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#Landeskirchliche Anlagerichtlinie
(Anlage 1 zu § 1 Absatz 2)
#1. Zielsetzung
1 Diese Anlagerichtlinie hat zum Ziel, das gesamte Finanzvermögen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig sowie der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Landeskirche unterliegen im Sinne des kirchlichen Auftrages entsprechend anzulegen und zu verwalten. 2 Sie regelt die Anlage von Guthaben und Depotwerten (z.B. Inhaberschuldverschreibungen, Aktien etc.) bei Banken, Vermögensverwaltern und Investmentgesellschaften (Finanzvermögen) in den drei Finanzanlagearten (Finanzvermögensanlage, Gemeindefinanzanlage und Mischfinanzanlage).
3 Die Anlagestrategie ist darauf ausgerichtet:
- eine möglichst große Sicherheit bei angemessener Rentabilität und notwendiger Liquidität des Finanzvermögens zu erreichen; die Geldanlagen folgen der Maßgabe „Sicherheit vor Ertrag“,
- nachhaltig im Sinne der Grundsätze aus dem „Leitfaden für ethisch-nachhaltige Geldanlage in der evangelischen Kirche, EKD-Texte 113“ (EKD-Leitfaden) in der jeweils aktuellen Fassung zu sein.
4 Kirchliches Finanzvermögen soll durch Geldinstitute verwaltet werden, die als Qualitätsnachweis einem Einlagensicherungsfonds angehören und die glaubhaft die Kriterien der Nachhaltigkeit bestätigen. 5 Das Anlagevolumen je Bank soll nicht mehr als 30% des Buchwertes des Gesamtfinanzvermögens ausmachen. 6 Werden Vermögensverwalter, Fondsgesellschaften und Portfoliomanager beauftragt, sollen die Anlagegrundsätze als Vertragsbestandteil oder in die Anlagebedingungen einbezogen sein. 7 Bankeigene Finanzanlagen dürfen nicht Bestandteil der Mandate sein. 8 Über die Einhaltung der Richtlinie sollen die Geldinstitute mindestens jährlich berichten. 9 Es erfolgt ein regelmäßiges Benchmark zwischen den Geldinstituten.
#2. Anlagerestriktionen der Finanzanlagearten
#2.1 Finanzvermögensanlage (FVA)
Die Landeskirche und die Propsteiverbände können ihr Finanzvermögen in ihrer eigenen Finanzvermögensanlage einlegen.
#2.1.1 Anlagestrategie
1 Grundsätzlich wird eine defensive und langfristige Anlagestrategie verfolgt. 2 Auf eine ausgewogene Streuung der Risiken ist zu achten. 3 Kurzfristiges Ausnutzen von Marktschwankungen soll nicht angestrebt werden. 4 Die Basiswährung ist Euro, der Fremdwährungsanteil soll 30% vom gesamten Finanzvermögen nicht übersteigen (inkl. Vermögensverwaltungen). 5 Bei Direktanlagen in verzinslichen Wertpapieren soll der Fremdwährungsanteil 15% vom gesamten Finanzvermögen nicht übersteigen.
#2.1.2 Anlageklassen
Folgende Grenzen werden festgelegt, als Grundlage dienen die jeweiligen Nominalwerte bzw. Ankaufkurse im Verhältnis zum Anlagevolumen:
Anlageklassen | Anteil am gesamten Finanzvermögen | Anmerkungen |
Liquidität kurzfristige Anlagen
| bis zu 100% | |
Ertragswerte mittel und langfristige Anlagen
| bis zu 100% | 10.000.000 EUR pro Emittent, Ausnahme: Emittent Bund |
Substanzwerte Anteil an der Substanz eines Unternehmens
| bis zu 35% | |
Sachwerte
| bis zu 25% | |
Beteiligungen | bis zu 15% | Summe je Beteiligung max. 10.000.000 EUR (zzgl. Ankaufkosten) |
Währungsanlagen (Direktanlagen)
| bis zu 15% | Anlage nur in der entsprechenden Währung bzw. festverzinslichen Währungsanleihen erlaubt |
1 Das kurzfristige Überschreiten der Grenzen infolge von Kursgewinnen oder anderen passiven Vorgängen ist zulässig. 2 Bei einem passiven Überschreiten der Grenzen sind spätestens nach einem Zeitraum von sechs Monaten entsprechende Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung dieser Richtlinie zu ergreifen. |
2.1.3 Ratingeinstufungen
1 Bei den im Bestand gehaltenen Anleihen soll die Einschätzung von internationalen Rating-Agenturen hinzugezogen werden. 2 Die Ratings sind regelmäßig (mindestens jährlich) zu überprüfen. 3 Die Ratings müssen mindestens dem Investment-Grade (BBB-) bzw. (Baa3) der Ratingtabelle entsprechen. 4 Bei einer passiven Verletzung sind spätestens innerhalb von 6 Monaten entsprechende Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung dieser Richtlinie zu ergreifen.
