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Kirchenverordnung über die Kirchliche Finanzvermögensverwaltung in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig (KFVV-VO)

Vom 14. Juni 2022

(ABl. 2022 S. 67)

Die Kirchenregierung hat aufgrund von Artikel 76 Buchstabe e), 98 und 109 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig in der Neufassung vom 7. Mai 1984 (ABl. 1984 S. 14), zuletzt geändert am 28. Mai 2021 (ABl. 2021 S. 78), sowie aufgrund von § 81 Absatz 1 des Kirchengesetzes über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig (HKRG) vom 22. November 2019 (ABl. 2020 S. 102) und aufgrund von § 41 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung (KGO) in der Neufassung vom 22. November 2003 (ABl. 2004, S. 2), zuletzt geändert am 18. November 2020 (ABl. 2021, S. 3) folgende Kirchenverordnung erlassen:
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Abschnitt 1
Allgemeines

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§ 1 Kirchliche Finanzvermögensverwaltung

( 1 ) Bei der Landeskirche wird eine rechtlich unselbständige Kirchliche Finanzvermögensverwaltung mit dem Zweck der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlage von kirchlichen Finanzmitteln eingerichtet.
( 2 ) Die Kirchliche Finanzvermögensverwaltung der Landeskirche wird vom Landeskirchenamt verwaltet und die Geschäftsführung wahrgenommen.
( 3 ) Die Verwaltung nach Absatz 2 umfasst insbesondere folgende geschäftsführende Aufgaben:
  1. die Festlegung der Anlagestrategie im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen,
  2. die Verwaltung der Einzahlungs- und Auszahlungsvorgänge (§§ 3 und 5),
  3. die Festlegung und Ausschüttung der Zinsen für die Einlagen (§ 4),
  4. die Einlagenverwaltung (§ 7),
  5. die jährliche Berichterstattung (§ 8),
  6. die Überwachung (§ 9 Abs. 1 und 2) und Ausschüttung (§ 9 Abs. 3) der Wertausgleichsreserve.
( 4 ) Die Kirchenverordnung über die Landeskirchliche Anlagerichtlinie in ihrer jeweils gültigen Fassung ist anzuwenden.
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§ 2 Einlegende

( 1 ) Zur gemeinsamen Zweckerreichung gemäß § 1 Absatz 1 nehmen die Landeskirche, Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände (soweit sie eine kirchliche Verwaltungsstelle nicht in Anspruch nehmen), Propsteien und Propsteiverbände die Kirchliche Finanzvermögensverwaltung in Anspruch. Gegenüber kirchlichen Körperschaften sowie rechtlich selbstständigen kirchlichen Stiftungen und Fonds wird die Kirchliche Finanzvermögensverwaltung öffentlich-rechtlich tätig.
( 2 ) Einlageberechtigt sind die in Absatz 1 genannten kirchlichen Körperschaften, sowie die rechtlich selbstständigen kirchlichen Stiftungen und Gesellschaften mit 100%igem kirchlichen Eigentumsanteil. Ferner sind einlageberechtigt die Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land und die Stiftung Posaunenwerk Braunschweig.
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§ 3 Einzahlung

Einzahlungen sind grundsätzlich nur einmal jährlich (bis zum 31. Januar) und nur in vollen Tausend Euro Beträgen möglich.
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§ 4 Verzinsung von Einlagen

( 1 ) Anhand der Gesamteinzahlungen des Einlegenden im Verhältnis zum Gesamtvolumen der Finanzanlageart im Sinne der Kirchenverordnung über die Landeskirchliche Anlagerichtlinie ergibt sich dessen Anspruch auf prozentualen Anteil an den erwirtschafteten Erträgen der Finanzanlageart. Die Zinsberechnung erfolgt nach Banktagen.
( 2 ) Die Berechnung des Zinssatzes ergibt sich unter Berücksichtigen der §§ 6 und 9 aus dem Jahresertrag der jeweiligen Finanzanlageart.
( 3 ) Die Erträge (Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge) werden grundsätzlich zum 31. Dezember eines jeden Jahres gutgeschrieben und unverzüglich an die Einlegenden ausgezahlt.
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§ 5 Auszahlung von Einlagen

( 1 ) Auszahlungen aus den eingezahlten Einlagen sind je Einlegenden grundsätzlich nur einmal jährlich zulässig. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt.
( 2 ) Der Auszahlungsbetrag an die Einlegenden ist auf die Höhe der eingezahlten Einlage begrenzt.
( 3 ) Abrufe von Auszahlungen und Kündigungen von Einlagen sind schriftlich vorzunehmen.
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§ 6 Kosten und Organisation

