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Landeskirchliche Anlagerichtlinie
(Anlage 1 zu § 1 Absatz 2)
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1. Zielsetzung

1Diese Anlagerichtlinie hat zum Ziel, das gesamte Finanzvermögen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig sowie der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Landeskirche unterliegen im Sinne des kirchlichen Auftrages entsprechend anzulegen und zu verwalten. 2Sie regelt die Anlage von Guthaben und Depotwerten (z.B. Inhaberschuldverschreibungen, Aktien etc.) bei Banken, Vermögensverwaltern und Investmentgesellschaften (Finanzvermögen) in den drei Finanzanlagearten (Finanzvermögensanlage, Gemeindefinanzanlage und Mischfinanzanlage).
3Die Anlagestrategie ist darauf ausgerichtet:
  • eine möglichst große Sicherheit bei angemessener Rentabilität und notwendiger Liquidität des Finanzvermögens zu erreichen; die Geldanlagen folgen der Maßgabe „Sicherheit vor Ertrag“,
  • nachhaltig im Sinne der Grundsätze aus dem „Leitfaden für ethisch-nachhaltige Geldanlage in der evangelischen Kirche, EKD-Texte 113“ (EKD-Leitfaden) in der jeweils aktuellen Fassung zu sein.
4Kirchliches Finanzvermögen soll durch Geldinstitute verwaltet werden, die als Qualitätsnachweis einem Einlagensicherungsfonds angehören und die glaubhaft die Kriterien der Nachhaltigkeit bestätigen. 5Das Anlagevolumen je Bank soll nicht mehr als 30% des Buchwertes des Gesamtfinanzvermögens ausmachen. 6Werden Vermögensverwalter, Fondsgesellschaften und Portfoliomanager beauftragt, sollen die Anlagegrundsätze als Vertragsbestandteil oder in die Anlagebedingungen einbezogen sein. 7Bankeigene Finanzanlagen dürfen nicht Bestandteil der Mandate sein. 8Über die Einhaltung der Richtlinie sollen die Geldinstitute mindestens jährlich berichten. 9Es erfolgt ein regelmäßiges Benchmark zwischen den Geldinstituten.
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2. Anlagerestriktionen der Finanzanlagearten

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2.1 Finanzvermögensanlage (FVA)

Die Landeskirche und die Propsteiverbände können ihr Finanzvermögen in ihrer eigenen Finanzvermögensanlage einlegen.
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2.1.1 Anlagestrategie

1Grundsätzlich wird eine defensive und langfristige Anlagestrategie verfolgt. 2Auf eine ausgewogene Streuung der Risiken ist zu achten. 3Kurzfristiges Ausnutzen von Marktschwankungen soll nicht angestrebt werden. 4Die Basiswährung ist Euro, der Fremdwährungsanteil soll 30% vom gesamten Finanzvermögen nicht übersteigen (inkl. Vermögensverwaltungen). 5Bei Direktanlagen in verzinslichen Wertpapieren soll der Fremdwährungsanteil 15% vom gesamten Finanzvermögen nicht übersteigen.
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2.1.2 Anlageklassen

Folgende Grenzen werden festgelegt, als Grundlage dienen die jeweiligen Nominalwerte bzw. Ankaufkurse im Verhältnis zum Anlagevolumen:
Anlageklassen
Anteil am gesamten Finanzvermögen
Anmerkungen
Liquidität
kurzfristige Anlagen
  • Girokonto
  • Tagesgeldkonto
  • Geldmarktfonds
  • Festgelder
  • Kündigungsgelder
bis zu 100%
Ertragswerte
mittel und langfristige Anlagen
  • Wachstumssparen
  • Jahresgelder
  • Sparbriefe
  • Verzinsliche Wertpapiere,
  • Rentenanteile in gemischten gemanagten Mandaten
  • Mikrofinanzfonds
bis zu 100%
10.000.000 EUR pro Emittent,
Ausnahme: Emittent Bund
Substanzwerte
Anteil an der Substanz eines Unternehmens
  • Aktien
  • Aktienfonds/ ETF‘s
  • Aktienanteile in gemischten Anlageformen
  • Aktienanteile in gemischten gemanagten Mandaten
bis zu 35%
Sachwerte
  • offene Immobilienfonds
bis zu 25%
Beteiligungen
bis zu 15%
Summe je Beteiligung max. 10.000.000 EUR (zzgl. Ankaufkosten)
Währungsanlagen (Direktanlagen)
  • Währung
  • Währungsanleihen
bis zu 15%
Anlage nur in der entsprechenden Währung bzw. festverzinslichen Währungsanleihen erlaubt
1Das kurzfristige Überschreiten der Grenzen infolge von Kursgewinnen oder anderen passiven Vorgängen ist zulässig. 2Bei einem passiven Überschreiten der Grenzen sind spätestens nach einem Zeitraum von sechs Monaten entsprechende Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung dieser Richtlinie zu ergreifen.
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2.1.3 Ratingeinstufungen