#2.1.5 Nachhaltigkeit
1 Der Mindeststandard für eine nachhaltige Finanzanlage richtet sich nach den Grundsätzen des EKD- Leitfadens. 2 Die Prüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeit sollte sich am Nachhaltigkeitsfilter der Bank für Kirche und Diakonie eG orientieren; für die Auswertung der Nachhaltigkeitskriterien bedient sich die Bank für Kirche und Diakonie eG einer externen Research-Agentur. 3 Andere nachvollziehbare nachhaltige Konzepte müssen die Grundsätze des EKD-Leitfadens abdecken.
4 Auch bei der Investition in Publikums- und Spezialfonds sowie in Vermögensverwaltungen ist sicherzustellen, dass ein Investmentansatz verfolgt wird, der den Grundsätzen des EKD- Leitfadens entspricht.
#2.1.4 Ausnahmen
Absicherungsgeschäfte durch Vermögensverwalter in Form von Optionen und Futures sind unabhängig von den genannten Grenzen in den jeweiligen Risikoklassen in verwalteten Mandaten (Publikums-, Spezialfonds, Vermögensverwaltungen) erlaubt.
#2.2 Gemeindefinanzanlage (GFA)
1 Kirchengemeinden, Propsteien und deren Verbände sowie die von ihnen verwalteten kirchlichen Stiftungen und Fonds, können ihr Finanzvermögen in eine Gemeindefinanzanlage einbringen. 2 Einlageberechtigt sind die in Absatz 1 genannten kirchlichen Körperschaften, sowie die rechtlich selbstständigen kirchlichen Stiftungen und Gesellschaften mit 100%igem kirchlichen Eigentumsanteil. 3 Ferner sind einlageberechtigt die Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land und die Stiftung Posaunenwerk Braunschweig. 4 Die Einlegenden können sämtliche eigenen Finanzmittel einbringen, ausgenommen sind Finanzmittel aus sonstigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben.
#2.2.1 Anlagestrategie
1 Grundsätzlich wird eine defensive und langfristige Anlagestrategie verfolgt. 2 Auf eine ausgewogene Streuung der Risiken ist zu achten. 3 Kurzfristiges Ausnutzen von Marktschwankungen soll nicht angestrebt werden. 4 Die Basiswährung ist Euro, Fremdwährungen sind nicht erlaubt.
#2.2.2 Anlageklassen
Folgende Grenzen werden festgelegt, als Grundlage dienen die jeweiligen Nominalwerte bzw. Ankaufkurse im Verhältnis zum Anlagevolumen:
Anlageklassen | Anteil am gesamten Finanzvermögen | Anmerkungen |
Liquidität kurzfristige Anlagen
| bis zu 100% | |
Ertragswerte mittel und langfristige Anlagen
| bis zu 100% | 3.000.000 EUR pro Emittent, Ausnahme: Emittent Bund |
Substanzwerte Anteil an der Substanz eines Unternehmens
| 0% | |
Sachwerte
| bis zu 25% | |
Beteiligungen | bis zu 15% | Summe je Beteiligung max. 2.000.000 EUR (zzgl. Ankaufkosten) |
Währungsanlagen (Direktanlagen)
| 0% | Anlage nur in der entsprechenden Währung bzw. festverzinslichen Währungsanleihen erlaubt |
1 Das kurzfristige Überschreiten der Grenzen infolge von Kursgewinnen oder anderen passiven Vorgängen ist zulässig. 2 Bei einem passiven Überschreiten der Grenzen sind spätestens nach einem Zeitraum von sechs Monaten entsprechende Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung dieser Richtlinie zu ergreifen. |
2.2.3 Ratingeinstufungen
1 Bei den im Bestand gehaltenen Anleihen soll die Einschätzung von internationalen Rating-Agenturen hinzugezogen werden. 2 Die Ratings sind regelmäßig (mindestens jährlich) zu überprüfen. 3 Die Ratings müssen mindestens dem Investment-Grade (BBB-) bzw.(Baa3) der Ratingtabelle entsprechen. 4 Bei einer passiven Verletzung sind spätestens innerhalb von 6 Monaten entsprechende Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung dieser Richtlinie zu ergreifen.
