gewalt, wenn ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird. Sexualisierte Gewalt kann verbal, nonverbal, durch Aufforderung oder durch Tätlichkeiten geschehen. Sie kann auch in Form des Unterlassens geschehen, wenn die Täterin oder der Täter für deren Abwendung einzustehen hat. Sexualisierte Gewalt ist immer bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches und § 201a Absatz 3 oder §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung gegeben.
( 2 ) Gegenüber Minderjährigen ist sexuell bestimmtes Verhalten im Sinne des Absatzes 1 insbesondere unerwünscht, wenn eine körperliche, seelische, geistige, sprachliche oder strukturelle Unterlegenheit und damit eine gegenüber der Täterin oder dem Täter fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung gegeben ist. Bei Kindern, das heißt bei Personen unter 14 Jahren, ist das sexuell bestimmte Verhalten stets als unerwünscht anzusehen.
( 3 ) Gegenüber Volljährigen ist sexuell bestimmtes Verhalten im Sinne des Absatzes 1 insbesondere unerwünscht, wenn die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist.
#

§ 3
Mitarbeitende

Mitarbeitende im Sinne dieses Gesetzes sind alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder zu ihrer Ausbildung Beschäftigte sowie ehrenamtlich Tätige.
#

§ 4
Grundsätze

( 1 ) Wer kirchliche Angebote wahrnimmt oder als mitarbeitende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig ist, ist vor allen Formen sexualisierter Gewalt zu schützen.
( 2 ) Alle Mitarbeitenden haben bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit das Nähe- und Distanzempfinden des Gegenübers zu achten (Abstandsgebot).
( 3 ) Mitarbeitende, in deren Aufgabenbereich typischerweise besondere Macht-, Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnisse entstehen, wie z.B. in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie in Seelsorge- und Beratungssituationen, sind zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Nähe und Distanz verpflichtet. Sexuelle Kontakte in diesen Verhältnissen sind mit dem kirchlichen Schutzauftrag unvereinbar und daher unzulässig (Abstinenzgebot).
( 4 ) Vorgesetzte und anleitende Personen treten auch unangemessenen Verhaltensweisen, die die Grenze der sexualisierten Gewalt nicht überschreiten, durch geeignete Regeln und Sensibilisierung, insbesondere im pädagogischen und pflegerischen Alltag, entgegen.
( 5 ) Während der Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses stellt jede Ausübung von sexualisierter Gewalt im Sinne von § 2 oder ein Verstoß gegen das Abstinenzgebot eine Verletzung arbeits- bzw. dienstrechtlicher Pflichten dar. Die Ausübung von sexualisierter Gewalt oder der Verstoß gegen das Abstinenzgebot sowie jeweils der Verdacht darauf führen zu den jeweils entsprechenden arbeits- bzw. dienstrechtlichen Maßnahmen.
( 6 ) Bei zureichenden Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind grundsätzlich die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten.
#

§ 5
Einstellungs- und Tätigkeitsausschluss

( 1 ) Für privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Beschäftigungsverhältnisse gelten folgende Grundsätze:
  1. Für eine Einstellung im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes kommt nicht in Betracht, wer rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung zum Ausschluss von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe führt.
  2. Kommt es während des Beschäftigungsverhältnisses zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat nach Nummer 1 oder wird eine solche Straftat bekannt, ist nach Maßgabe des jeweiligen Rechts die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses anzustreben oder sofern sie kraft Gesetzes eintritt, festzustellen. Kann das öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Beschäftigungsverhältnis nicht beendet werden, darf die betreffende Person keine Aufgaben wahrnehmen, die insbesondere die Bereiche
  1. Schule, Bildungs- und Erziehungsarbeit,
  2. Kinder- und Jugendhilfe,
  3. Pflege durch Versorgung und Betreuung von Menschen aller Altersgruppen,
  4. Verkündigung und Liturgie, einschließlich Kirchenmusik,
  5. Seelsorge und
  6. Leitungsaufgaben
zum Gegenstand haben oder in denen in vergleichbarer Weise die Möglichkeit eines Kontaktes zu Minderjährigen oder zu Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen besteht.
( 2 ) Für ehrenamtlich Tätige gilt Absatz 1 entsprechend.
( 3 ) Mitarbeitende müssen bei der Anstellung ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz in der jeweils geltenden Fassung und nach der Anstellung in regelmäßigen Abständen von längstens fünf Jahren vorlegen. Soweit sie ehrenamtlich tätig sind, müssen sie das erweiterte Führungszeugnis ebenfalls in regelmäßigen Abständen von längstens fünf Jahren vorlegen, sofern sie mit Minderjährigen und Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen zusammenarbeiten.
( 4 ) Die Regelungen zu Verwertungsverboten des Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten.
#

