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Satzung
der Stiftung zur Pflege kirchlicher Gebäude in der
Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
(Baupflegestiftung)

In der Fassung vom 11. Januar 2017

(ABl. 2017, S.122)

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§ 1
Name, Rechtsform und Sitz

Die Stiftung führt den Namen „Stiftung zur Pflege kirchlicher Gebäude in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig (Baupflegestiftung)". Sie ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Wolfenbüttel. Sie ist als kirchliche Stiftung gemäß § 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes anerkannt.
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§ 2
Zweck der Stiftung

Zweck der Stiftung ist die Pflege, Unterhaltung und Fortentwicklung kirchlicher Gebäude einschließlich der Pflege und Unterhaltung der wesentlichen liturgischen Ausstattungsstücke, soweit diese für den in der Verfassung der Landeskirche beschriebenen Auftrag benötigt und nicht durch besondere zweckbestimmte Vermögen, Haushaltsmittel des jeweiligen kirchlichen Rechtsträgers oder durch Baulastverpflichtung Dritter unterhalten werden. Baulastverpflichtungen der Landeskirche werden aus den Erträgen der Stiftung erfüllt.
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§ 3
Vermögen der Stiftung

( 1 ) Das Stiftungsvermögen im Sinne des § 6 Niedersächsisches Stiftungsgesetz besteht insbesondere aus:
  1. Stiftungskapital,
  2. Zustiftungen jedweder vermögensrechtlichen Art.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist mit seinem Stiftungskapital zu erhalten. Die kirchliche Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen hiervon zulassen, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung nicht gefährdet ist. Die Vermögensgegenstände sind austauschbar, soweit dies nicht dem Stiftungszweck widerspricht. Verminderungen des Stiftungsvermögens bedürfen der Begründung gegenüber der kirchlichen Stiftungsaufsicht.
( 3 ) Die Erträge der Stiftung sind ausschließlich für den Stiftungszweck zu verwenden. Sie dürfen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, wenn es die Satzung vorsieht oder wenn es zum Ausgleich von Vermögensverlusten erforderlich ist. Zuwendungen an die Stiftung sind für den Stiftungszweck zu verwenden, soweit sie nicht ausdrücklich dem Stiftungsvermögen zugeführt werden sollen.
( 4 ) Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Sie gehören zum Stiftungsvermögen im Sinne des § 6 Abs. 2 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes.
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§ 4
Gemeinnützigkeit, Mittel

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Sie sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Ersatz ihrer notwendigen Reisekosten und nachgewiesenen Auslagen.
( 3 ) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben insbesondere aus Erträgen des Stiftungsvermögens, Zuwendungen und zweckbestimmte Spenden.
( 4 ) Die Stiftung wurde bei ihrer Gründung von der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig mit einem Stiftungskapital von 40 Mio. Deutsche Mark ausgestattet.
( 5 ) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Verwaltung der Mittel erfolgt im Auftrag der Stiftung durch das Finanzreferat des Landeskirchenamtes. Die Personalkosten und Sachkosten für die laufende Verwaltung sowie für die Vermögensverwaltung, ausgenommen Verwalterkosten für Immobilien der Stiftung, trägt die Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig.
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§ 5
Stiftungsvorstand