1Bei den im Bestand gehaltenen Anleihen soll die Einschätzung von internationalen Rating-Agenturen hinzugezogen werden. 2Die Ratings sind regelmäßig (mindestens jährlich) zu überprüfen. 3Die Ratings müssen mindestens dem Investment-Grade (BBB-) bzw. (Baa3) der Ratingtabelle entsprechen. 4Bei einer passiven Verletzung sind spätestens innerhalb von 6 Monaten entsprechende Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung dieser Richtlinie zu ergreifen.
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2.1.5 Nachhaltigkeit

1Der Mindeststandard für eine nachhaltige Finanzanlage richtet sich nach den Grundsätzen des EKD- Leitfadens. 2Die Prüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeit sollte sich am Nachhaltigkeitsfilter der Bank für Kirche und Diakonie eG orientieren; für die Auswertung der Nachhaltigkeitskriterien bedient sich die Bank für Kirche und Diakonie eG einer externen Research-Agentur. 3Andere nachvollziehbare nachhaltige Konzepte müssen die Grundsätze des EKD-Leitfadens abdecken.
4Auch bei der Investition in Publikums- und Spezialfonds sowie in Vermögensverwaltungen ist sicherzustellen, dass ein Investmentansatz verfolgt wird, der den Grundsätzen des EKD- Leitfadens entspricht.
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2.1.4 Ausnahmen

Absicherungsgeschäfte durch Vermögensverwalter in Form von Optionen und Futures sind unabhängig von den genannten Grenzen in den jeweiligen Risikoklassen in verwalteten Mandaten (Publikums-, Spezialfonds, Vermögensverwaltungen) erlaubt.
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2.2 Gemeindefinanzanlage (GFA)

1Kirchengemeinden, Propsteien und deren Verbände sowie die von ihnen verwalteten kirchlichen Stiftungen und Fonds, können ihr Finanzvermögen in eine Gemeindefinanzanlage einbringen. 2Einlageberechtigt sind die in Absatz 1 genannten kirchlichen Körperschaften, sowie die rechtlich selbstständigen kirchlichen Stiftungen und Gesellschaften mit 100%igem kirchlichen Eigentumsanteil. 3Ferner sind einlageberechtigt die Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land und die Stiftung Posaunenwerk Braunschweig. 4Die Einlegenden können sämtliche eigenen Finanzmittel einbringen, ausgenommen sind Finanzmittel aus sonstigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben.
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2.2.1 Anlagestrategie

1Grundsätzlich wird eine defensive und langfristige Anlagestrategie verfolgt. 2Auf eine ausgewogene Streuung der Risiken ist zu achten. 3Kurzfristiges Ausnutzen von Marktschwankungen soll nicht angestrebt werden. 4Die Basiswährung ist Euro, Fremdwährungen sind nicht erlaubt.
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2.2.2 Anlageklassen

Folgende Grenzen werden festgelegt, als Grundlage dienen die jeweiligen Nominalwerte bzw. Ankaufkurse im Verhältnis zum Anlagevolumen:
Anlageklassen
Anteil am gesamten Finanzvermögen
Anmerkungen
Liquidität
kurzfristige Anlagen
  • Girokonto
  • Tagesgeldkonto
  • Geldmarktfonds
  • Festgelder
  • Kündigungsgelder
bis zu 100%
Ertragswerte
mittel und langfristige Anlagen
  • Wachstumssparen
  • Jahresgelder
  • Sparbriefe
  • Verzinsliche Wertpapiere,
  • Rentenanteile in gemischten gemanagten Mandaten
  • Mikrofinanzfonds
bis zu 100%
3.000.000 EUR pro Emittent,
Ausnahme: Emittent Bund
Substanzwerte
Anteil an der Substanz eines Unternehmens
  • Aktien
  • Aktienfonds/ ETF‘s
  • Aktienanteile in gemischten Anlageformen
  • Aktienanteile in gemischten gemanagten Mandaten
0%
Sachwerte
  • offene Immobilienfonds
bis zu 25%
Beteiligungen
bis zu 15%
Summe je Beteiligung max. 2.000.000 EUR (zzgl. Ankaufkosten)
Währungsanlagen (Direktanlagen)
  • Währung
  • Währungsanleihen
0%
Anlage nur in der entsprechenden Währung bzw. festverzinslichen Währungsanleihen erlaubt
1Das kurzfristige Überschreiten der Grenzen infolge von Kursgewinnen oder anderen passiven Vorgängen ist zulässig. 2Bei einem passiven Überschreiten der Grenzen sind spätestens nach einem Zeitraum von sechs Monaten entsprechende Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung dieser Richtlinie zu ergreifen.
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2.2.3 Ratingeinstufungen