§ 6
Maßnahmen im Umgang mit sexualisierter Gewalt

( 1 ) Leitungsorgane der kirchlichen Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind jeweils für ihren Bereich verantwortlich
  1. institutionelle Schutzkonzepte aufgrund einer Risikoanalyse zum Schutz vor sexualisierter Gewalt mit dem Ziel zu erstellen, strukturelle Maßnahmen zur Prävention dauerhaft zu verankern (Präventionsmaßnahmen),
  2. bei begründetem Verdacht auf sexualisierte Gewalt unverzüglich im Rahmen strukturierter Handlungs- und Notfallpläne zu intervenieren (Interventionsmaßnahmen),
  3. Betroffene, denen von Mitarbeitenden Unrecht durch sexualisierte Gewalt angetan wurde, in angemessener Weise zu unterstützen (individuelle Unterstützungsmaßnahmen),
  4. Ursachen, Geschichte und Folgen sexualisierter Gewalt aufzuarbeiten, wenn das Ausmaß des Unrechts durch Mitarbeitende dazu Anlass bietet (institutionelle Aufarbeitungsprozesse).
( 2 ) Die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig unterstützt die Leitungsorgane der kirchlichen Stellen durch Rahmenkonzepte gegen sexualisierte Gewalt, die auch einen Überblick über Präventionsangebote und -instrumente und eine Weiterentwicklung bestehender Angebote ermöglichen.
( 3 ) Leitungsorgane der kirchlichen Stellen orientieren sich bei der Erstellung, Implementierung und Weiterentwicklung institutioneller Schutzkonzepte in ihrem Verantwortungsbereich insbesondere an folgenden Standards: 
  1. Festlegung der Verantwortung zur Erstellung eines spezifischen Präventionskonzeptes,
  2. Leitungsgremien sollen die Frage sexualisierter Gewalt regelmäßig zu einem Thema machen,
  3. Entwicklung eines spezifischen Verhaltenskodex oder eine Selbstverpflichtungserklärung Mitarbeitender, deren Inhalte regelmäßig zum Gesprächsgegenstand gemacht und weiterentwickelt werden,
  4. Fortbildungsverpflichtungen aller Mitarbeitenden zum Nähe-Distanzverhalten, zur grenzachtenden Kommunikation und zur Prävention zum Schutz vor sexualisierter Gewalt,
  5. Partizipations- und Präventionsangebote sowie sexualpädagogische Konzepte für Minderjährige und Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen unter Beteiligung und Einbeziehung der Erziehungsberechtigten, Betreuer oder von Vormündern,
  6. Verpflichtung der Mitarbeitenden zur Wahrnehmung der Meldepflicht in Fällen eines begründeten Verdachts auf sexualisierte Gewalt,
  7. Einrichtung transparenter Beschwerdeverfahren und Benennung von Melde- und Ansprechstellen im Fall eines begründeten Verdachts auf sexualisierte Gewalt,
  8. Bereitstellen von Notfall- oder Handlungsplänen, die ein gestuftes Vorgehen im Fall eines Verdachts auf sexualisierte Gewalt vorsehen.
( 4 ) Mitarbeitende sind in geeigneter Weise auf ihre aus diesem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten hinzuweisen. Verpflichtungen nach den Vorschriften des staatlichen Rechts zum Schutz Minderjähriger oder Volljähriger in einem Abhängigkeitsverhältnis bleiben unberührt.
#