#2.2.4 Ausnahmen
Absicherungsgeschäfte durch Vermögensverwalter in Form von Optionen und Futures sind unabhängig von den genannten Grenzen in den jeweiligen Risikoklassen in verwalteten Mandaten (Publikums-, Spezialfonds, Vermögensverwaltungen) erlaubt.
#2.2.5 Nachhaltigkeit
1 Der Mindeststandard für eine nachhaltige Finanzanlage richtet sich nach den Grundsätzen des EKD-Leitfadens. 2 Die Prüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeit sollte sich am Nachhaltigkeitsfilter der Bank für Kirche und Diakonie eG orientieren; für die Auswertung der Nachhaltigkeitskriterien bedient sich die Bank für Kirche und Diakonie eG einer externen Research-Agentur. 3 Andere nachvollziehbare nachhaltige Konzepte müssen die Grundsätze des EKD-Leitfadens abdecken.
#2.3 Mischfinanzanlage (MFA)
1 Kirchengemeinden, Propsteien und deren Verbände sowie die von ihnen verwalteten kirchlichen Stiftungen und Fonds, können ihr Finanzvermögen in die Mischfinanzanlage bei der Landeskirche einbringen. 2 Einlageberechtigt sind die in Satz 1 genannten kirchlichen Körperschaften, deren rechtlich unselbstständige Stiftungen, sowie deren rechtlich selbstständigen Gesellschaften mit 100%igem kirchlichen Eigentumsanteil. 3 Ferner sind einlageberechtigt die Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land und die Stiftung Posaunenwerk Braunschweig. 4 Die Einlegenden können ihre langfristigen Rücklagen und Rückstellungen, sowie ihr Finanzvermögen einlegen.
#2.3.1 Anlagestrategie
1 Grundsätzlich wird eine defensive und langfristige Anlagestrategie verfolgt. 2 Auf eine ausgewogene Streuung der Risiken ist zu achten. 3 Kurzfristiges Ausnutzen von Marktschwankungen soll nicht angestrebt werden. 4 Die Basiswährung ist Euro, der Fremdwährungsanteil soll 10% vom gesamten Finanzvermögen nicht übersteigen (inkl. Vermögensverwaltungen). 5 Bei Direktanlagen in verzinslichen Wertpapieren soll der Fremdwährungsanteil 5% vom gesamten Finanzvermögen nicht übersteigen.
#2.3.2 Anlageklassen
Folgende Grenzen werden festgelegt, als Grundlage dienen die jeweiligen Nominalwerte bzw. Ankaufkurse im Verhältnis zum Anlagevolumen:
Anlageklassen | Anteil am gesamten Finanzvermögen | Anmerkungen |
Liquidität kurzfristige Anlagen
| bis zu 100% | |
Ertragswerte mittel und langfristige Anlagen
| bis zu 100% | 5.000.000 EUR pro Emittent, Ausnahme: Emittent Bund |
Substanzwerte Anteil an der Substanz eines Unternehmens
| bis zu 25% | |
Sachwerte
| bis zu 25% | |
Beteiligungen | bis zu 15% | Summe je Beteiligung max. 5.000.000 EUR (zzgl. Ankaufkosten) |
Währungsanlagen (Direktanlagen)
| bis zu 5% | Anlage nur in der entsprechenden Währung bzw. festverzinslichen Währungsanleihen erlaubt |
1 Das kurzfristige Überschreiten der Grenzen infolge von Kursgewinnen oder anderen passiven Vorgängen ist zulässig. 2 Bei einem passiven Überschreiten der Grenzen sind spätestens nach einem Zeitraum von sechs Monaten entsprechende Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung dieser Richtlinie zu ergreifen. |
2.3.3 Ratingeinstufungen
1 Bei den im Bestand gehaltenen Anleihen soll die Einschätzung von internationalen Rating-Agenturen hinzugezogen werden. 2 Die Ratings sind regelmäßig (mindestens jährlich) zu überprüfen. 3 Die Ratings müssen mindestens dem Investment-Grade (BBB-) bzw. (Baa3) der Ratingtabelle entsprechen. 4 Bei einer passiven Verletzung sind spätestens innerhalb von 6 Monaten entsprechende Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung dieser Richtlinie zu ergreifen.