1Bei den im Bestand gehaltenen Anleihen soll die Einschätzung von internationalen Rating-Agenturen hinzugezogen werden. 2Die Ratings sind regelmäßig (mindestens jährlich) zu überprüfen. 3Die Ratings müssen mindestens dem Investment-Grade (BBB-) bzw.(Baa3) der Ratingtabelle entsprechen. 4Bei einer passiven Verletzung sind spätestens innerhalb von 6 Monaten entsprechende Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung dieser Richtlinie zu ergreifen.
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2.2.4 Ausnahmen

Absicherungsgeschäfte durch Vermögensverwalter in Form von Optionen und Futures sind unabhängig von den genannten Grenzen in den jeweiligen Risikoklassen in verwalteten Mandaten (Publikums-, Spezialfonds, Vermögensverwaltungen) erlaubt.
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2.2.5 Nachhaltigkeit

1Der Mindeststandard für eine nachhaltige Finanzanlage richtet sich nach den Grundsätzen des EKD-Leitfadens. 2Die Prüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeit sollte sich am Nachhaltigkeitsfilter der Bank für Kirche und Diakonie eG orientieren; für die Auswertung der Nachhaltigkeitskriterien bedient sich die Bank für Kirche und Diakonie eG einer externen Research-Agentur. 3Andere nachvollziehbare nachhaltige Konzepte müssen die Grundsätze des EKD-Leitfadens abdecken.
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2.3 Mischfinanzanlage (MFA)

1Kirchengemeinden, Propsteien und deren Verbände sowie die von ihnen verwalteten kirchlichen Stiftungen und Fonds, können ihr Finanzvermögen in die Mischfinanzanlage bei der Landeskirche einbringen. 2Einlageberechtigt sind die in Satz 1 genannten kirchlichen Körperschaften, deren rechtlich unselbstständige Stiftungen, sowie deren rechtlich selbstständigen Gesellschaften mit 100%igem kirchlichen Eigentumsanteil. 3Ferner sind einlageberechtigt die Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land und die Stiftung Posaunenwerk Braunschweig. 4Die Einlegenden können ihre langfristigen Rücklagen und Rückstellungen, sowie ihr Finanzvermögen einlegen.
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2.3.1 Anlagestrategie

1Grundsätzlich wird eine defensive und langfristige Anlagestrategie verfolgt. 2Auf eine ausgewogene Streuung der Risiken ist zu achten. 3Kurzfristiges Ausnutzen von Marktschwankungen soll nicht angestrebt werden. 4Die Basiswährung ist Euro, der Fremdwährungsanteil soll 10% vom gesamten Finanzvermögen nicht übersteigen (inkl. Vermögensverwaltungen). 5Bei Direktanlagen in verzinslichen Wertpapieren soll der Fremdwährungsanteil 5% vom gesamten Finanzvermögen nicht übersteigen.
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2.3.2 Anlageklassen

Folgende Grenzen werden festgelegt, als Grundlage dienen die jeweiligen Nominalwerte bzw. Ankaufkurse im Verhältnis zum Anlagevolumen:
Anlageklassen
Anteil am gesamten Finanzvermögen
Anmerkungen
Liquidität
kurzfristige Anlagen
  • Girokonto
  • Tagesgeldkonto
  • Geldmarktfonds
  • Festgelder
  • Kündigungsgelder
bis zu 100%
Ertragswerte
mittel und langfristige Anlagen
  • Wachstumssparen
  • Jahresgelder
  • Sparbriefe
  • Verzinsliche Wertpapiere,
  • Rentenanteile in gemischten gemanagten Mandaten
  • Mikrofinanzfonds
bis zu 100%
5.000.000 EUR pro Emittent,
Ausnahme: Emittent Bund
Substanzwerte
Anteil an der Substanz eines Unternehmens
  • Aktien
  • Aktienfonds/ ETF‘s
  • Aktienanteile in gemischten Anlageformen
  • Aktienanteile in gemischten gemanagten Mandaten
bis zu 25%
Sachwerte
  • offene Immobilienfonds
bis zu 25%
Beteiligungen
bis zu 15%
Summe je Beteiligung max. 5.000.000 EUR (zzgl. Ankaufkosten)
Währungsanlagen (Direktanlagen)
  • Währung
  • Währungsanleihen
bis zu 5%
Anlage nur in der entsprechenden Währung bzw. festverzinslichen Währungsanleihen erlaubt
1Das kurzfristige Überschreiten der Grenzen infolge von Kursgewinnen oder anderen passiven Vorgängen ist zulässig. 2Bei einem passiven Überschreiten der Grenzen sind spätestens nach einem Zeitraum von sechs Monaten entsprechende Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung dieser Richtlinie zu ergreifen.
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2.3.3 Ratingeinstufungen