§ 7
Meldestelle und Ansprechstelle, Stellung und Aufgaben

( 1 ) Die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig richtet eine Meldestelle und eine Ansprechstelle für Fälle sexualisierter Gewalt ein.
( 2 ) Die Meldestelle und die Ansprechstelle sind dem Schutz Betroffener verpflichtete Stellen und nehmen eine betroffenenorientierte Haltung ein. Sie sind verpflichtet, Hinweisen auf Strukturen nachzugehen, die sexualisierte Gewalt begünstigen können. Sie nehmen ihre Aufgaben selbständig und, in Fällen der Aufklärung von Vorfällen sexualisierter Gewalt, frei von Weisungen wahr. Sie sind mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten.
( 3 ) Die Meldestelle hat unbeschadet der rechtlichen Verantwortung und der Zuständigkeiten der jeweiligen Leitung einer kirchlichen Stelle insbesondere folgender Aufgaben: Sie
  1. nimmt Meldungen von Fällen eines begründeten Verdachts auf sexualisierte Gewalt entgegen, wahrt die Vertraulichkeit der Identität hinweisgebender Personen und sorgt dafür, dass notwendige Maßnahmen der Intervention und Prävention veranlasst werden,
  2. sorgt dafür, dass die Einwilligung Betroffener vorliegt, wenn personenbezogene Daten weitergeleitet oder verarbeitet werden,
  3. wirkt mit der zentralen Anlaufstelle der EKD zusammen,
  4. berät Mitarbeitende zur Einschätzung von Vorfällen.
( 4 ) Die Ansprechstelle hat unbeschadet der rechtlichen Verantwortung und der Zuständigkeiten der jeweiligen Leitung einer kirchlichen Stelle insbesondere folgende Aufgaben: Sie
  1. berät bei Bedarf die jeweilige Leitung in Fragen der Prävention, Intervention, Unterstützung und Aufarbeitung und koordiniert entsprechende Maßnahmen,
  2. unterstützt kirchliche Stellen bei der Präventionsarbeit, insbesondere bei der Implementierung und Weiterentwicklung von institutionellen Schutzkonzepten und geht Hinweisen auf Strukturen nach, die sexualisierte Gewalt begünstigen können,
  3. entwickelt Standards für die Präventionsarbeit, erarbeitet Informationsmaterial, entwickelt Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote zur Prävention und koordiniert hierzu die Bildungsarbeit,
  4. unterstützt die kirchlichen Stellen bei Vorfällen sexualisierter Gewalt im Rahmen des jeweils geltenden Notfall- und Handlungsplanes,
  5. nimmt Anträge Betroffener auf Leistungen zur Anerkennung erlittenen Unrechts entgegen und leitet diese an die Unabhängige Kommission zur Entscheidung weiter,
  6. sorgt dafür, dass die Einwilligung Betroffener vorliegt, wenn personenbezogene Daten weitergeleitet oder verarbeitet werden,
  7. koordiniert ihre Aufgaben auf gesamtkirchlicher Ebene, indem sie in der Konferenz für Prävention, Intervention und Hilfe in Fällen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung auf der Ebene der EKD mitarbeitet,
  8. wirkt mit der zentralen Anlaufstelle der EKD zusammen.
( 5 ) Arbeits- und dienstrechtliche Zuständigkeiten und Verpflichtungen der jeweiligen kirchlichen Stelle bleiben von den Maßgaben der Absätze 1 bis 4 unberührt. Unberührt bleiben auch gesetzliche Melde- oder Beteiligungspflichten, die sich insbesondere aus Vorschriften des Kinder- und Jugendschutzes ergeben.
#

§ 8
Meldepflicht in Fällen sexualisierter Gewalt

( 1 ) Liegt ein begründeter Verdacht vor, haben Mitarbeitende Vorfälle sexualisierter Gewalt oder Verstöße gegen das Abstinenzgebot, die ihnen zur Kenntnis gelangen, unverzüglich der Meldestelle nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 zu melden oder die Meldung zu veranlassen (Meldepflicht). Mitarbeitenden ist die Erfüllung ihrer Meldepflicht unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität zu ermöglichen. Sie haben das Recht, sich jederzeit zur Einschätzung eines Vorfalls von der Meldestelle beraten zu lassen.
( 2 ) Arbeits- und dienstrechtliche Pflichten, insbesondere zum Schutz des Beichtgeheimnisses und der seelsorglichen Schweigepflicht, bleiben unberührt. Im Übrigen gilt § 7 Absatz 5 Satz 2.
#

§ 9
Anerkennungskommission

( 1 ) Um Betroffenen, die sexualisierte Gewalt durch Mitarbeitende erfahren haben, Unterstützung anzubieten, haben die evangelischen Kirchen in Niedersachsen und Bremen eine gemeinsame Anerkennungskommission eingerichtet, die auf Wunsch Betroffener Gespräche führt, ihre Erfahrungen und ihre Geschichte würdigt und Leistungen für ihnen erlittenes Unrecht zuspricht.
( 2 ) Die Anerkennungskommission ist mit mindestens drei Personen besetzt, die unterschiedliche berufliche und persönliche Erfahrungen in die Kommissionsarbeit einbringen. Die Kommissionsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie sind in ihren Entscheidungen frei und nicht an Weisungen gebunden.
#

§ 10
Unterstützung für Betroffene

( 1 ) Die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig bietet Personen auf Antrag Unterstützung durch immaterielle Hilfen und materielle Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts an, wenn dieses durch organisatorisch-institutionelles Versagen, Verletzung der Aufsichtspflichten oder sonstiger Pflichten zur Sorge durch Mitarbeitende geschah und Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche zivilrechtlich nicht mehr durchsetzbar sind. Die Anerkennungskommission entscheidet über die Anträge.
( 2 ) Die Unterstützung erfolgt freiwillig ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne, dass durch diese Regelung ein Rechtsanspruch begründet wird. Bereits erbrachte Unterstützungsleistungen, insbesondere nach kirchlichen Regelungen, können angerechnet werden.
( 3 ) Die kirchliche Stelle, in der die sexualisierte Gewalt stattgefunden hat, soll sich an der Unterstützungsleistung beteiligen.
#

§ 11
Umfassende Aufarbeitung

Die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig unterstützt die umfassende unabhängige wissenschaftliche Aufarbeitung der Ursachen und Spezifika von sexualisierter Gewalt in der evangelischen Kirche und die Zusammenarbeit mit dem oder der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM).
#

§ 12
Verordnungsermächtigung

Aus- und Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz können durch Kirchenverordnung getroffen werden.
#

§ 13
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.