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Kirchenverordnung über die Landeskirchliche Anlagerichtlinie
Vom 14. Juni 2022
Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung nach Artikel 55 Absatz 3 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig in der Neufassung vom 7. Mai 1984 (ABl. 1984 S. 14), zuletzt geändert am 28. Mai 2021 (ABl. 2021 S. 78), hat die Kirchenregierung folgende Kirchenverordnung auf der Grundlage des Artikel 76 Buchstabe e) der Verfassung der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig in Verbindung mit den §§ 41 Absatz 4, 57 Buchstabe f) und 63 Absatz 3 des Kirchengesetzes über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig (HKRG) vom 22. November 2019 (ABl. 2020 S. 102) erlassen:
####§ 1 Geltungsbereich
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1
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Diese Kirchenverordnung gilt für die Finanzanlagen von kirchlichen Körperschaften im Sinne von § 1 Absatz 1 HKRG.
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2
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Die zulässigen Finanzanlagearten sind abschließend in der Landeskirchlichen Anlagerichtlinie gemäß Anlage 1 zu dieser Kirchenverordnung aufgeführt.
#§ 2 Übergangsregelungen
1 Die vorstehenden Regelungen finden Anwendung auf alle nach Inkrafttreten dieser Kirchenverordnung abgeschlossenen und getätigten Finanzanlagen. 2 Bereits bestehende Finanzanlagen sollen an die Regelungen dieser Kirchenverordnung angepasst werden.
#§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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1
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Diese Kirchenverordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
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2
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Bestehende Anlagerichtlinien werden mit Ablauf des Tages vor dem Inkrafttreten dieser Kirchenverordnung außer Kraft gesetzt.