1Bei den im Bestand gehaltenen Anleihen soll die Einschätzung von internationalen Rating-Agenturen hinzugezogen werden. 2Die Ratings sind regelmäßig (mindestens jährlich) zu überprüfen. 3Die Ratings müssen mindestens dem Investment-Grade (BBB-) bzw. (Baa3) der Ratingtabelle entsprechen. 4Bei einer passiven Verletzung sind spätestens innerhalb von 6 Monaten entsprechende Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung dieser Richtlinie zu ergreifen.
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2.3.4 Ausnahmen

Absicherungsgeschäfte durch Vermögensverwalter in Form von Optionen und Futures sind unabhängig von den genannten Grenzen in den jeweiligen Risikoklassen in verwalteten Mandaten (Publikums-, Spezialfonds, Vermögensverwaltungen) erlaubt.
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2.3.5 Nachhaltigkeit

1Der Mindeststandard für eine nachhaltige Finanzanlage richtet sich nach den Grundsätzen des EKD-Leitfadens. 2Die Prüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeit sollte sich am Nachhaltigkeitsfilter der Bank für Kirche und Diakonie eG orientieren; für die Auswertung der Nachhaltigkeitskriterien bedient sich die Bank für Kirche und Diakonie eG einer externen Research-Agentur. 3Andere nachvollziehbare nachhaltige Konzepte müssen die Grundsätze des EKD-Leitfadens abdecken.
4Auch bei der Investition in Publikums- und Spezialfonds sowie in Vermögensverwaltungen ist sicherzustellen, dass ein Investmentansatz verfolgt wird, der den Grundsätzen des EKD-Leitfadens entspricht.
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3. Begriffsbestimmungen und Sonstiges

1Begriffsbestimmungen ergeben sich aus den "Basisinformationen über die Vermögensanlage in Wertpapieren". 2Für die Erklärung der Ratings gelten die im Anhang A beigefügten Erläuterungen der Ratingagenturen Standard & Poor´s sowie Moody´s.
3Bestandswerte sind unter Renditegesichtspunkten im Zusammenhang mit den Anlagerichtlinien zu überprüfen und müssen nicht zwangsweise veräußert werden.
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Anhang A zur Landeskirchlichen Anlagerichtlinie

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Ratingtabelle

1Rating versteht sich hauptsächlich als Beurteilung der Fähigkeiten des Kreditnehmers, zukünftig seinen Zahlungsverpflichtungen (Kapitaldienst) pünktlich nachzukommen. 2Mit der Forderung, die Bonität des Kreditnehmers mit dem Ausfallrisiko zu verknüpfen, lehnt sich Basel II an die Ratingklassifizierung der international führenden Ratingagenturen wie Fitch, Standard & Poor´s oder Moody´s an. 3Damit werden Aussagen von Ratingklassen für Anlageempfehlungen auf Aussagen zu Bonität und Kreditwürdigkeit eines Unternehmens übertragen:
Fitch
Moody´s
Standard & Poor´s
Schulnote
Erläuterungen
AAA
Aaa
AAA
sehr gut: höchste Bonität, praktisch kein Ausfallrisiko
AA+
AA
AA-
Aa1
Aa2
Aa3
AA+
AA
AA-
1
sehr gut bis gut: hohe Zahlungswahrscheinlichkeit, geringes Insolvenzrisiko
A+
A
A-
A1
A2
A3
A+
A
A-
2
gut bis befriedigend: angemessene Deckung des Kapitaldienstes; noch geringes Insolvenzrisiko
BBB+
BBB
BBB-
Baa1
Baa2
Baa3
BBB+
BBB
BBB-
3
befriedigend: angemessene Deckung des Kapitaldienstes; mittleres Insolvenzrisiko (spekulative Charakteristika, mangelnder Schutz gegen wirtsch. Veränderungen)
BB+
BB
BB-
Ba1
Ba2
Ba3
BB+
BB
BB-
4
befriedigend bis ausreichend: mäßige Deckung des Kapitaldienstes; höheres Insolvenzrisiko
B+
B
B-
B1
B2
B3
B+
B
B-
5
ausreichend bis mangelhaft: geringe Sicherung des Kapitaldienstes, hohes Insolvenzrisiko
CCC
CC
Caa (1-3)
Ca
CCC
CC
6
ungenügend: kaum ausreichende Bonität, sehr hohes Insolvenzrisiko
SD / D
C
SD / D
zahlungsunfähig: in Zahlungsverzug oder Insolvenz

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