#2.3.4 Ausnahmen
Absicherungsgeschäfte durch Vermögensverwalter in Form von Optionen und Futures sind unabhängig von den genannten Grenzen in den jeweiligen Risikoklassen in verwalteten Mandaten (Publikums-, Spezialfonds, Vermögensverwaltungen) erlaubt.
#2.3.5 Nachhaltigkeit
1 Der Mindeststandard für eine nachhaltige Finanzanlage richtet sich nach den Grundsätzen des EKD-Leitfadens. 2 Die Prüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeit sollte sich am Nachhaltigkeitsfilter der Bank für Kirche und Diakonie eG orientieren; für die Auswertung der Nachhaltigkeitskriterien bedient sich die Bank für Kirche und Diakonie eG einer externen Research-Agentur. 3 Andere nachvollziehbare nachhaltige Konzepte müssen die Grundsätze des EKD-Leitfadens abdecken.
4 Auch bei der Investition in Publikums- und Spezialfonds sowie in Vermögensverwaltungen ist sicherzustellen, dass ein Investmentansatz verfolgt wird, der den Grundsätzen des EKD-Leitfadens entspricht.
#3. Begriffsbestimmungen und Sonstiges
1 Begriffsbestimmungen ergeben sich aus den "Basisinformationen über die Vermögensanlage in Wertpapieren". 2 Für die Erklärung der Ratings gelten die im Anhang A beigefügten Erläuterungen der Ratingagenturen Standard & Poor´s sowie Moody´s.
3 Bestandswerte sind unter Renditegesichtspunkten im Zusammenhang mit den Anlagerichtlinien zu überprüfen und müssen nicht zwangsweise veräußert werden.
#Anhang A zur Landeskirchlichen Anlagerichtlinie
##Ratingtabelle
1 Rating versteht sich hauptsächlich als Beurteilung der Fähigkeiten des Kreditnehmers, zukünftig seinen Zahlungsverpflichtungen (Kapitaldienst) pünktlich nachzukommen. 2 Mit der Forderung, die Bonität des Kreditnehmers mit dem Ausfallrisiko zu verknüpfen, lehnt sich Basel II an die Ratingklassifizierung der international führenden Ratingagenturen wie Fitch, Standard & Poor´s oder Moody´s an. 3 Damit werden Aussagen von Ratingklassen für Anlageempfehlungen auf Aussagen zu Bonität und Kreditwürdigkeit eines Unternehmens übertragen: |
Fitch | Moody´s | Standard & Poor´s | Schulnote | Erläuterungen |
AAA | Aaa | AAA | sehr gut: höchste Bonität, praktisch kein Ausfallrisiko | |
AA+ AA AA- | Aa1 Aa2 Aa3 | AA+ AA AA- | 1 | sehr gut bis gut: hohe Zahlungswahrscheinlichkeit, geringes Insolvenzrisiko |
A+ A A- | A1 A2 A3 | A+ A A- | 2 | gut bis befriedigend: angemessene Deckung des Kapitaldienstes; noch geringes Insolvenzrisiko |
BBB+ BBB BBB- | Baa1 Baa2 Baa3 | BBB+ BBB BBB- | 3 | befriedigend: angemessene Deckung des Kapitaldienstes; mittleres Insolvenzrisiko (spekulative Charakteristika, mangelnder Schutz gegen wirtsch. Veränderungen) |
BB+ BB BB- | Ba1 Ba2 Ba3 | BB+ BB BB- | 4 | befriedigend bis ausreichend: mäßige Deckung des Kapitaldienstes; höheres Insolvenzrisiko |
B+ B B- | B1 B2 B3 | B+ B B- | 5 | ausreichend bis mangelhaft: geringe Sicherung des Kapitaldienstes, hohes Insolvenzrisiko |
CCC CC | Caa (1-3) Ca | CCC CC | 6 | ungenügend: kaum ausreichende Bonität, sehr hohes Insolvenzrisiko |
SD / D | C | SD / D | zahlungsunfähig: in Zahlungsverzug oder Insolvenz |