( 1 ) Kosten im Zusammenhang mit dem Geldmarktverkehr (u.a. Kontoführungsgebühren und Transaktionskosten) werden vor Ausschüttung aus den Erträgnissen der Finanzanlagearten beglichen.
( 2 ) Verwaltungskosten für Organisation im Landeskirchenamt (Personalkosten, Raumnutzung u.ä.) werden durch die Landeskirche getragen.
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§ 7 Einlagenverwaltung

( 1 ) Für eine Einlage in die Gemeinde- oder Mischfinanzanlage gemäß der Kirchenverordnung über die Landeskirchliche Anlagerichtlinie ist eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung abzuschließen (Anlage 1). Für die Eröffnung von entsprechenden Gemeinde- oder Mischfinanzanlagekonten und um Einzahlungen zu tätigen ist das vorgegebene Formblatt zu verwenden (Anhang A zur Anlage 1).
( 2 ) Die Einlagen müssen je Einlegenden eine Mindesthöhe von 5.000 Euro betragen. Ein Unterschreiten des Mindestbetrages führt zur Rückzahlung der Einlage. Die Landeskirche übernimmt keine Haftung für die Einlagen.
( 3 ) Bei Kündigungen bzw. Abrufen aus der Gemeindefinanzanlage von mehr als 50.000 Euro beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Jahresende. Im Übrigen einen Monat zum Jahresende. Bei Nichteinhaltung der Kündigungsfristen entfällt der Zinsanspruch für das laufende Kalenderjahr.
( 4 ) Kündigungen bzw. Abrufe aus der Mischfinanzanlage können erstmalig frühestens zwei Jahre nach der Einzahlung erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende. Ausgenommen sind Kündigungen aus wichtigem Grund. Bei Nichteinhaltung der Kündigungsfristen entfällt der Zinsanspruch für das laufende Kalenderjahr.
( 5 ) Unterschreitet eine Finanzanlageart ein Volumen von 1.000.000 Euro, kann diese durch das Kollegium des Landeskirchenamtes aufgelöst werden. Die Verteilung erfolgt prozentual auf die zum Zeitpunkt der Auflösung noch beteiligten Einlegenden.
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§ 8 Auskunft und Berichterstattung

( 1 ) Zum 31. Dezember eines jeden Jahres erhält jeder Einlegende eine Kontoauskunft über Einlagenhöhe, den Zinsertrag, sowie eine Information über die Struktur der Anlage, die Anlagestrategie, bei Aktien und sonstigen performanceähnlichen Wertpapieren deren prozentuale Wertentwicklung (Performance).
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann eine unterjährige Berichterstattung vornehmen.
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§ 9 Wertausgleichsreserve

( 1 ) Je Finanzanlageart wird eine Wertausgleichsreserve gebildet, um zum Zeitpunkt der Realisierung abzuschreibende Kapitalausfälle oder dauerhafte Wertminderungen von Wertpapieren auszugleichen. Börsenübliche Kursschwankungen bei Aktien werden nicht berücksichtigt.
( 2 ) Die Zuführung zur Wertausgleichsreserve zum 31. Dezember in Höhe von mindestens 10 Prozent der realisierten Erträge erfolgt aus den Erträgnissen der Finanzanlageart.
( 3 ) Übersteigt die Wertausgleichsreserve 15 Prozent der nominal eingelegten Beträge der jeweiligen Finanzanlageart, kann der übersteigende Teil einschließlich der darauf erwirtschafteten Zinsen anteilig an die Einlegenden ausgeschüttet werden.
( 4 ) Die Finanzanlagearten sichern ihre Einlagen höchstens bis zur Höhe der bei ihnen jeweils gebildeten Wertausgleichsreserve ab. Haftungsverhältnisse zwischen den Finanzanlagearten sowie weitere Haftungsansprüche darüber hinaus sind ausgeschlossen.
( 5 ) Bei Kündigung der Einlagen durch den Einlegenden besteht nur bis zur Höhe der Einzahlungen ein Anspruch auf Auszahlung aus der Wertausgleichsreserve.
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Abschnitt 2
Übergangsregelungen und Inkrafttreten

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§ 10 Übergangsregelungen

( 1 ) Die vorstehenden Regelungen finden Anwendung auf alle nach Inkrafttreten dieser Kirchenverordnung abgeschlossenen und getätigten Finanzanlagen.
( 2 ) Organisatorische Änderungen, welche sich aus dieser Kirchenverordnung ergeben, sind bis zum 31. Dezember 2022 umzusetzen.
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§ 11 Inkrafttreten