( 1 ) Die Leitung der Stiftung obliegt dem Stiftungsvorstand.
( 2 ) Der Stiftungsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Dem Vorstand gehört das für die Finanzen zuständige Mitglied des Kollegiums des Landeskirchenamtes als geschäftsführendes Vorstandsmit-glied sowie ein ordiniertes Mitglied des Landeskirchenamtes an. Letzteres und drei nicht dem Landeskirchenamt angehörende Mitglieder, von denen eines der Landessynode angehören soll, werden von der Kirchenregierung berufen. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied kann Angelegenheiten der laufenden Geschäfte einem/einer Mitarbeiter/Mitarbeiterin des Landeskirchenamtes übertragen. Anstelle eines ausgeschiedenen Mitglieds wird für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied berufen.
( 3 ) Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Eine Abberufung kann aus wichtigem Grunde durch die Kirchenregierung erfolgen.
( 4 ) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden/die Vorsitzende und zwei Stellvertreter.
( 5 ) Der Vorsitzende/die Vorsitzende oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung sein Vertreter/seine Vertreterin beruft die Sitzungen spätestens zehn Tage vor dem bestimmten Termin ein. Ort und Zeitpunkt der Sitzung sind schriftlich mitzuteilen. In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann von der Einhaltung einer Ladungsfrist abgesehen werden. Über die Sitzungen wird Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden und dem Protokollführer/der Protokollführerin unterzeichnet wird.
( 6 ) Der Stiftungsvorstand fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Sitzungsvorsitzenden den Ausschlag. Der Stiftungsvorstand ist nach ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende/die Vorsitzende oder einer seiner/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterinnen, anwesend sind. Beschlussfassungen im Schriftverfahren (auch Telefax, Email) sind zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
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§ 6
Vertretung der Stiftung

Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Stiftungsvorstand, dieser durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Stiftungsvorstandes gemeinsam mit einem seiner/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterinnen oder bei Verhinderung der/des Vorsitzenden gemeinsam durch die beiden Stellvertreter/Stellvertreterinnen des Vorsitzenden/der Vorsitzenden vertreten.
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§ 7
Aufgaben der Stiftung

Der Stiftungsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Verwaltung des Stiftungsvermögens.
  2. Vergabe der Leistungen der Stiftung (Dringlichkeitsliste).
  3. Buchführung über den Bestand und Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung.
  4. Erlass von Leitlinien für die Förderung der in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke.
  5. Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks zur Veröffentlichung.
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§ 8
Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung

Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung kann nur aufgrund schriftlicher Zusage des Stiftungsvorstandes begründet werden.
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§ 9
Geschäftsführer

Für die Durchführung der Aufgaben der Stiftung ist das geschäftsführende Vorstandsmitglied verantwortlich. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied führt die laufenden Geschäfte der Stiftung in eigener Verantwortung soweit Beschlüsse oder Weisungen des Vorstandes nicht vorhanden oder erforderlich sind.
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§ 10
Jahresrechnung, Prüfung

( 1 ) Der Haushalt der Stiftung ist das Kalenderjahr. Der Vorstand hat der Stiftungsbehörde innerhalb von fünf Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zur Prüfung einzureichen.
( 2 ) Die Prüfung der Rechnungsführung der Stiftung obliegt dem Rechnungsprüfungsamt der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig oder einer anderen unabhängigen Prüfstelle im Sinne von § 11 Abs. 4 Nds. Stiftungsgesetz.
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§ 11
Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung

( 1 ) Änderungen der Satzung beschließt der Stiftungsvorstand mit 2/3 Mehrheit.
( 2 ) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der kirchlichen Stiftungsbehörde. Eine Satzungsänderung, die eine Zweckänderung, eine Aufhebung, eine Zusammenlegung, eine Zulegung oder eine Verlegung der Stiftung außerhalb des Landes Niedersachsen regelt, bedarf der Genehmigung auch der staatlichen Stiftungsbehörde.
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§ 12
Auflösung, Beendigung, Heimfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat, die dem bisherigen Stiftungszweck möglichst nachkommen sollen.
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§ 13
Stiftungsbehörde

Die Stiftungsaufsicht führt das Landeskirchenamt der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig (kirchliche Stiftungsbehörde), vorbehaltlich der verbleibenden Aufsichtsbefugnisse der staatlichen Stiftungsbehörde nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes.
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§ 14
Inkrafttreten

( 1 ) Die Satzung tritt in Kraft, sobald die Genehmigungen der kirchlichen Stiftungsbehörde und der staatlichen Stiftungsbehörde vorliegen.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 8. Februar 1999 außer Kraft.