Diese Kirchenverordnung tritt am 1.Juli 2022 in Kraft.
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Anlage 1 (zu § 7 Absatz 1)
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
über die Beteiligung an der
Kirchlichen Finanzvermögensverwaltung
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche
in Braunschweig
Zwischen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, vertreten durch das Landeskirchenamt

und dem


(Einlegenden), vertreten durch


wird gemäß § 7 Absatz 1 der Kirchenverordnung über die Kirchliche Finanzvermögensverwaltung in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig (KFVV-VO) vom 14. Juni 2022 in der jeweils gültigen Fassung folgende

öffentlich-rechtliche Vereinbarung

abgeschlossen:
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§ 1

Die Landeskirche verwaltet die Finanzmittel des Einlegenden gem. § 1 der KFVV-VO in öffentlich-rechtlicher Tätigkeit.
Hierfür stehen die Finanzanlagearten:
  • Gemeindefinanzanlage
    (GFA 2.2 Kirchenverordnung über die Landeskirchliche Anlagerichtlinie)
    und
  • Mischfinanzanlage
    (MFA 2.3 Kirchenverordnung über die Landeskirchliche Anlagerichtlinie)
zur Verfügung. Einzelheiten zu den jeweiligen Einzahlungsvorgängen werden über das Formblatt (Anhang A) fortlaufend dokumentiert.
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§ 2

Es gilt die Kirchenverordnung über die Landeskirchliche Anlagerichtlinie.
Die erwirtschafteten Netto-Erträge werden grundsätzlich zum 31. Dezember eines jeden Jahres dem Einlegenden gutgeschrieben und diesem unverzüglich ausgezahlt.
Die Landeskirche übernimmt keine Haftung für das angelegte Finanzvermögen.
Laufende Kosten im Zusammenhang mit dem Geldmarktverkehr der Kirchlichen Finanzvermögensverwaltung werden aus den Erträgnissen der jeweiligen Finanzanlageart beglichen.
Aus Teilen der Erträge der jeweiligen Finanzanlageart wird gem. § 9 der KFVV-VO eine Wertausgleichsreserve gebildet.
Die Landeskirche informiert den Einlegenden zum Jahresende mittels einer Kontoauskunft über:
  • Einlagenhöhe,
  • Zinssatz- und ertrag.
Darüber hinaus erfolgt jährlich eine Information über:
  • die Struktur der Anlage,
  • die Anlagestrategie der Finanzanlageart und
  • bei Aktien deren Performance.
Weitergehende Auskunftspflichten der KFVV gegenüber dem Einlegenden über Einzelheiten der Verwaltung und der Einlagen bestehen nicht. Ein Mitwirkungsrecht des Einlegenden über die Einlagen in der jeweiligen Finanzanlageart besteht nicht.
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§ 3

Der Einlegende kann Zuführungen und Abrufe grundsätzlich einmal jährlich (bis zum 31. Januar) vornehmen. Abweichungen von Satz 1 bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
Der Einlegende hat eine Kündigungs- bzw. Abruffrist von einem Monat - ab einem Volumen von 50.000 Euro (je Finanzanlageart) eine dreimonatige Frist - zum Jahresende einzuhalten.
Bei Nichteinhaltung der Kündigungsfristen von Kapitalabrufen entfällt der Zinsanspruch für das laufende Kalenderjahr.
Unterschreitet die Einlage des Einlegenden 5.000 Euro, führt dies zur Rückzahlung der Einlage.
Diese Vereinbarung wird einmalig geschlossen und gilt fortlaufend für alle zukünftigen Einzahlungen und Einlagen in die KFVV.
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Unterschriften des Einlegenden

Vorsitzende(r) / stellvertretende(r) Vorsitzende
, den
(Ort, Datum)
(L.S.)

Inhaber(in) der Geschäftsführung
, den
(Ort, Datum)

Unterschrift Landeskirche

(L.S.)
Wolfenbüttel, den
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Anhang A zu Anlage 1 (zu § 7 Absatz 1)
Formblatt


lfd.-Nr.


Name des Einlegenden


Rechtsträger Nummer des Einlegenden


Anschrift


Der Einlegende zahlt in die Kirchliche Finanzvermögensverwaltung (KFVV) der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig einen Betrag in Höhe von
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erstmalig
Grafik
aufstockend
ein.

Die Einzahlung erfolgt für die
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Gemeindefinanzanlage in Höhe von
Grafik
Mischfinanzanlage in Höhe von
der KFVV.

Die Gesamteinlage in der KFVV beträgt in allen Finanzanlagearten

Die Regelungen der am geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung finden entsprechend Anwendung.
Unterschrift/Unterschriften des Einlegenden

Vorsitzende(r) / stellvertretende(r) Vorsitzende
Inhaber(in) der Geschäftsführung
, den
, den
(Ort, Datum)
(Ort, Datum)

(L.S.)

Unterschrift Landeskirche

(L.S.)

Wolfenbüttel, den